OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.02.2002 - 11 UF 208/01
Fundstelle
openJur 2012, 37778
  • Rkr:

§ 321 a ZPO (Rüge fehlenden rechtlichen Gehörs) ist auf nicht rechtsmittelfähige Berufungsurteile nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

1. Die Klage zu Ziff 1. und 2. ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18.08.1998 auf der Stadtprinzenallee in O...-S... zu bezahlen, soweit sie nach dem 01.03.2001 entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Wegen des Streites zur Schadenshöhe und auch wegen der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

4. Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien jeweils 33.233,97 €.

Tatbestand

Die am ... geborene Klägerin führte am 18. August 1998 auf der sogenannten Stadtprinzenallee, einem befestigten Wanderweg im Randbereich des S... Forstes, ihren Hund aus. Es handelte sich um ein weißes Tier. Gegen 17.30 Uhr traf sie dort auf den Beklagten, der seinerseits seinen Hund, einen Weimaraner ausführte. Der Hund ist zwischenzeitlich verstorben. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt O... vom 30. September 1986 bestand Leinenzwang. Dennoch ließen beide Parteien zeitweise ihre Hunde frei umherlaufen, wobei sich die Tiere auch in größerer Entfernung von den Parteien befanden. Als dann ein oder beide Tiere zurückgelaufen kamen, kam die Klägerin zu Fall. Sie wurde kurzzeitig ohnmächtig und erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Verletzung im Bereich der Lendenwirbel.

Die Klägerin arbeitete im Unfallzeitpunkt als Chefsekretärin in der W...-R...-Klinik in B... R.... Diese Tätigkeit übt sie nicht mehr aus. Sie erhielt zunächst Krankengeld und bezieht seit dem 22. Dezember 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.605,40 DM.

Für den Hund des Beklagten besteht eine Haftpflichtversicherung bei der VGH. Vorprozessual hat diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereits 13.000,- DM Schadensersatz an die Klägerin gezahlt.

Mit der Klage hat die Klägerin Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 1.308,95 DM, Ersatz des Verdienstausfallschadens in Höhe von 27.846,47 DM für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2001, Schadensersatz für Ausfall im Haushalt und für eine erforderliche Haushaltshilfe bis Februar 2001 in Höhe von 15.993,92 DM beansprucht, wovon die Zahlungen der VGH in Abzug gebracht worden sind. Wegen der genauen Berechnung der Schadenshöhe wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 03.04.2001 (S. 2 – 7 der Klageschrift) Bezug genommen. Weiterhin hat die Klägerin vom Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt, wobei ein Betrag in Höhe von 20.000,- DM als angemessen erachtet worden ist. Die Klägerin hat behauptet, in dem Zeitpunkt des Zusammentreffens der Parteien sei ihr Hund angeleint gewesen, der des Beklagten dagegen nicht. Erst als die Klägerin den Beklagten erkannt habe, habe sie auch ihren Hund losgelassen. Die Hunde hätten sich beschnuppert und seien dann jedoch jeder ihre eigenen Wege gegangen. Weil sich der Hund des Beklagten wohl zu weit entfernt habe, sei er vom Beklagten zurückgepfiffen worden. Daraufhin sei der Hund des Beklagten – allein – mit hohem Tempo zurückgelaufen und habe die Klägerin „stumpf“ umgerannt. Diesen Geschehensablauf habe der Beklagte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den von ihm herbeigerufenen Kindern der Klägerin und deren Freund bestätigt. Der Hund der Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die Klägerin umzulaufen, da das Tier dazu viel zu klein gewesen sei, während der Hund des Beklagten etwa die Größe einer Dogge habe. Die Klägerin habe dabei neben der Gehirnerschütterung nicht nur eine Prellung der Lendenwirbelsäule, sondern eine echte Fraktur erlitten. Dieses habe sich jedoch erst später im Rahmen einer Kernspintomographie herausgestellt. Durch die Fraktur eines Lendenwirbelkörpers sei die gesamte Motorik der Klägerin schwer in Mitleidenschaft gezogen. Nachdem sie sich monatelang kaum habe bewegen können, leide sie immer noch unter erheblichen Schmerzen und werde einen Dauerschaden behalten. Alle eingeleiteten Heilbehandlungen und Therapien hätten es bisher nicht bewirkt, die durch den Unfall verursachten und seit diesem Zeitpunkt bestehenden erheblichen Schmerzen zu beseitigen. Nicht unfallbedingte Alternativ– oder Reserveursachen hätten keine Auswirkungen auf die Beschwerden gehabt. Die Klägerin habe derartige Beschwerden früher nicht gehabt; insbesondere habe sie beschwerdefrei als Chefsekretärin arbeiten können. Das Feststellungsinteresse sei gegeben. Es seien die materiellen und immateriellen Zukunftsschäden schon zur Vermeidung der Verjährungswirkung zu erfassen. Es entstünden weitere Heilbehandlungskosten und ein weiterer Erwerbsschaden. Im immateriellen Bereich sei die Entwicklung aufgrund des Alters der Klägerin und der altersbedingten Veränderungen des Knochengerüstes eher negativ als positiv zu erwarten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.149,34 DM nebst Zinsen gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes v. 09.06.1998 seit dem 16.08.2000 zu zahlen,

2. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes v. 09.06.1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18.08.1998 auf der Stadtprinzenallee in Osnabrück-Sutthausen zu bezahlen, soweit sie nach dem 01.03.2001 entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, zum Zeitpunkt des Zusammentreffens der Parteien sei sein Hund angeleint gewesen, während der der Klägerin nicht angeleint gewesen sei. Es sei zu einem Gespräch zwischen den Parteien gekommen. Während dieser Zeit seien die Hunde in dem dortigen Bereich frei herumgelaufen, wobei die Hunde miteinander gespielt, in verschiedenen Richtungen gerannt, die Richtung gewechselt und zurückgelaufen seien etc.. Anlässlich einer dieser Vorgänge seien die Hunde nebeneinander auf die beiden Parteien zugekommen, und zwar in der Form eines „spielerischen“ Wettlaufs. Die Klägerin habe die Hunde auf sich zukommen sehen und sei nach links ausgewichen, und zwar in den Weg der Hunde, so dass sie dort vermutlich gestreift worden und zu Fall gekommen sei. Ob die Klägerin tatsächlich von einem der Hunde „umgerannt“ worden sei und um welchen der Hunde es sich gehandelt habe, könne der Beklagte nicht beurteilen. Beide Hunde seien nebeneinander auf die Hundehalter zugelaufen. Die Klägerin habe den Unfall problemlos dadurch vermeiden können, dass sie – ebenso wie der Beklagte – stehen geblieben wäre.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass nicht bewiesen sei, dass die Klägerin durch das Tier des Beklagten verletzt worden sei. Selbst bei Annahme einer Haftung sei aufgrund des objektiv überflüssigen Ausweichmanövers der Klägerin von einem überwiegenden Verschulden der Klägerin auszugehen, so dass im Rahmen der Haftungsabwägung gem. § 254 BGB nur eine geringfügige anteilige Haftung des Beklagten verbleibe.

Der Beklagte hat den unfallbedingten Umfang der Verletzungen und den geltend gemachten materiellen und immateriellen Schaden dem Grund und der Höhe nach bestritten.

Das erstinstanzliche Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... J... sowie R.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. August 2001 verwiesen (Bl. 80 – 82 d. A.).

Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht den Beweis dafür erbracht habe, dass der Hund des Beklagten sie zu Fall gebracht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteiles vom 06. September 2001 Bezug genommen (Bl. 91 - 95 d. A.).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel in unveränderter Form weiter. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei unvertretbar. Es habe die Klägerin zu Unrecht als beweisfällig angesehen, dabei den gesamten Prozeßstoff nicht ausgeschöpft und darüber hinaus ermessenfehlerhaft nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Klägerin als Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO zum vermeintlich nicht bewiesenen Unfallhergang zu vernehmen, was in der Berufungsinstanz ausdrücklich beantragt werde.

Alle drei vernommenen Zeugen hätten  im Kern übereinstimmend bekundet, der Beklagte habe sowohl telefonisch wie auch am Unfallort ohne Wenn und Aber angegeben, sein Hund habe die Klägerin umgerannt. Weiterhin sei nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten vorprozessual immerhin 13.000,- DM gezahlt und weitere Zahlungen nur deshalb abgelehnt habe, weil sie – zu Unrecht – die Kausalität des Unfalles für die Verletzungsfolgen bestritten habe. Der Beklagte habe gegenüber seiner Haftpflichtversicherung selbst eingeräumt, sein Hund habe den Schaden verursacht und die Klägerin umgerannt.

