OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
Fundstelle
openJur 2012, 33694
  • Rkr:

1. Ist die Berufung aus einem anderen Grund als die verspätete Einlegung - etwa wegen eines wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts - unzulässig, ist für die Entscheidung des Amtsgerichts kein Raum. Dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht mit dem Mangel der Fristeinhaltung zusammenfällt.

2. Gegenstand einer Verständigung im Sinne des § 257 c StPO kann auch die (Teil-)Einstellung des Verfahrens (hier nach § 154 II StPO sein.

3. Ist der Rechtsmittelverzicht wegen einer Verständigung unwirksam, hat das lediglich die Wirkung, dass dem Angeklagten die Frist zur Einlegung der Berufung oder Revision zur Verfügung steht.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau - 6. kleine Strafkammer - vom 31. Mai 2010 werden auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 27. November 2009 wegen Unterschlagung zu einer – nicht zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verzichtete der damals von Rechtsanwalt A verteidigte Angeklagte nach Verkündung auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 meldete sich Rechtsanwalt 2 als neuer Verteidiger und legte gegen das Urteil vom 27. November 2009 „Rechtsmittel“ ein. Am 9. Dezember 2009 übersandte das Amtsgericht Rechtsanwalt B eine Kopie des Sitzungsprotokolls und fragte an, ob das Rechtsmittel mit Blick auf den Rechtmittelverzicht aufrechterhalten werde. Hierauf machte der Verteidiger geltend, dass dem Urteil eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen und der Rechtsmittelverzicht unwirksam sei.

Mit Beschluss vom 18. März 2010 hat das Amtsgericht die Berufung des Angeklagten gemäß § 319 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Die Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hat es dabei offengelassen. Gegen die Verwerfung hat der Angeklagte auf Entscheidung des Berufungsgerichts angetragen und mit weiterem, am 6. Mai 2010 eingegangenem Schreiben, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2010 hat das Landgericht den Antrag nach § 319 Abs. 2 Satz 1 StPO verworfen und das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit es sich gegen die die Entscheidung nach § 319 Abs. 2 Satz 1 StPO richtet, ist es gemäß § 322 Abs. 2 StPO ausnahmsweise statthaft, weil das Amtsgericht hier zur Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht befugt war und das Landgericht der Sache nach gemäß § 322 Abs. 1 StPO entschieden hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 47, 48 m.N.; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 319 Rn. 5). Das Amtsgericht darf die Berufung nur verwerfen, wenn diese verspätet eingelegt ist (§ 319 Abs. 1 StPO). Ist die Berufung aus einem anderen Grund - etwa wegen eines wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts - unzulässig, steht die Verwerfung allein dem Berufungsgericht zu. Für eine Entscheidung des Tatrichters ist dann kein Raum. Dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht - wie hier - mit einem Mangel der Fristeinhaltung zusammentrifft (BGH NStZ-RR 2010, 213; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 1 StR 18/07 bei BGH-Nack; jeweils für den Fall der Revision). Denn hiervon hängt der mit weiteren Folgen verbundene Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ab, die durch den wirksam erklären Rechtsmittelverzicht unmittelbar herbeigeführt wird (vgl. BGHSt [GS] 50, 40, 58). Durch Einfügung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) hat sich daran nichts geändert (BGHSt 54, 167).

Zudem ist die Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung vorgreiflich, da ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzichtverzicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat und die Gewährung von Wiedereinsetzung ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 213; BGH NStZ 2005, 582; Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 26 m.N.).

Der Rechtmittelverzicht war hier unwirksam. Das Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. November 2009 enthält nicht den gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO vorgeschriebenen und zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO gehörenden Vermerk, dass keine Verständigung stattgefunden hat (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 213). Der Senat hat daher im Freibeweisverfahren durch Einholung dienstlicher und anwaltlicher Äußerungen geprüft, ob dem Urteil vom 27. November 2009 eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen war. Diese Prüfung hat ergeben, dass der (Teil-) Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin gemäß § 154 Abs. 2 StPO aufgrund einer Verständigung erfolgte, um eine weitere Beweisaufnahme und Fortsetzung der Hauptverhandlung zu vermeiden (vgl. dazu Meyer-Goßner aaO § 257c Rn. 13).

Gleichwohl hat die auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Die Berufung ist zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden ist. Ist der Rechtsmittelverzicht wegen der Verständigung unwirksam, hat dies lediglich die Wirkung, dass dem Angeklagten die einwöchige Frist nach § 314 StPO zur Einlegung der Berufung zur Verfügung steht (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 244; Meyer-Goßner aaO § 35a Rn. 19). Diese hat der Angeklagte versäumt. Sie war am 4. Dezember 2009 abgelaufen. Die Rechtmittelschrift ging jedoch erst am 7. Dezember 2009 bei Gericht ein.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist ist gleichfalls zulässig (§§ 46 Abs. 3, 311 StPO) aber unbegründet. Der Wiedereinsetzungsantrag war bereits unzulässig, weil er die notwendigen Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses vermissen lässt (vgl. Meyer-Goßner aaO § 45 Rn. 5 m.N.). Spätestens mit Zugang des Beschlusses des Amtsgerichts vom 18. März 2010 hatte der Angeklagte Kenntnis davon erlangt, dass sein Rechtsmittel verspätet eingelegt war. Das Wiedereinsetzungsgesuch lässt indessen jegliche Angaben dazu vermissen, wann der Angeklagte diesen Beschluss, der ihm ausweislich der am 31. März 2010 durch die Geschäftsstelle ausgeführten Verfügung vom 18. März 2010 formlos übersandt worden war, erhalten hat. Diese Angaben gehören zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, weil ansonsten nicht geprüft werden, ob die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt worden ist. Die Frist ist auch nicht offensichtlich eingehalten, weil der Wiedereinsetzungsantrag erst lange nach dem 31. März 2010, nämlich am 7. Mai 2010 gestellt worden ist.