LG Göttingen, Beschluss vom 11.02.2003 - 10 T 24/03
Fundstelle
openJur 2012, 39358
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: Bis zu 10.000,-- EUR.

Gründe

Die Gläubigerin hat am 18.12.2002 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Hierzu hat die Gläubigerin vorgetragen, ihr stehe gegen den Schuldner eine Forderung in Höhe von 726.512,50 EUR zu. Die Forderung resultiere aus einer Immobilienfinanzierung. Der Schuldner habe insoweit ein Schuldanerkenntnis über ursprünglich 1.181.000,-- DM abgegeben. Der Schuldner bediene die Forderung nicht. Insoweit sei für die finanzierte Immobilie beim Amtsgericht Göttingen die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung anhängig. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ergebe sich daraus, dass er am 7.7.2000 die eidesstattliche Versicherung beim Amtsgericht Göttingen abgegeben habe.

Die Gläubigerin hat dem Antrag das in notarieller Urkunde enthaltene Schuldanerkenntnis des Schuldners vom 9.5.1996 über 1.181.000,-- DM beigefügt. Ferner ist dem Antrag beigefügt das Protokoll über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 7.7.2000.

Mit Verfügung vom 20.12.2002 hat das Amtsgericht Termin zur Anhörung des Schuldners bestimmt auf Montag, den 6.1.2003. Der Schuldner ist zu der Anhörung nicht erschienen, vielmehr hat er mitgeteilt, dass er verreist sei und sich wegen der Vereinbarung eines neuen Anhörungstermins mit dem Amtsgericht  in Verbindung setzen werde. Mit Beschluss vom 6.1.2003 hat das Amtsgericht E. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Weiterhin hat es angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. Es hat dem Schuldner untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters Gegenstände seines Vermögens zu veräußern oder zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen. Weiterhin räumt der Beschluss dem vorläufigen Verwalter die Befugnis ein, über die Konten des Antragsgegners zu verfügen und ermächtigt ihn, Auskünfte über die Vermögenslage bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen. Ferner werden in dem Beschluss Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Des weiteren wird dem vorläufigen Verwalter aufgegeben, das Vermögen des Antragsgegners zu sichern und zu prüfen, ob das Vermögen des Antragsgegners die Kosten des Verfahrens decken wird.

Gegen dieses Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe den anberaumten Anhörungstermin nicht wahrnehmen können, weil seine Praxis in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr bis zum 6. Januar 2003 wegen Urlaubs geschlossen gewesen sei. Erst am 6.1.2003, mithin am Tag der anberaumten Anhörung  habe eine Mitarbeiterin die Post geöffnet und ihm, dem Schuldner gegen 10.00 Uhr fernmündlich von dem anberaumten Termin Mitteilung gemacht. Da er, der Schuldner, jedoch nicht in Göttingen gewesen sei, habe er nicht erscheinen können und dies sogleich dem Amtsgericht fernmündlich mitgeteilt. Durch die Anberaumung des Anhörungstermins habe das Insolvenzgericht die Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung des Schuldners dokumentiert. Im Hinblick darauf habe das Gericht nicht sogleich am 6. Januar 2003 die betreffenden Sicherungsmaßnahmen anordnen dürfen, vielmehr habe es zuvor den Schuldner anhören müssen.

Im übrigen sei, er Schuldner, in der Kürze der Zeit nicht in der Lage, die Berechtigung der Forderung der Gläubigerin zu überprüfen. Offensichtlich diene der Insolvenzantrag der Gläubigerin nur dazu, Druck auf den Schuldner auszuüben. Die Gläubigerin betreibe die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der von ihr finanzierten Immobilien. Betroffen sei auch das Grundstück  F., das der Schuldner bewohne. Vorrangig verfolge die Gläubigerin mit dem Zwangsvollstreckungs- und Zwangsverwaltungsverfahren das Ziel, den Schuldner zur Räumung dieses Grundstück zu veranlassen. Durch den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wolle die Gläubigerin den diesbezüglichen Druck auf den Schuldner erhöhen, um ihn zur freiwilligen Räumung des von ihm bewohnten Hauses zu zwingen. Dies könne nicht Ziel eines Insolvenzverfahrens sein, so dass die Antragstellung hier den guten Sitten widerspreche.

Weiterhin rügt der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde insbesondere die Bestellung G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Hierzu führt er aus, da G. auch Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Schuldners sei, seien Interessenkonflikte zu befürchten wegen möglicher gegenseitiger Forderung der Ehefrau des Schuldners. Im übrigen habe es zwischen G. in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ehefrau des Schuldner und dem Schuldner eine unerfreuliche gerichtliche Auseinandersetzung gegeben.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 4.2.2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6, 21 Abs. 1 S. 2 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die in dem Beschluss enthaltenen Sicherungsmaßnahmen zu Recht angeordnet.

Gemäß § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über die Frage, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, den Gläubigern nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Dabei kann das Gericht insbesondere die in § 21 Abs. 2 InsO aufgeführten Maßnahmen ergreifen, d. h. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Ferner kann das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor, muss das Insolvenzgericht unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen anzuordnen sind (Kübler/Prütting/Pape, Kommentar zur InsO, 12. Lfg. 3/02, § 21 Rn. 19). Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat, ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Diese Maßnahme war hier zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich und entsprach auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Schuldner verfügt gerichtsbekannt über umfangreichen Grundbesitz, ferner betreibt er eine Zahnarztpraxis. Das Ziel, die Gläubiger vor Verschlechterungen der Masse zu schützen erforderte deshalb hier die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, da die Vermögenserhaltung bzw. ggf. Vermögensvermehrung durch die Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs Maßnahmen erforderte, die masseschädigende Verfügungen des Schuldners verhinderten unter gleichzeitiger Übertragung der Befugnisse auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. Münch. Komm. zur InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 25).

