VG Göttingen, Urteil vom 23.02.2005 - 1 A 1214/02
Fundstelle
openJur 2012, 42477
  • Rkr:

Bei nachgewiesenen Überschreitungen der höchstzulässigen Immissionsrichtwerte nach der Freizeitlärmrichtlinie hat ein Anwohner einen Anspruch darauf, dass in Sondernutzungserlaubnissen Auflagen aufgenommen werden, die seinen Lärmschutz vor und während einer Veranstaltung gewährleisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vorbeugenden Lärmschutz gegenüber Veranstaltungen auf dem Vorplatz des Alten Rathauses/E. Marktplatz.

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstückes C. in E.. In dem darauf errichteten Wohn- und Geschäftshaus bewohnt die Klägerin selbst eine Dachgeschosswohnung. Das betreffende Grundstück liegt nach dem einschlägigen Bebauungsplan in einem Kern- bzw. Mischgebiet. Der angrenzende Vorplatz des Alten Rathauses/E. Marktplatz ist als Verkehrsfläche/Fußgängerzone ausgewiesen.

Die Klägerin wendet sich nach den vorliegenden Unterlagen seit dem Jahr 2001 gegen Lärmbeeinträchtigungen aus Anlass von Veranstaltungen auf dem E. Marktplatz. Insbesondere im Jahre 2003 legte sie Widersprüche gegen Erlaubnisse für entsprechende Veranstaltungen auf dem Marktplatz ein. Die betreffenden Widerspruchsverfahren erledigten sich nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen durch Zeitablauf.

In die Sondernutzungserlaubnisse aus den Jahren 2003 und 2004 wurde unter anderem bezüglich der Immissionsrichtwerte folgende Auflage aufgenommen:

„Nach der Freizeitlärm-Richtlinie in Verbindung mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der TA-Lärm - alle Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen - sind folgende Immissionsrichtwerte einzuhalten:

- tagsüber (außerhalb der Ruhezeiten) 70 dB (A)

- tagsüber (innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen) 65 dB ( A)

- nachts 55 dB (A)

Die Einhaltung dieser Richtwerte ist am Veranstaltungstermin vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen. Lärmmessungen und „Einpegelungen“ sind grundsätzlich von der Stadt E. - Fachbereich Ordnung - vorzunehmen. Ansprechpartner sind: Herr K. /Herr L., Tel.: . Darüber hinaus können unter anderem folgende Einrichtungen mit der Messung beauftragt werden:

Firma M., Tel.:

Ingenieurbüro N., , Tel.:

TÜV O.., Tel.:

Unabhängig hiervon wird die Stadt E. die Einhaltung der vorgegebenen Werte überprüfen.“

Am 30. Dezember 2002 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst auch ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren bezüglich des Gänselieselfestes am 29. September 2002 verfolgte. Insoweit hat die Klägerin die Klage mit Schreiben vom 24. Januar 2005 zurückgenommen.

Bezüglich ihres vorbeugenden Rechtsschutzbegehrens führt die Klägerin im wesentlichen aus, auf dem E. Marktplatz würden zunehmend mehr Veranstaltungen unter massivem Einsatz von akustischer Technik (Lautsprecher, Verstärker etc.) stattfinden. Während die früheren Veranstaltungen mit relativ wenig Hilfsmitteln ausgekommen seien, würde neuerdings ein Hightech-Einsatz bei allen sich bietenden Gelegenheiten stattfinden. Dadurch werde die Wohnruhe empfindlich und unzumutbar gestört. Es sei ihr nicht zumutbar, sich gegen eine Vielzahl von gleichartigen Einzelgenehmigungen zu wenden, die sich überdies stets kurzfristig und deshalb lange vor einer Hauptsacheentscheidung durch Zeitablauf erledigen würden. Von daher sei das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegeben. Die Beklagte habe in der Vergangenheit mehrfach Veranstaltungen auf dem Marktplatz zugelassen, deren Lärmpegel deutlich das Maß desjenigen überschritten hätten, was den betroffenen Anwohnern zumutbar sei. Sie, die Klägerin, habe insbesondere schalltechnische Gutachten anlässlich des Altstadtfestes 2003 und des Altstadtlaufes 2004 erstellen lassen, die dies belegten. Die von der Beklagten in der Vergangenheit erteilten Sondernutzungsgenehmigungen für die betreffenden Veranstaltungen seien rechtswidrig gewesen, weil durch Nebenbestimmungen/Auflagen nicht ausreichend sichergestellt worden sei, dass die zulässigen Lärmwerte eingehalten würden. Die von den Veranstaltungen auf dem Marktplatz ausgehenden Immissionen würden das Maß des Zumutbaren bei weitem überschreiten. So lasse die TA-Lärm bei seltenen Ereignissen, die zahlenmäßig auf maximal 10 Tage oder Nächte pro Jahr begrenzt seien, eine Erhöhung der an sich zulässigen Schallpegel für das betreffende Misch-/Kerngebiet von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts auf maximal 70 dB (A) tags und 55 dB (A) nachts zu.

