AG Biedenkopf, Beschluss vom 06.12.2011 - 30 F 763/10 S
Fundstelle
openJur 2012, 35457
  • Rkr:

Bei der internen Teilung eines Versorgungsanrechts sind vor der Prüfung, ob der Ausgleichswert gering i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG ist, die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG abzuziehen

Tenor

I. <…> Ehe wird geschieden.

II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungskonto Nr.) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5,0190 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 28. Februar 2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungskonto Nr.) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 2,4598 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 28. Februar 2011, übertragen.

Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der G. Lebensversicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.:1-31.761.957-8) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I. Scheidung

Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines der beteiligten Ehegatten widerspricht.

II. Versorgungsausgleich

<…>

Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West):

Der Ehezeitanteil <…>, was einer Monatsrente von 273,03 EUR entspricht.

Der Rentenversicherungsträger des Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert <…> vor, was einer Monatsrente von 136,52 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 30.231,10 EUR.

Der Ehezeitanteil der Ehefrau <..>, was einer Monatsrente von 133,81 EUR entspricht.

Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,4598 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 66,91 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 14.816,19 EUR.

Wegen der Gleichartigkeit dieser beiden Anrechte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) ist eine Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG erforderlich.

Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von

30.231,10 EUR - 14.816,19 EUR= 15.414,91 EURist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 EUR; 120% hiervon: 3.066,00 EUR).

Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.

Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen.

Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 5,0190 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.

Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,4598 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.

Ausgleich der Anrechte in der Lebensversicherung:

Die Ehefrau hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers G. Lebensversicherung AG ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben.

Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 6.316,80 EUR.

Der Versorgungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3.063,65 EUR vor. Bei der Berechnung des Ausgleichswertes wurden Teilungskosten in Höhe von 189,50 EUR (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) nach § 13 VersAusglG abgezogen. Der Betrag ist nach Ansicht des Gerichts angemessen.

Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 3.063,65 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 EUR; 120% hiervon: 3.066,00 EUR).

Das Gericht gleicht deshalb das Anrecht der Ehefrau nicht aus. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.

Hierbei geht das Gericht davon aus, dass für die Beurteilung der Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 3 VersAusglG der Ausgleichswert nach Abzug der Teilungskosten maßgeblich ist. Der Wortlaut des Gesetzes legt zwar nahe, die Teilungskosten nicht vor der Geringfügigkeitsprüfung abzuziehen, denn § 1 Abs. 2 VersAusglG definiert den Ausgleichswert als die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils, während die Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG nach der Ermittlung des Ausgleichswerts jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet werden können. Die Hälfte des Ehezeitanteils und damit der Ausgleichswert im Sinne des § 1 Abs. 2 VersAusglG beträgt hier 3.158,40 EUR und liegt damit über der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG.

Sinn und Zweck der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG sprechen jedoch dafür, unter Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG den tatsächlich auszugleichenden Wert zu verstehen, also den hälftigen Ehezeitanteil nach Abzug der Teilungskosten. § 18 VersAusglG will vermeiden, dass für den Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht, während der Ausgleichsberechtigte nur ein Anrecht im Bagatellbereich erhält (so die Begründung des Gesetzgebers, BT-Drs. 16/10144 S. 60, allerdings noch zur Fassung des Gesetzentwurfs vom 20.08.2008, der in abgewandelter Form ins Gesetz übernommen wurde). Eine Teilung soll unterbleiben, wenn der bei einer Teilung entstehende Aufwand in keinem Verhältnis zu der hierdurch ermöglichten Teilhabe an dem Anrecht steht. In welcher Höhe ein Anrecht des Ausgleichsberechtigten entsteht, richtet sich aber nach dem tatsächlich zu übertragenden Wert, also nach dem sich unter Abzug der Teilungskosten ergebenden Übertragungswert, so dass auch dieser Wert für die Beurteilung der Geringfügigkeit ausschlaggebend sein sollte.

Zwar haben es die Versorgungsträger bei dieser Auslegung des § 18 VersAusglG in den Grenzen der Angemessenheitsprüfung des § 13 VersAusglG in der Hand, durch die Festsetzung der Teilungskosten Einfluss darauf zu nehmen, ob ein Anrecht überhaupt auszugleichen ist. Bei gleichem Ehezeitanteil können die von den einzelnen Versorgungsträgern unterschiedlich hoch angesetzten Teilungskosten darüber entscheiden, ob ein Anrecht intern geteilt wird oder ein Ausgleich insoweit nicht stattfindet. Dass damit nach der Ermittlung des Ehezeitanteils nicht ohne weiteres anhand der Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV feststeht, ob ein Anrecht zu teilen ist oder nicht, ist aber eine Folge davon, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die Höhe der Teilungskosten selbst festzulegen, sondern es den Versorgungsträgern überlässt, ihren organisatorischen Mehraufwand zu bewerten, allerdings nur in den Grenzen der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG. Da im Rahmen der Angemessenheit unterschiedlich hohe Teilungskosten der verschiedenen Versorgungsträger hingenommen werden, ist es auch hinzunehmen, dass bei einem gleich hohen Ehezeitanteil einmal eine interne Teilung und einmal kein Ausgleich erfolgt. Zu bedenken ist auch, dass die meisten Versorgungsträger der gesetzlichen Intention folgend (BT-Drs. 16/10144 S. 57) die Teilungskosten prozentual pauschaliert haben. Selbst wenn zusätzlich ein Mindestbetrag für die Teilungskosten festgelegt ist, wird der von der Höhe des Anrechts unabhängige organisatorische Mehraufwand für die Teilung bei geringen Anrechten von den erhobenen Kosten nicht gedeckt. Dies gleicht sich zwar dadurch aus, dass bei hohen Anrechten die prozentual erhobenen Kosten trotz eines Höchstbetrages über dem tatsächlichen Aufwand liegen, dennoch besteht die Notwendigkeit, die Versorgungsträger von der Teilung lediglich geringer Anrechte zu entlasten, und deshalb nur dann, wenn der tatsächlich übertragene Wert die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, eine Teilung vorzunehmen.

Allerdings ergeben sich bei einem Abzug der Teilungskosten vor der Geringfügigkeitsprüfung Unterschiede zwischen interner und externer Teilung bei der Frage, ob ein Ausgleich stattfindet oder nicht. Hätte im vorliegenden Fall der Versorgungsträger die externe Teilung gewählt, wäre das Anrecht ohne weiteres auszugleichen, denn Teilungskosten sind nur bei einer internen Teilung zu berücksichtigen, da bei einer externen Teilung kein Mehraufwand für die Aufnahme eines neuen Versicherten entsteht. Ob ein Ausgleichsberechtigter ein Anrecht erhält oder nicht, hängt damit von der von dem Ausgleichsberechtigten nicht zu beeinflussenden Frage ab, ob der Versorgungsträger die interne oder die externe Teilung wählt. Dieses Wahlrecht wurde dem Versorgungsträger in den Grenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG eingeräumt. Dass je nach Ausübung des Wahlrechts ein Anrecht für den Ausgleichsberichtigten entsteht oder nicht, lässt sich aus dem Zweck des § 18 VersAusglG rechtfertigen, der einen Ausgleich zwischen dem Vorteil für den Ausgleichsberechtigten und dem Aufwand des Versorgungsträgers schaffen will. Dort, wo der Aufwand für den Versorgungsträger geringer ist, also bei der externen Teilung, kann auch eher ein Ausgleich des Anrechts zugunsten des Ausgleichberechtigten erfolgen.

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