Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2011 - 7 A 2010/10.Z
Fundstelle
openJur 2012, 34386
  • Rkr:

Eine umfassende Lernbehinderung eines Schülers im Sinne von § 1 Abs. 2 VOLRR ist bei einem lang andauernden Versagen im Leistungsbereich anzunehmen, welches eine Vielzahl der schulischen Unterrichtsfächer betrifft und dessen Ursache in weiterreichenden Störungen als in andauernden Schwierigkeiten beim Erlernen und Gebrauch der Schriftsprache oder im Bereich des Rechnens liegt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil desVerwaltungsgerichts Kassel vom 23. August 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für dasAntragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäߧ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelledes Senats.

1. Die Berufung kann nicht wegen des vom Kläger gerügtenVerfahrensmangels zugelassen werden. Denn die Voraussetzungen füreine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sindnicht erfüllt. Es ist nämlich kein der Beurteilung desBerufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel dargelegt, aufdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann.

Der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe durchdie unterbliebene Berücksichtigung seines Beweisangebots imSchriftsatz vom 17. November 2009 auf Einholung einesSachverständigengutachtens zum Nachweis einer bei ihm vorliegendenausgeprägten Rechtschreibschwäche sein Recht auf Gewährungrechtlichen Gehörs verletzt, kann nicht gefolgt werden. Denn derKläger hat es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, sich inzumutbarer Weise rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu:Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 138 Rdnr. 111).

Der schon im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretengewesene Kläger hatte mit Schriftsatz vom 12. März 2010 seinEinverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung desVerwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Zuvor hattedas Verwaltungsgericht ihm auf seine Anfrage vom 23. Februar 2010mit Verfügung von 1. März 2010 darauf hingewiesen, dass über dieKlage voraussichtlich ohne Beweiserhebung entschieden werden kann.Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2010 hat der Kläger dann um Erlass derangekündigten Entscheidung gebeten und hierbei die Einholung einesSachverständigengutachtens zur behaupteten Rechtschreibschwächelediglich "angeregt". Dem Kläger hätte es jedoch oblegen,sich im Hinblick auf die von ihm erstrebte Beweiserhebung Gehör zuverschaffen. Ihm war es möglich und zumutbar, eine Zustimmung zueiner Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abzulehnen und in demdann später anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung einenförmlichen Beweisantrag zu stellen. Der Kläger hätte stattdessenauch einen Beweisantrag in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2010stellen können. Das Verwaltungsgericht wäre in diesem Fallverpflichtet gewesen, den Beweisantrag - wie einen in dermündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag - zu behandeln. Dennüber einen nach Verzicht auf eine mündliche Verhandlungschriftsätzlich gestellten Beweisantrag ist gemäß § 86 Abs. 2 VwGOvorab durch Beschluss zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 30.05.1989- 1 C 57.87 - NVwZ 1989, 1078; OVG Brandenburg, Beschluss vom05.05.2004 - 2 A 805/01.Z - zit. n. Juris).

2. Der in der Antragsbegründung sinngemäß geltend gemachteZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit desangefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfallsnicht gegeben. Die Abweisung der Klage auf Gewährung einesNachteilsausgleichs sowie auf Gewährung von Notenschutz unterliegtkeinen rechtlichen Bedenken. Denn der Kläger kann sein Begehrennicht auf die Regelungen in § 73 Abs. 6 HSchG i. V. m. §§ 3 Abs. 2Satz 2, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 VOLRR stützen. Das Verwaltungsgerichtist nämlich zu Recht davon ausgegangen, das diese Verordnung imFalle des Klägers keine Anwendung findet.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGObestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidunggewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der dieZulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen dieangegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erheblicheTatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigenArgumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof dieErgebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig vonder vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nichtaufdrängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 -HSGZ 2005, 432, vom 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776,vom 08.06.2007 - 7 UZ 2374/06 - RdL 2007, 246, sowie vom 27.07.2007- 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 108; Hess. VGH, Beschluss vom18.08.2005 - 9 UZ 1070/05 - NVwZ-RR 2006, 230).

Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Zumeinen trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, bei ihm habe derBeklagte keine umfassende Lernbehinderung festgestellt. Zum anderenkann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, dass auchSchülern mit einer umfassenden Lernbehinderung durch die Verordnungüber die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderenSchwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen einAnspruch auf Einräumung eines Nachteilsausgleichs und auf Gewährungvon Notenschutz eröffnet ist.

a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht angenommen, dassgemäß § 1 Abs. 2 VOLRR vom Anwendungsbereich der Verordnung u. a.diejenigen Schüler ausgenommen sind, bei denen eine umfassendeLernbehinderung vorliegt.