Die Klägerin habe sich den Vorfall nicht aus den Fingern gesogen, sie habe den Unfallhergang zudem spontan einer Reihe von dritten Personen geschildert, so ihrem Ehemann und Nachbarinnen. Aufgrund eines Zufalles habe die Klägerin nunmehr von der Zeugin ... W... erfahren, dass derselbe Hund des Beklagten schon einmal direkt auf sie zugerannt sei und sie dann in Angst und Panik hinter einen Baum geflüchtet sei. Ein Irrtum darüber, um welchen Hund es sich gehandelt habe, sei denkbar unwahrscheinlich, da es sich bei dem Hund des Beklagten um einen Weimaraner handle, der entsprechend der Größe solche Tiere 65 – 70 cm hoch und von dunkler Farbe sei, im Regelfall graubraun. Demgegenüber handelt es sich bei dem Tier der Klägerin um einen kleinen Hund mit weißem Fell. Zumindest nach Vernehmung der vorbenannten Zeugen werde so viel an Beweis erbracht, dass die Klägerin nach § 448 ZPO als Partei vernommen werden müsse. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das es zweckmäßig sei, durch Grundurteil zu entscheiden und die Sache zur Klärung der Schadensfolgen an das Landgericht zurückzugeben. Mit der Schadenshöhe habe sich das erstinstanzliche Gericht, nach seiner Rechtsauffassung zu Recht, nicht weiter auseinandergesetzt.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage nach Schlußanträgen erster Instanz stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe zu Recht und mit einer zutreffenden Begründung die Klage abgewiesen. Es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin durch den Hund des Beklagten zu Fall gebracht worden sei. Zeugen hätten den Vorfall nicht beobachtet. Der Beklagte habe nicht eingeräumt, dass die Klägerin durch seinen Hund umgerannt oder sonst zu Fall gebracht worden sei. Auf Wunsch der Klägerin habe er seinen Hund zurückgepfiffen. Beide Hunde seien dann nebeneinanderlaufend auf die Parteien zugerannt, wobei die Klägerin plötzlich ausgewichen und sich in den Lauf der Hunde gestellt habe, sodann auch gleich gestürzt sei. Über welchen Hund nun die Klägerin gefallen sei, lasse sich nicht ermitteln. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin über ihren eigenen Hund gestürzt sei. In keinem Fall habe der Hund des Beklagten die Klägerin angesprungen oder gar „stumpf“ umgerannt. Selbst bei Annahme einer Verantwortlichkeit des Beklagten im Rahmen der Tierhalterhaftung sei eine mitwirkende Verursachung durch den Hund des Beklagten zu berücksichtigen, da sie ihren Hund habe herumtoben und - jagen lassen. Wenn überhaupt der Hund des Beklagten die Klägerin berührt haben sollte, sei ein solches Mitverschulden mindestens mit 50 % anzusetzen. Im übrigen beruhten die von der Klägerin geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen nicht auf dem Unfall, sondern seien auf unfallunabhängige Ursachen zurückzuführen, die schon vor dem Unfall in Gestalt eines Bandscheibenvorfalles und einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule vorgelegen hätten. Soweit die Klägerin über weitere Beeinträchtigungen klage, seien diese auf diese Vorerkrankungen zurückzuführen.

Auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Fotos von ihrem Hund könne nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um ein ausgesprochen kleines Tier handele. Der Hund der Klägerin könne ca. 50 cm (Stockmaß) hoch sein, ein Gewicht von mindestens 20 – 25 kg auf die Waage bringen und durchaus aus der Bewegung heraus in der Lage sein, einen Menschen zu Fall zu bringen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin lägen nicht vor. Vorsorglich berufe sich auch der Beklagte auf die Vernehmung seiner Person als Partei gemäß § 448 ZPO.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als teilweise begründet. Sie führt gemäß § 304 ZPO zur Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach zu 50 %, soweit mit den Anträgen zu Ziff.  1. und Ziff. 2. bezifferter materieller Schadensersatz und Schmerzengeld begehrt wird. Wegen der Höhe des Betrages ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Sie ist daher gemäß § 538 ZPO zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Klage in Höhe von 50 % begründet und  entscheidungsreif, so dass insoweit ein Teilurteil ergehen kann. 

Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet.

I. 1.Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu Ziff 1. materiellen Schadensersatzes und mit ihrem Antrag zu Ziff. 2 Schmerzensgeld für die bis einschließlich Februar 2001 eingetretenen Schäden beansprucht, ist die Klage gemäß §§ 833, 847 BGB dem Grunde nach zu 50 % begründet.

