LG Hamburg, Urteil vom 30.07.2004 - 324 O 819/03
Titel
Flunkerfürst
Fundstelle
openJur 2009, 440
  • Rkr:
Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 1. Dezember 2003 wird bestätigt.

II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom

1.12.2003, mit der der Antragsteller dem Antragsgegner Äußerungen hat untersagen lassen, die dieser auf einer Internetseite verbreitet hatte.

Der Antragsteller führte vor dem Landgericht Hamburg einen Prozeß um den von

dem Mandanten M... ... des Antragsgegners angemeldeten Domainnamen „www.....de" (Az. 315 O 377/03). In der dortigen Klagschrift vertrat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers die Ansicht, daß eine „Second-Level-Domain" nur zwanzig alphabetische Zeichen umfassen könne; der Antragsgegner vertritt, daß tatsächlich 63 Zeichen möglich seien. Der Antragsgegner verwendete danach in Schriftsätzen in jenem Verfahren vom 12.9. und vom 15.10.2003 im Zusammenhang mit dem Antragsteller die Bezeichnungen „Flunkerfürst", „flunkerfuerst.de" und „Schlitzohr" (Anl ASt 2 und ASt 3). Diese Schreiben veröffentlichte der Antragsgegner auch auf seiner Website „www.....de" (Anl ASt 5).

Nach erfolgloser Abmahnung des Antragsgegners erwirkte der Antragsteller die den Parteien bekannte einstweilige Verfügung vom 1.12.2003, mit der dem Antragsgegner untersagt wurde, zwei Passagen aus dem Schriftsatz vom 12.9.2003 gegenüber Dritten außerhalb des Verfahrens 315 O 377/03, insbesondere auf der Website „www.....de" zu verbreiten.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem am 8.6.2003 eingegangenen

Widerspruch vom 29.3.2003. Zur Begründung trägt er u.a. vor, daß ihm die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt worden sei, da die Zustellung nur per Postzustellung in Form einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Kopie statt in Form einer Ausfertigung erfolgt sei. Das Verbot gehe auch ins Leere, da er die angegriffenen Äußerungen nicht auf die Domain „www.....de", sondern auf die Domain „www.....de" gestellt habe. Es fehle an der Eilbedürftigkeit, weil erst am 18.11.2003 ein „erfolgversprechender" Verfügungsantrag bei Gericht eingegangen sei. Das Verbot sei viel zu umfassend, indem ganze Passagen aus seinem Schriftsatz untersagt worden seien, während ein Verbot der tatsächlich in Rede stehenden Redewendungen ausgereicht hätte. Tatsächlich werde durch die angegriffenen Bezeichnungen angebrachte Kritik am Verhalten des Antragstellers geübt. Titelschwindel habe der Antragsteller gegenüber seinem - des Antragsgegners - Mandanten ... und gegenüber dem Gericht betrieben, indem er sich als „Erbprinz" und später als „Fürst" bezeichnet habe (Anl AG 1-6), obwohl schon 1928 ein schaumburg-lippisches Gesetz die Standesvorrechte aufgehoben habe (Anl. AG 7). Auch die Presse übernehme willfährig, daß sich der Antragsteller als Fürst bezeichne; der Antragsgegner verweist hier auf verschiedene von ihm vorgelegte Veröffentlichungen. Angesichts dessen sei die Bezeichnung „Flunkerfürst" allenfalls milde tadelnd. Der Bezeichnung „Schlitzohr" komme gar eine gewisse Portion Anerkennung ob des gewieften Vorgehens des Antragstellers zu. Der Antragsteller habe im Verfahren 315 O 377/03 eine aus 16 Zeichen bestehende Domain begehrt, während sein Nachname („Prinz-zu-...") 25 Zeichen betrage, und dann dem Gericht gegenüber wahrheitswidrig angegeben, Domains könnten lediglich aus zwanzig Zeichen bestehen. Er - der Antragsgegner - habe nicht ahnen können, daß diese listige und durchtriebene Verfolgung eigener Ziele sich schlicht als mangelnde Sachkenntnis des eigenen Anwalts des Antragstellers entpuppe. Der Antragsteller habe zudem im Verfahren 315 O 377/03 nachweislich falsch behauptet, daß der dortige Beklagte DM 50.000,- für die Freigabe der Domain verlangt habe; der Antragsgegner verweist hierzu auf eine eidesstattliche Versicherung seines Mandanten Tuengler (Anl AG 32). Selbst wenn man in den veröffentlichten Schriftsätzen ehrverletzende Äußerungen erkennen wollte, seien diese aus Art.5 GG gerechtfertigt.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 1.12.2003 aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Antragsteller verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung und trägt u.a. vor, daß die fehlerhafte Darstellung über die Zeichenlänge von Internet-Domains es nicht rechtfertige, ihn in der geschehenen Weise fortgesetzt zu beleidigen. Daß er die Funktionsbezeichnung „Fürst" führe, entspreche einer jahrhundertealten Tradition des Fürstenhauses ... . Gegenüber Behörden etc. trete er grundsätzlich mit seinem zivilrechtlichen Nachnamen „Prinz zu ..." auf. Daß zwischen ihm und Herrn Domains schlicht streitig sei, ob er diesem in einem Telefonat DM 50.000,- für die Freigabe der Domain geboten habe, rechtfertige es nicht, ihn als „Lügner" zu bezeichnen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2004 verwiesen.