Hiervon abweichend lasse die Freizeitlärmrichtlinie in der aktuellen Fassung vom 8. Januar 2001 seltene Ereignisse an maximal 18 Tagen oder Nächten zu. Diese Höchstzahl seltener Ereignisse sei auch in der ursprünglichen Fassung der Freizeitlärmrichtlinie vom 14. November 1988 aufgenommen worden, während sie dann zwischenzeitlich in der nicht mehr geltenden Nachfolgefassung vom 24. September 1996 auf 10 Tage oder Nächte reduziert worden sei. Die Erhöhung der Zahl der seltenen Ereignisse in der Freizeitlärmrichtlinie des Jahres 2001 auf 18 sei vor dem Hintergrund der Sportanlagenlärmverordnung (18. Bundesimmissionsschutzverordnung) zu sehen, die besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten ansehe, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten würden. Da aber Freizeitlärm mit Sportlärm nicht vergleichbar sei, sei die Erhöhung der seltenen Ereignisse in der Freizeitlärmrichtlinie auf 18 Tage oder Nächte nicht akzeptabel und die Zahl der seltenen Ereignisse - wie in der Richtlinie des Jahres 1996 vorgesehen - auf 10 Tage oder Nächte zu beschränken. Darüber hinaus habe sie einen Anspruch darauf, dass die höchst zulässigen Immissionsrichtwerte für die Tag- und Nachtzeit auch tatsächlich eingehalten würden. Insoweit sei die Beklagte ihr gegenüber verpflichtet, den Veranstaltern durch geeignete Auflagen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte vorzugeben und dies durch eine hinreichende Überwachung der Veranstaltung zu gewährleisten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, bei zukünftigen Veranstaltungen auf dem E. Marktplatz/Vorplatz des Alten Rathauses, bei denen seltene Ereignisse nach Nr. 2 der Freizeitlärmrichtlinie 2001 (Gemeinsamer Runderlass vom 8. Januar 2001, Nds. Ministerialblatt Nr. 7/2001, S. 201) i. V. m. der TA-Lärm stattfinden und dabei Musikanlagen, Verstärker, Mischpulte und Lautsprecher eingesetzt werden, den jeweiligen Veranstaltern (auch soweit es sich um Veranstaltungen der Beklagten selbst handelt) in Sondernutzungserlaubnissen/Ausnahmegenehmigungen folgende Auflage zu machen:

„Nach der Freizeitlärmrichtlinie i. V. m. dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der TA-Lärm - alle Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen - sind folgende Immissionsrichtwerte einzuhalten:

tagsüber 70 dB (A)

tagsüber (an Sonn- und Feiertagen) 66 dB (A)

nachts 55 dB (A)

Die Einhaltung dieser Richtwerte ist am Veranstaltungstermin vor Beginn der Veranstaltung/Darbietung durch Einpegelung der Anlage sowie während der Veranstaltung/Darbietung durch begleitende Messungen nachzuweisen. Hiermit ist eine amtlich anerkannte Messstelle nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz/ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz zu beauftragen, die/der einen entsprechenden schalltechnischen Bericht zu fertigen hat. Dieser Bericht ist der Stadt E. in zweifacher Ausfertigung unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung vorzulegen. Den Anordnungen des Sachverständigen/des Messpersonals ist Folge zu leisten. Sollten die Immissionsrichtwerte selbst unter Ausnutzung der technischen Möglichkeiten (auch unter Berücksichtigung der Geräuschspitzen gemäß Nr. 6.3 S.2 der TA-Lärm) nicht eingehalten werden können, ist die Darbietung zu beenden.“,

2. die Beklagte zu verurteilen, nur 10, hilfsweise 18 seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie pro Jahr und diese nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden zuzulassen,

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin erteilte Sondernutzungserlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen mit seltenen Ereignissen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie und erstellte schalltechnische Berichte jeweils unverzüglich zu übersenden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die gestellten Anträge gingen weit über die bisherigen schriftsätzlichen Anträge hinaus und stellten eine unzulässige Klageänderung dar. Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung folge, dass der Gerichtsbarkeit grundsätzlich nur die Überprüfung der Verwaltungstätigkeit möglich sei, sie jedoch nicht im Vorhinein regelnd in die Tätigkeit der Verwaltung eingreifen dürfe. Deshalb sei der Verwaltungsrechtsschutz grundsätzlich ein nachgängiger Rechtsschutz. Nur ausnahmsweise könnten vorbeugende Klagen zulässig sein, wenn der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz, auch in einstweiligen Verfahren, für den Betroffenen unzumutbar wäre. Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin könne vorliegend nur soweit gehen, als sie von der Beklagten verlangen könne, zukünftig Veranstaltungen nur so zu genehmigen oder selbst durchzuführen, dass die gesetzlichen Vorgaben des Lärmschutzes ihr gegenüber nicht verletzt würden. Auf keinem Fall seien hiervon umfasst die nunmehr geltend gemachten Ansprüche, nämlich die Beklagte zu verpflichten, auf eine ganz bestimmte Art und Weise zukünftige Sondernutzungserlaubnisse für Veranstaltungen auf dem Rathausvorplatz zu erteilen. Es liege allein in der Entscheidungsgewalt der Beklagten, auf welche Art und Weise sie im Rahmen von Sondernutzungserlaubnissen, Ausnahmegenehmigungen und Überwachungen von Veranstaltungen sicherstelle, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden. Hierzu könne die Klägerin im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes keinerlei Ansprüche geltend machen. Es sei nicht einzusehen, dass es dem vorbeugenden Rechtsschutz diene, wenn der Klägerin Durchschriften der Sondernutzungserlaubnisse und möglicher Berichte von Schallschutzsachverständigen übersandt würden. Zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin seien solche Verpflichtungen nicht notwendig.