30a.) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin allerdings dagegen, dass die zweite Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück es als nicht bewiesen angesehen hat, dass gerade der Hund des Beklagten sie zu Fall gebracht habe. Das Landgericht hat die erhobenen Beweise zutreffend und erschöpfend gewürdigt. Zwar haben die Zeugen ... und ... J... sowie ... R... übereinstimmend bekundet, der Beklagte habe an der Unfallstelle geäußert, sein Hund habe die Klägerin umgerannt. In der aufgeregten Situation nach dem Unfall können aber einzelne Worte des Beklagten, die von den Zeugen wiedergegeben werden, nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Es ging den Beteiligten vor Ort nicht um eine „gerichtsfeste“ Unfallaufnahme. Deshalb können auch Wahrnehmungsfehler der Zeugen in dem Sinne, dass der Beklagte von „einem“ Hund gesprochen und die Zeugen „meinem“ Hund verstanden haben, nicht ausgeschlossen werden. Auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen wird vom erstinstanzlichen Gericht zu Recht angezweifelt. Der Umstand, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten Zahlungen geleistet hat, ist nicht überzubewerten, da sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt sind. Sie können auch vor dem Hintergrund einer Mitverursachung des Hundes des Beklagten gesehen werden, sind jedenfalls kein Beleg für die ausschließliche Verursachung des Sturzes der Klägerin gerade durch den Hund des Beklagten.

31Auch der Inhalt der vorliegenden Schadensanzeige durch den Beklagten belegt nicht die Darstellung der Klägerin, der Hund des Beklagten sei allein auf die Parteien zurückgelaufen. Der Beklagte hat in der Schadensanzeige vielmehr mitgeteilt, die Hunde „kamen auf uns zugerannt“. Dies bestätigt das Vorbringen des Beklagten, nicht sein Hund alleine, sondern beide Hunde seien gemeinsam zurückgelaufen.

Die in das Wissen der weiteren Zeugen gestellten Behauptungen, die Klägerin habe unmittelbar nach dem Unfall anderen Personen gegenüber den Unfall so mitgeteilt, wie im anhängigen Verfahren behauptet und der Hund des Beklagten sei bereits einmal auf eine andere Person zugelaufen, sind nicht entscheidungsrelevant. Dass Hunde auf Personen zulaufen ist nichts außergewöhnliches und ist im vorliegenden Verfahren auch nicht streitig. Die Wiedergabe der Erklärung der Klägerin zum Unfallgeschehen gegenüber anderen Beteiligten ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Beweisaufnahme liefe auf die Bestätigung von Parteivorbringen hinaus. Das Interesse der Klägerin daran, eine für evtl. Haftpflichtansprüche günstige Sachverhaltsschilderung abzugeben, bestand für sie von vornherein, auch gegenüber anderen Personen. Eine unbefangene Äußerung kann von den Zeugen nicht wiedergeben werden.

Die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Klägerin als Partei liegen nicht vor.

Eine Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO ist nicht möglich. Insoweit hätte die Klägerin als beweisbelastete Partei nur die Vernehmung der gegnerischen Partei beantragen können. Eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO ist ebenfalls nicht möglich, weil der Beklagte einer Vernehmung der Klägerin ausdrücklich widersprochen hat.

35Die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Klägerin als Partei gemäß § 448 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Voraussetzung dafür ist, dass die Behauptung der Klägerin durch die Aussagen der Zeugen noch nicht als bewiesen angesehen wird, aber aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass für ihre Behauptung eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit besteht. Die Zeugen haben jedoch unabhängig von ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen lediglich angebliche Äußerungen des Beklagten nach dem Unfall wiedergeben können, wonach der Hund des Beklagten die Klägerin umgerannt haben soll. Darüber, wo sich der Hund der Klägerin in diesem Zeitpunkt aufhielt, hat sich der Beklagte gegenüber den Zeugen jedoch nicht geäußert. Es besteht von daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anfangswahrscheinlichkeit dafür, dass ausschließlich der Hund des Beklagten auf die Klägerin zugerannt ist.

b.) Der Beklagte haftet gemäß §§ 833, 847 BGB jedoch dem Grunde nach zu 50 % bereits unter Zugrundelegung seiner eigenen Darstellung des Unfallherganges, die sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat.

aa) Die Tierhaltereigenschaft des Beklagten ist unstreitig. Ebenso unstreitig ist, dass der Hund des Beklagten ein Haustier ist, das nicht dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Beklagten zu dienen bestimmt ist

bb) Dadurch, dass, ausgehend von der Darstellung des Beklagten, beide Hunde der Parteien auf den Pfiff des Beklagten auf die Parteien zugelaufen sind, hat sich eine vom Hund des Beklagten ausgehende typische Tiergefahr verwirklicht.