Die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters begegnet keinen Bedenken. Dass G. geschäftskundig und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist, stellt auch der Schuldner nicht in Frage. Der Umstand, dass der vorläufige Insolvenzverwalter gleichzeitig vorläufiger Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der vom Schuldner getrennt lebenden Ehefrau ist, begründet jedenfalls derzeit keinen Anlass, von der Ungeeignetheit des vorläufigen Insolvenzverwalters auszugehen. Auf das Vorbringen des Schuldners, es drohten Interessenkonflikte, weil möglicherweise Forderungen der Ehefrau des Schuldners gegen diesen oder umgekehrt Forderungen des Schuldners gegen die Ehefrau geltend zu machen seien, hat der vorläufige Insolvenzverwalter erwidert, in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Schuldners habe es nur eine mögliche gegenseitige Forderung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis der Ehefrau gegenüber dem Schuldner gegeben. Der Schuldner habe jedoch diese Forderung bereits im Jahr 1998 an dritte verkauft und abgetreten, so dass keine Gegenseitigkeit mehr bestehe. So lange also der vorläufige Insolvenzverwalter nicht mit gegenseitigen Forderungen in den betreffenden Insolvenzverfahren befasst ist., bestehen gegen seine Bestellung keine Bedenken.

Diese folgen auch nicht aus dem vom Schuldner aufgeführten Vorfall, als es zwischen dem Schuldner und dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu einer Auseinandersetzung kam, als dieser in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ehefrau des Schuldners das Haus, in dem der Schuldner wohnt, mit einem Sachverständigen betreten wollte. Dieses Problem ist zwischenzeitlich durch gerichtliche Entscheidungen geklärt. Da es insoweit um unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Schuldner und dem vorläufigen Insolvenzverwalter ging und es zum beruflichen Alltag des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört, dass zur Klärung kontroverser Rechtsfragen zwischen ihm und sonstigen Beteiligten am Insolvenzverfahren gerichtliche Entscheidungen herbeigeführt werden müssen, besteht auch insoweit kein Grund zu der berechtigten Annahme, der Insolvenzverwalter werde seine Tätigkeit nicht interessengerecht ausüben.

Die weitere vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Anordnung, dass der Schuldner nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über sein Vermögen verfügen kann, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da der Schuldner noch seinen Beruf ausübt und damit Forderung entstehen, die das Vermögen mehren können, muss sichergestellt sein, dass den Gläubigern nachteilige Verfügungen unterbleiben.

Die weiterhin in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Anordnung, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt werden, ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Durch diese Anordnung wird ein Befriedigungswettlauf der Gläubiger unterbunden. Darüber hinaus wird die weitere Entstehung von Pfändungspfandrechten verhindert (Kübler/Prütting/Pape, Kommentar zur InsO, 12. Lfg. 3/02, § 21 Rn. 18).

Das Amtsgericht durfte diese Maßnahmen anordnen, ohne den Schuldner vorher zu hören. Die Auffassung des Schuldners, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, ist unzutreffend. Die vorherige Anhörung des Schuldners vor Erlass der Sicherungsmaßnahmen ist nicht erforderlich (Kübler/Prütting/Pape, a.a.O., , § 21 Rn. 18, 20; Münch. Komm./Haarmeyer, InsO, § 21 Rn. 31 ff.). Zwar wollte das Amtsgericht den Schuldner zunächst anhören und hat demgemäß den Anhörungstermin auf den 6.1.2003 bestimmt. Der Eilcharakter des Insolvenzverfahrens gebot es jedoch, die getroffenen Maßnahmen anzuordnen, nachdem der Schuldner mitgeteilt hatte, dass er den Termin nicht wahrnehmen konnte. Die dem Schuldner gegebene Möglichkeit, nachträglich seine Einwände gegen die Sicherungsmaßnahmen vorzubringen, reicht für die Gewährung des rechtlichen Gehörs aus (Kübler/Prütting/Pape, a.a.O., § 21 Rn. 18; Vallender in: Kölner Schrift, Seite 249 Rz. 36).

Soweit der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde vorträgt, die Gläubigerin verfolge mit dem Insolvenzantrag verfahrensfremde Ziele, weil sie den Antrag benutze, um Druck auf den Schuldner im Zusammenhang mit der Räumung des von ihm bewohnten Hauses F. auszuüben, braucht sich die Kammer mit diesem Vorbringen des Schuldners nicht auseinanderzusetzen. Der Schuldner rügt damit Umstände, die die Zulassung des Insolvenzantrags betreffen. Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Insolvenzantrag zuzulassen, ist indes nicht anfechtbar. Die Insolvenzordnung sieht hierfür kein Rechtsmittel vor. Die in § 21 Abs. 1 S. 2 geregelte sofortige Beschwerde betrifft nur die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen. Weitergehende Einwände des Schuldners - wie hier der Einwand des Rechtsmissbrauchs des Antrags - werden im Rahmen der sofortigen Beschwerde nach § 21 Abs. 1 S. 2 InsO nicht geprüft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO, § 38 S. 1 in Verbindung mit 37 Abs. 1 GKG festgesetzt.

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