Der unzulässigen Klageänderung werde auch nicht zugestimmt. Für ein vorbeugendes Rechtsschutzbegehren fehle es auch an dem Rechtsschutzbedürfnis. Der Klägerin sei es insoweit zumutbar, sich im Wege von Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. Eilverfahren gegen künftige Veranstaltungsgenehmigungen zu wehren. So werde die Klägerin durch sie ausführlich und rechtzeitig über geplante Veranstaltungen auf dem Rathausvorplatz, wie es in der Vergangenheit bereits geschehen sei, informiert, so dass sie nicht der Gefahr unterliege, vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, dass die Beklagte den betreffenden Veranstaltern eine bestimmte Art und Weise vorschreibe, wie sie die Grenzwerte der Freizeitlärmrichtlinie einhalten sollen. Die Durchsetzung der Einhaltung der Grenzwerte richte sich individuell nach den jeweiligen Veranstaltungen und stehe in ihrem Ermessen. Soweit die Klägerin die seltenen Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie auf 10 Tage oder Nächte beschränken wolle, so sei ihr Klagebegehren bereits deshalb unzulässig, weil es an der Verletzung eines subjektiven Rechtes fehle. Dem Antrag sei auch in der Sache der Erfolg zu versagen, da entgegen der klägerischen Einschätzung 18 seltene Ereignisse mit höherem Lärmrichtwerten nach der aktuellen Freizeitlärmrichtlinie zulässig seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der allgemeine Freizeitlärm bzgl. der seltenen Ereignisse in Abgrenzung zum Sportlärm und entsprechend dem Gewerbelärm geregelt bzw. begrenzt werden sollte. Der Sportlärm sei eine spezielle Form des Freizeitlärms und umfasse wie der allgemeine Freizeitlärm eine große Bandbreite von Geräuschkulissen, von denen einige eher sozial adäquat, andere hingegen nachhaltig störend seien. Die Behauptung, allgemeiner Freizeitlärm belaste Anwohner stärker als Sportlärm, sei daher nicht überzeugend. Entscheidend sei vielmehr, dass weite Teile der Bevölkerung an allgemeinen Freizeitveranstaltungen wie Jahrmärkten und Volksfesten ebenso wie an Sportveranstaltungen nur zu bestimmten Zeiten, insbesondere in den Abendstunden oder am Wochenenden teilhaben könnten, so dass diese Veranstaltungen nur an den von vornherein begrenzten Freizeitterminen angeboten würden. Die Bedürfnisse des gewerblichen Sektors und die Eigenheiten des dort tagtäglich erzeugten Lärms seien demgegenüber richtigerweise nach eigenen anderen Regeln zu beurteilen und rechtfertigten insoweit eine Beschränkung für seltene Ereignisse auf zehn Tage oder Nächte eines Kalenderjahres. Der Klägerin sei es auch zumutbar, stärkere Lärmbelastungen wie etwa bei dem Altstadtfest hinzunehmen. Denn anderenfalls würden solche Veranstaltungen, die für die Attraktivität der Innenstadt und das innerstädtische Leben von wesentlicher Bedeutung seien, nicht mehr stattfinden können. Dieses besondere Veranstaltungsinteresse müsse den privaten Interessen der Klägerin, vom Lärm solcher Veranstaltungen verschont zu bleiben, vorgehen.

Auf Veranlassung der Klägerin erstellte das M. E. ein schalltechnisches Gutachten vom 12. September 2003 zur Immissionsbelastung im Dachgeschoss des Wohnhauses C. während des E. Altstadtfestes auf der Grundlage von Geräuschmessungen am 30. August 2003 in der Zeit von 20.55 Uhr bis 00.36 Uhr und am 31. August 2003 in der Zeit von 10.12. Uhr bis 00.10 Uhr. In der abschließenden Beurteilung führt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schallimmissionsschutz und Bauakustik Dipl.-Physiker P. Folgendes aus:

„Am Sonntag, den 31. August 2003, wurde im Dachgeschoss des Wohnhauses C. in E. durch Veranstaltungen, die dem sog. E. Altstadtfest zuzuordnen sind, der für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert von

06.00 Uhr bis 22.00 Uhr: 60 dB (A) (Regelereignis) um 39 dB (A)

70 dB (A) (seltenes Ereignis) um 29 dB (A)

22.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 45 dB (A) (Regelereignis) um 59 dB (A)

55 dB (A) (seltenes Ereignis) um 49 dB (A)

überschritten. Beurteilungsgrundlage ist hierbei die Nds. Freizeitlärmrichtlinie.

