Hessisches LSG, Beschluss vom 09.06.2011 - L 5 R 170/11 B ER
Fundstelle
openJur 2012, 34668
  • Rkr:

Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hat einen Antrag auf eine Leistung zur Teilhabe durch eine stationäre Drogentherapie nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI abzulehnen, wenn sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindet. Eine Bewilligung mit einer Nebenbestimmung nach § 32 SGB X ist nicht das geeignete Instrument, um eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB zu erlangen, weil das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 12 SGB VI zu den wesentlichen Leistungsvoraussetzungen gehört. Insoweit sind auch die für Maßnahmen der Strafvollstreckung zuständigen Gerichte an die vom Gesetzgeber vorgegebene Kompetenzordnung gebunden.Allerdings steht es im Ermessen des Rentenversicherungsträgers, auf Antrag eine schriftliche Zusicherung nach § 34 SGB X für den Fall der Haftentlassung zu erteilen und insoweit auch bereits sein Auswahlermessen nach § 13 Abs. 1 S. 1 SGB VI hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistung zur Teilhabe zu konkretisieren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss desSozialgerichts Fulda vom 30. März 2011 aufgehoben und der Antragabgelehnt.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keineKosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligenRechtsschutzes um die Bewilligung von stationären Leistungen zurmedizinischen Rehabilitation für Abhängigkeitskranke.

Der Antragsteller war mit Unterbrechungen von August 1987 bisFebruar 1994 versicherungspflichtig beschäftigt und schloss 1995eine Berufsausbildung zum Dachdecker erfolgreich ab. Anschließendwar er erneut mit Unterbrechungen von Juli 2002 bis April 2009versicherungspflichtig beschäftigt. Auf den Kontenspiegel vom 17.November 2010 (Bl. 3 Verwaltungsakten) wird wegen des genauenVersicherungsverlaufs Bezug genommen.

Zur Zeit verbüßt der Antragsteller aufgrund eines Urteils desAmtsgerichts Gießen vom 14. August 2009 (Az. XY.) die dortausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe wegen eines Drogendelikts voneinem Jahr und sechs Monaten sowie verschiedene weitereFreiheitsstrafen nach Bewährungswiderrufen, die nach derEntscheidung der Staatsanwaltschaft ZQ. vom 23. April 2010 mangelsKausalität nicht zurückstellungsfähig im Sinne von § 35 Abs. 1i.V.m. Abs. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind.Haftentlassungstermin bei vollständiger Verbüßung derFreiheitsstrafe wäre der 21. April 2013. Eine Aussetzung desStrafrestes zur Bewährung nach § 57 Strafgesetzbuch (StGB) wäreerstmals ab 20. Januar 2011 möglich gewesen. In seinereidesstattlichen Versicherung vom 11. März 2011 hat derAntragsteller erklärt, die zuständige Strafvollstreckungskammerhabe ihm in einer mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2011 zuerkennen gegeben, eine Aussetzung des Strafrestes komme nur beieinem nahtlosen Übergang in eine stationäre Drogentherapie inBetracht. Ein Therapieplatz in der Fachklinik C. in D. sei ihm vondort bereits zugesagt worden, sobald die Kostenträgerschaft geklärtsei.

Am 16. November 2010 beantragte er bei der Antragsgegnerin dieBewilligung von Leistungen zur stationären medizinischenRehabilitation unter Vorlage einer befürwortenden Stellungnahme desFacharztes für Neurochirurgie und Neuroorthopädie Dr. E. vom 8.November 2010 sowie eines Sozialberichts der Sucht- undHIV-Beratung der JVA A-Stadt vom 3. November 2010, mit dem dieangestrebte stationäre Drogentherapie ebenfalls dringendbefürwortet wurde.

Mit Bescheid vom 22. November 2010 lehnte die Antragsgegnerinden Antrag ab, weil sich der Antragsteller zur Zeit im Vollzugeiner Freiheitsstrafe befinde. In dem sich anschließendenWiderspruchsverfahren wies der Antragsteller darauf hin, diestationäre Drogentherapie erst für die Zeit nach Haftentlassunganzustreben. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung seiallerdings von der vorgängigen Kostenzusage der Antragsgegnerinabhängig. Hierzu ging eine ebenfalls befürwortende Stellungnahmedes Leiters der JVA A-Stadt vom 29. November 2010 bei derAntragsgegnerin ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 wies die Beklagteden Widerspruch zurück. Zwar habe der Antragsteller diepersönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diebeantragte Leistung erfüllt. Jedoch liege ein Ausschlussgrund nach§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) vor,weil sich der Antragsteller im Vollzug einer Freiheitsstrafebefinde. Nach Haftentlassung könne erneut ein Antrag aufDurchführung einer Entwöhnungsbehandlung gestellt werden.

