Hessisches LSG, Urteil vom 04.05.2011 - L 6 AL 86/10
Fundstelle
openJur 2012, 34536
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1. Die Ablehnung eines Antrages nach § 109 SGG ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG möglich, mithin der Antrag in Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden ist.2. Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede nach sorgfältiger Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen ist und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein innerhalb einer gesetzten Antragsfrist gestellter Antrag auf Fristverlängerung durch das Sozialgericht nicht beantwortet wird, das Verfahren bis dahin bereits mehr als zwei Jahre gedauert hat und eine Fristüberschreitung von lediglich 16 Tagen eingetreten ist.3. Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn sich durch die Einholung des beantragten Gutachtens der aufgrund bereits erfolgter Terminierung konkretisierte voraussichtliche Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits tatsächlich verschiebt. Dies kann nicht offen bleiben bzw. unterstellt werden und es ist durch Rückfrage bei dem als Sachverständigen benannten Arzt zu klären, ob das Gutachten noch rechtzeitig vor dem bereits angesetzten Verhandlungstermin vorgelegt werden kann.4. Die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags nach § 109 SGG stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar, der die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts eröffnet.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil desSozialgerichts Kassel vom 13. April 2010 aufgehoben und derRechtsstreit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten - andas Sozialgericht Kassel zurückverwiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit (und die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage) streitig.

Der 1952 geborene Kläger war seit 1987 bei der ON. AG in B-Stadt als Anlagenführer versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 31. Oktober 2006 laut Arbeitsbescheinigung (Bl. 5 der Verwaltungsakte) durch „Künd. beiders. Einvern. m. Abfind.“. Der Kläger meldete sich am 28. September 2006 mit Wirkung zum 1. November 2006 arbeitslos und gab dabei unter anderem an, er leide unter psychischer Erschöpfung sowie Schlafapnoe, weshalb er das Beschäftigungsverhältnis gelöst habe. Zuvor habe er versucht, seine Arbeitssituation zu verbessern, indem er vom 3-Schicht-Rhythmus zur Dauerfrühschicht gewechselt sei. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines Gutachtens ihres ärztlichen Dienstes vom 15. Dezember 2006 (Medizinaldirektorin RS), wonach der Kläger noch gelegentlich mittelschwere Arbeit vollschichtig verrichten könne. Ausgeschlossen seien unter anderem Wechselschicht und Nachtschicht. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei eine genauere arbeitgeberseitige Arbeitsplatzbeschreibung erforderlich. Eine entsprechende Auskunft vom 27. Februar 2007 holte die Beklagte bei der ON. AG in B-Stadt ein. Danach handele es sich bei der Tätigkeit des Anlagenführers an Prüfständen um eine überwiegend mittelschwere Arbeit, die in Tagesschicht, Früh-/Spätschicht und Nachtschicht verrichtet werde. Hierauf gab Medizinaldirektorin RS. eine weitere Stellungnahme vom 28. März 2007 dahingehend ab, dass dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen des 3-Schicht-Systems nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Beklagte fragte daraufhin mit Schreiben vom 4. April 2007 bei der ON. AG in G-Stadt an, ob eine Umsetzung des Klägers in ein Nicht-Schicht-System möglich gewesen wäre. Die ON. AG L-Stadt teilte mit Schreiben vom 25. April 2007 mit, ohne Schweigepflichtentbindung sei sie zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet. Aus einem Beratungsvermerk vom 29. Mai 2007 (Bl. 41 der Verwaltungsakte) ergibt sich der Hinweis, der Kläger sei bereits vom Schichtsystem befreit gewesen und habe nur noch in Frühschicht gearbeitet. Dies wäre auch weiterhin möglich gewesen.

Durch Bescheid vom 29. Mai 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in dem Zeitraum vom 1. November 2006 bis 23. Januar 2007 sei eine Sperrzeit eingetreten, während der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der ON. AG durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Hierdurch habe er voraussehen müssen, dass er arbeitslos werde. Soweit der Kläger vorgetragen habe, die Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können, sei ihm jedoch die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zumutbar gewesen. Insoweit habe er einen anderen Arbeitsplatz im Ein-Schicht-System erhalten, auf dem er nach dem ärztlichen Gutachten weiterhin hätte tätig sein können. Die Sperrzeit dauere 12 Wochen und mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage, ein Viertel der Anspruchsdauer.

