Hessisches LAG, Urteil vom 31.08.2010 - 12/18 Sa 1479/08
Fundstelle
openJur 2012, 33406
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2008 – 7 Ca 3619/04 – teilweise abgeändert und zum besseren Verständnis neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.960,54 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen zum A im Baugewerbe für die Monate Januar und Februar 2000.

Die Klägerin ist die B der Bauwirtschaft und als solche eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags des Baugewerbes (BRTV-Bau) und des Tarifvertrags über das A im Baugewerbe (VTV-Bau) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung zu sichern. Zur Finanzierung ihrer Leistungen erhebt sie Beiträge, die sie von den Arbeitgebern mit Sitz im Ausland selber einzieht. Die Beklagte betreibt in der Form einer Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung nach C Recht ein Bauunternehmen mit Sitz in C. In den Monaten Januar und Februar 2000 errichtete sie im Auftrag des Wirtschaftsministeriums der Republik C den litauischen Pavillon auf der EXPO in Hannover. Dabei setzte sie ausschließlich aus C entsandte Arbeitnehmer ein. Im Betrieb wurden im Kalenderjahr 2000 – sowohl in D als auch unter Einschluss der nicht in D beschäftigten Arbeitnehmer – überwiegend Trocken – und Montagebauarbeiten durchgeführt.

Mit Schreiben vom 4.02.2000 übersandte die Beklagte dem Hauptzollamt E die nach § 3 EntG zu erteilenden Meldungen. In der beigefügten Anlage waren insgesamt 76 Personen als auf der Baustelle tätig aufgeführt (Bl. 163, 164 d. A.). In erster Instanz war zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei allen oder nur bei 42 Personen auf der Liste um Arbeitnehmer der Beklagten handelte.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen in Form von Mindestbeiträgen für die Monate Januar und Februar 2000 in Höhe von € 21.485,59 in Anspruch genommen. Der Berechnung der Mindestbeiträge legte sie die Beschäftigung von 71 gewerblichen Arbeitnehmern im Januar und von 76 im Februar, des Weiteren eine tägliche Arbeitszeit von 7,8 Stunden, eine Vergütung nach dem damals geltenden Tariflohn sowie einen Beitragssatz von 13,8 % der Bruttolohnsumme zugrunde. Für die Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 1-5, 141 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrmals vergeblich, zuletzt am 8.12.2004, zur Zahlung der Beiträge auf. Am 16.12.2004 hat sie die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingereicht, die der Beklagten am 15.11.2005 an ihrem Sitz in C zugestellt wurde.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Beitragszahlung für den Klagezeitraum verpflichtet, weil sie als baugewerbliche Arbeitgeberin baugewerbliche Arbeitnehmer in D beschäftigt habe. Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sei auch auf sämtliche im Zusammenhang mit der EXPO 2000 errichtete Bauten uneingeschränkt anzuwenden. Diese Rechtsansicht habe ihr das Bundeswirtschaftsministerium auf eine Anfrage mit Schreiben vom 2.10.1998 mitgeteilt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 21.45,59 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zunächst die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden gerügt. Sie hat die Ansicht vertreten, nach europarechtlichen Regeln sei sie an ihrem Sitz in C zu verklagen. Des Weiteren hat sie die Einrede der Verjährung der Beitragsansprüche erhoben. Außerdem hat sie in der Geltendmachung der Beitragsansprüche einen Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit bzw. das Diskriminierungsverbot sowie einen Verstoß gegen das Völkerrecht gesehen, letzteres deshalb, weil der Pavillon auf der EXPO als Teil der diplomatischen Mission der Republik C anzusehen sei. Letztendlich stehe der Forderung entgegen, dass die Beklagte die Urlaubsansprüche der Mitarbeiter für den fraglichen Zeitraum sämtlich selbst beglichen – insgesamt € 3.022,00 – und nach C Recht auch zur Absicherung der Urlaubsansprüche verpflichtet sei. Zur Höhe der Klageforderung hat die Beklagte behauptet, dass nicht alle in die vom Geschäftsführer übersandte Liste aufgenommenen Arbeitnehmer solche der Beklagten gewesen seien. Dabei handele es sich um diejenigen, hinter deren Name der Zusatz "F" stehe.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 28.05.2008 (7 Ca 3619/04) die Beitragspflicht der Beklagten für die unstreitig erbrachten baulichen Leistungen im Rahmen der EXPO 2000 bejaht, alle in der Liste des Geschäftsführers aufgeführten Arbeitnehmer als solche der Beklagten angesehen und die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Mindestbeiträge verurteilt. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 226 – 236 d. A.).