Es wurde mit dem vorliegenden Gutachten eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten um 29 bis 59 dB (A) festgestellt. Eine Überschreitung von Richtwert- oder Grenzwerten innerhalb einer Spanne von rund bis 3 bis 6/8 dB (A) wird in der Regel als „deutlich“, innerhalb einer Spanne von 6/8 bis 15 dB (A) als „erheblich“ beschrieben. Für ein darüber hinaus gehendes Maß an Überschreitungen sind zumindest dem Unterzeichner keine die Geräuschsituation kennzeichnenden Adjektive bekannt.“

Anlässlich des E. Altstadtlaufes am 7. Juli 2004 ließ die Klägerin ein weiteres schalltechnisches Gutachten durch das M. E. aufgrund von Messungen in der Zeit von 20.21 Uhr bis 23.41 Uhr erstellen. In dem Gutachten vom 19. August 2004 kommt der Sachverständige P. zu folgender abschließender Einschätzung:

„Am Mittwoch, den 7. Juli 2004, wurde im Dachgeschoss des Wohnhauses C.in E. durch Veranstaltungen, die dem sog. Altstadtlauf zuzuordnen sind, der für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert von

22.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 45 dB (A) (Regelereignis) um 37 dB (A)

55 dB (A) (seltenes Ereignis) um 27 dB (A)

überschritten.

Anzumerken ist, dass die vorgenannte Immissionsrichtwert-Überschreitung auch dann noch 21 dB (A) bzw. 11 dB (A) betrüge, wenn nach 22.00 Uhr ausschließlich der Abbau stattgefunden hätte (der Abbau dauerte mindestens 1 Stunde).“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Klägerin eingereichten schalltechnischen Gutachten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Klage ist als vorbeugende Leistungsklage zulässig und in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.

Da die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens ihr Rechtsschutzbegehren in ihren Schriftsätzen unterschiedlich formuliert hat, war die Kammer gemäß § 88 VwGO gehalten, auf eine sachdienliche Antragstellung unter Berücksichtigung des wirklichen und maßgeblichen Rechtsschutzzieles der Klägerin hinzuwirken. Der Klägerin ging es von Anfang an darum, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen gegenüber Veranstaltern zu gewährleisten, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte beim Einsatz von Musikanlagen, Verstärkern und Lautsprechern bei Veranstaltungen auf dem E. Marktplatz/Vorplatz des Alten Rathauses eingehalten und überwacht werden. Von daher zielte das Begehren der Klägerin schon in ihrer Klageschrift vom 18. Dezember 2002 auf entsprechende Auflagen in Sondernutzungserlaubnissen/Ausnahmegenehmigungen ab. Mit Blick auf die Erfahrungen der Klägerin in den letzten Jahren, ihren erfolglosen Bemühungen gegenüber der Beklagten, einen Schutz ihrer Wohnruhe und Gesundheit zu erreichen, den nachgewiesenen gravierenden Immissionsrichtwertüberschreitungen bei Veranstaltungen auf dem Marktplatz trotz angeblicher Überwachung der Richtwerte durch die Beklagte (vgl. die von der Klägerin vorgelegten schalltechnischen Gutachten bzgl. des Altstadtfestes 2003 und des Altstadtlaufes 2004) und den im laufenden Gerichtsverfahren gewonnenen Erkenntnissen zu den inhaltlichen Anforderungen einer Lärmschutzauflage ist die vorgenommene Antragstellung sachdienlich. Es ist auch ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Klägerin anzuerkennen, soweit es die Sondernutzungserlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen und die Überwachung bzgl. der Immissionsrichtwerte angeht. Denn nur so erlangt sie Kenntnis darüber, wann entsprechende Veranstaltungen auf dem Marktplatz erlaubt werden und ob die zu ihrem Schutz erforderlichen Auflagen gegenüber den Veranstaltern ausgesprochen worden sind und ob die vorgeschriebene Überwachung stattgefunden hat. Von daher ist es auch sachdienlich, dass die Klägerin die Übersendung der betreffenden Sondernutzungserlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen sowie der erstellten schalltechnischen Berichte über den Verlauf von Darbietungen begehrt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten würde folglich auch eine sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 91 Abs.1 VwGO vorliegen.

Die Klägerin besitzt das für die vorbeugende Leistungsklage erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse, wonach die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht als angemessen und ausreichend anzusehen sein darf (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 13. Auflage, Vorbemerkung § 40, Rn. 33 f.). Denn der Klägerin ist es nicht zumutbar, alle Jahre wieder gegen einzelne Veranstaltungen auf dem E. Marktplatz und die hierfür erteilten Sondernutzungserlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen vorzugehen, zumal mit Blick auf die regelmäßig kurzzeitige Erledigung entsprechender Verwaltungsakte ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet werden könnte. So haben sich die klägerischen Widersprüche nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten aus dem Jahre 2003 regelmäßig durch Zeitablauf erledigt. Dabei gilt es festzuhalten, dass die Beklagte nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Klägerin noch nicht einmal die erbetenen Sondernutzungserlaubnisse übersandt und nach der jeweiligen Widerspruchseinlegung zudem kurzfristig vor dem Veranstaltungstermin die sofortige Vollziehung ihrer Sondernutzungserlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen gegenüber den Veranstaltern angeordnet hat, ohne die Klägerin hierüber zu informieren. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit Beiladung des Veranstalters einer durch Zeitablauf erledigten Veranstaltung hätte dem Rechtsschutzziel der Klägerin nicht genüge getan. Unabhängig von der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage kann nur mit der vorbeugenden Leistungsklage eine vollstreckbare Verurteilung der Beklagten im Sinne des klägerischen Begehrens erreicht werden. Selbst Überlegungen zu einer präjudiziellen Wirkung bezüglich eines beigeladenen Veranstalters könnten hier nicht weiterhelfen. So kann der Veranstalter zukünftig wechseln bzw. die betreffende Veranstaltung nicht mehr oder nicht in gleicher Weise stattfinden. Das qualifizierte Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist auch bezüglich der von ihr begehrten zahlenmäßigen Beschränkung der seltenen Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie für ein Kalenderjahr gegeben.

