VG Hannover, Urteil vom 01.03.2004 - 6 A 4101/03
Fundstelle
openJur 2012, 41083
  • Rkr:

1. Der Gesetzgeber hat mit der Wahl des Begriffs "Studienzeiten" klar gestellt, dass der Anrechnung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG nur die Zeiten von Studien unterliegen, also die Zeitabschnitte, in denen eine Person den Status einer oder eines Studierenden innehat und aus rechtlichen Gründen von diesem Status auch Gebrauch machen kann.

2. Ist der 36 Monate währende Vorbereitungsdienst einer Anwärterin für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes so ausgestaltet, dass die Studienzeiten an der Nds. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege durch Zeitabschnitte unterbrochen werden, in denen die Anwärterin an einer berufspraktischen Ausbildung am Arbeitsplatz ihres Dienstherrn teilzunehmen hat, können nur die tatsächlich absolvierten Studienzeiten auf das Studienguthaben angerechnet werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2000/2001 an der beklagten Universität Hildesheim im Studiengang Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen immatrikuliert. Das derzeit laufende Wintersemester 2003/2004 ist ihr 7. Fachsemester. In der Zeit vom 1. August 1990 bis 31. Juli 1993 befand sich die Klägerin als Anwärterin für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst des ehemaligen Landkreises Hannover in der 36 Monate währenden Ausbildung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Allgemeine Verwaltung - in Hildesheim.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 zog die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf den eingetretenen Verbrauch ihres Studienguthabens zu einer Studiengebühr von 500 Euro für das Wintersemester 2003/2004 heran. Die Beklagte ging dabei von einem Studienguthaben der Klägerin von 12 Semestern aus und rechnete auf dieses Guthaben die Ausbildung der Klägerin bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege im Umfang von sechs Semestern an.

Die Klägerin erhob gegen die Gebührenerhebung mit Schreiben vom 16. Juni 2003 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2003 zurückwies.

Die Klägerin hat am 22. September 2003 Klage erhoben.

Sie vertritt die Auffassung, ihre Heranziehung zu einer Langzeitstudiengebühr sei rechtswidrig. Sie habe das Studienguthaben noch nicht verbraucht, weil die Zeit ihrer Ausbildung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst nicht auf das Studienguthaben angerechnet werden dürfe.

Gemäß § 11 Abs. 4 NHG seien lediglich kostenfreie Studienzeiten auf das Studienguthaben anzurechnen. Ihr Studium an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sei aber nicht kostenfrei gewesen, denn ausweislich der mit der Klagebegründung vorlegten Bescheinigung der Region Hannover vom 19. November 2002 habe der Landkreis Hannover für ihre Ausbildung an der Niedersächsischen Fachhochschule einen Betrag von 7200,60 DM gezahlt. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, dass die Gebühren von ihrem Dienstherrn und nicht von ihr aufgebracht worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass der Wortlaut des Gesetzes lediglich von kostenpflichtigen Studiengängen spreche. Der Gesetzgeber habe die Regelung in § 11 Abs. 4 NHG nicht dahingehend eingeschränkt, dass ein Studium nur dann nicht angerechnet werde, wenn der Studierende die Kosten des Studiums selbst getragen habe. Andernfalls ergäbe sich die widersinnige Folge, dass ein gebührenpflichtiges Studium auf das Studienguthaben anzurechnen wäre, wenn die Gebühren für das Studium im Rahmen eines Stipendiums durch den Stipendiengeber gezahlt worden wären.

Dagegen seien Studierende an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 NHG von der Studiengebührenpflicht generell ausgenommen, und zwar auch dann, wenn sie zuvor an einer anderen Hochschule studiert hätten. Nach Auffassung der Beklagten müssten sie allerdings Studiengebühren bezahlen, wenn sie ihre beiden Ausbildungen in der umgekehrten Reihenfolge durchliefen. Dieses Ergebnis wäre absurd, denn die Studiengebührenpflicht könne nicht davon abhängen, in welcher Reihenfolge die Hochschulen besucht werden.

