Hessischer VGH, Beschluss vom 17.08.2011 - 2 B 1484/11
Fundstelle
openJur 2012, 35005
  • Rkr:

Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einbringung und zum Betrieb einer Erdwärmesonde, die grundwasserführende Schichten erreicht, ist in einem Trinkwasserschutzgebiet zu versagen, soweit damit verbundene Gefahren für das Grundwasser nicht durch mit vertretbarem Aufwand durchgeführte Kontrollen auszuschließen sind.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Juni 2011wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die aufschiebendeWirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8.Februar 2011 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten vorläufigenRechtsschutzverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die antragstellende Gemeinde wendet sich gegen einebergrechtliche Betriebsplanzulassung einschließlich einerwasserrechtlichen Erlaubnis, die der Antragsgegner den Beigeladenenzur Durchführung von Bohrarbeiten und zum Einbau sowie Betriebeiner Erdwärmesonde auf ihrem Grundstück erteilt hat. DasGrundstück der Beigeladenen liegt in der Zone III A desWasserschutzgebiets, das zum Schutz einerTrinkwassergewinnungsanlage der Antragstellerin, der Trägerin derWasserversorgung für ihr Gemeindegebiet, festgesetzt ist.

Die Beigeladenen möchten auf ihrem Baugrundstück innerhalb derbebauten Ortslage, aber gleichzeitig im genanntenTrinkwasserschutzgebiet, ein Wohnhaus errichten und dieses mitErdwärme beheizen. Zur Einbringung der Sonde wollen sie eineBohrung bis zu einer Tiefe von 115 m vornehmen. Sie zeigten diesbeim Antragsgegner an und beantragten gleichzeitig unter dem 22.Juni 2010 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für dasVorhaben. Der Antragsgegner holte eine fachliche Stellungnahme desHessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zu demBohrungsvorhaben im Trinkwasserschutzgebiet ein. Die Fachbehördeführte aus, die geplanten Bohransatzpunkte lägen imGrundwasseranstrom des geschützten Tiefbrunnens. Grundwasser werdeaus einer Tiefe zwischen 12 und 53 m unter Geländeoberkanteentnommen. Während der Bohrung bestehe die Gefahr einerVerunreinigung bzw. Eintrübung des geförderten Grundwassers. Einelangfristige nachteilige qualitative Beeinflussung des Grundwasserssei durch eine fehlerhafte Abdichtung des Bohrlochs (unsachgemäßeEinbringung des Verpressmaterials oder unzureichende Eigenschaftendes Verdämmstoffes) nicht vollständig auszuschließen. Der Bohrungkönne aus hydrogeologischer Sicht zugestimmt werden, wenn - in derStellungnahme im Einzelnen benannten - technischen Anforderungen andie Bauausführung und den Betrieb von Erdwärmesonden entsprochenwerde. Auf Nachfrage der Genehmigungsbehörde führte das Landesamtergänzend aus, bei günstigen Untergrundverhältnissen und beisachgemäßer Bohrarbeit sei nicht von einer Gefahr für dieTrinkwasserversorgung auszugehen. Das Gefährdungspotenzial hängevon den „am Bohrpunkt im Detail noch unbekannten geologischenVerhältnissen und vom Geschick und Glück der Bohrmannschaft“ab. Wenn die Abdichtung der Bohrung misslinge, bestehe die Gefahreines Dauerschadens für das Grundwasser. Die Antragstellerin wurdeim Genehmigungsverfahren ebenfalls beteiligt und äußerte Bedenkenhinsichtlich der Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgungsanlage.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 2011 erteilte derAntragsgegner den Beigeladenen die bergrechtlicheBetriebsplanzulassung nach § 56 BBergG für die Durchführung vonBohrarbeiten, den Sondenausbau und den Betrieb einerWärmepumpen-Anlage sowie die Erlaubnis für die Benutzung desGrundwassers durch eine Maßnahme, die geeignet ist, in einem nichtnur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen derWasserbeschaffenheit herbeizuführen. Der Bescheid enthältNebenbestimmungen, mit denen u. a. das Verfahren für dieVerpressung des Bohrlochs nach dem Einbau der Sonde(Nebenbestimmungen 21 bis 23) sowie das Erfordernis, dieErdwärmesonde im Untergrund frostfrei zu betreiben und dies miteinem integrierten Frostwächter abzusichern (Nebenbestimmung Nr.27), geregelt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht Klage zumVerwaltungsgericht und hat aufgrund der nachträglichen Anordnungdes Sofortvollzugs des Bescheides mit dem vorliegenden Antrag dieWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt.Sie hält die erteilte Genehmigung für rechtswidrig und ihre Rechteals Trägerin der Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet hierdurchverletzt. Die Besonderheit des Falles liege darin, dass die Bohrunginnerhalb des Trinkwasserschutzgebiets vorgenommen werden solle undbereits nach den Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung derErdaufschluss unzulässig sei. An die Wahrscheinlichkeit einesSchadenseintritts für das Trinkwasser seien nur geringeAnforderungen zu stellen, es gelte der sog. Besorgnisgrundsatz. InWasserschutzgebieten sei dem Schutz des Grundwassers Vorrang vorder Erdwärmenutzung einzuräumen. Es sei zu berücksichtigen, dassnegative Folgen einer schädigenden Bohrung nicht mehr rückgängiggemacht werden könnten und deshalb verheerende Folgen für dieTrinkwasserversorgung der Einwohner hätten.