Denn ansonsten wäre die Klägerin in unzumutbarer Weise gehalten, nach 10 bzw. 18 stattgefundenen seltenen Ereignissen jede weitere Veranstaltung in der bereits dargelegten Form angreifen. Soweit die Beklagte auch hier ein schutzwürdiges subjektives Recht der Klägerin verneint, kann dem nicht gefolgt werden. Die in der Sportanlagenlärmschutzverordnung bzw. in der Freizeitlärmrichtlinie vorgenommenen zahlenmäßigen Beschränkungen von seltenen Ereignissen auf Kalendertage bzw. Tage oder Nächte, an denen über die an sich zulässigen Immissionsgrenzwerte hinausgehende Belastungen zugelassen werden, haben drittschützenden Charakter gegenüber den Anwohnern, da über die zahlenmäßigen Beschränkungen von seltenen Ereignissen eine oberste Zumutbarkeitsstelle für Lärm bestimmt worden ist, die auf keinen Fall überschritten werden darf (vgl. Nr. 7.2 Abs. 2 S. 2 der TA-Lärm). Die Auswertung der vorgelegten Veranstaltungsunterlagen der Beklagten bezüglich des Marktplatzes hat ergeben, dass bei 14 Veranstaltungen im Jahr 2003 mindestens 20 und bei 16 Veranstaltungen im Jahr 2004 mindestens 25 seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie (jeweils ohne Berücksichtigung von Darbietungen auf dem Weihnachtsmarkt) zugelassen worden sind und damit die nach der Freizeitlärmrichtlinie 2001 zulässige Höchstzahl jeweils überschritten wurde. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist somit auch bezüglich des klägerischen Hilfsantrages auf Zulassung von nur 18 seltenen Ereignissen gegeben.

Die Klägerin hat einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch darauf, dass bei zukünftigen Veranstaltungen auf dem E. Marktplatz/Vorplatz des Alten Rathauses, bei denen seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie 2001 stattfinden und Musikanlagen, Verstärker, Mischpulte und Lautsprecher eingesetzt werden, in Sondernutzungserlaubnissen/Ausnahmegenehmigungen den Veranstaltern die aus dem Urteilstenor ersichtliche Lärmschutzauflage durch die Beklagte gemacht wird. Ein entsprechender Abwehranspruch ist - unabhängig von seiner dogmatischen Herleitung aus Art. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, §§ 1004, 906 BGB analog oder einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch - allgemein anerkannt, wenn ein Anlieger/Anwohner durch behördlicherseits zugelassene und nicht unterbundene Lärmentwicklungen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der auf dem E. Markplatz stattfindenden Veranstaltungen gegenüber der Klägerin ist § 22 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz, wonach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen, also hier Geräusche, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz), verhindert werden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen und damit ihrer Zumutbarkeit wird einerseits entscheidend durch die bebauungsrechtliche Situation bestimmt, in der sich störende und gestörte Nutzungen befinden. Zum anderen sind für die Beurteilungen der belästigenden Wirkung von Geräuschen nicht nur physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz, sondern auch wertende Elemente wie Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen. Von daher obliegt es der tatrichterlichen Würdigung, über die Frage der Zumutbarkeit von Geräuschen zu entscheiden. (vgl. BVerwGE 88, 143, 145; Nds. OVG Lüneburg, NJW 1995, 900 sowie Urteil vom 18. Dezember 1996 - 7 L 1488/95 -).

Die Bestimmung der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle ist für die vorliegend streitbefangenen Veranstaltungen, bei denen es sich um Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 Bundesimmissionsschutzgesetz handelt, nach der in Niedersachsen von mehreren Ministerien erlassene Freizeitlärmrichtlinie vom 8. Januar 2001 (Nds. Ministerialblatt 2001, 201 ff.) vorzunehmen. Auch wenn es sich dabei nicht um eine bindende Verwaltungsvorschrift mit Verweis auf das Regelwerk der TA-Lärm handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden Fall maßgeblich zu beachten. Denn sie entsprechen den vom Bundesimmissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen und vollziehen diese regelhaft nach (vgl. Nds. OVG Lüneburg, NJW 1995, 900, 901 und Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O.). Nach Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie gehören zu den Freizeitanlagen, die wie nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen im Sinne der TA-Lärm betrachtet werden, insbesondere Grundstücke, Plätze oder Flächen, auf denen im Freien oder in Zelten Diskothekenveranstaltungen, Feuerwerke, Livemusik-Darbietungen, Platzkonzerte, Rockkonzerte, Jahrmärkte, Schützenfeste, Stadtteilfeste, Volksfeste usw. stattfinden. Nach Nr. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie erfolgt die Beurteilung und Messung nach den entsprechenden Vorgaben der TA-Lärm mit der Ausnahme, dass die Ruhezeiten-Zuschläge nach Nr. 6.5 TA-Lärm an Sonn- und Feiertagen auch in Gebieten nach Nr. 6.1 c gelten. Nach Nr. 6.3 der TA-Lärm betragen bei seltenen Ereignissen nach Nr. 7.2 die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kern- und Mischgebieten nach Nr. 6.1 c tags 70 dB (A) und nachts 55 dB (A) und dürfen einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen diese Werte in Gebieten nach Nr. 6.1 c am Tag um nicht mehr als 20 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten.