Gründe

Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung

vom 1.12.2003 zu bestätigen. Der Antragsteller kann vom Antragsgegner gemäß §§

823 Abs. 1,1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeits-

recht verlangen, daß dieser es unterläßt, sich außerhalb des zwischen dem An-

tragsteller und dem Mandanten ... des Antragsgegners geführten Rechts-

streits in der angegriffenen Weise zu äußern.

1. Die einstweilige Verfügung ist nicht wegen Verstreichens der Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO aufzuheben, denn diese ist gewahrt. Der Antragsgegner selbst hat vorgetragen, daß ihm eine vom Gerichtsvollzieher beglaubigte Kopie der Verfügung vom 1.12.2003 per Postzustellung zugegangen sei. Der Antragsteller hat hierzu konkretisiert, daß das am 24.12.2003 der Fall gewesen sei, mithin vor Ablauf eines Monats; dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners war hierbei die Zustellung einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift ausreichend: Nach § 192 II 2 ZPO beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften. Aus § 193 l 2 ZPO ergibt sich, daß die Zustellung auch durch Aufgabe zur Post erfolgen kann; Einzelheiten hierzu sind in § 194 ZPO geregelt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das zuzustellende Schriftstück und die zu übergebende Abschrift zweierlei sein sollten (vgl. zB Zöller / Stöber, ZPO, 23.Aufl., § 194 Rz.2, wo diese ausdrücklich gleichgesetzt werden). Dem vom Antragsgegner angeführten Urteil des OLG München, nach dem die Vorschrift des § 724 l ZPO (vollstreckbare Ausfertigung des Urteils) anzuwenden sei, weil es sich um eine Maßnahme des Vollstreckungsrechts handele, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar verweist in der Tat § 928 ZPO für die Vollziehung des Arrestes auf die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (also auch auf § 724 ZPO), aber § 928 ZPO enthält selbst bereits die Einschränkung, daß dies nur soweit gelte, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergebe. Nun enthält jedoch die Vorschrift des § 929 l ZPO die ausdrückliche Regelung, daß Arrestbefehle der Vollstreckungsklausel nur in ganz bestimmten (hier nicht einschlägigen) Fällen bedürfen. Demnach ist mit weitverbreiteter, wenn nicht ganz überwiegender Ansicht davon auszugehen, daß eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift zuzustellen ist (Zöller/Vollkommen ZPO, 23.Aufl., § 929 Rz.13; HansOLG, NJW-RR 1993, 1449,

1450; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1086, 1088).

2. Durch das Einstellen der angegriffenen Passagen auf seiner Website hat der

Antragsgegner das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt.

In den angegriffenen Passagen aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom

12.9.2003 (Anl K 2) wird der Antragsteller in Bezug zu den Bezeichnungen „Flunkerfürst", „flunkerfuerst.de" und „Schlitzohr" gesetzt. So warnt der Antragsgegner den Antragsteller in ersichtlicher vorgegebener Sorge davor, nicht noch als „Flunkerfürst" zu ... Geschichte zu machen. Damit bringt der Antragsgegner indirekt zum Ausdruck, daß es Anlaß gebe, den Antragsteller mit dieser Bezeichnung zu belegen. Auch durch den ebenfalls unernsten Hinweis an den Antragsteller, daß die Domain „flunkerfuerst.de" für diesen noch zu haben sei, vermittelt der Antragsgegner, daß dies ein zu dem Antragsteller passender Domainname sei. Die Bezeichnung „Schlitzohr" schreibt der Antragsgegner dem Antragsteller direkt zu, indem er aus den Registrierungsrichtlinien der DENIC schließt, daß diese den Antragsteller als ebensolches „auswiesen". Daß es die persönliche Ehre des Antragstellers in durchaus erheblichem Maße verletzt, wenn ihm nachgesagt wird, daß der Spitzname „Flunkerfürst" zu ihm passe und daß er sich als „Schlitzohr" erwiesen habe, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.

Allerdings stellen die angegriffenen Bezeichnungen Meinungsäußerungen dar, da sie eine Bewertung des Verhältnisses des Antragstellers zur Wahrheit und seines Charakters enthalten. Als Werturteile genießen die angegriffenen Äußerungen damit zwar grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art.5 Abs.1, Satz 1 GG. Die Meinungsfreiheit tritt aber im Rahmen der erforderlichen Abwägung regelmäßig hinter den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des einzelnen zurück, wenn es sich bei der fraglichen Äußerung um Schmähkritik handelt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.5.83ff; Soehring, Presserecht, S.Aufl., Rz.20.9; Prinz / Peters, Medienrecht, Rz.91; BGH NJW 1987,1398). Ausschlaggebend ist insofern insbesondere, ob die streitige Äußerung Sachnähe zu einem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand hat; fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten, auf die die geäußerte Meinung gestützt werden könnte, ist die Grenze von der zulässigen Meinungsäußerung zur unzulässigen Schmähkritik überschritten (HansOLG NJW 2000, 1292f.).

Das ist hier der Fall: Durch die Bezeichnungen „Flunkerfürst" und „Schlitzohr" wird dem Antragsteller vorgeworfen, regelmäßig bzw. wenigstens in gewichtigem Umfang die Unwahrheit zu sagen. Das geht weit über eine inhaltliche Auseinandersetzung über das Verhalten der Parteien im Rahmen der zwischen ihnen ausgetragenen Streitigkeiten hinaus, vielmehr wird der Antragsteller damit umfassend in seiner Persönlichkeit herabgewürdigt. Vor allem aber hat der Antragsgegner diese Abqualifizierungen in den angegriffenen Passagen aus einem Vorwurf abgeleitet, der derart umfassende Unwerturteile nicht rechtfertigt. Denn dem Antragsteller werden im konkreten Zusammenhang diese Bezeichnungen mit der Begründung zugeschrieben, daß er im Verfahren gegen den Mandanten Tuengler des Antragsgegners unwahr vorgetragen habe, als er - über seine Prozeßbevollmächtigten - hatte vortragen lassen, daß eine deutsche Second-Level-Domain nur zwanzig alphabetische Zeichen um- fassen könne. Unstreitig ist zwar, daß dies unzutreffend ist, dies rechtfertigt jedoch nicht die Verwendung der Unwerturteile „Flunkerfürst" und „Schlitzohr" in Bezug auf den Antragsteller. Beide Bezeichnungen enthalten nämlich den Vorwurf einer bewußt verzerrten oder unwahren Darstellung der tatsächlichen Lage mit dem Ziel, sich eigene Vorteile - in der Regel auf Kosten anderer - zu verschaffen. Daß dies der Fall gewesen sei, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ist der Antragsgegner dem Vortrag des Antragstellers, daß sich sein Prozeßbevollmächtigter insoweit

im Rechtsirrtum befunden habe, nicht substantiiert entgegengetreten. Hinzu kommt, daß es näher lag, daß diesem Vortrag aus dem Verfahren des Antragstellers gegen den Mandanten des Antragsgegners ein schlichter Irrtum und keine böse Absicht zugrundelag. Denn eine Falschbehauptung, die sich - wie der Antragsgegner selbst im in Rede stehenden Schriftsatz aufgezeigt hat- durch einen einfachen Blick in die Registrierungsrichtlinien der DENIC widerlegen läßt, würde auf derart geringes Geschick bei einem - unterstellten - Täuschungsvorsatz hinweisen, daß das Vorliegen eines solchen als wenig wahrscheinlich erscheint. Nicht gestützt wird die Verwendung der inkriminierten Bezeichnungen nach dem Kontext auf den ebenfalls in der angegriffenen Passage aus dem Schriftsatz vom 12.9.2003 enthaltenen Vorwurf, daß der Antragsteller in jenem Verfahren erklärt habe, im Verkehr sei die Kurzform seines Namens als „..." gebräuchlich. Vielmehr wird dieser Vorwurf ausdrücklich als Nebenpunkt abgehandelt; es heißt nämlich in der angegriffenen Passage, daß der Antragsteller „abseits" dieser als „grotesk anmutend" bezeichneten Behauptung aufpassen müsse, nicht noch als „Flunkerfürst" Geschichte zu machen.

Dahinstehen kann daher, ob diese Behauptung aus dem vorangegangenen Verfah-

ren unzutreffend gewesen ist. Nach dem Kontext hat der Antragsgegner also die abwertenden Bezeichnungen des Antragstellers alleine auf einen Vorwurf gestützt, der diese Unwerturteile nicht trägt; diese erweisen sich damit als unzulässige Schmähkritik.

Der Antragsgegner hat damit im konkreten Kontext die Grenze des erforderlichen

Bezuges zu seinem sachlichen Anliegen überschritten. Ob die vom Antragsgegner

behaupteten weiteren Anknüpfungspunkte für die von ihm vorgenommenen negati-

ven Bewertungen des Antragstellers einen hinreichenden Sachbezug erkennen las-

sen, die eine Verwendung der Bezeichnungen „Flunkerfürst" und „Schlitzohr" rechtfertigen könnten, hat demnach dahinzustehen. Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit der Antragsgegner hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, daß seine Behauptungen etwa zu anderen Behauptungen des Antragstellers aus dem

Verfahren gegen seinen - des Antragsgegners - Mandanten zutreffend seien und

daß der Antragsteller die Bezeichnungen „Fürst" oder „Prinz" in unkorrekter Weise verwendet habe. Ebenso kann demnach offenbleiben, ob der Antragsgegner wegen der von ihm kritisierten Namensführung des Antragstellers mit der Veröffentlichung seines Schriftsatzes zu einem berechtigten Anliegen der politischen Diskussion beigetragen hat oder wenigstens annehmen dufte, dies zu tun. Dementsprechend ist auch der Tenor des Verbotes in der einstweiligen Verfügung vom 1.12.2003 nicht auf die generelle Unterlassung der herabsetzenden Bezeichnungen „Flunkerfürst" und „Schlitzohr" gerichtet, sondern - wie beantragt - nur auf die Unterlassung im konkreten Kontext der angegriffenen Veröffentlichung, also nur darauf gerichtet, diese Beschimpfungen zu unterlassen, wenn sie auf den Vortrag des Antragstellers zu der Höchstanzahl der alphabetischen Zeichen einer Second-Level-Domain aus dem Verfahren 315 O 377/03 gestützt sind. Deshalb geht auch der Einwand des Antragsgegners fehl, daß ihm mit dem Verbot unberechtigterweise auch nicht zu beanstandende Passagen aus seinem Schriftsatz untersagt worden seien; vielmehr dient die Fassung des Verbotstenors gerade der Verdeutlichung dieser engen Reichweite des Verbotes.

Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Zwar handelt es sich bei den angegriffenen Passagen um Teile von schriftsätzlichem Vortrag des Antragsgegners als Prozeßbevollmächtigtem in einem anderen Verfahren; in der Tat werden Äußerungen, die der Rechtswahrnehmung dienen, in aller Regel nicht dazu führen, daß eine Unterlassung geschuldet wird. Hier aber hat der Antragsgegner seine Schriftsätze im Internet veröffentlicht, was nicht zur Wahrung der Rechte seiner Mandantschaft erforderlich war; derartige Veröffentlichungen unterliegen vielmehr den allgemeinen äußerungsrechtlichen Beschränkungen. Dementsprechend war das Verbot indes - wie es der Antragsteller auch beantragt hatte - darauf beschränkt worden, die angegriffenen herabsetzenden Bezeichnungen des Antragstellers nicht außerhalb des Verfahrens 315 O 377/03 zu wiederholen.