Der Kläger erhob Widerspruch am 14. Juni 2007 und machte geltend, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei ihm die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses mit der ON. AG nicht mehr zumutbar gewesen. Es habe auch keine erfolgreiche innerbetriebliche Umsetzung stattgefunden. Im Übrigen würden dieselben gesundheitlichen Probleme auch bei einer Tätigkeit ausschließlich in Frühschicht auftreten. Aufgrund der Schlafapnoe leide er unter Müdigkeit und starken Konzentrationsschwierigkeiten sowie unter Vergesslichkeit. Hinzu komme eine ausgeprägte Antriebslosigkeit. Wegen seiner Symptome befinde er sich in hausärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Ergänzend legte der Kläger ein ärztliches Attest seines Hausarztes Dr. AK. vom 3. Juli 2007 vor.

Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Vorschrift des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) und führte aus, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der ON. AG durch Aufhebungsvertrag gelöst, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Insofern habe sein (Rest-) Leistungsvermögen der Fortführung seiner Tätigkeit nicht entgegengestanden. Dies ergebe sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers sowie dem eingeholten ärztlichen Gutachten. Der Kläger habe zuletzt ausschließlich im Frühschicht-Modell gearbeitet, ohne dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgetreten seien. Die Sperrzeit betrage 12 Wochen. Insoweit liege ein Sachverhalt, der eine Verkürzung der Sperrzeit zulasse, nicht vor. Insbesondere bedeute die 12-wöchige Sperrzeit für den Kläger keine besondere Härte.

Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht Kassel am 20. August 2007 und hielt an seinem bisherigen Vortrag fest, wonach ihm die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses bei der ON. AG gesundheitlich nicht mehr zumutbar gewesen sei, so dass ihm für die Beendigung ein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Damit sei aber die Arbeitslosigkeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden. Im Hinblick auf das Gutachten des ärztlichen Dienstes sei zu bemängeln, dass sich dieses nicht mit dem vorgelegten Attest des Dr. AK. auseinandersetze. Insgesamt sei die Annahme der Beklagten, ihm sei die Tätigkeit in dem Ein-Schicht-System weiterhin zumutbar gewesen, unzutreffend. Vielmehr seien für ihn unabhängig davon, ob er in Früh-, Spät- oder Nachtschicht arbeite, die auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen jeweils die gleichen. Hierbei berief sich der Kläger erneut auf die bei ihm bestehende Schlafapnoe sowie auf seine psychischen Probleme, die im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Der Kläger legte im Verlauf des Verfahrens ein amtsärztliches Gutachten zur Leistungs- und/oder Erwerbsfähigkeit der Stadt B-Stadt vom 15. Juni 2009 sowie einen Bericht des Diakonischen Werks in B-Stadt vom 8. Mai 2009 (ambulante Behandlung vom 7. Januar 2008 bis 29. April 2009) vor.

Demgegenüber verwies die Beklagte auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trug ergänzend vor, der Arbeitgeber sei nicht bereit gewesen, ihr nähere Auskünfte zu den Gründen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Gegenüber ihrer Widerspruchsstelle habe die ON. AG eine pauschale Erklärung für alle Arbeitnehmer abgegeben, welche im Zeitraum Juli bis Oktober 2006 mit der sog. Turboprämie (weit überhöhte Abfindung, wenn der Arbeitnehmer kurz entschlossen einen Aufhebungsvertrag abschließe) ausgeschieden seien. Danach seien, sofern gesundheitliche Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrages maßgeblich gewesen seien, diese in der Arbeitsbescheinigung oder im Aufhebungsvertrag vermerkt worden. Im Falle des Klägers finde sich keine diesbezügliche Anmerkung. Der Aufhebungsvertrag liege ihr, der Beklagten, nicht vor.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Befundberichten des Hausarztes Dr. AK., des Psychiaters Dr. RE., der Psychiaterin PL., des Psychotherapeuten ZU., der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N-Stadt und des Orthopäden Dr. PN. Darüber hinaus hat das Sozialgericht eine Arbeitsplatzbeschreibung der ON. AG L-Stadt sowie den Aufhebungsvertrag vom 27. September 2006 beigezogen. In der Auskunft vom 15. April 2008 gab die ON. AG u.a. zur Arbeitsschwere an, es habe sich bei der Tätigkeit als Anlagenführer um eine leichte Arbeit gehandelt.