Ob eine solche Lernbehinderung allerdings - entsprechend derAnnahme des Verwaltungsgerichts - immer schon dann zu bejahen ist,wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Schule fürLernhilfe festgestellt worden ist, erscheint dem Senat fraglich.Denn in § 53 Abs. 5 Satz 2 HSchG wird als Aufgabe einer Schule fürLernhilfe festgelegt, Kinder und Jugendliche, die aufgrund einererheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigungsonderpädagogischer Förderung bedürfen, zum Abschluss der Schulefür Lernhilfe zu führen. Daher scheint denkbar, dass auch eineandere lang andauernde Lernbeeinträchtigung als die in § 1 Abs. 2VOLRR genannte umfassende Lernbehinderung einen sonderpädagogischerFörderbedarf im Sinne einer Schule für Lernhilfe begründen kann.Diese Frage kann hier indes offen bleiben, weil dieAusschlussregelung des § 1 Abs. 2 VOLRR jedenfalls dann eingreift,wenn der sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Schule fürLernhilfe - wie hier - auf einer umfassenden Lernbehinderungberuht.

Der Ausschluss von Ansprüchen von Schülern mit einer umfassendenLernbehinderung auf Gewährung einer Fördermaßnahme nach derVerordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mitbesonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnenergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2VOLRR.

Die aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 VOLRR resultierendeAbgrenzung zwischen den Fördermaßnahmen nach dieser Verordnungeinerseits und einer sonderpädagogischen Förderung im Sinne einerSchule für Lernhilfe gemäß § 55 HSchG i. V. m. der Verordnung überdie sonderpädagogische Förderung vom 17. Mai 2006 (ABl. 2006, S.412; im Folgenden: SondPädFördVO) andererseits berücksichtigt zudemdie unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden genanntenVerordnungen. Die Regelung in § 1 Abs. 2 VOLRR trägt dem UmstandRechnung, dass der Umfang der erforderlichen Fördermaßnahmen beiSchülern mit einer umfassenden Lernbehinderung erheblich größer istals bei Schülern, die ausschließlich besondere Schwierigkeiten beimLesen, Rechtschreiben und Rechnen haben. Durch den in § 1 Abs. 2VOLRR normierten Ausschluss der Anwendbarkeit dieser Verordnung fürSchüler mit einer umfassenden Lernbehinderung wird klargestellt,dass bei ihnen nicht nur die Bewertung eines Teilbereichs derschulischen Leistungen abweichenden Maßstäben unterliegt, sondernbereits die Gestaltung des Unterrichts die besonderen Anforderungender Verordnung über die sonderpädagogische Förderung zu erfüllenund die Bewertung sämtlicher schulischen Leistungen ausschließlichnach den Regelungen dieser Verordnung zu erfolgen hat. So geltengemäß §§ 8 Abs. 2 und 25 Abs. 5 Satz 1 SondPädFördVO für Schülermit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne einer Schulefür Lernhilfe eigene Lehrpläne. Für sie werden nach § 25 Abs. 5Satz 2 SondPädFördVO Zeugnisse des Bildungsganges einer Schule fürLernhilfe erteilt.

b) Bei dem Kläger liegt schließlich auch eine umfassendeLernbehinderung vor. Dies ergibt sich aus den Feststellungen in demvom Beklagten eingeholten pädagogisch-psychologischen Gutachten derFörderschullehrerin X… vom 2. April 2009.

Eine umfassende Lernbehinderung eines Schülers im Sinne von § 1Abs. 2 VOLRR ist bei einem lang andauernden Versagen imLeistungsbereich anzunehmen, welches eine Vielzahl der schulischenUnterrichtsfächer betrifft und dessen Ursache in weiterreichendenStörungen als in andauernden Schwierigkeiten beim Erlernen undGebrauch der Schriftsprache oder im Bereich des Rechnens liegt. Dieschwerwiegenden und umfänglichen Lern- und Leistungsausfälle müssensich also aus einer generalisierten Lernbeeinträchtigung ergeben(vgl.: Internet-Lexikon Wikipedia, Stand: 4. März 2011; zu § 5 dernordrhein-westfälischen Verordnung über die sonderpädagogischeFörderung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2008 - 19 B1989/07 - zit. n. juris). Damit unterscheidet sich die umfassendeLernbehinderung von isolierten Behinderungen, die nur einenkonkreten Teilbereich des Lernverhaltens beeinträchtigen. So werdenauch in der Internationalen Klassifikation der Erkrankungen(International Classification of Deseases; für Deutschlandmaßgeblich ist ab 01.01.2011 die Verschlüsselung ICD-10-GM Version2011) unter der Kennung F81 zwischen verschiedenen Formen vonEntwicklungsstörungen, wie u. a. der isolierten Rechtschreibstörung(11 F81.1), den sonstigen Entwicklungsstörungen schulischerFertigkeiten inklusive entwicklungsbedingter expressiverSchreibstörung (F81.8) und den nicht näher bezeichnetenEntwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten inklusiveLernbehinderung (F81.9), unterschieden.

Schulisches Leistungsversagen ist insbesondere dann als Ausdruckeiner Lernbehinderung anzusehen, wenn die Leistungsrückstände desSchülers über mehrere Jahre andauern, die Rückstände mehr als zweibis drei Schuljahre betragen, sie mehrere Unterrichtsfächererfassen und sie nicht Folge eines unzureichenden schulischenLernangebotes sind (Wikipedia, a. a. O.). Eine solche umfassendeLernbehinderung erfordert besondere Fördermaßnahmen, wie sie fürdie öffentlichen Schulen in Hessen in den Regelungen über diesonderpädagogische Förderung in § 49 ff. HSchG und § 55 HSchG i. V.m. der Verordnung über die sonderpädagogische Förderungabschließend geregelt sind.