Die Beklagte hat gegen das ihr am 28.08.2008 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 22.09.2008 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 25.09.2008 begründet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.07.2009 die Klage teilweise, nämlich in Höhe von € 7.525,05, zurückgenommen und damit ihre Beitragsforderungen auf diejenigen Mitarbeiter begrenzt, die auch nach der Einlassung der Beklagten während des Einsatzes auf der EXPO 2000 in einem Arbeitsverhältnis zu derselben standen. Dies waren im Januar 42 und im Februar 46 Arbeitnehmer (Bl. 328 – 330 d. A.) Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie hält die Ansprüche für verjährt; denn unabhängig von den Gründen der Verzögerung könne die Zustellung einer Klage fast 11 Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2004 nicht mehr als "demnächst" im Rechtssinne angesehen werden. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei zum einen nicht gegeben, weil es sich bei der Beitragsforderung um einen Anspruch der "sozialen Sicherheit" gemäß Art 1 b EuGVVO handele und zum anderen, weil die nationalen Bestimmungen des AEntG hinter die europarechtlichen Bestimmungen der EuGVVO zurücktreten müssten. Aus der EUGVVO selbst in Verbindung mit der Richtlinie 96/71/EG könne keine Zuständigkeit deutscher Gerichte abgeleitet werden, weil letztere nur für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat gelte, C aber im Zeitpunkt der Entsendung der Arbeitnehmer im Jahre 2000 noch kein Mitglied der EU gewesen sei. Die Heranziehung zu Beitragszahlungen verstoße auch ohne Mitgliedschaft C zur EU im Jahre 2000 gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und das Diskriminierungsverbot, und zwar aufgrund des Europaabkommens zwischen der Republik C und der EU, das auch im Jahre 2000 schon im Verhältnis zwischen D und der EU anzuwenden gewesen sei. Dem Beitragsanspruch stehe weiter entgegen, dass zum Zeitpunkt seines Entstehens eine vergleichbare Einrichtung in C bestanden habe. Zudem vertritt die Beklagte die Auffassung, aufgrund der Besonderheit des Auftrags, der Errichtung des C EXPO-Pavillons im Auftrage der Regierung C s, nicht zur Zahlung der deutschen Tariflöhne verpflichtet zu sein. Die Besonderheit des Auftrags habe letztlich auch zur Folge, dass die Inanspruchnahme der Beklagten gegen völkerrechtliche Grundsätze verstoße. Die Teilnahme an der EXPO einschließlich der Errichtung des Pavillons sei Teil einer diplomatischen Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961. Der Pavillon sei für die Zwecke einer diplomatischen Mission verwendet worden. Erstmals in der Sitzung am 31.08.2010 behauptete die Beklagte, der Pavillon sei ausschließlich für die EXPO gebaut, nach deren Ende abmontiert und in Einzelteilen nach C zurückgebracht worden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28.05.2008, Az. 7 Ca 3619/04, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie ist mit dem Arbeitsgericht der Ansicht, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden gegeben und die Klage noch als vor Ablauf der Verjährung der Ansprüche zugestellt anzusehen sei. Der materiellen Beitragsverpflichtung der Beklagten stünden europarechtliche Normen schon deshalb nicht entgegen, weil die Republik C zum Zeitpunkt der Entsendung der Arbeitnehmer kein Mitgliedsstatt der EU gewesen sei. Das G Übereinkommen über diplomatische Beziehungen enthalte keine Vorschrift darüber, dass die für die Bauarbeiter, die Bauarbeiten an einer "Räumlichkeit der Mission" verrichten, nicht die Gesetze des Staates gelten, in dem die Mission liegt (Empfangsstaat). Die Beklagte habe dazu keine Bestimmung angeführt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO).

Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Beklagte ist gemäß §§ 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG, 18 Abs. 1 VTV 2000 verpflichtet, an die Klägerin für die Monate Januar und Februar 2000 Beiträge in Form von Mindestbeiträgen in Höhe von € 13.960,54 zu entrichten. Der VTV fand kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit während des Klagezeitraums auf den Betrieb der Beklagten Anwendung.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die internationale, die sachliche sowie die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden für die Beitragsklage gegeben.

1. Die internationale Zuständigkeit ist gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1, 76, 67 EuGVVO i. V. m. § 8 AEntG gegeben.

Die EuGVVO (Verordnung EG Nr. 44/2001 vom 22.12.2000) findet seit ihrem Inkrafttreten am 1.03.2002 (Art. 76) Anwendung auf alle Zivil- und Handelssachen der Mitgliedsstaaten, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. C war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 16.12.2004 Mitglied der EU. Es handelt sich vorliegend um eine Zivilsache. Sämtliche arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach § 2 ArbGG, auch die Streitigkeiten zwischen gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien und Arbeitgebern über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind zivilrechtliche Streitigkeiten und keine der sozialen Sicherheit gemäß § 1 Abs. 2 c) EuGVVO. Dieser Begriff wird durch den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgefüllt (Musielak/Weth 6. Aufl. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 1 Rn. 7). Diese betrifft Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, bei Invalidität, bei Alter, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeits- und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen. Die Streitigkeit aus diesen materiell-rechtlichen Bereichen muss sich unmittelbar aus der Beziehung zwischen der Verwaltung und den ihr angeschlossenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ergeben. Der Streit um die Sicherung des arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs im Baugewerbe durch Beitragszahlungen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist diesen Bereichen nicht zuzuordnen.

Nach Art. 67 EuGVVO berührt die Grundregel des Art. 2 Abs. 1, wonach Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben, in diesem Mitgliedsstaat verklagt werden müssen, nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit regeln und in einzelstaatlichen Rechtsbestimmungen enthalten sind, die in Ausführung gemeinschaftlicher Rechtsakte erlassen wurden. Solche Ausnahmeregelungen im einzelstaatlichen Recht sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Fall der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern in § 8 AEntG, der Art. 6 der Richtlinie 96/71/RG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 (Entsenderichtlinie) umsetzt, enthalten (BAG 2.07.2008 – 10 AZR 355/07; 11.09.2002 – 10 AZB 3/02). § 8 S. 2 EntG eröffnet den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, zur Durchsetzung ihrer Beitragsforderungen vor den deutschen Gerichten zu klagen.

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden folgt aus § 48 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG i. V. m. § 27 Abs. 1 VTV Bau 2000.

2. Ein Verfahrenshindernis ergibt sich auch aus §§ 18, 19, 20 Abs. 1 u. 2 GVG nicht.

Nach § 18 GVG genießen die Mitglieder diplomatischer Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten Exterritorialität und sind damit nach Maßgabe des G Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961 (BGBl. 1964 II S. 957 ff) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Das Gleiche gilt gemäß § 19 GVG für Mitglieder der konsularischen Vertretungen. Das beklagte Bauunternehmen und seine Mitarbeiter sind jedoch nicht als Mitglieder der diplomatischen Mission im Sinne des Art. 3 G Übereinkommen anzusehen. Die Teilnahme an der EXPO ist nicht Teil der in Art 3 a) – e) G Übereinkommen beschriebenen Aufgaben einer diplomatischen Mission, sondern sprengt diesen Aufgabenkatalog. Es findet hier weder ein unmittelbarer, auf die Förderung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zum Empfangsstaat gerichteter Austausch auf zwischenstaatlicher Ebene zwischen C und der Bundesrepublik statt. Vielmehr stellt die Bundesrepublik als Gastgeber allen Nationen der Erde eine Bühne zur Verfügung, um der Weltbevölkerung ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sonstige Attraktivität zu präsentieren. Würde dies die Anforderungen an eine diplomatische Mission gemäß Art. 3 e G Übereinkommen erfüllen, müsste viele internationale Sportveranstaltungen, die einen ähnlichen Charakter haben, zum Teil von diplomatischen Missionen erklärt werden.