Am 28. Februar 2011 hat der Antragsteller beim SozialgerichtFulda hiergegen Klage erhoben (S 3 R 72/11) und am 4. März 2011beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnungzu verpflichten, ihm Leistungen zur medizinischen Rehabilitation inForm einer Kostenzusage für eine Drogentherapie zu bewilligen.Hierzu hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vom11. März 2011 vorgelegt, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezuggenommen wird.

Mit Beschluss vom 30. März 2011 hat das Sozialgericht Fulda dieAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung„verpflichtet, dem Antragsteller eine Zusage für eineLeistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationärenDrogentherapie zu erteilen“. Zur Begründung hat es imWesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen einer einstweiligenAnordnung seien nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)erfüllt. Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch lägenvor.

Ein Anspruch auf die beantragte Leistung zur Rehabilitation unddamit der Anordnungsanspruch scheitere nicht an § 12 Abs. 1 Nr. 5SGB VI. Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Januar 2011(L 5 R 486/10 B ER) sei nicht zu folgen, denn § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGBVI schließe lediglich die Erbringung von Leistungen während desVollzugs einer Freiheitsstrafe aus, nicht aber die Beantragungeiner solchen Leistung für die Zeit nach dem Vollzug. § 12 Abs. 1Nr. 5 SGB VI solle lediglich klarstellen, dass die Rehabilitationinhaftierter Personen nicht in den Aufgabenbereich der gesetzlichenRentenversicherung falle. Diese aber stehe einer Antragstellung ausder Haft heraus nicht entgegen.

Zwar stehe der Beklagten bei der Auswahl der Reha-LeistungErmessen zu, gleichwohl sei hier im Rahmen des einstweiligenRechtsschutzes eine konkrete Leistung zur Abwendung eines schwerenund unzumutbaren Nachteils für den Antragsteller anzuordnengewesen. Denn die Bewilligung der Drogentherapie sei Voraussetzungfür die vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1StGB und damit im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz (GG)grundrechtsrelevant. Zwar stehe außer Zweifel, dass dasFreiheitsgrundrecht des Antragstellers durch die Haftstrafen inverfassungsrechtlich zulässiger Weise begrenzt werde. Indessenzeige § 57 StGB, dass der Freiheitsbeschränkung Grenzen gesetztseien. Könne sich eine Entscheidung auf diese Grenzen auswirken,was auf die streitgegenständliche Leistung zutreffe, so sei derobjektive Wertgehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG auch bei dieserEntscheidung zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere bei einerEntlassung nach § 57 Abs. 1 StGB, auf die bei Vorliegen der dortnormierten Voraussetzungen ein Anspruch bestehe. Der Entscheidungder Antragsgegnerin über eine Drogentherapie komme eine überragendeBedeutung bei der Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts überdie Strafaussetzung zur Bewährung nach zwei Dritteln der Haftzeitzu. Aufgrund der Empfehlung des Leiters der JVA sei dasStrafaussetzungsersuchen des Antragstellers ohne Zusage einerstationären Drogentherapie aussichtslos. Mit ihrer Entscheidungvereitele die Antragsgegnerin von vornherein die Aussetzung desStrafrestes zur Bewährung.

Die Antragsgegnerin habe eine Leistungsbewilligung mit eineraufschiebenden Bedingung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch,Zehntes Buch (SGB X) erteilen können, wie dies auch in derVergangenheit in anderen Fällen schon geschehen sei. Auch bewilligedie Antragsgegnerin in Fällen des § 35 BtMG stationäreDrogentherapien gegenüber Häftlingen, die nur außerhalb der Haftangetreten werden könnten, um § 35 BtMG nicht ins Leere laufen zulassen.

Unter diesen Voraussetzungen müsse das Gericht seineEntscheidung an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wasaus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzesgemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folge. Es seien keine Gründeersichtlich, die der beantragten Leistung entgegenstünden.

Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der faktischfreiheitsentziehenden Wirkung der Ablehnung.

Gegen den ihr am 31. März 2011 zugestellten Beschluss hat dieAntragsgegnerin am 12. April 2011 Beschwerde zum HessischenLandessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es bestehe schonkein Anordnungsanspruch, weil § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI jedenfallszum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und auch noch zumjetzigen Zeitpunkt der beantragten Leistungsbewilligungentgegenstehe. Die Bewilligung habe auch nicht unter eineraufschiebenden Bedingung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X erteiltwerden können, weil sich diese Vorschrift nur aufErmessensentscheidungen beziehe, die Entscheidung über das„Ob“ einer medizinischen Leistung zur Teilhabe abernicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehe, sondern vielmehr einegebundene Entscheidung sei. Grundsätzlich komme daher nur eineaufschiebende Bedingung nach § 32 Abs. 1 Alternative 2 SGB X inBetracht, um die Erfüllung geringfügiger tatbestandlicherVoraussetzungen des Verwaltungsakts sicherzustellen. DasNichtvorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 12 SGB VI sei jedocheine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungenzur Teilhabe und damit einer Sicherstellung durch eineNebenbestimmung zum Verwaltungsakt grundsätzlich nicht zugänglich.Bei Fehlen einer wesentlichen Voraussetzung sei vielmehr einablehnender Bescheid zu erteilen.

Selbst wenn die Antragsgegnerin eine Nebenbestimmung in diesemSinne habe treffen können, so stehe dies in ihrem Ermessen, wobeizu berücksichtigen sei, dass die Entscheidung über Leistungen zurmedizinischen Rehabilitation auf einer Prognose beruhe, bei der essich um eine Momentaufnahme handele. Im vorliegenden Fall könnesich die Aussetzung des Strafrestes noch bis zum regulärenHaftentlassungstermin im April 2013 hinziehen. Bei Erlass einesBewilligungsbescheides zum heutigen Zeitpunkt mit einerNebenbestimmung könne die Antragsgegnerin aber nicht wissen, ob zumZeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge die Bewilligung überhauptnoch auszusprechen wäre. Dies könne sich nur dann andersdarstellen, wenn bereits eine entsprechende Entscheidung derStrafvollstreckungsbehörde vorliege und damit der Eintritt derRechtsfolge in einem absehbaren zeitlichen Rahmen erfolgen werde,weil dann der zeitliche Ablauf im Rahmen der Prognoseentscheidungberücksichtigt werden könne.

Das Freiheitsrecht des Antragstellers werde nicht durch dieAntragsgegnerin sondern durch die Straf- undStrafvollstreckungsgerichte eingeschränkt. Sofern es derKernbereich des Art. 2 GG gebiete, dass der Antragsteller vorzeitigaus der Haft entlassen werde, habe das Vollstreckungsgericht dieentsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Dies sei nicht Aufgabeder Antragsgegnerin. Während der Haft habe die Strafvollzugsbehördefür die notwendigen Leistungen zur medizinischen Versorgung zusorgen. Das Strafvollstreckungsgericht könne eine Strafe aussetzenund zum Beispiel eine Weisung nach § 56c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1StGB aussprechen.

Eine Aussetzung des Strafrestes könne daher auch ohne vorgängigeEntscheidung der Antragsgegnerin angeordnet und eineRehabilitationsmaßnahme anschließend bewilligt und angetretenwerden.

Darüber hinaus bestehe auch kein Anordnungsgrund, denn derAntragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass im Falle derBewilligung der beantragten Leistung eine Aussetzung desStrafrestes erfolge. Die Antragsgegnerin könne innerhalb einerWoche über einen neuen Antrag entscheiden. Es bleibe demStrafvollstreckungsgericht unbenommen, im Falle der Aussetzung desStrafrestes eine entsprechende Weisung zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 30. März 2011aufzuheben und den Antrag in vollem Umfang abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er stützt sich im Wesentlichen auf die Gründe des angegriffenenBeschlusses und weist nochmals darauf hin, dass die zuständigeStrafvollstreckungskammer die Aussetzung des Strafrestes zurBewährung vom nahtlosen Übergang in eine stationäre Drogentherapieabhängig macht.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligtenim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten,der Gegenstand der Beratung gewesen ist, ergänzend Bezuggenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet.