Falls überhaupt Studienzeiten an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege auf das Studienguthaben anzurechnen seien, müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dieser Ausbildung keinesfalls, wie von der Beklagte angenommen, um ein sechssemestriges Studium handele. Das Studium an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sei im Zeitpunkt ihrer Ausbildung in Lehrgänge und nicht in Semester unterteilt gewesen. Insgesamt habe sie in der Zeit vom 7. August 1990 bis 21. Juni 1993 nur 22 Monate während der Ausbildungsabschnitte Einführungsstudium, Berufspraktische Studienzeiten I und II, Zwischenstudium und Abschlussstudium I und II an der Fachhochschule verbracht. Während der übrigen 14 Monate ihres 36 Monate dauernden Vorbereitungsdienstes habe sie die praktische Ausbildung in der Verwaltung des Landkreises Hannover durchlaufen. Im Hinblick auf die völlig andere Struktur des Studiums an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege könnten daher allenfalls vier Semester auf ihr Studienguthaben angerechnet werden.

Im Übrigen habe sie ihren Vorbereitungsdienst und damit auch das Fachhochschulstudium bereits mit dem Tag ihrer Prüfung am 21. Juni 1993 abgeschlossen. Das für die anderen Hochschulen geltende Sommersemester erstrecke sich aber grundsätzlich bis zum 30. September eines jeden Jahres. Das bedeute, dass sie ihr Studium erheblich früher beendet und ihren Studierendenstatus auch erheblich früher verloren habe als Studierende an regulären Fachhochschulen oder Universitäten. Bereits aus diesem Grund könnten, lasse man die übrigen bislang vorgetragenen Gesichtspunkte außer Acht, höchsten fünf Semester auf das Studienguthaben angerechnet werden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 8. September 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Studium der Klägerin an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege auf das Studienguthaben anzurechnen sei.

Entscheidend dafür sei allein, dass die Ausbildung der Klägerin für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes nach §§ 2 und 8 APVOgehD vom 17. Februar 1989 in einem Studiengang absolviert worden sei. Die Wahl des Begriffs „Studiengang“ in der APVOgehD lasse nur den Schluss zu, dass es sich bei dieser Ausbildung um ein Studium gehandelt habe. Der Gesetzgeber habe aber in § 11 Abs. 4 NHG nicht hinsichtlich der verschiedenen Studiengänge differenziert. Die Ausgestaltung des Studiums sei für seine Anrechnung ebenso wenig von Bedeutung wie besondere Studieninhalte, ein erfolgreicher Abschluss oder die Notwendigkeit einer Immatrikulation. Allein das Vorliegen eines Studiums und die Tatsache, dass die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege eine Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sei, führten nach § 11 Abs. 4 NHG zur Anrechnung der an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege zurückgelegten Studienzeiten auf das Studienguthaben.

Bei der Erhebung von Langzeitstudiengebühren seien zwar aktive Studierende des Studiengangs an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege ausgenommen. Hieraus zu folgern, die Studienzeiten müssten auch von der Anrechnung auf das Studienguthaben eines anderen Studiums ausgenommen werden, verbiete sich angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG.

Die Klägerin habe für ihr an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege absolviertes Studium Gebühren nicht bezahlt. Dass ein Dritter Zahlungen für das Studium der Klägerin zu leisten hatte, sei ohne Belang. Das Gesetz gehe bei der Formulierung entgegen der Auffassung der Klägerin von einer Studiengebührenpflicht der oder des Studierenden aus. Andere Auslegungen des Wortlautes des § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG führten zu einer Aushöhlung der gesamten Bestimmung. Denn unbestreitbar verursache jedes Studium Kosten, und seien es die Kosten für Unterhalt und Personal der Universitäten insgesamt. Folgte man konsequent der Auffassung der Klägerin, wären die Kosten des Staates für Bereitstellung von Studienplätzen und Durchführung von Studien regelmäßig ein Grund, jede Art von Studienzeiten bei der Berechnung des Studienguthabens nach § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG außer Ansatz zu lassen. Das entspreche aber nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet.

Der mit der Klage angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. September 2003 werden gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, denn die Heranziehung der Klägerin zu einer Langzeitstudiengebühr für das Wintersemester 2003/2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten.

