VG Gießen, Beschluss vom 10.02.2012 - 8 L 204/12.GI
Fundstelle
openJur 2012, 35623
  • Rkr:

1. Der Erlass einer Zwischenregelung ist nur zulässig, wenn die Sache noch nicht entscheidungsreif ist und sich der Antragsgegner auf Anfrage des Gerichts nicht bereit erklärt hat, die abschließende Entscheidung vor Durchführung der Vollzugsmaßnahmen abzuwarten. Zudem darf das im Eilverfahren begehrte Ziel nicht aussichtslos und es muss zu besorgen sein, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden.

2. Gegen Zwischenregelungen ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaft.

3. Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf die Zwischenregelung nicht.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird einstweilen aufgegeben, ggf. durchentsprechende Einwirkung auf die Landesgartenschau GmbH, bis zueiner endgültigen Entscheidung des Gerichts im vorliegendenEilverfahren Maßnahmen, die dem Bürgerbegehren zuwiderlaufen,insbesondere Baumfällarbeiten, zu unterlassen.

Gründe

Die Kammer erlässt – von Amts wegen – die in dem Beschlusstenor ersichtliche Zwischenregelung, weil anderenfalls der durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – geforderte effektive Rechtsschutz zugunsten der Antragsteller nicht gewährleistet ist.

Grundsätzlich können die Rechte aus einem Bürgerbegehren vermittelst einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden (vgl. hierzu nur Schmidt, HSGZ 2004, 136, 138 f.; ausführl. Ute Spies, Bürgerversammlung – Bürgerbegehren – Bürgerentscheid, 1998, S. 288 ff.). Davon ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren, Bürgerbegehren betreffende, Verfahren ausgegangen (vgl. z.B. B.v. 16.04.2008 - 8 L 626/08 -, juris, Rdnr. 15 ff.; Hess.VGH, B. v. 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, LKRZ 2009, 334 ff.).

Kann über ein einstweiliges Rechtsschutzbegehren gem. § 123 Abs. 1 VwGO mangels zureichender Entscheidungsreife nicht rechtzeitig entschieden werden, gebietet die von Art. 19 Abs. 4 GG geforderte effektive Rechtsschutzgarantie (vgl. dazu BVerfGE 110, 33, 85 m.w.N.), dass von dem jeweiligen Gericht eine Zwischenregelung getroffen wird, wenn der Antragsteller ohne diese unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. z. B. OVG Berl.- Bbg., B. v. 10.03.2010 - OVG 11 S 11.10 -, juris, Rdnr. 9 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rdnr. 9 zu § 123).

Der Erlass einer Zwischenregelung ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif, d.h. eine Entscheidung aufgrund mangelnder Kenntnis des Gerichts über die notwendigen Einzelheiten noch nicht möglich ist (ThürOVG, ThürVBl. 2003, 14, 16), und sich der Antragsgegner auf Anfrage des Gerichts nicht bereit erklärt hat, die abschließende Entscheidung vor Durchführung der Vollzugsmaßnahmen abzuwarten (Finkelnburg, Dombert, Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 299; Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 277).

Materiellrechtlich darf die Zwischenregelung nur dann ergehen, wenn das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Ziel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und zu besorgen ist, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden (OVG Berl.-Bbg., a.a.O.; OVG Berl., NVwZ-RR 1999, 212; OVG Saarl., NVwZ-RR, 1993, 391; Guckelberger, a.a.O., S. 277).

Das Gericht hat außerdem eine Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmen, bei der die dem Antragsteller drohenden Beeinträchtigungen einerseits und andererseits die Belastungen, die dem Antragsgegner entstehen können, in den Blick zu nehmen sind (Finkelnburg, Dombert, Külpmann, a.a.O.).

Diese zuvor genannten Voraussetzungen liegen hier vor.

Entscheidungsreife des vorliegenden Eilverfahrens ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hatte noch keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kammer vermag zudem erst nach Vorlage aller einschlägigen und vollständigen Unterlagen, namentlich der entsprechenden Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin abschließend über die beantragte einstweilige Anordnung zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin hat ferner auf Nachfrage ausgeführt, nicht vor einer endgültigen Entscheidung der Kammer auf die Baumfällarbeiten verzichten zu wollen.