Der Antragsgegner hat ausgeführt, es sei durchaus berechtigt,eine Gefährdung des Brunnens durch den späteren Betrieb derErdwärmesonde anzunehmen. Die gewichtige Gefährdung bestehe darin,dass durch unsachgemäße Ausführung der Verpressungsarbeiten dasBohrloch nicht vollständig abgedichtet sei. Es gebe derzeit keineMöglichkeit, den Abdichterfolg im Untergrund mit vertretbaremmesstechnischen Aufwand zu kontrollieren. Gleichwohl habe man nichteine Gefährdung der Wasserversorgung wissentlich in Kauf genommen.Bei Beachtung der Nebenbestimmungen und sachgemäßer Ausführung derArbeiten sei kein Schaden zu erwarten.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss hat dasVerwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. DieBetriebsplanzulassung und die wasserrechtliche Erlaubnis seienrechtmäßig. Es sei keine Schädigung des Grundwassers zu erwarten.Dies werde durch die Nebenbestimmungen des Bescheides, u. a. zumfrostfreien Betrieb, gewährleistet. Der noch weitergehendeAnforderungen stellende sog. Besorgnisgrundsatz gelte entgegen derAuffassung der Antragstellerin nicht.

Mit ihrer Beschwerdebegründung macht die Antragstelleringeltend, das Verwaltungsgericht habe die weitergehendenAnforderungen aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnungen nichthinreichend beachtet.

II.

Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde derAntragstellerin hat Erfolg. Nach den dem Senat im vorläufigenRechtsschutzverfahren zugänglichen tatsächlichen Erkenntnissenhätte die wasserrechtliche Erlaubnis für die Durchführung vonBohrarbeiten und den Betrieb einer Erdwärmesonde in einer Tiefe biszu 115 m in dem ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebiet im OrtsteilWolzhausen der Antragstellerin vom 18. September 1981(Staatsanzeiger für das Land Hessen, S. 1954) nicht erteilt werdendürfen. Die Antragstellerin als Trägerin der Trinkwasserversorgungfür ihr Gemeindegebiet wird hierdurch auch in ihren Rechten ausArt. 28 Abs. 2 GG verletzt. Unter diesen Umständen überwiegt dasAussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse derBeigeladenen und auch die öffentlichen Vollzugsinteressen (§§ 80Abs. 5, 80a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Die von der Bergbehörde des Antragsgegners gemäß § 19 Abs. 2 desWasserhaushaltsgesetzes - WHG - i. V. m. § 127 desBundesberggesetzes - BBergG - erteilte wasserrechtliche Erlaubnisist hiernach rechtswidrig, weil die zwingendenVersagungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 WHG vorliegen. Nachdieser Vorschrift ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen,wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbareoder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind(Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichenVorschriften (Nr. 2) nicht erfüllt werden.