21Die Erhebung der Studiengebühr bestimmt sich nach den §§ 11 und 13 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land Niedersachsen von den Studierenden für jedes Semester eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro, soweit kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht (sog. Langzeitstudiengebühr). Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Verfassung und dem höherrangigen Recht bestehen nach Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 2.5.2003 - 6 B 1526/03 -) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.1.2004 - 2 ME 364/03 -) keine durchgreifenden Bedenken. Im Fall der Klägerin liegen die Voraussetzungen der sachliche Gebührenpflicht nicht vor, denn die Klägerin hat das ihr zur Verfügung gestellte Studienguthaben im maßgeblichen Erhebungszeitraum, dem Wintersemester 2003/2004, noch nicht verbraucht.

Die für die Gebührenerhebung erforderliche Berechnung des Studienguthabens ist in § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG vorgegeben. Danach verfügen Studierende an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung über ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiengangs zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses (vgl. § 6 Abs. 3 NHG) zuzüglich weiterer vier Semester. Das gilt auch für ein Studium bei der Beklagten. Diese steht zwar nicht in der Trägerschaft des Staates, sondern in der Trägerschaft der Stiftung Universität Hildesheim; gleichwohl hat sie nach § 1 Abs. 1 NHG den Status einer Hochschule in staatlicher Verantwortung. Bis zur Einführung des sechssemestrigen Bachelor-Studiengangs bei der Beklagten ist für das Lehramtsstudium der Klägerin noch eine Regelstudienzeit von acht Semestern vorgesehen, was zu einem Studienguthaben von 12 Semestern führt.

Die mit der Klagebegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Ausbildung der Klägerin beim Fachbereich Allgemeine Verwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege nach § 11 Abs. 4 NHG grundsätzlich anrechnungsfähig ist, oder ob der besondere Zweck dieser Ausbildung, der von ihrem damaligen Dienstherrn dem Land Niedersachsen erstattete Kostenanteil oder aber die Bestimmung über die Gebührenfreiheit dieses Studiums (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHG) einer Anrechnung auf das Studienguthaben entgegen stehen, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.

24Jedenfalls können die im Rahmen der Ausbildung der Klägerin für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege tatsächlich verstrichenen Studienzeiten auf das Studienguthaben der Klägerin keinesfalls im Umfang von sechs Semestern angerechnet werden. Denkbar ist insoweit allenfalls eine Anrechnung im Umfang von drei Semestern, so dass das Studienguthaben der Klägerin - bei Fortsetzung des gegenwärtig gewählten Studiengangs - frühestens nach Ablauf des Wintersemesters 2004/2005 aufgezehrt sein wird:

25Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG werden auf das Studienguthaben Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angerechnet, soweit für diese Studienzeiten keine Studiengebühren erhoben wurden. Absatz 4 des § 11 NHG stellt damit im Unterschied zu den Regelungen über die Berechnung des Studienguthabens nicht auf die Anzahl der Gliederungsabschnitte eines Studiums, nämlich der Hochschulsemester oder -trimester, ab. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Wahl des Begriffs „Studienzeiten“ klar gestellt, dass der Anrechnung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG nur die Zeiten von Studien unterliegen, also die Zeitabschnitte, in denen eine Person den Status einer oder eines Studierenden innehat und aus rechtlichen Gründen von diesem Status auch Gebrauch machen kann. Andernfalls hätte es weder der Klarstellung in Satz 2, wonach Studienzeiten in Teilzeitstudiengängen entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet werden, noch der Einschränkung des Begriffs der Studienzeiten in Satz 3, wonach das Studienguthaben durch Urlaubssemester nicht verringert wird, bedurft.

26Die Ausbildung der Klägerin für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes war dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin während ihres Vorbereitungsdienstes nicht nur an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in den Ausbildungsabschnitten Einführungsstudium, Berufspraktische Studienzeiten I und II, Zwischenstudium und Abschlussstudium I und II ausgebildet worden ist. Zwar bestimmte § 27 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.8.1984, Nds. GVBl. S. 193) seinerzeit, dass der drei Jahre währende Vorbereitungsdienst aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten von je achtzehnmonatiger Dauer bestand. Dementsprechend regelte § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes (vom 17.2.1989, Nds. GVBl. S. 29; - APVOgehD a.F. -), dass die Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten für Anwärterinnen und Anwärter der Kommunalverwaltungen insgesamt 36 Monate währten.

