AG Einbeck, Urteil vom 12.07.2005 - 2 C 137/05
Fundstelle
openJur 2012, 43228
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte als ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Die Klägerin beauftragte ihre Prozessbevollmächtigen mit der Beratung in einer erbrechtlichen Angelegenheit. Der Beratung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin nach dem Tod ihres zuletzt lebenden Elternteiles gemeinsam mit ihren Geschwistern Erbin eines Hausgrundstücks war.

Die Prozessbevollmächtigten rechneten mit der Kostennote vom 09.09.2004 eine 0,3 Beratungsgebühr gem. Nr. 2100 VV RVG in Höhe von 227,40 € zuzüglich Nebenkosten (insgesamt 286,97 €) ab. Die Beklagte zahlte hierauf eine Beratungsgebühr gemäß Nr. 2102 VV in Höhe von 190 € zuzüglich Nebenkosten (insgesamt 243,60 €).

Den Unterschiedsbetrag in Höhe von 43,38 € verlangt die Klägerin von der Beklagten. Die Parteien streiten über den Verbraucherbegriff i. S. Nr. 2102 VV.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Kappungsgrenze gemäß Nr. 2102 VV ist hier zu berücksichtigen. Die Klägerin ist gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten als Verbraucherin i. S. von § 13 b BGB aufgetreten. Verbraucher i. S. von § 13 BGB ist eine natürliche Person, die bei dem Geschäft , das Gegenstand der Streitigkeit ist, zu dem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dazu hat der BGH durch Beschluss vom 24.02.2004 (III ZB 36/04) folgendes ausgeführt: Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ab. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten - Verbraucher handeln - oder dem gewerblichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist.

Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin stellt danach keine Handlung dar, die ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Klägerin handelte danach als Verbraucherin.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keinerlei grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

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