39Typische Gefährdungssituationen sind das Anspringen und Beißen der Hunde und beispielsweise auch ein Ausweichen eines Radfahrers vor einem Pferd, das den Weg versperrt (Düsseldorf NJW-RR 92, 475). Soweit die Klägerin durch den Hund des Beklagten umgerannt worden ist, ist dieses Verhalten vergleichbar mit dem Anspringen durch einen Hund, also Ausdruck der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.

40cc) Die typische Gefahr hätte sich aber auch dann verwirklicht, wenn die Klägerin einem Tier ausgewichen wäre. Denn die Laufrichtung eines heran- bzw. vorbeistürzenden Hundes kann nicht sicher vorhergesagt werden. Eine falsche Einschätzung der Laufrichtung des Hundes ändert nichts daran, dass gerade das nichtvorhersehbare Vorbei- bzw. Heranrasen eines Hundes typischer Ausdruck der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ist. Das tierische Verhalten muß dabei nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfallerfolges gewesen sein; Mitverursachung genügt (BGH DB 71, 333, 334). Der Zusammenhang zwischen der Tiergefahr und dem Verletzungserfolg kann durch Zwischenursachen vermittelt sein, insbesondere durch eine schreckhafte Reaktion auf die Begegnung mit dem Tier (Münchener Kommentar, 3. Auflage, Bearbeiter Stein, § 833 Rdnr. 17).

41c.) Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat den so definierten Zusammenhang zwischen der Tiergefahr und dem Verletzungserfolg zu eng gesehen, wenn ausschließlich die Frage danach gestellt worden ist, ob die Klägerin durch den Hund des Beklagten umgeworfen worden ist. Denn die typische Tiergefahr verwirklicht sich gerade dann, wenn mehrere Hunde miteinander balgend und spielend in eine Personengruppe hineinlaufen. Die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens erhöht sich dadurch, dass mehrere Hunde miteinander spielend und balgend umherlaufen. Die Hunde wirken dann gegenseitig so aufeinander ein, dass sie entsprechend ihrer Natur unkontrolliert umherlaufen. In einer derartigen Fallkonstellation sind alle beteiligten Hundehalter nach § 833 Satz 1 BGB für Schäden ersatzpflichtig, die die Hunde einem Dritten oder, wie bei dieser Fallkonstellation, einem Halter selbst zufügen, wobei die Halter nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner zu haften hätten (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1993, 1496).

d.) Da nicht geklärt werden kann, welcher Hund die Klägerin umgelaufen hat, haften beide Tierhalter zur Hälfte, d. h. die Klägerin kann vom Beklagten dem Grunde nach Erstattung von 50 % ihres Schadens beanspruchen.

Eine andere Quotierung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe der Tiere ist nicht sachgerecht. Denn wenn zwei Tiere auf die Geschädigte zulaufen, ist es Zufall und im vorliegenden Fall auch nicht mehr aufklärbar, welchem Tier ausgewichen werden sollte bzw. welches Tier die verletzte Person berührt hat.

44Es ist der Klägerin auch nicht als Mitverschulden anzurechnen, dass sie ggfls. eine im nachhinein betrachtet unnötige seitliche Bewegung in die Laufrichtung eines der Hunde gemacht hat. Denn im Rahmen einer schreckhaften Reaktion auf heranlaufende Hunde kann nicht erwartet werden, dass unter Berechnung der voraussichtlichen Laufrichtung der Tiere eine genau abgestimmte Reaktion der Klägerin erfolgt.

45e.) Die Haftungsquote würde sich im übrigen auch dann nicht zugunsten der Klägerin verändern, wenn anzunehmen wäre, dass letztlich der Hund des Beklagten – als einer der beiden heranlaufenden Hunde – die Klägerin umgeworfen hätte. Allein deshalb, weil aus einer Gruppe von mehreren (hier: zwei) miteinander spielenden und laufenden Hunden einem der letzte, unmittelbar zum Schaden führende Beitrag zuzurechnen ist, kann diesem Verursachungsbeitrag kein größeres Gewicht als dem Beitrag der anderen Hunde (hier: des anderen Hundes) beigemessen werden. Denn der Schaden beruht hier – wie ausgeführt – auf der spezifischen Tiergefahr, die von einer Mehrheit von Hunden ausgeht, wobei es letztlich eher zufällig ist, in der rechtlichen Bewertung jedenfalls unerheblich ist, welcher konkrete Hund die Klägerin umgelaufen hat (ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.).