Sodann hat das Sozialgericht dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2009 mitgeteilt, weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht beabsichtigt, und auf das Antragsrecht nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2009 hat der Kläger gemäß § 109 SGG beantragt, ein psychologisches Gutachten bei dem Dipl.Psych. NX. in B-Stadt einzuholen.

Das Sozialgericht hat hierauf einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 € eingeholt (Eingang: 18. Oktober 2009) und mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 ergänzend darauf hingewiesen, dass sich das Antragsrecht gemäß § 109 SGG lediglich auf die Anhörung eines Arztes, nicht jedoch eines Diplom-Psychologen erstrecke. Es bestehe Gelegenheit, den Antrag innerhalb von vier Wochen gerechnet ab Erhalt des Schreibens nachzubessern. Das Schreiben des Gerichts ist ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 26. Oktober 2009 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen.

Mit Schreiben vom 23. November 2009 hat der Kläger im Hinblick auf die gesetzte Antragsfrist Fristverlängerung bis zum 15. Dezember 2009 beantragt, hilfsweise den Antrag hinsichtlich Dipl.-Psych. NX. zurückgenommen und ergänzend mitgeteilt, die erneute Stellung eines Antrages gemäß § 109 SGG bleibe ausdrücklich vorbehalten. Er rege an, dass das psychologische Gutachten durch das Gericht von Amts wegen eingeholt werde. Am 9. Dezember 2009 ist bei dem Sozialgericht ein weiteres Schreiben des Klägers eingegangen mit dem Antrag, das Gutachten anstelle bei Dipl.-Psych. NX. bei dem Arzt Dr. OR. in B-Stadt einzuholen.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 13. April 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend eine 12-wöchige Sperrzeit verhängt, weil der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis gelöst habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Soweit dieser sich auf gesundheitliche Probleme berufen habe, ergebe sein gesundheitliches Leistungsvermögen zum Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses keine Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Unstreitig seien zwar gesundheitliche Einschränkungen vorhanden. Diese hätten jedoch nach Überzeugung des Gerichts noch nicht das Ausmaß einer relevanten Leistungseinschränkung im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erreicht, was sich aus den beigezogenen Befundberichten sowie dem zeitnah erstellten arbeitsamtsärztlichen Gutachten ergebe. Im Übrigen sei der von dem Kläger gestellte Antrag nach § 109 SGG gemäß § 109 Abs. 2 SGG abzulehnen gewesen, da die Erledigung des Rechtsstreits ansonsten verzögert worden wäre und der Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden sei. Mit Schreiben des Gerichts vom 28. Juli 2009 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass weitere Sachermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Hierauf habe der Kläger mit Schreiben vom 24. September 2009 beantragt, ein psychologisches Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. Auf den weiteren Hinweis des Gerichts vom 21. Oktober 2009, dass der Antrag den Anforderungen des § 109 SGG nicht genüge, habe der Kläger mit Schreiben vom 23. November 2009 Fristverlängerung beantragt, dem nicht nachgekommen worden sei. Ein nachgebesserter Antrag sei erst am 9. Dezember 2009 eingegangen. Dem Kläger hätten mithin ausgehend von dem gerichtlichen Schreiben vom 28. Juli 2009 nahezu drei Monate zur Verfügung gestanden, einen ordnungsgemäßen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen. Aus diesem Grund gehe die Kammer davon aus, dass der Antrag vom 9. Dezember 2009 aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden sei mit der Folge der Ablehnung.

