AG Biedenkopf, Beschluss vom 10.08.2010 - 30 F 754/09 VA
Fundstelle
openJur 2012, 33366
  • Rkr:
Tenor

Die am xxx vor dem Standesbeamten in xxx unter HeiratsregisterNr. xxx geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts desEhemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen,Versicherungskonto Nummer xxx zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht inHöhe von 2,8659 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nummerxxx bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den30.11.2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts derEhefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen,Versicherungskonto Nummer xxx, zu Gunsten des Ehemannes ein Anrechtin Höhe von 2,0684 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nummerxxx bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den30.11.2009 übertragen.

Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache werdengegeneinander aufgehoben.

Gründe

II. Versorgungsausgleich

Gemäß §§ 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.

Da die Ehegatten am 04.04.2002 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 29.12.2009 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.04.2002 bis zum 30.11.2009.

Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre, so dass der Versorgungsausgleich gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen stattfindet.

Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 5,7317 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 155,90 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,8659 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 77,95 € entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 17.610,73 €.

Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen ebenfalls ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 4,1367 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 112,52 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,0684 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 56,26 € entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 12.710,15 €.

Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.

Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen.

Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,8659 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.

Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,0684 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.

Der Ausgleich wird nicht durch die Geringfügigkeitsklausel des § 18 VersAusglG ausgeschlossen.

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Der Wertunterschied ist gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1%, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist streitig, ob für die Beurteilung der Geringfügigkeit der Rentenwert oder der Kapitalwert maßgebend ist (vgl. Gutdeutsch, FamRZ 2010, 949, 950 mit weiteren Nachweisen). Diese Streitfrage ist hier relevant, da sie zu gegensätzlichen Ergebnissen führt. Sieht man den Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße an, so wäre die Wertdifferenz gering, da sie mit (77,95 € - 56,26 € =) 21,69 € unter dem für den Zeitpunkt des Eheendes geltenden Betrag von 25,20 € (1% der Bezugsgröße von 2.520 € nach § 18 Abs. 1 SGB IV) liegt. Ein Ausgleich sollte dann nicht stattfinden. Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte in Höhe von (17.610,73 € - 12.710,15 € =) 4.900,58 € ist hingegen nicht gering, weil sie größer ist als 3.024 € (120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit), so dass der Ausgleich vorzunehmen wäre.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung legt es die frühere gesetzliche Regelung, nach der Rentenanwartschaften übertragen wurden, nahe, für die Beurteilung der Geringfügigkeit auf den Rentenbetrag abzustellen. Dagegen spricht jedoch der Wortlaut des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Danach ist nur dann auf den Rentenbetrag abzustellen, wenn dieser die maßgebliche Bezugsgröße ist, in allen anderen Fällen ist der Kapitalwert entscheidend. Nach § 5 VersAusglG bestimmt das jeweilige Versorgungssystem die maßgebliche Bezugsgröße, insbesondere in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße, nicht ein Rentenbetrag. Damit fällt die gesetzliche Rentenversicherung nicht unter die erste Alternative des § 18 Abs. 3 VersAusglG, sondern zwingend unter die zweite Alternative.

Diese Interpretation des § 18 Abs. 3 VersAusglG erscheint auch vom Ergebnis her sachgerecht. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs, obwohl die Differenz der auszugleichenden Anrechte einen korrespondierenden Kapitalwert von ca. 5.000 € hat, wäre unter dem Gesichtspunkt des Halbteilungsgrundsatzes bedenklich.

III. Kosten

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG.

Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

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