OLG Celle, Urteil vom 12.12.2002 - 6 U 39/02
Fundstelle
openJur 2012, 39062
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.2.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Stade abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.365,67 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 11.11.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jew. zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger als Träger der Sozialhilfe verlangt aus übergeleitetem Recht der am 30.9.1902 geborenen und am 25.3.1998 verstorbenen Erblasserin …, der Mutter des Beklagten, die von diesem allein beerbt wurde, Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen auf Grund einer erfolgten Grundstücksschenkung.

Mit notariellem Vertrag v. 31.3.1992 (Bl. 94?ff. d.A.) übertrug die Erblasserin dem Beklagten „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” das Eigentum an der 1.389 qm großen Hof- und Gebäudefläche … in …, eingetragen im Grundbuch von … Bl. 3199 und bebaut mit einem Einfamilienhaus von 1960 mit einer Wohnfläche von 85 qm. Gleichzeitig gewährte der Beklagte der Erblasserin ein lebenslängliches Altenteil bezüglich eines Raumes und Mitbenutzung von Bad und Küche, wobei die Vertragsparteien die Wohnnebenkosten (Heizung, Wasser, Licht pp.) je zur Hälfte tragen sollten. Außerdem umfasste das Altenteil ein standesgemäßes Begräbnis der Erblasserin einschl. Grabstein und Pflege der Grabstätte sowie Hege und Pflege in alten und kranken Tagen, soweit diese im Hause und ohne fremde Hilfe möglich und üblich ist und soweit andere private oder öffentlich-rechtliche Stellen nicht eintreten. An 6.5.1992 wurde der Beklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Für die Zeit vom 14.7.1993 bis zum 31.3.1995 gewährte der Kläger der Erblasserin Hilfe zur häuslichen Pflege i.H.v. insgesamt 14.406 DM (Anlage A 4, Bl. 76 d.A.).

Mit Schreiben vom 14.9.1998 (Anlage A 2, Bl. 70?ff. d.A.) leitete der Kläger die Ansprüche der Erblasserin aus dem Vertrag vom 31.3.1992 gegen den Beklagten mit Wirkung vom 14.7.1993 bis zur Höhe der Aufwendungen des Klägers für die Erblasserin gem. § 90 BSHG auf sich über.

Mit weiterem Schreiben vom 14.9.1998 (Anlage A 3, Bl. 73?ff. d.A.) forderte der Kläger den Beklagten auf, die gewährte Hilfe i.H.v. 14.406 DM bis zum 10.11.1998 zurückzuzahlen.

Gegen die Überleitungsanzeige erhob der Beklagte am 16.9.1998 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.1999 (Bl. 79 d.A.) wies der Kläger den Widerspruch als unbegründet zurück. Die dagegen gerichtete Klage des Beklagten auf Aufhebung der Überleitungsanzeige wies das Verwaltungsgericht Stade mit Urteil vom 18.1.2001 zu 1 A 1919/99 (Anlage A 5, Bl. 77?ff. d.A.) ab mit der Begründung: Die Überleitung eines Rückgewähranspruches nach § 528 BGB sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Rückforderungsanspruch sei nicht mit dem Tode des Schenkers untergegangen (BGH v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, MDR 1995, 1234 = NJW 1995, 2287?f.). Ob und ggf. in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich bestehe, sei für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich. Ein offensichtliches Nichtbestehen eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB sei nicht festzustellen.

Mit der Klage hat der Kläger Rückzahlung des oben genannten Betrages i.H.v. 14.406 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.11.1998 geltend gemacht. Mit dem am 8.2.2002 verkündeten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 33?ff. d.A.), hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch nach § 528 BGB i.V.m. § 90 BSHG bestehe. Eine Rückforderung des Hausgrundstücks durch die Erblasserin ggü. dem Beklagten hätte nicht zu einer Lösung des Notbedarfs der Erblasserin geführt. Sie hätte ihr Hausgrundstück nicht veräußert und eine Veräußerung wäre ihr auch nicht zumutbar gewesen. Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG hätte der Kläger die Gewährung der Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks abhängig machen dürfen, das vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit anderen Angehörigen, denen es nach dem Tod des Hilfesuchenden weiter als Wohnung dienen soll, bewohnt wird. So habe es sich aber bei dem Einfamilienhaus in der … in … verhalten, das von der Erblasserin und dem Beklagten gemeinsam bewohnt worden sei und bei dem es sich um kein Luxusobjekt gehandelt habe. Gemäß § 528 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 1615 BGB sei ein Rückforderungsanspruch durch den Tod der Erblasserin erloschen.

