OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2002 - 8 W 14/02
Fundstelle
openJur 2009, 1013
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 7 O 396/01
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.04.2002 - 7 O 396/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichte, die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist im Ergebnis auch nach dem Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.

Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist über die Kosten des Rechtstreites unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Rahmen dieser Entscheidung kommt es für die Verteilung der Kosten grundsätzlich darauf an, weiche der Parteien nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich bis zur Erledigung dargestellt hat, erfolgreich oder unterlegen gewesen wäre, soweit dem nicht sonstige Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen. Danach hat das Landgericht hier zu Recht die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufgehoben.

Im Ergebnis kommt es dabei nicht darauf an, ob die von dem Kläger beanstandeten Äußerungen des Beklagten bewusst oder zumindest leichtfertig falsch waren. Dies führt zwar grundsätzlich dazu, dass der Kläger, auch wenn diese Äußerungen in anhängigen gerichtlichen Verfahren getätigt worden sind, Unterlassung dieser Äußerungen verlangen kann. Denn der Ehrenschutz ist jedenfalls nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen ausgeschlossen, wenn sich bewusst unwahre Äußerungen auf Personen beziehen, die wie hier der Kläger an den Ausgangsverfahren nicht beteiligt sind (vgl. BVerfG NJW, 1991, 29; BGH DB 1973, 813; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2622). Das gilt eingeschränkt auch, wenn die beanstandete Äußerung "nur" leichtfertig erfolgte (vgl. BVerfG NJW 20G0,199,200).

Aber auch wenn der Beklagte nicht nur die mit dem Klageantrag zu a), sondern auch die mit dem Klageantrag zu b) beanstandete Äußerung bewusst falsch aufgestellt hätte, wofür schon seine Darstellung der ihm gegenüber angeblich gemachten Aussagen der Zeugen H., C.-M. und H. im Schriftsatz vom 16,01.2002, Seite 4 (Bl. 129 GA) sprechen könnte, rechtfertigt dies gleichwohl keine von der Entscheidung des Landgerichts abweichende Kostenverteilung. Denn der Kläger hätte gegen den Beklagten - wie auch das Landgericht zum Klageantrag zu a) festgestellt hat - nur einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen innerhalb der anhängigen Gerichtsverfahren. Für einen Anspruch bezogen auf die Unterlassung der Äußerungen außerhalb gerichtlicher Verfahren fehlt es schon an der Erstbegehungsgefahr. Es liegen weder objektiv Anhaltspunkte dafür vor noch ist von dem Kläger vorgetragen, dass der Beklagte die beanstandeten Äußerungen außer halb der Gerichtsverfahren aufgestellt hätte. Das folgt nicht schon daraus, daß sowohl Straf- als auch Zivilverfahren grundsätzlich öffentlich sind. Dieser Grundsatz gilt nämlich nicht für den jeweiligen Akteninhalt. Von dem Akteninhalt nehmen nur die Gerichtspersonen und sonstige Verfahrensbeteiligte Kenntnis. Die Gerichtspersonen sind von Amts wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet und sonstige Verfahrensbeteiligte, wie etwa der Gegner im Zivilverfahren oder etwaige Mitbeschuldigte im Strafverfahren, haben im allgemeinen kein Interesse daran, den Vortrag der anderen Partei zu verbreiten. Dass die beanstandeten Äußerungen darüber hinaus Gegenstand von mündlichen Verhandlungen waren, ist vom Kläger nicht vorgetragen. Auch für das Strafverfahren ist nach dem für die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO relevanten Sach- und Streitstand nicht zu befürchten, dass die beanstandeten Äußerungen des Beklagten in einer Hauptverhandlung im Strafverfahren mündlich verhandelt wurden. Weder konkret die Äußerungen noch die Stellungnahme des Beklagten insgesamt sind in der auszugsweise vorgelegten Anklageschrift erwähnt. Vorwürfe gegen den Beklagten oder auch seine Einlassungen stützen sich darauf nicht.

Da der Kläger mit seinem Klagebegehren somit auch dann nur teilweise Erfolg gehabt hätte, wenn die mit dem Klageantrag zu b) beanstandete. Äußerung des Beklagten bewußt unwahr aufgestellt worden wäre, rechtfertigt dies keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte stehen der getroffenen Kostenentscheidung schließlich ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr spricht das gegenseitige Nachgeben der Parteien, das zur Erledigung führte, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 98 ZPO für die getroffene Kostenentscheidung.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz sowie 1/2 der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte