OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007 - I-18 U 163/06
Fundstelle
openJur 2009, 373
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2006 (31 O 12/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache zu Recht verurteilt.

1.

Die Überlassung der sechs Pakete an D. M. war keine Ablieferung an den vertragsmäßigen Empfänger S. C., sondern ein Güterverlust i.S.d. § 425 Abs. 1 HGB.

Die einzige denkbare Grundlage für eine Befugnis der Beklagten, ihre Ablieferungspflicht mittels Überlassung an den weder vertraglich als Empfänger bestimmten noch vom Empfänger bevollmächtigten D. M. zu erfüllen, ist die Passage betreffend "Nachbarn" in Ziff. 10 Abs. 1 Satz 2 ihrer "Beförderungsbedingungen". Diese führt jedoch nicht zu dem von der Beklagten angenommenen Ergebnis.

a)

Erstens ist die Klausel unwirksam.

Das folgt bereits aus ihrer fehlenden Klarheit und Verständlichkeit (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer genau unter die "Nachbarn" in diesem Sinne fallen soll, ist nicht erkennbar. Eine eigene Definition enthält das Klauselwerk nicht. Die Rechts- sowie die Umgangssprache verhelfen ebenfalls zu keiner verlässlichen Begriffsbestimmung. Das deutsche Recht versteht unter einem Nachbargrundstück gelegentlich nur ein angrenzendes (z.B. § 1 Abs. 3 Satz 1 NachbG NRW); in anderen Vorschriften können auch andere, gegebenenfalls räumlich weit entfernte darunter fallen (z.B. § 907 BGB, s. Palandt-Bassenge, § 907 BGB Rz. 1). Alltagssprachlich wird als Nachbar regelmäßig der Bewohner des angrenzenden (Einfamilienhaus-) Grundstücks bezeichnet. In ländlichen Verhältnissen wird die "Nachbarschaft" traditionell darüber hinaus gefasst (Online-Enzyklopädie Wikipedia, Stichwort "Nachbar"; Meyers Lexikon, Stichwort "Nachbarschaft"). Auf der anderen Seite gelten in städtischen Miets- und Mehrfamilienhäusern nur die Bewohner einer anderen Wohnung im selben Haus als Nachbarn, in sehr großen Wohnanlagen sogar nur die Bewohner der nahegelegenen - insbesondere auf derselben Etage befindlichen - Wohnungen, aber nicht die Bewohner der angrenzenden Häuser und schon gar nicht der Inhaber eines dort betriebenen Geschäfts.

Zudem benachteiligt die Klausel, gleich wie eng oder weit man sie versteht, den Absender inhaltlich unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Auch der Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden Einfamilienhausgrundstücks oder der neben der eigenen gelegenen Miet- bzw. Eigentumswohnung, ist ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbindet; vielmehr ist es sowohl allgemein als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachtet die berechtigten Interessen des Vertragspartners in grober Weise.

Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, dass jedenfalls die Überlassung an einen Nachbarn, der Kaufmann ist und den Empfang der Sendung quittiert, ausreichen müsse. Das scheitert bereits am Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftbedingungen, denn der Wortlaut "Nachbarn" ist, sprachlich ungetrennt, weiter. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb bei Kaufleuten im Unterschied zur sonstigen Bevölkerung kriminelles und dabei ungeschicktes Verhalten ausgeschlossen sein soll.

b)

Zweitens lässt sich nicht einmal feststellen, dass D. M. ein Nachbar im Sinne der Klausel war.

Ob einem Mitbewohner des vertragsmäßigen Empfängers die Eigenschaft als "Nachbar" zukäme, braucht nicht entschieden zu werden. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass D. M. ein Mitbewohner von S. C. gewesen sei, sondern nur, dass er sich ihrem Auslieferungsfahrer und später ihren nachforschenden Mitarbeitern gegenüber als Mitbewohner ausgegeben habe, und stellt auch nur dies unter Beweis. Dass sich jemand fälschlich eine bestimmte Beziehung zum vertragsmäßigen Empfänger zulegt, berechtigt den Frachtführer aber keinesfalls zur Zustellung an ihn.

Die behauptete Inhaberschaft eines neben dem von S. C. bewohnten Apartmenthaus belegenen Ladengeschäfts begründet keine Nachbareigenschaft im Sinne der Klausel. Wie oben a) im Einzelnen ausgeführt wurde, ist der Begriff des "Nachbarn" nicht genau definiert und sein Kreis dabei im städtischen Bereich einerseits, im Verhältnis zwischen Wohn- und Geschäftsnutzern andererseits besonders klein. Jedenfalls liegt hier eine Unklarheit, die zu Lasten der Beklagten als der Klauselverwenderin gehen muss (§ 305c Abs. 2 BGB).

2.

Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Paketinhalts durch das Landgericht.

Sie stört sich zu Unrecht daran, dass die Zeugin R. H. von einer Abholung am 16.11.2004 spricht. Dies ist das nämliche Datum, unter dessen handschriftlicher Eintragung der Abholfahrer die Übergabe quittierte. Lediglich das vorbereitete Formular nennt als "Transaktionsdatum" den Vortag.

Für die Vermutung der Beklagten, dass die Fernsehapparate umgepackt und nicht in den Originalkartons weiter geschickt worden wären, findet sich in der Aussage kein Anhaltspunkt. Vielmehr ging die Zeugin danach davon aus, dass die selben Pakete, die sie nach der Ankunft vom Lieferanten geöffnet und wieder zugeklebt hatte, später der Beklagten übergeben wurden.

Schließlich kann die Beklagte die Richtigkeit der auf die Aussage gestützten Feststellung des Landgerichts nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass die Zeugin zu dem Zeitablauf zwischen ihrem geschilderten Tätigwerden und der Übergabe an den Fahrer der Beklagten nichts gesagt habe (531 Abs. 2 ZPO). In erster Instanz hat die Beklagte sich in diesem Punkt mit der Aussage zufrieden gegeben und lediglich das Fehlen einer Gegenkontrolle des Verpackungsvorgangs durch einen weiteren Mitarbeiter beanstandet (Bl. 100), welche aber nicht unerlässlich ist.

II.

Wegen der Nebenforderungen bleibt die Berufung ebenfalls erfolglos.

1.

Die Beklagte haftet dem Kläger ohne die Beschränkung des § 432 Satz 2 HGB (§ 435 HGB). Entgegen ihrer Auffassung ging die Aushändigung der Pakete an D. M. auf qualifiziertes Verschulden ihrerseits zurück. Dabei kann offen bleiben, ob ihrem Zustellfahrer persönlich ein solcher Vorwurf zu machen ist. Jedenfalls trifft dieser Vorwurf die Beklagte direkt. Sie hält keine ordnungsgemäße Organisation vor, die sicherstellen würde, dass Sendungen nicht an Nichtberechtigte überlassen werden. Im Gegenteil ermutigt ihre Auffassung, dass auch an "Nachbarn" zugestellt werde könne, die Fahrer zu solchen fehlerhaften Zustellungen.

2.

Soweit die Beklagte in der Berufung jetzt bestreitet, dass der Rechtsanwalt des Klägers eine vorgerichtliche Tätigkeit entfaltete, ist sie damit nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. In erster Instanz hat sie zu diesem Thema lediglich die Auffassung vertreten, dass die Angelegenheit zu einfach sei, um die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts zu rechtfertigen.

3.

Die 10 € für den Handelsregisterauszug stehen dem Kläger ebenfalls zu. Die Angaben auf dem Briefbogen der Beklagten (Schreiben vom 23.03.2005, Bl. 27 GA) waren hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse bei ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin nicht zutreffend bzw. nicht mehr aktuell.

4.

Ob der Haftungsausschluss in Ziff. 9.5 Satz 1 der "Beförderungsbedingungen" der Beklagten für "indirekte Schäden und Folgekosten" die hier in Frage stehenden Rechtsanwalts- und Registerkosten seinem Sinngehalt nach umfasst, braucht nicht entschieden zu werden. Nach Ziff. 9.3 Satz 3 beansprucht dieser Haftungsausschluss keine Geltung für den Fall, dass die Beklagte ein qualifiziertes Verschulden trifft, wie es hier gegeben ist (s.o. 1.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 11.820 €