52Diesen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben wurde die bisherige Genehmigungspraxis der Beklagten auch durch Aufnahme der zitierten Auflage in entsprechenden Sondernutzungserlaubnissen/Ausnahmegenehmigungen nicht gerecht. Dies gilt gleichermaßen für die Überwachung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Insoweit liegt zugunsten der Klägerin im Rahmen des § 36 Abs. 2 VwVfG eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Durch die unzulängliche Genehmigungs- und Überwachungspraxis der Beklagten ist es in der Vergangenheit zu gravierenden Lärmbeeinträchtigungen der Klägerin gekommen. Dies hat die Klägerin durch die von ihr in Auftrag gegebenen und vorgelegten schalltechnischen Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen P. über das Altstadtfest 2003 und den Altstadtlauf 2004 nachgewiesen. Den bereits im Tatbestand wiedergegebenen Beurteilungen des Sachverständigen, die in der Sache nachvollziehbar, plausibel und überzeugend sind, ist an dieser Stelle lediglich vervollständigend hinzuzufügen, dass es bei dem Altstadtfest 2003 nachts zu regelmäßigen Geräuschspitzen von deutlich über 100 dB (A) und anlässlich des Altstadtlaufes 2004 nachts von deutlich über 80 dB (A) gekommen ist, die den zulässigen Höchstwert für einzelne kurzfristige Geräuschspitzen nachts von 65 dB (A) (vgl. Nr. 6.3 S.2 TA-Lärm) gravierend überschritten.

Damit hat die Klägerin in eindrucksvoller Weise belegt, dass sie durch die Veranstaltungen auf dem Marktplatz bei seltenen Ereignissen unter dem Einsatz von Musikanlagen und Verstärkern durch dort entstandenen Lärm schwerwiegend und nachhaltig gesundheitlich beeinträchtigt und geschädigt worden ist und die von der Beklagten bislang in Sondernutzungserlaubnissen/Ausnahmegenehmigungen aufgenommenen Lärmschutzauflagen dies nicht verhindern konnten. Insbesondere ist die Beklagte ihren Überwachungs- und Kontrollaufgaben, deren Erfüllung sie sich gegenüber der Klägerin immer wieder berühmt hat, nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen in keiner Weise nachgekommen. Lediglich anlässlich des Gänselieselfestes 2002 sind Überwachungsmessungen am 29. September 2002 in der Zeit zwischen 14 und 15 Uhr dokumentiert (allerdings ohne Angabe von konkreten Lärmwerten), wobei zweimal überhöhte Schallpegel festgestellt wurden und die Musikanlage entsprechend heruntergefahren werden musste. Hätte die Beklagte - wie behauptet - die Veranstaltungen in der Vergangenheit ordnungsgemäß überwacht, so hätte es ihr ein Leichtes sein müssen, die seit Jahren an sie herangetragenen Lärmbeschwerden der Klägerin zu entkräften. Unter Würdigung all dieser Umstände hat sich das der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 36 Abs. 2 VwVfG zustehende Ermessen, eine Auflage zum Lärmschutz der Klägerin zu erlassen, derart verdichtet und auf Null reduziert, dass sie bei zukünftigen Veranstaltungen, bei denen seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie stattfinden und Musikanlagen und Verstärker eingesetzt werden, die im Urteilstenor wiedergegebene Lärmschutzauflage in Sondernutzungserlaubnissen/Ausnahmegenehmigungen aufzunehmen hat. Nach den den Beteiligten bekannten fachlichen Einschätzungen des Sachverständigen P. und des sachverständigen Leiters der Schallschutzabteilung des TÜV Q., die plausibel, nachvollziehbar und überzeugend sind, ist es erforderlich, die betreffenden Anlagen vor der Darbietung einzupegeln und während der Darbietungen durch Messungen zu überwachen.