Nach § 20 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit des Weiteren nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach dem als Bundesrecht iSv. Art 25 Grundgesetz (GG) geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind zwar Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist (BAG 15.02.2005 – 9 AZR 116/04). Das Gleiche gilt jedoch nicht für ausländische juristische Personen, selbst wenn sie in Staatsbesitz sind und vom Staat betrieben werden (Kissel/Mayer GVG § 20 Rz. 10; BVerfG NJW 1983, 2766). Nach diesen Grundsätzen käme nur in Betracht, dass eventuell die Republik C, wenn sie selbst Bauausführende wäre, nicht aber die Beklagte, sich auf ihre Exterritorialität berufen könnte.

II. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 3 EntG iVm. § 18 Abs. 1 VTV-Bau 2000 zur Mindestbeitragszahlung für die Monate Januar und Februar 2000 in Höhe von € 13.960,54 verpflichtet.

1. Die Erstreckung der tariflichen Bestimmungen des H in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber mit Sitz in C durch § 1 Abs. 1 u 3 AEntG in der seit dem 1.01.1999 gültigen Fassung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken mehr. Sie ist seitdem insbesondere mit dem in Art. 49 u. 50 EG festgelegten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar, weil sie die potentielle Begünstigung inländischer Arbeitnehmer aufgehoben hat (anders noch zu § 1 AEntG a. F. EuGH 25.10.2001 – C-49/98 u. a – Finalarte – EuGHE I 2001, 7884). Seitdem ist § 1 Abs. 1 u. 3 AEntG uneingeschränkt anzuwenden (BAG 28.09.2005 – 10 AZR 28/05. Als Ergebnis der gebotenen gemeinschaftskonformen Auslegung des § 1 Abs. 3 AEntG ist zudem zu bejahen, dass die deutschen Rechtsvorschriften über bezahlten Urlaub den Arbeitnehmern, die von außerhalb D ansässigen Dienstleistungserbringern entsandt worden sind, einen tatsächlichen zusätzlichen Schutz gewähren und dass die Anwendung dieser Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Verwirklichung des sozialen Schutzes dieser Arbeitnehmer verhältnismäßig ist (BAG 25.06.2002 – 9 AZR 405/00BAGE 101, 357; BAG 21.11.2007 – 10 AZR 782/06; EuGH 18.07.2007 – C-490/04 – NZA 2007, 540).

2. Die Beklagte kann sich mit Erfolg weder auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie noch gegen die Regelungen des Europaabkommens zwischen der Republik C und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten berufen. Ein Verstoß gegen die Dienstleitungsrichtlinie kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil C zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs noch kein Mitglied der EU war. Des weiteren hat die oben festgestellte Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 u. 3 AEntG gleichzeitig auch zur Folge, dass die Vorschrift nicht gegen die Regelungen des Europaabkommens zwischen der Republik C und der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten verstößt; denn dieses räumt nach dem Vortrag der Beklagen der Republik C keinen weitergehenden Schutz und Status ein als in der Dienstleistungsrichtlinie für die Mitglieder der EU vorgesehen.

3. Die Voraussetzungen, die in § 1 AEntG für die Anwendung der den Beitragseinzug regelnden Normen aufgestellt sind, liegen vor.

a. Die Klägerin ist – wie es § 1 Abs. 3 AEntG voraussetzt, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen im Baugewerbe Beiträge einzieht und Leistungen gewährt. Die Beklagte ist – wie es § 1 Abs. 1 AEntG voraussetzt – eine Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland, deren Betrieb überwiegend bauliche Leistungen im Sinne des § 211 SGB III erbringt. Unstreitig erbringt der Betrieb der Beklagten, auch unter Einbeziehung der nicht in D eingesetzten Arbeitnehmer, überwiegend bauliche Leistungen in Gestalt von Trocken- und Montagearbeiten (§ 1 Abs. II Abschnitt V Nr. 37 VTV 2000).

b. Der Anwendung des § 1 AEntG stehen weder § 1 Abs. 3 Nr. 1 noch Nr. 2 AEntG nicht entgegen.