Von dieser Regelung ist aber im Zeitpunkt der Ausbildung der Klägerin gerichtsbekannt abgewichen worden. Die seinerzeit geltenden Bestimmungen im Beschluss des Landesministeriums vom 18. April 1978 (Nds. MBl. S. 558) für die Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sahen noch keine Regelstudienzeit vor. Sie bestimmten in § 15 Abs. 3 zum Status der Studierenden nur, dass die Zugehörigkeit der Studenten zur Fachhochschule ihre dienstrechtliche Stellung unberührt lässt. Deshalb konnten die Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihrer Beamtenverhältnisse auf Widerruf rechtlich verpflichtet werden (vgl. § 63 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG -), während der Zeiträume, in denen an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege keine Fachstudien und Berufsbezogenen Studienzeiten stattfanden, an die Ausbildungsdienststelle zurückzukehren und dort an einer ihrer zukünftigen Laufbahn entsprechenden berufspraktischen Ausbildung an den unterschiedlichen Arbeitsplätzen ihres kommunalen Dienstherrn teilzunehmen.

28Demzufolge fand während der weiteren, in der Klagebegründung im Einzelnen aufgeführten und sich auf insgesamt 14 Monate summierenden Abschnitte des 36 Monate währenden Vorbereitungsdienstes die berufspraktische Ausbildung der Klägerin in den fachbezogenen Schwerpunktbereichen ihrer Laufbahnaufgaben an den Arbeitsplätzen der Verwaltung des ehemaligen Landkreises Hannover statt. Hieran teilzunehmen war die Klägerin nach Maßgabe der generellen Vorgaben ihres Dienstherrn und der Weisungen ihrer Vorgesetzten nach § 63 NBG verpflichtet. Durch diese tatsächlich praktizierte Zweiteilung der Ausbildung wies das damalige Studium der Klägerin die Züge eines Teilzeitstudiums im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 NHG auf, und zwar in Gestalt des an privaten und an öffentlichen Fachhochschulen praktizierten dualen Studiums, auch kooperatives Studium, Studium im Praxisverbund oder duales System genannt. In diesen Fällen wird ein Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung und zumeist mehreren Praktika sowie der Aussicht einer späteren Berufstätigkeit in einem Unternehmen kombiniert. Kennzeichnend für Teilzeitstudiengänge ist danach, dass die Studierenden im Unternehmen, das ihre Ausbildung fördert, während der vorlesungsfreien Zeit arbeiten. Studienzeiten in einem Teilzeitstudiengang werden aber nach § 11 Abs. 4 Satz 2 NHG nur entsprechend angerechnet, also mit der Länge der Teilzeitstudienabschnitte, und auf volle Semester abgerundet. Ob die Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 NHG auf die Ausbildung der Klägerin unmittelbar anzuwenden ist, oder ob dieses wegen der nur tatsächlichen Abweichung von den seinerzeit geltenden rechtlichen Bestimmungen über die Gesamtlänge der Studienzeiten nicht möglich ist, kann im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls lässt sich aus einer solchen Ausbildung kein mit der zeitlichen Länge des Vorbereitungsdienstes deckungsgleicher „Gesamtrahmen“ für das Fachhochschulstudium von sechs Semestern konstruieren.