Es kann offen bleiben, ob der von der Antragstellerin geltendgemachte Verstoß gegen die Wasserschutzgebietsverordnung auch unterden Begriff der „anderen Anforderungen nachöffentlich-rechtlichen Vorschriften“ nach Nr. 2 oder alleinunter die wasserrechtsbezogene Versagungsvoraussetzung nach Nr. 1fällt. Denn die Gebote und Verbote einerWasserschutzgebietsverordnung, die auf der Grundlage derVerordnungsermächtigung in § 52 Abs. 1 WHG (früher: § 19 WHG a. F.)aufgestellt werden können, dienen jedenfalls dem Schutzziel,schädliche Gewässerveränderungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zuvermeiden und wasserrechtliche Erlaubnisse dürfen nur im Rahmen derAnordnungen für ein Wasserschutzgebiet erteilt werden(Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage, § 52 WHGRn. 8). § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG kommt in erster Linie zur Anwendungbei der Prüfung von Vorschriften außerhalb des Wasserrechts (sieheCzychowski/Reinhardt, a. a. O., § 12 WHG Rn. 29). Die Anwendung des§ 12 Abs. 1 WHG im Hinblick auf die von der Antragstellerinangesprochenen Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung istfraglich, weil zweifelhaft ist, ob es sich bei dem Vorhaben derBeigeladenen um einen Erdaufschluss handelt, der gemäß derVerbotsnorm des § 2 Abs. 2, 2. Halbsatz Nr. 11 derWasserschutzgebietsverordnung die Deckschichten über demGrundwasser „wesentlich vermindert“.

Nach Auffassung des Senats hätte die Erlaubnis für dieDurchführung von Bohrarbeiten und den dauernden Betrieb einerErdwärmesonde in der Zone III A des Wasserschutzgebiets versagtwerden müssen, weil durch diese Maßnahmen schädliche, auch durchNebenbestimmungen nicht vermeidbare und nicht ausgleichbareVeränderungen des Grundwassers (§ 3 Nr. 3 und Nr. 10 WHG) zuerwarten sind.

Die Bohrung bis zu einer Tiefe von 115 m zum Zwecke desEinbringens und des Betriebs einer Erdwärmesonde bedurfte einerwasserrechtlichen Erlaubnis. Dies könnte aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V.m. § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG hergeleitet werden. Diese Vorschriftenstellen möglicherweise eine spezielle Regelung derErlaubnispflichtigkeit für Erdaufschlüsse dar, bei denen Stoffe indas Grundwasser eingebracht werden, soweit sich das Einbringennachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.Demgegenüber hat der Antragsgegner eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2Nr. 2 WHG erteilt unter dem Blickwinkel einer Maßnahme, diegeeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaßnachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.Beide rechtlichen Einordnungen führen hier zum gleichenErgebnis.

Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien hat der Gesetzgeber beider Normierung der §§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 49 Abs. 1 Satz 2 WHG dasEinbringen von Erdwärmesonden im Blick gehabt. In derGesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12275, S. 55) ist zu § 9 WHG dieRede davon, dass eine wichtige Ausnahme von der Erlaubnispflichtfür das Einbringen fester Stoffe in das Grundwasser sich aus § 49Abs. 1 Satz 2 WHG ergeben könne, der „z. B. auch auf dasEinbringen von Erdwärmesonden, die den allgemein anerkannten Regelnder Technik entsprechen, Anwendung findet“. Dies sprichtdafür, beim Einbringen von Erdwärmesonden den Benutzungstatbestanddes § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG als erfüllt anzusehen (im Ergebnis so:Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 9 Rn. 64). Dabei ist nach derVorstellung des Gesetzgebers aber wohl in erster Linie an dasEinbringen des „Stoffes“ der Sonde in diegrundwasserführenden Schichten zu denken (vgl. BT-Drucks. 16/12275,S. 66, wo ausgeführt wird, dass im Allgemeinen von einerErlaubnisfreiheit ausgegangen werden könne, wenn für eineneinzubringenden „Baustoff“ eine europäische technischeZulassung oder eine bauaufsichtliche Zulassung des DeutschenInstituts für Bautechnik nach dem Bauproduktengesetz vorliege).Möglich erscheint auch, dass durch die auf das Durchstechen dergrundwasserführenden Schichten gerichteten Bohrarbeitenmineralische Stoffe ins Grundwasser gelangen (siehe zu dieserBetrachtungsweise bereits zur Rechtslage nach dem WHG a. F.: Knoppin: Siedler-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz,Loseblatt-Kommentar Stand Juli 2006, § 3 WHG Rn. 19a).