Gegen dieses dem Kläger am 26. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich seine am 21. Mai 2010 vor dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er wiederholt seine Auffassung, dass er für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund gehabt habe und trägt weiter vor, das erstinstanzliche Verfahren sei fehlerhaft. Zum einen hätten sein Vorbringen sowie der Inhalt der beigezogenen Befundberichte das Sozialgericht dazu veranlassen müssen, ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Zum anderen ergebe sich ein wesentlicher Verfahrensmangel daraus, dass sein Antrag gemäß § 109 SGG unzutreffend abgelehnt worden sei. Bereits der Ansatz des Sozialgerichts, er habe nahezu drei Monate Zeit gehabt, einen ordnungsgemäßen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, treffe nicht zu, denn erstmals mit dem am 26. Oktober 2009 bei ihm eingegangenen Schreiben des Gerichts sei darauf hingewiesen worden, dass sich das Antragsrecht nicht auf einen Diplom-Psychologen erstrecke. Weiter liege eine lediglich geringfügige Überschreitung der gesetzten 4-Wochen-Frist vor und es sei rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden. Angesichts des Umstandes, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre anhängig gewesen sei, könne von einer groben Nachlässigkeit im Hinblick auf die späte Antragstellung nicht ausgegangen werden. Der Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 € sei im Übrigen bereits am 16. Oktober 2009 eingezahlt worden. Darüber hinaus wäre es auch nicht zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits gekommen, da das Gutachten unmittelbar nach Eingang des Antrags hätte in Auftrag gegeben werden können. Der Termin zur mündlichen Verhandlung sei erst gut vier Monate später durchgeführt worden. Vorsorglich wiederholt der Kläger seinen Antrag, ein Sachverständigengutachten bei Dr. OR. in B-Stadt einzuholen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. April 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. November 2006 bis 23. Januar 2007 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf die Entscheidungsgründe sowie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt die Beklagte vor, aus keiner der bislang eingeholten ärztlichen Stellungnahmen lasse sich entnehmen, dass die Arbeitsaufgabe zum 1. November 2006 aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafteBerufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerechtgemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung des Klägers ist auch im Sinne der Aufhebung desUrteils des Sozialgerichts Kassel vom 13. April 2010 undZurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht begründet.Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht dieangefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an dasSozialgericht zurückverweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahrenan einem wesentlichen Mangel leidet. Wesentlich ist ein Mangel,wenn das Urteil des Sozialgerichts auf ihm beruhen kann(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, § 159Rn. 3a).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn dasSozialgericht hat den Antrag des Klägers gemäß § 109 Abs. 1 SGG zuUnrecht gestützt auf § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt.