Eine andere Bewertung käme nur dann in Betracht, wenn die Klägerin einen Sachverhalt bewiesen hätte, aus dem sich ein vom unstreitigen vorherigen Geschehen (gemeinsames Spielen der Hunde in etwa 50 – 100 m Entfernung) abtrennbarer singulärer Verursachungsbeitrag des Hundes des Beklagten ergäbe. Die Klägerin behauptet zwar, dass der Hund des Beklagten auf dessen Pfiff hin allein zurückgelaufen sei. Der Beklagte behauptet demgegenüber, er habe seinen Hund, der seinen Pfiff kenne, zurückgepfiffen; dies sei aber auf Wunsch der Klägerin geschehen, damit der Hund der Klägerin zusammen mit seinem Hund zurückkomme. So sei es dann geschehen; auf seinen Pfiff hin sei sein Hund, wie beabsichtigt, zurückgelaufen; gleichzeitig sei aber, wie es es der natürlichen Reaktion zuvor gemeinsam spielender Hunde entspreche, auch der Hund der Klägerin zurückgelaufen; beide Hunde seien folglich gemeinsam angelaufen gekommen. Nach Auffassung des Senats ist es insoweit Sache der Klägerin, den behaupteten singulären Verursachungsbeitrag (Zurücklaufen nur des Hundes des Beklagten) zu beweisen. Es ist nicht angängig, aus dem gesamten dem Schaden vorhergehenden Geschehensablauf einzelne für die Klägerin möglicherweise günstige Teile (vorheriges gemeinsames Spielen der Hunde in ausreichender Entfernung, Pfiff des Beklagten mit der vom Beklagten eingeräumten Folge, dass jedenfalls auch sein Hund zurücklief) isoliert zu betrachten; vielmehr muss die Klägerin den gesamten einheitlichen Geschehensablauf beweisen, jedenfalls soweit es darum geht, einen mindestens gleichwahrscheinlichen für sie ungünstigen Geschehensablauf (gemeinsames Zurücklaufen der Hunde, wenn auch verursacht durch den Pfiff des Beklagten) auszuschließen.

2. Der Sachverhalt ist hinsichtlich der Ursächlichkeit des Sturzes und hinsichtlich der Schadenshöhe im Hinblick auf den Umfang der geltend gemachten Verletzungsfolgen noch nicht hinreichend geklärt. Insbesondere kann derzeit noch nicht die Frage beantwortet werden, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auch auf eine vorhandene Vorerkrankung zurückzuführen sind. Eine Beweisaufnahme hat hierzu bislang nicht stattgefunden. Die Sache ist deshalb gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Gericht des erstinstanzlichen Rechtszuges zurückzuweisen.

3. Der Feststellungsantrag der Klägerin zu Ziff. 3. ist in Höhe von 50 % begründet. Der Beklagte ist gemäß §§ 833, 847 BGB verpflichtet, der Klägerin auch den ab dem 01. März 2001 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit er aus dem Unfall vom 18.08.1998 herrührt. Wegen der grundsätzlichen  hälftige Verantwortlichkeit des Beklagten wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

49Das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, da wegen der erheblichen Verletzungen der Klägerin, unabhängig von den vom Beklagten behaupteten Vorerkrankung, die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden zukünftigen Schadens hinreichend dargetan ist. Die Klägerin ist derzeit arbeitsunfähig. Wie sich evtl. Vorerkrankungen der Klägerin und die hier streitigen unfallbedingten Verletzungen auf den zukünftigen Gesundheitszustand der Klägerin auswirken werden, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Der Zweck der Feststellungsklage besteht in der Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich derzeit noch nicht bezifferbarer Schadensersatzansprüche, wobei  deren Unfallursächlichkeit später noch im Einzelfall festzustellen ist.

II. Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ist das Urteil  für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da es gemäß §§ 704, 708, 709 ZPO nicht darauf ankommt, ob das Urteil einen konkreten vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Münchener Kommentar ZPO-Krüger, 2. Aufl., § 704, Rdnr. 6). Die Abwendungsbefugnis folgt aus § 711 ZPO.