Dies muss durch Fachpersonal erfolgen, also Messstellen nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz/öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, was sich zwingend bereits aus der völlig unzulänglichen Kontroll- und Überwachungstätigkeit der Beklagten in der Vergangenheit ergibt. Die Tätigkeit der Messstelle muss auch in einem schalltechnischen Bericht niedergelegt werden, um das Vorgehen, die ergriffenen Maßnahmen und den von der Veranstaltung ausgehenden Lärm zu dokumentieren und nachzuweisen. Bei Richtwertüberschreitungen, die nicht abgestellt werden können, ist der Veranstalter gehalten, die Darbietung zu beenden. Nur auf diesem Weg kann dem vorbeugenden Schutz der Klägerin als Anwohnerin vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen genüge getan werden. Dagegen können die mit einer solchen Auflage verbundenen Kosten für die Veranstalter nicht als Argument gegen die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen ins Feld geführt werden. Können die bereits an der obersten Zumutbarkeitsschwelle liegenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse i. S. d. Freizeitlärmrichtlinie nicht eingehalten werden, müssen die Veranstaltungen/Darbietungen beendet werden, um unzumutbare Belastungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Anwohner zu verhindern. Dies folgt auch aus Nr. 7.2 der TA-Lärm, wonach die in Nr. 6.3 der TA-Lärm genannten Werte nicht überschritten werden dürfen. Dass die entsprechenden Vorgaben auch für Veranstaltungen gelten, die von der Beklagten selbst (insbesondere von ihren Fachämtern) durchgeführt werden, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Darlegung.

Der Klägerin steht auch ein vorbeugender Abwehranspruch bezüglich der zahlenmäßigen Begrenzung von seltenen Ereignissen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie auf max. 18 Tage oder Nächte zu (Hilfsantrag), nicht jedoch auf eine Begrenzung auf maximal 10 Tage oder Nächte. Insoweit ist die Klage unbegründet.

Nach Nr. 2 Abs. 2 der Freizeitlärmrichtlinie 2001 wird abweichend zu Nr. 7.2 der TA-Lärm (10 Ereignisse) entsprechend der Sportanlagenlärmverordnung die Anzahl der Tage oder Nächte, an denen die Richtwerte für seltene Ereignisse herangezogen werden können, auf maximal 18 begrenzt. Damit soll die bereits in den Hinweisen zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche vom 14. November 1988 (Nds. Ministerialblatt 1989, 23 ff.) vorgesehene Höchstzahl von 18 wieder gelten, die zwischenzeitlich durch die Freizeitlärmrichtlinie vom 24. September 1996 (Nds. Ministerialblatt 1996, 1652 ff.) auf 10 reduziert worden war. Diese nunmehr wieder als zumutbar angesehene Höchstzahl von 18 seltenen Ereignissen ist nicht zu beanstanden (in diesem Sinne bereits Nds. OVG Lüneburg, NJW 1995, 900 f. zu den Hinweisen 1988). Auch wenn die Klägerin dies unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2001 (NVwZ 2001, 1167, 1169) anders sieht, überzeugt dies nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angesprochenen Entscheidung wohl die Formulierung gebraucht, die Bereitschaft, Lärm von Freizeitanlagen zu akzeptieren, dürfe eher geringer sein als die Toleranz gegenüber Sportlern. Daneben hat das Bundesverwaltungsgericht in dem aus Baden-Württemberg stammenden Fall die dort geltende Freizeitlärmrichtlinie nicht beanstandet, wonach die Höchstzahl seltener Ereignisse auf 10 bestimmt worden ist. Allerdings ist aus dieser Entscheidung eine pauschale Trennung von Sportlärm und Freizeitlärm im Sinne der angesprochenen Höchstzahlen von 18 bzw. 10 seltenen Ereignissen im Jahr nicht herzuleiten.

Denn gerade die traditionellen Veranstaltungen an historisch wichtigen Stellen einer Stadt sind von besonderer Bedeutung für die Öffentlichkeit, so dass insoweit von einer geringeren Bedeutung, geschweige denn geringeren sozialen Akzeptanz im Vergleich zum Sport und den dort verursachten Immissionen keine Rede sein kann. Bezüglich der Zumutbarkeit von seltenen Ereignissen ist des weiteren zu berücksichtigen, dass nach der Freizeitlärmrichtlinie ein seltenes Ereignis dann erfüllt ist, wenn ein erhöhter Immissionsrichtwert nach Nr. 6.3 der TA-Lärm für tags oder nachts zugelassen wird. Dies bedeutet für die Berechnung der zulässigen 18 seltenen Ereignisse, dass etwa 2 seltene Ereignisse verbraucht sind, wenn bei einer Veranstaltung/Darbietung ein Tageswert von 70 dB (A) und ein Nachtwert von 55 dB (A) zugelassen werden (wie in den Jahren 2003 bzw. 2004 u.a. geschehen bei dem Altstadtfest, dem Altstadtlauf, dem Gänselieselfest oder der Nacht der Kultur). Von daher beziehen sich seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie nicht auf Kalendertage (so aber die Sportanlagenlärmschutzverordnung), geschweige denn auf Veranstaltungen als solche, die sich wie das Altstadt- oder Gänselieselfest über mehrere Tage bzw. der Weihnachtsmarkt über mehrere Wochen erstrecken.