Gemäß § 109 Absatz 1 S. 1 SGG muss auf Antrag des Versichertenein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Dieses Antragsrecht,mit dem der Untersuchungsgrundsatz (§§ 103 und 106 SGG)durchbrochen wird, stellt eine Besonderheit des sozialgerichtlichenVerfahrens dar, die der Herstellung von Waffengleichheit zwischenden Beteiligten und dem Rechtsfrieden dient(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109 Rn. 1 m.w.N.). DieAblehnung des Antrages ist nur unter den engen Voraussetzungen des§ 109 Abs. 2 SGG möglich. Danach kann das Gericht einen Antragablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreitsverzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugungdes Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oderaus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Füreine Verschleppungsabsicht sind vorliegend Anhaltspunkte nichtersichtlich, so dass von vornherein lediglich dieTatbestandsalternative einer Verspätung aus grober Nachlässigkeitin Betracht kommt. Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede nachsorgfältiger Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Achtgelassen ist, wenn nicht getan wird, was jedem einleuchten muss(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109 Rn. 11, m.w.N.). DieBejahung einer Verspätung kommt in Betracht, wenn der Beteiligteerkennen muss, dass das Gericht keine weiteren Ermittlungen vonAmts wegen durchführt, oder wenn ihm das Gericht eine Frist für denAntrag setzt. Die Frage, welche Mindestfrist - auch im Hinblick aufdie Einzahlung eines Kostenvorschusses - als angemessen anzusehenist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl.u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2010, L 2 KN212/09: 6 Wochen; Urteil vom 30. April 2009, L 2 KN 253/08:Einzelfallentscheidung; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.August 2008, L 1 R 303/08: 4 Wochen). Vorliegend hat dasSozialgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 (zugestellt an dieProzessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis am26. Oktober 2009) Frist zur Nachbesserung des Antrages gemäß § 109SGG von vier Wochen gesetzt. Es kann offen bleiben, ob es sichhierbei um eine angemessene Frist handelt, denn dieFristüberschreitung ist nur entscheidungsrelevant, wenn sie aufgrober Nachlässigkeit beruht, woran es hier jedoch mangelt. Zumeinen ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Verfahrensdauervom Eingang der Klage am 20. August 2007 bis zum Fristende mitAblauf des 23. November 2009 bereits mehr als zwei Jahre vergangenwaren, so dass eine Fristüberschreitung von 16 Tagen (Eingang desnachgebesserten Antrages gemäß § 109 SGG am 9. Dezember 2009) alsgeringfügig anzusehen ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dassder Kläger mit am 23. November 2009 eingegangenem Schreiben unddamit noch innerhalb der Frist Antrag auf Fristverlängerung bis zum15. Dezember 2009 gestellt hatte, worauf das Sozialgericht nichtreagiert hat. Es entspricht üblichem Vorgehen der Sozialgerichte,Anträgen auf Fristverlängerung stillschweigend stattzugeben undlediglich im Falle der Ablehnung den Prozessbeteiligten hierüber zuinformieren (vgl. hierzu die allg. Ausführungen zum rechtlichenGehör in Meyer-Ladewig, § 62 Rdnrn. 8 ff.). Dementsprechend konnteder Prozessbevollmächtigte des Klägers erwarten, dass seinSchreiben vom 23. November 2009 mit dem Antrag aufFristverlängerung zeitnah beantwortet wird, zumal darin dieAnregung ausgesprochen war, das zunächst beantragte psychologischeGutachten nunmehr von Amts wegen einzuholen. Es liegt auf der Hand,dass es eines Nachbesserungsantrages gemäß § 109 SGG nicht bedurfthätte, wenn das Sozialgericht der Anregung des Klägers gefolgt wäreund ein psychologisches Gutachten von Amts wegen in Auftrag gegebenhätte. Demgegenüber wäre es dem Prozessbevollmächtigten des Klägerszwar möglich gewesen, unabhängig von seiner Anregung einenvollständigen Antrag nach § 109 SGG vorzubringen. Der Senat vermagjedoch angesichts des hier gegebenen zeitlichen Ablaufs, bei demnicht zuletzt auch zu berücksichtigen ist, dass zwischen demEingang des nachgebesserten Antrags am 9. Dezember 2009 bis zurTerminierung mit Verfügung vom 22. März 2010 bzw. Änderung derTerminierung mit Verfügung vom 29. März 2010 ein weiterer Zeitraumvon etwa dreieinhalb Monaten (bis zur Durchführung der Verhandlungvom 13. April 2010 von vier Monaten) liegt, jedenfalls keinegrobe Nachlässigkeit im Sinne der gesetzlichen Regelung zuerkennen, die aber Voraussetzung für die Ablehnung des Antragesist.