29Vielmehr ist der unbestimmte Rechtsbegriff der „Studienzeiten“ in der Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 4 NHG so auszulegen, dass sich aus ihm ein zweifelsfrei nachvollziehbarer Sachverhalt ableiten lässt. Das ist zwingend, wenn die Anrechnung von Studienzeiten im Einzelfall zu dem Ergebnis führt, dass das Studienguthaben verbraucht ist, denn in diesem Fall löst die Anwendung des § 11 Abs. 4 NHG unmittelbar den Gebührentatbestand des § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG aus. Knüpft die Erhebung einer öffentlichen Abgabe an die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs an, muss die Auslegung zu einem Ergebnis führen, das einer willkürlichen Handhabung der Abgabenvorschrift durch die Behörden entgegensteht (BVerwG, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23). Das folgt aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. Dieses hat insoweit die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Das Studium der Klägerin an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege war weder in Semester noch in entsprechende Zeitabschnitte von Studienjahren oder -halbjahren gegliedert. Bei einer solchen Sachlage wäre die Grenze der Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung des § 11 Abs. 4 NHG überschritten, wenn der Begriff der Studienzeiten losgelöst von seinem Wortsinn mit dem Inhalt ausgelegt wird, dass unter Studienzeiten ein in einer (hypothetischen) Semesterzahl ausgedrückter Zeitrahmen verstanden wird. Denn für die willkürfreie Bestimmung eines solchen Zeitrahmens ließen sich dem NHG keine greifbaren Anhaltspunkte entnehmen. Zum Einen käme eine Bestimmung nach Maßgabe der Regelstudienzeit in Betracht, wenn das tatsächlich abgeleistete Studium länger oder - wie im Fall der Klägerin durch vorzeitiges Bestehen der Laufbahnprüfung (vgl. §§ 7 Nr. 1, 21 Abs. 1 APVOgehD a.F.) - kürzer als die vorgesehene Gesamtstudienzeit dauert. Andererseits wäre aber auch eine Bestimmung des Zeitrahmens denkbar, die sich an von der Aufnahme des Studiums bis zum tatsächlichen Erreichen des Hochschulabschlusses oder eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses verstrichenen Zeit orientiert. Ferner wäre es auch denkbar, ausschließlich an die Zeiten der Immatrikulation anzuknüpfen. Denkbar wäre schließlich aus, nur diejenigen Teilabschnitte von nicht in Semestern oder Trimestern unterteilten Studiengängen zu einem zeitlichen Gesamtrahmen zusammenzufassen, deren Länge im Einzelnen den Zeitraum eines Semesters erreicht; dieses würde im Fall der Klägerin nach den Ausbildungsvorschriften des § 10 Abs. 2 Satz 2 APVOgehD a.F. bedeuten, dass nur die berufspraktische Studienzeit I (10 Monate), die berufspraktische Studienzeit II (7 Monate) und das Abschlussstudium II (7 Monate) jeweils die zeitliche Länge eines Semesters erreichten.

An der Vielzahl denkbarer Berechnungsmodelle, die zu jeweils anderen Ergebnissen führen können, zeigt sich, dass die Auslegung des Begriffs „Studienzeiten“ in § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG willkürfrei und damit verfassungskonform nur möglich ist, wenn der Anrechnung auf das Studienguthaben dem Wortsinn dieses Begriffs der „Studienzeiten“ entsprechend nur die tatsächlichen Studienzeiten zugrunde gelegt werden. Diese lassen sich angesichts der von dem Gesetzgeber für Teilzeitstudiengänge in § 11 Abs. 4 Satz 2 NHG vorgegebenen Berechnungsmethode auch für Studiengänge, deren Abschnitte nicht in Semester und Trimester unterteilt sind, zweifelsfrei feststellen, indem die Summe der tatsächlichen Studienzeiten in entsprechende volle Halbjahresabschnitte (Semester) umgerechnet wird.

Von den tatsächlich abgeleisteten einzelnen Abschnitten der Ausbildung der Klägerin in Gestalt der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege erreichte nur das Abschlussstudium II mit einer Dauer von 7 Monaten den Zeitraum eines vergleichbaren Semesters in einem grundständigen Studiengang. Alle übrigen Ausbildungsabschnitte waren kürzer als 6 Monate, so dass nur die sich auf 22 Monate errechnende Summe der Studienzeiten aller Ausbildungsabschnitte in eine entsprechende Semesterzahl umgerechnet werden kann. Da § 11 Abs. 4 NHG nicht die Aufrundung von Studienzeiten auf volle Semester vorsieht, ergeben sich im Fall der Klägerin insgesamt nur drei anrechenbare Semester. Danach wird die Klägerin mit Beendigung des laufenden Wintersemesters 2003/2004 von ihrem Studienguthaben erst 10 Semester verbraucht haben. Sie befindet sich folglich noch in einem gebührenfreien Abschnitt ihres Studiums.