Mit der Berufung wendet der Kläger ein, die Annahme des LG, die Erblasserin habe die Rückgabe des gesamten Grundstücks verlangen können, sei eine Verletzung materiellen Rechts gewesen, die für die Entscheidung erheblich gewesen sei. Denn der Rückforderungsanspruch der Erblasserin ggü. dem Beklagten sei nicht auf Rückgabe des Hausgrundstücks, sondern nur auf Wertersatz in Geld gerichtet gewesen. Im Übrigen werde eine unzureichende Tatsachenfeststellung und die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das LG gerügt. Erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung sei § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zur Sprache gekommen. Eine schlüssige Darlegung, dass es sich bei dem Hausgrundstück um Schonvermögen handele, sei nicht gegeben. Es sei nicht geklärt, ob von dem Grundstück mit einer Größe von 1389 qm nicht ein Bauplatz hätte abgeteilt und verkauft werden können. Die Überleitung des Rückforderungsanspruchs nach dem Tod der Erblasserin und der Eingriff ins Schonvermögen hätten vom Verwaltungsgericht überprüft werden müssen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei bindend.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.365,67 Euro (= 14.406 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 11.11.1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist begründet. Die Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO).

Der Kläger kann aus übergeleitetem Recht der Erblasserin vom Beklagten gem. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 90 Abs. 1 S. 1 BSHG Zahlung i.H.v. 7.365,67 Euro (= 14.406 DM) verlangen.

1. Gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

a) Die Erblasserin hat den Beklagten durch die Grundstücksübertragung beschenkt. Denn auch bei einer Kapitalisierung des vom Beklagten im Übertragungsvertrag übernommenen Altenteils mit dem für die bei der Grundbucheintragung 89-jährige Erblasserin geltenden Faktor von 4,966 aus der Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in der damals geltenden Fassung (BGBl. I 1991, S. 270) auf 17.877,60 DM (= 4,966 × 3.600 DM jährlich gem. Altenteilsbewertung der Vertragsparteien im Übertragungsvertrag) vermindert sich der Schenkwert des Grundstücks lediglich auf 132.122,40 DM (= 150.000 DM - 17.877,60 DM).

b) Unstreitig war die Erblasserin nach Vollziehung der Schenkung in der Zeit vom 14.7.1993 bis zum 31.3.1995 außerstande, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und hat hierfür vom Kläger Sozialhilfe i.H.v. 14.406 DM erhalten, wie aus der Anlage A 4 (Bl. 76 d.A.) ersichtlich.

c) Ihr Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten wegen ihres monatlichen Unterhaltsbedarfs („soweit”) war aber nicht auf Herausgabe des Grundstücks, sondern auf Zahlung regelmäßig wiederkehrender Unterhaltsbeiträge gerichtet, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (vgl. BGH v. 17.1.1996 - IV ZR 184/94, MDR 1996, 348 = NJW 1996, 987).

d) Dieser Rückforderungsanspruch ist im Hinblick auf die gewährte Sozialhilfe weder durch den vor Überleitung des Anspruchs eingetretenen Tod der Erblasserin noch dadurch erloschen, dass die Erblasserin allein vom Beklagten als Beschenktem beerbt worden ist (vgl. BGH v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, MDR 1995, 1234 = NJW 1995, 2287 [2288]; v. 25.4.2001 - X ZR 229/99, BGHZ 147, 288?ff. = MDR 2001, 1342 = BGHReport 2001, 517 = NJW 2001, 2084?ff.).

2. Den Rückforderungsanspruch der Erblasserin hat der Kläger mit Bescheid vom 14.9.1998 (Bl. 70 d.A.) gem. § 90 Abs. 1 S. 1 BSHG wirksam auf sich übergeleitet. Die Anfechtungsklage des Beklagten gegen die Überleitung hat das Verwaltungsgericht Stade mit dem Urteil vom 18.1.2001 zu 1 A 1919/99 (Anlage A 5, Bl. 77?ff. d.A.) rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, die Überleitung sei rechtmäßig erfolgt.