Weitere kumulative Voraussetzung ist, dass die Zulassung desAntrages die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Auchhieran mangelt es. Insofern hat der Kläger zutreffend beanstandet,dass zum Zeitpunkt des erneuten und nunmehr auf einen Arztbezogenen Antrages am 9. Dezember 2009 das Verfahren noch nichtterminiert war und bis zur Durchführung der mündlichen Verhandlungam 13. April 2010 weitere vier Monate vergangen sind. Es sprichtviel dafür, dass innerhalb dieses Zeitraumes das beantragteGutachten bei Dr. OR. hätte eingeholt werden können. Zwar sindGutachtenlaufzeiten in der Sozialgerichtsbarkeit erheblichdivergent und überschreiten teilweise einen Zeitraum von sechsMonaten. Andererseits werden Gutachten teilweise auch kurzfristiginnerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bis drei Monatenerstellt, wie dies aktuellen Erfahrungen des Senats entspricht.Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass die Frage, ob ausgehendvon dem 9. Dezember 2009 ein Gutachten von Dr. OR. rechtzeitig vordem Verhandlungstermin vom 13. April 2010 vorgelegen hätte, offenist, so dass sich die erforderliche Verzögerung des Rechtsstreitsdurch Zulassung des Antrages nach § 109 SGG gerade nichtfeststellen lässt. Tatsachen für die gegenteilige Annahme sindnicht ersichtlich und auch nicht ermittelt worden. DasSozialgericht hat eine Anfrage bei dem als Sachverständigenbenannten Arzt zur voraussichtlichen Bearbeitungsdauer unterlassen,so dass diese ungewiss bleibt. Dementsprechend beschränken sich dieAusführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen desangefochtenen Urteils auf die pauschale Feststellung, durch dieZulassung des Antrages wäre die Erledigung des Rechtsstreitsverzögert worden, ohne dies jedoch mit Tatsachen zuuntermauern.

Nach alledem durfte das Sozialgericht den Antrag des Klägersnach § 109 SGG nicht ablehnen. Die fehlerhafte Ablehnung einessolchen Antrages ist auch grundsätzlich als Verfahrensmangel imSinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG anzusehen (so auch LSGNordrhein-Westfalen, Urteile vom 28. Januar 2010 a.a.O.; 10. Juni2009, L 2 KN 98/09; 30. April 2009 a.a.O.; 27. November 2008, L 2KN 103/08; 8. Februar 2007, L 2 KN 236/06; LSGNiedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. August 2008 a.a.O.), weil einedas Verfahren regelnde Vorschrift auf dem Weg zu einerSachentscheidung betroffen ist. Der Mangel ist auch wesentlich,denn die Berücksichtigung zusätzlicher Beweismittel kann immer zueiner anderen Sachentscheidung führen.

Der Antrag des Klägers nach § 109 SGG durfte im Übrigen auchnicht deshalb übergangen werden, weil dieser in der mündlichenVerhandlung vom 13. April 2010 nicht nochmals ausdrücklich zuProtokoll gestellt worden ist, wie dies die Sitzungsniederschriftausweist. Insofern reicht ein entsprechender Antrag imvorbereitenden Schriftsatz aus, es sei denn, aus denGesamtumständen kann entnommen werden, dass der Beweisantrag in dermündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten wird. So liegtder Fall hier gerade nicht. Nach Zustellung der Terminsladung am24. März 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitSchriftsatz vom 30. März 2010 nochmals darauf hingewiesen, er habeim Dezember 2009 Antrag gemäß § 109 SGG gestellt, über den nochnicht entschieden sei. Angesichts dessen bedurfte es einerWiederholung des Antrages in der mündlichen Verhandlung nicht (vgl.LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2010 a.a.O.m.w.N.).