58Unabhängig davon ist eine Zumutbarkeit von 18 seltenen Ereignissen i. S. d. Freizeitlärmrichtlinie in einem Jahr auch im Rahmen der von der Kammer vorzunehmenden tatrichterlichen Würdigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Lage und Situation des klägerischen Grundstückes und der dortigen Wohnnutzung sowie der gewachsenen Nutzung des E. Marktplatzes gegenüber der Klägerin zu bejahen. Der E. Markplatz als Vorplatz des Alten Rathauses hat von seiner historischen Bedeutung her mit dem dort befindlichen Gänselieselbrunnen als Wahrzeichen der Stadt und in seiner Funktion als alte Marktstätte eine herausragende Bedeutung im Stadtbild der Beklagten und auch bezüglich der Nutzung durch seine Bürger und Gewerbetreibenden. Der E. Marktplatz stellt das Zentrum des städtischen Lebens dar und unterlag seit jeher einer besonders intensiven - auch gewerblichen - Nutzung, so dass er früher wie heute den wohl bedeutendsten und attraktivsten innerstädtischen Veranstaltungsort verkörpert. Von daher ist die Grundstücks- und Wohnsituation der Klägerin in besonderem Maße situationsgebunden, so dass 18 seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie auf dem E. Marktplatz für die Klägerin zumutbar sind.

Da die Beklagte - wie bereits ausgeführt - in den Jahren 2003 und 2004 jeweils weit mehr als 18 seltene Ereignisse auf dem Marktplatz zugelassen und sich damit nicht an die drittschützenden Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie gehalten hat und weder dargetan hat noch erkennbar ist, dass diese Vorgaben zukünftig beachtet und eingehalten werden (die Beklagte bestimmt nämlich nach ihrer Verwaltungspraxis die seltenen Ereignisse nach der Freizeitlärmrichtlinie fälschlich nach Veranstaltungen bzw. Kalendertagen und nimmt überdies lärmrelevante Darbietungen anlässlich des Weihnachtsmarktes in zu beanstandender Weise von der Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie ganz aus), ist die Beklagte im Sinne des klägerischen Hilfsantrages zu verurteilen.

An dieser Stelle ist die Beklagte auf Folgendes hingewiesen:

Seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie sind auch Musikdarbietungen ohne Einsatz von Verstärkeranlagen und Lautsprechern. Darunter fallen folglich auch Orchesterdarbietungen (z.B. beim Schützenumzug, bei der Nacht der Kultur oder anlässlich des Weihnachtsmarktes). Bei dem auch auf dem Marktplatz stattfindenden Weihnachtsmarkt handelt es sich um eine klassische Freizeitanlage im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie, anlässlich derer seltene Ereignisse stattfinden können und in der Vergangenheit auch stattgefunden haben (etwa beim Auftritt von Posaunenchören und Blaskapellen anlässlich des Weihnachtsmarktes 2004). Ob allerdings Veranstaltungen politischer Parteien oder anderer Gruppierungen wie etwa Gewerkschaften oder versammlungsrechtliche Veranstaltungen, ohne dass dabei Musikdarbietungen oder ähnliche Aktivitäten mit Festcharakter stattfinden, als seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie zu qualifizieren sind, wird die Beklagte jeweils abhängig von den entsprechenden Sondernutzungserlaubnisanträgen der Veranstalter und dem geplanten Ablauf der Veranstaltung zu beurteilen haben. Durch die getroffene Entscheidung wird der Marktplatz als wichtiger Veranstaltungsort entgegen den Befürchtungen der Beklagten nicht obsolet. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin Auflagen nur für seltene Ereignisse unter Einsatz von Musikanlagen und Verstärkern verlangt und nicht aber für seltene Ereignisse, bei denen entsprechende Anlagen nicht eingesetzt werden. Folglich können letztere auch in ihrer Existenz nicht gefährdet sein, was natürlich auch für die sonstigen Veranstaltungen gilt (so fanden nach den vorgelegten Unterlagen im Jahr 2003 neben den 14 Veranstaltungen mit zugelassenen seltenen Ereignissen noch weitere 38 Veranstaltungen auf dem Marktplatz statt). Die hier getroffene Entscheidung betrifft zudem lediglich den Veranstaltungsort Marktplatz und nur in dem dargelegten Umfang, nicht aber andere innerstädtische Veranstaltungsorte. Dies kann in der Tat bedeuten, dass etwa musikalische Darbietungen auf dem Marktplatz anlässlich eines Altstadtfestes nicht mehr möglich sein könnten. Andere innerstädtische Veranstaltungsorte sind hiervon nicht berührt, so dass etwa das Altstadtfest als Gesamtveranstaltung nicht zwingend durch die hier getroffene Entscheidung hinfällig werden muss.

Die Klägerin hat auch einen vorbeugenden Anspruch darauf, dass ihr die zukünftigen Sondernutzungserlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen, bei denen seltene Ereignisse mit oder ohne Musikanlagen und Verstärkern im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie zugelassen werden, vor der Durchführung der Veranstaltung bekannt gegeben und schalltechnische Berichte über den Verlauf von Darbietungen beim Einsatz von Musikanlagen und Verstärkern übersandt werden. Denn nur auf diesem Weg erlangt die Klägerin die für ihren Lärmschutz notwendige Kenntnis darüber, welche Veranstaltungen und in welcher Anzahl nach der Freizeitlärmrichtlinie auf dem Markplatz erlaubt werden und ob bei Darbietungen unter Einsatz von Musikanlagen und Verstärkern die zu ihrem Schutz geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten worden sind. Von daher handelt es sich um einen aus dem originären Abwehranspruch folgenden Informationsanspruch, ohne den eine effektive Rechtswahrung für die Klägerin nicht möglich ist.