Der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 30. März 2011 istaufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungabzulehnen, weil ein Anordnungsanspruch zu Gunsten desAntragstellers nicht besteht.

Ein Anspruch des Antragstellers auf die beantragte Leistung zurTeilhabe durch stationäre Drogentherapie scheitert bereits amVorliegen des Ausschlussgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, dennder Antragsteller befand sich sowohl zum Zeitpunkt der letztenVerwaltungsentscheidung als auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt imVollzug einer Freiheitsstrafe. An der Entscheidung des erkennendenSenats vom 6. Januar 2011 (L 5 R 486/10 B ER) wird ausdrücklichfestgehalten. Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung derRechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung maßgeblich ist,ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen. Vorliegend handelt es sichin der Hauptsache um eine kombinierte Anfechtungs- undVerpflichtungsklage, mit der der Antragsteller die Bewilligungeiner Leistung zur Teilhabe anstrebt. Maßgebend für die Beurteilungder Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs ist für das Gerichtdamit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor einerTatsacheninstanz (siehe hierzu Keller inMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 54 Rn.33 ff. m. w. N.). Da sich der Antragsteller nach wie vor in Haftbefindet und keine konkrete Aussicht auf Haftentlassung vor April2013 besteht, wäre die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt alsunbegründet abzuweisen, weil die Anspruchsvoraussetzungen aktuellnicht erfüllt sind.

Ebenso war die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragabzulehnen, weil wesentliche Voraussetzungen für die beantragteLeistung zur Teilhabe zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungnicht vorlagen. Zwar steht es im pflichtgemäßen Ermessen derAntragsgegnerin, die Erfüllung geringfügiger tatbestandlicherVoraussetzungen durch geeignete Nebenbestimmungen - etwa durch eineaufschiebende Bedingung - nach § 32 Abs. 1 SGB X sicherzustellen.Die Beklagte weist aber zutreffend darauf hin, dass der Vollzugeiner Freiheitsstrafe kein geringfügiger sondern ein wesentlicherAusschlussgrund für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe istund damit grundsätzlich nicht im Wege einer Nebenbestimmungsicherzustellen ist. § 32 Abs. 1 Alternative 2 SGB X gibt derVerwaltung die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt, auf den einRechtsanspruch besteht, schon dann zu erlassen, wenn zwarwesentliche, aber noch nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungender Anspruchsnorm erfüllt oder nachgewiesen sind, also noch nichtendgültig feststeht, ob der Anspruch überhaupt dem Grunde nachbesteht. Die Norm darf grundsätzlich nur herangezogen werden, umdie Erfüllung geringfügiger tatbestandlicher Voraussetzungen einesVerwaltungsaktes sicherzustellen (so zutreffend:Bundessozialgericht – BSG Urteil vom 31. Oktober 2001, B 6 KA16/00 R, m. w. N.). Fehlen wesentliche Voraussetzungen, muss dieBehörde einen ablehnenden Bescheid erteilen und der Betroffenespäter gegebenenfalls einen neuen Antrag stellen (so: Engelmann invon Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 32 Rn. 10 m. w. N.). DasSozialgericht hat in seiner angegriffenen Entscheidung selbstzutreffend darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI einegrundsätzliche Kompetenzentscheidung trifft, wonach in den dortgenannten Fällen die Rehabilitation nicht in den Aufgabenbereichder gesetzlichen Rentenversicherung fällt. Damit handelt es sich umeine wesentliche negative Anspruchsvoraussetzung deren Erfüllung imFalle der Bewilligung nicht dahingestellt bleiben kann, zumal dieAntragsgegnerin bei Beurteilung der persönlichen Voraussetzungeneine Prognoseentscheidung zu treffen hat, die nicht unwesentlichauch vom weiteren zeitlichen Ablauf abhängig sein kann, worauf dieAntragsgegnerin bereits zutreffend hingewiesen hat.