Der Beklagte hat mit bestandskräftiger Verfügung vom 28. April2009 einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne einer Schulefür Lernhilfe bei dem Kläger festgestellt. Von der Bestandskraftdieser Verfügung werden allerdings nicht die einzelnenTatsachenfeststellungen erfasst, die daspädagogisch-psychologischen Gutachten vom 2. April 2009 enthält undauf das der Beklagten seine Entscheidung über densonderpädagogischen Förderbedarf gestützt hat. Die Feststellungenin dem pädagogisch-psychologischen Gutachten vom 2. April 2009belegen jedoch eine umfassende Lernbehinderung des Klägers.

So wurde bei dem angewandten Testverfahren HAWIK IV(Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder, Modell 2007) bei demKläger ein IQ von 80-90 festgestellt. Hierbei befanden sich dieWerte für Sprachverständnis, Arbeitsgedächtnis undVerarbeitungsgeschwindigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich.Diese Ergebnisse decken sich mit den Feststellungen derKlassenlehrerin bzgl. der mangelnden sprachlichenAusdrucksfähigkeit des Klägers, seinem Problem beim Erkennen undWiedergeben sprachlicher Zusammenhänge, seiner geringenMerkfähigkeit, seines unzureichenden Arbeitsverständnisses undseines langsamen Arbeitstempos. Des Weiteren wird in dempädagogisch-psychologischen Gutachten ausgeführt, dass dieDiskrepanz zwischen der Lernausgangslage des Klägers und denschulischen Lernanforderungen sowohl bei den mathematischen alsauch bei den sprachlichen Leistungen einem Zeitraum von mehr alszwei Schuljahren entspricht. Die Probleme hinsichtlich desAufgabenverständnisses, der Merkfähigkeit und des Arbeitstemposerschweren hiernach dem Kläger die Aneignung der schulischenInhalte. Dies hat zur Folge, dass er sich in einer ständigenSituation schulischer Überforderung befindet.

Diesen Ausführungen ist der Kläger im Zulassungsverfahren nichtentgegengetreten.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es deshalb für dieRechtmäßigkeit der Versagung von Fördermaßnahmen gemäß §§ 3 Abs. 2Satz 2, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 VOLRR ohne Bedeutung, dass derBeklagte in seiner Verfügung vom 28. April 2009 bei derFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine umfassendeLernbehinderung nicht ausdrücklich bejaht hat. Denn der Beklagtehat im vorliegenden Verfahren zu Recht eine solche umfassendeLernbehinderung angenommen.

Die Einwände des Klägers, das Gutachten vom 2. April 2009 könnenicht verwertet werden, weil es gegen den Willen seiner Elternerstellt worden sei und weil er die Gutachterin nicht von ihrerSchweigepflicht entbunden habe, greifen nicht durch.

Hinsichtlich der Begutachtung des Klägers im Verfahren zurFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs hat der Beklagtezu Recht auf die Regelung des § 71 Abs. 1 HSchG hingewiesen.Hiernach sind Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen,soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach dem HessischenSchulgesetz schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchungensowie sonderpädagogische Überprüfungen erforderlich werden.

Für die Verwertung des Gutachtens der Sonderschullehrerin S. vom2. April 2009 bei der Versagung eines Nachteilsausgleichs sowie vonNotenschutz im vorliegenden Verfahren bedurfte es - ebenso wie beider getroffenen Feststellung eines sonderpädagogischenFörderbedarfs - keiner Erklärung des Klägers über die Entbindungder Gutachterin von einer Schweigepflicht. Denn die Gutachterinbesaß gegenüber dem Staatlichen Schulamt keine gesetzlicheSchweigepflicht. Aus § 55 HSchG i.V. m. §§ 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2SondPädFördVO ergibt sich nämlich, dass eine Lehrkraft mit demLehramt an Förderschulen vom Staatlichen Schulamt mit derErmittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt wirdund diese ein Gutachten anzufertigen hat. Auf der Grundlage desGutachtens entscheidet das Staatliche Schulamt dann gemäß § 19 Abs.8 SondPädFördVO über Art und Umfang des sonderpädagogischenFörderbedarfs. Hieraus folgt, dass die Ergebnisse des Gutachtensvom Staatlichen Schulamt bei der von ihm zu treffendenEntscheidungen ohne Einverständnis des betroffenen Schülersverwertet werden dürfen.

Die Abweisung der Klage auf Abänderung der Noten im Zeugnis fürdas zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vom 10. Juli 2007 hat derKläger im Zulassungsverfahren in materiell-rechtlicher Hinsichtnicht angegriffen.

Nach alledem ist der Antrag des Klägers auf Zulassung derBerufung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für dasAntragsverfahrens beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).