Zum einen kann nach dem Vortrag der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Staat ihres Sitzes zu Beitragszahlungen zu einer vergleichbaren Einrichtung herangezogen wird. Sie hat lediglich pauschal behauptet, auf betrieblicher Ebene zur Absicherung der Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer verpflichtet zu sein. Ob dies in einem vergleichbar großen Umfang, nach vergleichbar verbindlichen Regeln geschieht und dem Arbeitnehmer vergleichbare Rechte und Sicherheiten einräumt, hat sie nicht näher dargelegt. Von daher konnte nicht zu ihren Gunsten angenommen werden, dass sie in C von einer vergleichbaren Einrichtung zu Beitragszahlungen herangezogen wird.

Zum anderen ist in § 18 Abs. 5 VTV ein Erstattungssystem vorgesehen, das zur Anrechnung derjenigen Leistungen führt, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung der Urlaubsansprüche seiner Arbeitnehmer bereits erbracht hat. Die Ausgestaltung des Erstattungsverfahrens führt auch dazu, dass die Beitragansprüche der Klägerin ich Höhe der vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen an seine Arbeitnehmer nicht untergehen, sondern unabhängig davon bestehen. Ein Ausgleich findet nach den tariflichen Vorschriften allein über den Erstattungsanspruch statt.

4. An der Feststellung der Erbringung baulicher Leistungen ändert auch die Behauptung der Beklagten, der Pavillon sei nach dem Ende der EXPO demontiert und in Einzelteilen nach C zurücktransportiert worden, nichts. Zum einen ist die Beklagte mit der Behauptung nach § 67 Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen, weil sie sie verspätet in den Rechtsstreit eingeführt hat. Bei rechtlicher Relevanz wäre diese streitig gebliebene Behauptung einer Beweisaufnahme zu unterziehen gewesen, was den Rechtsstreit verzögert hätte. Da die Kammer diesen Punkt schon im ersten Verhandlungstermin angesprochen hat, hätte die Beklagte dazu bereits früher ausführen können. Der Umstand ist zudem auch nicht von entscheidungserheblicher Relevanz; denn die Definition des Bauwerks nach den tarifvertraglichen Bestimmungen (§ 1 Abschnitt III VTV) erfordert nicht, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden wird und nicht nur vorübergehender Natur ist. Unter Bauwerk im tariflichen Sinne ist vielmehr jede irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlage zu verstehen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteile v. 28.03.1990 – 4 AZR 615/89; 2.07.2008 – 10 AZR 305/07). Diese Voraussetzungen sind für den Bau des Pavillons ohne Zweifel zu bejahen.

4. Die Beklagte ist der Höhe nach verpflichtet, an die Klägerin für den Zeitraum Januar und Februar 2000 € 13.960,54 an Mindestbeiträgen zu zahlen.

Das Bundesarbeitsgericht lässt in ständiger Rechtsprechung (BAG Urteil v. 11.06.1997 – 10 AZR 525/96 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 22; Urteil v. 28.07.2004 – 10 AZR 580/03) die Mindestbeitragsklage zu. Die Klägerin hat die Beitragssumme in zulässiger Weise, nachvollziehbar und rechnerisch richtig berechnet. Sie hat sich dabei nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme auf die Geltendmachung von Beiträgen für diejenigen Arbeitnehmer beschränkt, die unstreitig im Klagezeitraum als Arbeitnehmer der Beklagten bei der Errichtung des Pavillons tätig waren. Die Beklagte hat die Darlegungen der Klägerin zur täglichen Arbeitszeit und zur Höhe des tariflichen Stundenlohns nicht erheblich bestritten.

5. Letztendlich ist der Beitragsanspruch auch weder nach den tariflichen Ausschlussfristen (§ 25 Abs. 1 VTV vom 20.12.1999) verfallen, noch nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, 195 BGB verjährt. Die Klage gilt gemäß § 167 ZPO als noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist erhoben. Dies hat bereits das Arbeitsgericht richtig festgestellt. Die Kammer folgt insoweit zur Begründung den überzeugenden Gründen der angegriffenen Entscheidung und macht sie sich inhaltlich zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (Seiten 14 – 17 der Entscheidungsgründe).

Die Parteien haben gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92, iVm. § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten jeweils anteilig zu tragen.

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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