Der von den Antragstellern gestellte Eilantrag erscheint nicht offensichtlich aussichtslos. Dabei dürfte die Frage im Vordergrund stehen, ob ein kassatorisches Bürgerbegehren vorliegt und die Frist gem. § 8b Abs. 3 S. 1 HGO eingehalten wurde. Die Beantwortung dieser Frage ist von der Prüfung der einschlägigen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin abhängig. Die Antragsteller führen insoweit aus, die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin habe keine ausdrücklichen Baumfällarbeiten und nicht über künftig aufzunehmende neue Darlehen und neue Schulden beschlossen.

Diese Ausführungen sind verständlich und nachvollziehbar und geben Anlass, den Ausgang des vorliegenden Eilverfahrens zumindest als offen zu qualifizieren.

Durch die von der Antragsgegnerin in Kürze beabsichtigten Baumfällarbeiten würden zu Lasten der Antragsteller Tatsachen geschaffen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, wenn sich das Bürgerbegehren nach richterlicher Prüfung als zulässig erwiese. Das Bürgerbegehren würde ansonsten teilweise ins Leere laufen.

Der Erlass der hier getroffenen Zwischenregelung war auch nach der von der beschließenden Kammer vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Beteiligten geboten. Obzwar die Antragstellerseite gehalten war, sich frühzeitig um Rechtsschutz zu bemühen - der Bevollmächtigte der Antragstellerin kündigte erst heute telefonisch den Eilantrag gegen 10 Uhr für mittags an; nachdem der Eilantrag immer noch nicht vorlag und sich die Kammer um 14:45 Uhr telefonisch nach dem Verbleib des Eilantrages erkundigte, kündigte der Antragstellerbevollmächtigte ein entsprechendes Telefax innerhalb der nächsten Viertelstunde an -, ist der Antrag erst um 15:38 Uhr per Telefax bei Gericht eingegangen.

Gründe für diese dilatorische Behandlung durch die Antragstellerseite sind nicht ersichtlich. Andererseits ist aber davon auszugehen, dass die im Beschlusstenor ausgesprochene Untersagung nur für einen kurzfristigen Interimszeitraum gelten wird, da die Kammer die von ihr getroffene Entscheidung unter Kontrolle halten muss (vgl. OVG Saarl. NVwZ-RR 1992, 391, 392) und schon deshalb mit tunlicher Beschleunigung die Endentscheidung – nach Entscheidungsreife – zu treffen beabsichtigt.

Die beschließende Kammer hält die Beschwerde – wie aus der Rechtsmittelbelehrung zu ersehen – für das statthafte Rechtsmittel gegen die mit diesem Beschluss getroffene Zwischenregelung, weil insoweit zumindest eine faktische, wenngleich nur zeitlich begrenzte Sachentscheidung getroffen wird (vgl. z.B. OVG Berl.-Bbg., NVwZ-RR 2007, 719; Sächs.OVG, NVwZ 2004, 1134; nunmehr auch Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 123; Guckelberger, a.a.O., S. 278 f.; dies. in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 25 zu § 146; a.A. z.B. OVG Berl., NVwZ-RR 1999, 212; Hess. VGH NVwZ-RR 1995, 302; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2008 Rdnr. 171 zu § 123 m. zahlr. N.).

Bei der ebenso strittigen Frage nach der Art der Beschwerde schließt sich die Kammer der Ansicht an, dass nur eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO eingelegt werden kann, da es keine überzeugenden Gründe dafür gibt, ein „umfassenderes“ Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen als das Rechtsmittel, das gegen die endgültige Entscheidung in dem Eilverfahren zulässig ist (vgl. nur OVG NW, NVwZ 1999, 785; a.A. ThürOVG, ThürVBl. 2003, 14 <zulassungsfreie Beschwerde gem. § 146 Abs. 1 VwGO>).

Das Verfahren auf Erlass einer Zwischenregelung löst keine eigenständige Kostenfolge aus. Einer Kostenentscheidung nebst Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht (z.B. Sächs.OVG, B. v. 15.09.2011 - 5 B 135/11 -, juris, Rdnr. 2 m.w.N.).

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