Die Erlaubnispflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG ergibt sich beidieser rechtlichen Einordnung ohne Weiteres aus den vom HessischenLandesamt für Umwelt und Geologie aufgezeigten und bereitsdargestellten Gefahren von Geothermiebohrungen. Diese Gefahrenbestehen einerseits in der vorübergehenden Trübung des Grundwassersaufgrund der Bohrung selbst und andererseits vor allem aus derGefahr einer ungenügenden Verpressung des Bohrlochs, aufgrund derdauerhaft Oberflächenwasser in die Tiefe eindringen und dasGrundwasser erreichen kann. Diese Umstände führen bei der anderenrechtlichen Einordnung zur Erfüllung der tatbestandlichenVoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG.

Die Erlaubnis durfte unabhängig davon, ob sich dieErlaubnispflichtigkeit aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder aus § 9 Abs. 1 Nr.4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG ergibt, nicht erteilt werden,weil die für beide Benutzungstatbestände gleichermaßen geltendenzwingenden Versagungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHGgegeben sind. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG handeltees sich sogar um eine Benutzung des Grundwassers durch dasEinbringen von Stoffen, für die ohne Weiteres gemäß § 48 Abs. 1Satz 1 WHG der noch strengere „Besorgnisgrundsatz“gelten würde.

Es kann auch offen bleiben, ob die nach Aussagen der Fachbehördeaufgrund des Bohrungsvorgangs möglicherweise zu erwartendevorübergehende Trübung des Grundwassers durch mineralische Stoffebereits die Voraussetzung einer „schädlichenGewässerveränderung“ im Sinne der §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr.10 WHG erfüllt, oder ob es sich insoweit um unerhebliche, weil nurkurzzeitige Auswirkungen handelt (siehe zum möglichen Ausschlusslediglich kurzzeitiger oder sonst wie geringfügigerGewässerveränderungen Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 12 Rn. 17).Denn jedenfalls begründet die zweite und von der Fachbehördehervorgehobene Gefahr, dass durch unsachgemäße Verpressung desBohrlochs dauerhaft potenziell verschmutztes Oberflächenwasser indie grundwasserführenden Schichten gelangt, im Falle ihresEintretens eine tatbestandsmäßige schädliche Gewässerveränderungdes Grundwassers.

Diese schädliche Gewässerveränderung ist nach Auffassung desSenats in einem Trinkwasserschutzgebiet auch nach dem Maßstab des §12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auf der Grundlage der dargestelltensachverständigen Aussagen „zu erwarten“. EineBeeinträchtigung ist zwar grundsätzlich erst dann „zuerwarten“, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oderanerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich ist und ihrer Naturnach auch annähernd voraussehbar ist (Czychowski/Reinhardt, a. a.O., § 12 WHG Rn. 25 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Nichtgenügend ist nach diesem Maßstab grundsätzlich eine bloß entfernteMöglichkeit oder Besorgnis einer Gefährdung (Czychowski/Reinhardt,a. a. O.).