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, das erstinstanzlicheVerfahren sei auch fehlerhaft, weil sich das Sozialgericht wegenaufgetretener Widersprüche in den Befundberichten bzw.sozialmedizinischen Beurteilungen dazu veranlasst hätte sehenmüssen, ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen,mit der Folge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht, vermag derSenat dem jedoch nicht zu folgen. Es ist zwar nicht zu übersehen,dass zum Teil divergierende Beurteilungen vorliegen. So hat dieÄrztin des ärztlichen Dienstes der Beklagten, MedizinerdirektorinRS., in ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2006 ausgeführt, dasvollschichtige Leistungsvermögen des Klägers beschränke sich aufgelegentlich mittelschwere Arbeiten mit weiteren qualitativenEinschränkungen. In der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers(Bl. 29 der Verwaltungsakte) ist ausgeführt, dass es sich bei dervon dem Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Anlagenführers umeine überwiegend mittelschwere Arbeit gehandelt hat. Bereits darauskönnte der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger die letzteTätigkeit aus gesundheitlichen Gründen bzw. Hinblick auf seinRestleistungsvermögen nicht mehr zumutbar war. Soweit demgegenüberMedizinaldirektorin RS. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28.März 2007 ausgeführt hat, nach der Arbeitsplatzbeschreibung sei diezuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen des 3-Schicht-Systems nicht mehrzumutbar, handelt es sich offensichtlich um eine verkürzteBeurteilung, denn nicht nur Schichtarbeit, sondern auch mehr alsnur gelegentlich mittelschwere Arbeiten waren dem Klägern nachihrer eigenen Beurteilung nicht mehr zumutbar. Soweit im Übrigenmit der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenenArbeitgeberauskunft mitgeteilt worden ist, bei der von dem Klägerverrichteten Tätigkeit des Anlagenführers habe es sich um eineleichte Arbeit gehandelt, steht dies im Widerspruch zu der von derBeklagten eingeholten Auskunft der ON. AG vom 27. Februar 2007.Dort ist angegeben, die Tätigkeit des Anlagenführers an Prüfständensei eine überwiegend mittelschwere Arbeit. Insofern bedarf es einerBeurteilung, welcher Auskunft - gegebenenfalls unterBerücksichtigung weiterer Informationen, beispielsweise über dieInternetplattform der Beklagten „berufenet“ - zu folgenist. Weiter fällt bei den Befundberichten auf, dass der Kläger vonden jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zum Teil nur kurzzeitig odernicht zeitnah zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnissesbehandelt worden ist, und die Frage, ob der Kläger ausgesundheitlichen Gründen seine letzte Tätigkeit bei der ON. AGnicht mehr ausüben konnte, entweder pauschal bzw. ohne eigeneBeurteilung (Dr. PN.) oder gar nicht (Dr. AK., Frau PL., Herr ZU.,Klinik N-Stadt) beantwortet worden ist. Lediglich Dr. RE. hatausgeführt, er wisse nicht, warum der Kläger nicht in der Lage seinsolle, seine Tätigkeit bei ON. AG weiter auszuüben, und auf dieMöglichkeit einer stufenweise Wiedereingliederung verwiesen.Allerdings hat er den Kläger lediglich einige wenige Male (am 12.Februar 2001, 4. Juni 2007, 30. Juli 2007 und 15. Februar 2008) undnicht zeitnah zur Aufgabe der Beschäftigung untersucht bzw.behandelt, so dass bereits aus diesem Grund seine Beurteilung wenigverwertbar erscheint. Dies gilt gleichermaßen für die Untersuchungdes Klägers bei dem Amtsärztlichen Dienst der Stadt B-Stadt(Gutachten vom 15. Juni 2009) sowie den Bericht des N. Werks inB-Stadt vom 8. Mai 2009 (ambulante Behandlung vom 7. Januar 2008bis 29. April 2009). Weist damit in der Gesamtschau die Befund- undBeurteilungslage Schwächen auf, so musste sich das Sozialgerichtgleichwohl nicht gedrängt sehen, ein medizinischesSachverständigengutachten von Amts wegen in Auftrag zu geben.Insofern gehört es zu den originären Aufgaben der Sozialgerichte,medizinische Befunde und sozialmedizinischen Beurteilungen - auchdivergierende - einer eigenen Prüfung auf Schlüssigkeit undVerwertbarkeit zu unterziehen und zu einer eigenen Überzeugung zugelangen. Dies setzt nicht stets die Einholung eines Gutachtensvoraus.

Im Rahmen des ihm nach § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessenshält es der Senat für sachgerecht und zweckmäßig, das Verfahren andas Sozialgericht zurückzuverweisen. Insofern ist dieBeweiserhebung durch das Sozialgericht unvollständig undnachzuholen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die weitereBeweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens bei Dr. OR. zueinem anderen Ergebnis führt. Weiter hat sich der Senat davonleiten lassen, dass dem Kläger im Hinblick auf die Prüfung des nocheinzuholenden Gutachtens zwei Tatsacheninstanzen erhalten bleibensollen, der Rechtsstreit erst 10 ½ Monate in der Berufungsinstanzanhängig ist, so dass die Verfahrensdauer nicht unangemessenverlängert wird, und der Kläger im Übrigen durch sein Vorbringen inder mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass dieZurückverweisung auch in seinem Interesse liegt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung desSozialgerichts vorbehalten.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.