3. Der Zahlungsanspruch des Klägers kann von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Sozialhilfeleistung an den Schenker nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht von der Verwertung des geschenkten Gegenstandes hätte abhängig gemacht werden dürfen.

a) Zwar hat das LG ohne Verletzung des Rechts angenommen, dass es sich bei dem Hausgrundstück der Erblasserin um ein „angemessenes Hausgrundstück” i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gehandelt hat. Denn zu der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2002 (Bl. 24 d.A.), bei dem Haus habe es sich um ein 1960 gebautes Einfamilienhaus mit einer Wohnung im Erdgeschoss zur Größe von insgesamt 85 qm gehandelt, das von der Erblasserin und ihm, dem Beklagten, bewohnt worden sei, hat es dem Kläger eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen gewährt. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.1.2002 hat der Kläger die tatsächlichen Angaben des Beklagten aber nicht bestritten, sodass sie vom LG der Bewertung des Grundstücks zugrunde gelegt werden konnten.

b) Doch betrifft die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, sondern allein das Verhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Schenker, der der Sozialhilfe bedarf, und gehört damit zu der Frage, ob der Träger der Sozialhilfe einen Anspruch des Schenkers auf Rückübertragung eines solchen Grundstücks auf sich überleiten kann. Die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Überleitung ist aber nicht von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu prüfen, die insoweit an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden sind.

c) Diese Bindung darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die über den Bestand und die Durchsetzbarkeit des übergeleiteten Anspruchs zu entscheiden haben, die Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs unter Verweis auf den Rechtsgedanken aus § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG z.B. über § 242 BGB oder § 399 Alt. 1 BGB verneinen.

III. Gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. kann der Kläger auf die berechtigte Hauptforderung Verzugszinsen nach dem damals gesetzlichen Zinssatz von 4 % seit dem 11.11.1998 verlangen, weil der Beklagte durch den Fristablauf aus dem Aufforderungsschreiben vom 14.9.1998 (Bl. 74 d.A.) ab dem 11.11.1998 in Verzug geraten ist.

IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

V. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Fragen grundsätzliche Bedeutung hat, ob der Sozialhilfeträger wegen der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt des verarmten Schenkers Wertersatz für den dieser Hilfe entsprechenden Teil des Geschenks auch dann verlangen kann, wenn es sich bei diesem um Schonvermögen i.S.d. BSHG gehandelt hätte, wäre es beim Schenker verblieben, und ob diese Frage, falls sie zu verneinen ist, die Wirksamkeit der Überleitung des Anspruchs auf den Wertersatz vom Schenker auf den Sozialhilfeträger oder die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs seitens des Schenkers gegen den Beschenkten betrifft. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen ergibt sich daraus, dass in zahlreichen Fällen Rückforderungsansprüche aus verschenktem „Schonvermögen” übergeleitet werden und dem Senat eine Entscheidung des BGH zu diesen Fragen nicht bekannt ist.

Zu der ersten Frage hat das OVG Münster im Urt. v. 15.10.1991 (OVG Münster, Urt. v. 15.10.1991 - 8 A 1271/89, NJW 1992, 1123) die Ansicht vertreten, dass es bei Schenkung eines Grundstücks für die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige unbeachtlich sei, ob das Grundstück im Eigentum des Schenkers Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gewesen wäre, weil der Schenker bei Entstehung des Notbedarfs nicht mehr Grundstückseigentümer, sondern nur noch Inhaber eines Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB gewesen sei, der aber nicht auf Rückgewähr des Grundstücks, sondern nur auf Geldzahlung gerichtet gewesen sei.

Doch verkennt diese Argumentation des OVG Münster nach Ansicht des Senats, dass auch ein solcher Rückforderungsanspruch auf der Schenkung des Grundstücks beruht und nur wegen des hinter dem Grundstückswert zurückbleibenden wiederkehrenden Unterhaltsbedarfs auf Geld gerichtet ist. Denn weil die deshalb nur geschuldete teilweise Rückgewähr des Grundstücks dem Beschenkten nicht möglich ist, geht der gegen ihn gerichtete Anspruch nur auf Wertersatz in Geld anstelle des betreffenden Grundstücksteils (§ 818 Abs. 2 Fall 1 BGB; vgl. BGH v. 29.3.1985 - V ZR 107/84, BGHZ 94, 141 [143] = MDR 1985, 747), ist indessen sein originärer Gegenstand nicht etwa Geld. Die Entscheidung geht damit nicht auf den Gesichtspunkt ein, dass der Träger der Sozialhilfe aus dem Grundstückswert einen Erstattungsanspruch erhält, den er nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht erhalten hätte, wenn das Grundstück beim „Hilfesuchenden” verblieben wäre, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die „Hilfesuchende” durch den Übertragungsvertrag das Grundstück als Wohnung nicht aufgegeben, sondern unter Einräumung eines angemessenen Altenteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten als einen Angehörigen übertragen hat, der als derjenige, der mit der „Hilfesuchenden” das Grundstück bewohnt und es auch nach deren Tod bewohnen soll, zu den durch § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Personen gehört.