Eine Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 2 SGB X konnte die Beklagteschon deshalb nicht treffen, weil es sich bei der grundsätzlichenEntscheidung, ob medizinische Rehabilitationsleistungen zuerbringen sind, um keine Ermessensentscheidung sondern um einegebundene Entscheidung handelt (so u.a. der erkennende Senat inseinem Beschluss vom 6. Januar 2011, a. a. O.), § 32 Abs. 2 SGB Xaber unzweifelhaft nur auf Nebenbestimmungen beiErmessensleistungen anwendbar ist (so etwa: Engelmann, a. a. O., §32 Rn. 11; Krasney in Kasseler Kommentar, § 32 Rn. 9 SGB X).

Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin beinhaltet imErgebnis auch keinen verfassungswidrigen Eingriff in dieFreiheitsrechte des Antragstellers nach Art. 2 GG. Zwar mag esstrafrechtlich und auch verfassungsrechtlich zulässig sein, dieAussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB vom nahtlosenÜbergang in eine stationäre Drogentherapie abhängig zu machen, wiedies nach dem glaubhaften Vortrag des Antragstellers der Fall seinmag. Dies allerdings ist eine Entscheidung desStrafvollstreckungsgerichts, deren Rechtmäßigkeit weder vomRentenversicherungsträger noch von der Sozialgerichtsbarkeit zuüberprüfen ist und die sich im Übrigen auch durch die Erteilung vonWeisungen gemäß § 56c StGB sicherstellen lässt. Der Senat siehtinsoweit keine Regelungslücke, die etwa durch einschränkendeAuslegung der grundsätzlichen Kompetenznorm des § 12 Abs. 1 Nr. 5SGB VI, wonach die Rehabilitation Strafgefangener nicht in denZuständigkeitsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung fällt, zuschließen wäre.

Dies gilt erst recht auch deshalb, weil dasSozialverwaltungsverfahrensrecht für Fälle der vorliegenden Art dieschriftliche Zusicherung gemäß § 34 SGB X als geeignetes Instrumentvorsieht, mit dem die Beklagte auch bereits ihr Ermessenhinsichtlich des „Wie“ der zugesichertenRehabilitationsleistungen konkretisieren kann (siehe hierzu auchUrteil des erkennenden Senats vom 19. März 2010, L 5 R 28/09). DieErteilung einer Zusicherung kommt insbesondere bei Verwaltungsaktenin Betracht, die in das Ermessen der Behörde gestellt sind, oderbei gebundenen Entscheidungen, bei denen der Behörde einBeurteilungsspielraum eingeräumt ist. Der Bürger hat in diesenFällen ein Bedürfnis auf Bereitstellung verlässlicherDispositionsgrundlagen durch Erteilung bindenderVorabentscheidungen. § 34 SGB X schließt aber auch Zusicherungenbei einer gebundenen Entscheidung ohne Beurteilungsspielraum nichtaus (so zutreffend: Engelmann, a. a. O., § 34 Rn. 4 m. w. N.). Sohätte der Antragsteller die Zusicherung beantragen können, dass ihmnach Haftentlassung die beantragte Leistung zur Teilhabe bewilligtwird, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zugleichwäre die Antragsgegnerin, da die Zusicherung nach § 34 Abs. 3 SGB Xunter dem Vorbehalt der Beständigkeit der Sach- und Rechtslagesteht, an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich derGesundheitszustand oder andere tatsächliche Voraussetzungen derzugesicherten Leistung etwa auch hinsichtlich der anzustellendenPrognose zwischenzeitlich verändern. Allerdings steht eine solcheZusicherung grundsätzlich ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen derAntragsgegnerin, wobei im Einzelfall eine„Ermessensreduzierung auf Null“ eintreten kann (siehehierzu: BSG, Urteil vom 5. Oktober 2010, B 10 LW 4/05 R m. w. N.).Dem braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, weil derAntragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung nach §34 SGB X bisher nicht gestellt hat und demgemäß eine Zusicherungauch nicht Gegenstand dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrenssein kann, unabhängig von der Frage, ob und unter welchenVoraussetzungen die Erteilung einer schriftlichen Zusicherungüberhaupt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als vorläufigeRegelung angeordnet werden kann und ob dem zuständigenStrafvollstreckungsgericht eine solche schriftliche Zusicherung desTrägers der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Entscheidungnach § 57 Abs. 1 StGB ausreicht, denn das Risiko, dass die Therapienicht angetreten wird, ist weder durch eine schriftlicheZusicherung noch durch eine Leistungsbewilligung seitens desTrägers der gesetzlichen Rentenversicherung auszuschließen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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