Gleichwohl müssen bei einer Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHGnach Sinn und Zweck der Regelung für den dauernden Betrieb einerErdsonde gerade in einem Trinkwasserschutzgebiet erhöhteAnforderungen gelten, die dem Besorgnisgrundsatz nahekommen. Diesergibt sich aus der allgemein anerkannten Erwägung, dass bei derBestimmung des Maßstabs der Wahrscheinlichkeit für den Eintritteiner Gewässerbeeinträchtigung auch das Gewicht eines möglichenSchadens entscheidend berücksichtigt werden muss. Je stärker dasWohl der Allgemeinheit bei Eintritt eines Schadens beeinträchtigtwerden kann, desto geringer kann der Grad der Wahrscheinlichkeitsein (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 12 WHG Rn. 25 m. w. N. ausder Rechtsprechung). Der Gesetzgeber misst der sicherenGewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung innerhalb derwasserwirtschaftlichen Benutzungsordnung die höchste Bedeutung zu(siehe in diesem Sinne etwa auch Bay. VGH, Urteil vom 12. Juli 1977- Nr. 525 VIII 75 -, DVBl. 1977, 932; VGH Mannheim, Urteil vom 6.März 1991 - 5 S 2630/89 -, juris Rn. 30). Dies zeigt sich ingesetzlichen Normierungen wie etwa § 3 Nr. 10 WHG, der dieöffentliche Wasserversorgung hervorgehoben benennt, ferner etwaauch in der weitreichenden Ermächtigung zur Einschränkung vonGrundstücksnutzungen in Wasserschutzgebieten nach § 52 Abs. 1WHG.

Hiernach muss jedenfalls in Trinkwasserschutzgebieten demohnehin schon besonders bedeutsamen Schutz des Grundwassers vorVerunreinigungen (siehe dazu etwa auch BVerfG, Beschluss vom 15.Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300, juris Rn. 152 ff.) einealle anderen Belange überragende Bedeutung zukommen. Somit sind andie Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens in einemTrinkwasserschutzgebiet nur geringe Anforderungen zu stellen. Unterdiesen Umständen ist nach Auffassung des Senats entscheidend, dass- nach mehrfach betonter - Auffassung der zuständigen FachbehördeGefahren für das als Trinkwasser zu verwendende Grundwasseraufgrund unsachgemäßer Durchführung der Verpressung des Bohrlochsnicht ausgeräumt werden können, solange - wie derzeit - derAbdichtungserfolg der Verpressung nicht mit messtechnischvertretbarem Aufwand kontrolliert werden kann. Zwar ist hiernachein dichter Verschluss des Bohrloches bei sachgemäßer Ausführungder Arbeiten möglich und eine Grundwassergefährdung dann nicht zubefürchten. Nach der Stellungnahme der Fachbehörde ist es aberdurch die Anordnung von Nebenbestimmungen nicht möglich, eineunzureichende Verpressung auszuschließen oder zumindest einederartige mangelhafte Arbeit nachzubessern, wenn sie erkannt wordenist. Somit durfte auch bei Zugrundelegung der Annahme, dass diehier in Rede stehenden Maßnahmen lediglich den Auffangtatbestandnach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG erfüllen, die beantragte Genehmigungnicht erteilt werden.

Dies gilt erst recht, wenn infolge der Anwendung desBenutzungstatbestandes nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG über § 48 Abs. 1WHG für eine Erteilung der Erlaubnis ausgeschlossen werden muss,dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit„zu besorgen ist“.

Die Erlaubnis musste dagegen nicht versagt werden im Hinblickauf die von der Antragstellerin weiterhin befürchtete Gefahr einesUndichtwerdens des Verfüllstoffes durch wiederkehrendeFrost-/Auftaubeanspruchung. Dieser Gefahr kann zuverlässig begegnetwerden durch die Anordnung und Überwachung eines frostfreienBetriebs der Erdwärmesonde. Das ist im angefochtenen Bescheid auchin der Nebenbestimmung Nr. 27 geschehen. Durch diese Bestimmung istsichergestellt, dass eine sachgerecht ausgeführte Verpressung nichtnachträglich durch Frost-/Tauwechselbeanspruchung undicht wird.

Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten desVerfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Beigeladenenhaben keine eigenen Anträge gestellt, deswegen können ihnen keineKosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2,53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nrn. II. 1.5und 11.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeitvom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Im Hinblick auf denCharakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wird der dortigeAnsatz halbiert. Gegen die entsprechende Festsetzung desStreitwerts durch das Verwaltungsgericht sind keine Einwendungenerhoben worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs.3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).