Der Antragsgegner kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, daß es sich bei der Verwendung der schmähenden Bezeichnungen um einen zulässigen Gegen-

schlag gehandelt habe. Die vom Antragsgegner angeführten kritischen und herab-

setzenden Äußerungen, die der Antragsteller im Internet und gegenüber der Presse über den Antragsgegner verbreitet hat, können einen „Gegenschlag" schon deshalb nicht darstellen, weil die vom Antragsgegner vorgelegten Veröffentlichungen des Antragstellers alle aus der Zeit nach der Veröffentlichung der angegriffenen Passagen im Internet stammen. Denn der Antragsteller hat - unstreitig und von ihm an Eides statt versichert - Anfang Oktober 2003 Kenntnis von der Veröffentlichung der angegriffenen Schriftsätze im Internet Kenntnis erlangt, die vom Antragsgegner angeführten Äußerungen des Antragstellers gegenüber oder in Massenmedien datieren indes vom 26.11.2003 (Anl AG 38) sowie aus dem Dezember 2003 (Anl AG 35 bis 37).

3. Eine Wiederholungsgefahr besteht, da zu vermuten ist, daß ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.12.8; Soehring, Presserecht, S.Aufl., Rz.30.7). Der Antragsgegner hat nichts vorgetragen, was diese Vermutung widerlegen könnte.

4. Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO liegt wegen dieser zu besorgenden Wiederholung der Rechtsverletzung vor. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Eilbedürftigkeit der Sache nicht deshalb entfallen, weil der Antrag auf

Erlaß der einstweiligen Verfügung erst etwa einen Monat nach Kenntniserlangung

von der fraglichen Veröffentlichung bei Gericht einging. Denn regelmäßig benötigt der Betroffene eine gewisse Zeitspanne ab Kenntnis von der Rechtsverletzung, um Rechtsrat einzuholen, sich die geeigneten rechtlichen Schritte zu überlegen und die erforderlichen Mittel zur Glaubhaftmachung herbeizuschaffen (vgl. Prinz / Peters, Medienrecht, Rz.325). Eine gewisse Zeitspanne bis zur Antragstellung ist zudem schon deshalb erforderlich, weil der zukünftige Antragsteller in aller Regel - um auch im Interesse der Gegenseite ein gerichtliches Verfahren eventuell zu vermeiden - den Äußernden zunächst außerprozessual zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern wird. Dies hat der Antragsteller hier ca. drei Wochen nach Kenntnis von der fraglichen Äußerung am 24.10.2003 getan (Anl ASt 6). Nach der ablehnenden Antwort des Antragsgegners vom 28.10. 2003 (Anl ASt 7) hat der Antragsteller sodann nur rund eine Woche später den vorliegenden Antrag bei Gericht eingereicht, nämlich am 5.11.2003; durch einen derart kurzen Zeitraum ist die Dringlichkeit keinesfalls entfallen. Daß der Antragsteller seinen Antrag sodann mit Schriftsatz vom 14.11.2003 (am 18.11.2003 bei Gericht eingegangen) umformulierte, um den am 12.11.2003 telefonisch mitgeteilten Bedenken des Gerichts gegen die ursprünglich Antragsfassung Rechnung zu tragen, ändert hieran nichts. Denn hierbei handelte es sich lediglich um eine quasi „redaktionelle" Modifizierung des ursprünglichen Antrags, den die Kammer als zu wenig an der konkreten Verletzungsform orientiert angesehen hatte; der Streitgegenstand wurde hierdurch nicht verändert.

5. Die Bezeichnung der Internetseite des Antragsgegners, auf der sich die angegriffene Veröffentlichung fand, als „www.....de" im Antrag und dementsprechend im Tenor des Verbotes erfolgte ersichtlich irrtümlich; aus der Antragsschrift ergibt sich, daß der Antragsteller die - unstreitig erfolgte - Veröffentlichung auf der Seite „www.....de" angreifen wollte. Die Falschbezeichnung ist aber unschädlich, da diese nicht Bestandteil des eigentlichen Verbotes ist, sondern lediglich dem Adressaten des Verbotes verdeutlichen soll, wegen welcher Veröffentlichung er auf Unterlassung in Anspruch genommen wird („insbesondere"). Der Antragsgegner hat dies aber - wie sein eigener Vortrag zeigt - trotz dieser Falschbezeichnung ohne Schwierigkeiten erfaßt.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.