OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2010 - 16 U 14/10
Fundstelle
openJur 2012, 33150
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. Dezember 2009 - 5 O 226/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines durch sie verursachten Verkehrsunfalls. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Gegenstand der Berufung ist die Ersatzfähigkeit der dem Kläger entstandenen Mietwagenkosten.

Der Kläger hatte für die Zeit vom 8. Juni bis zum 20. Juni 2009 in Butzbach einen (klassenniedrigeren) PKW Audi Altea XL 1,9 TDI für insgesamt 2.025,33 Euro, ausgewiesen als "Normaltarif, angemietet. Der Mietwagentarif war auf Basis der Schwackeliste zuzüglich eines Zuschlags von 30 % kalkuliert. Die Versicherung der Beklagten hat nur 510.- Euro erstattet; die Differenz in Höhe von 1.515,33 Euro bildete insoweit in erster Instanz den Streitgegenstand.

Zu den näheren Umständen der Anmietung des Ersatzfahrzeugs oder zu etwaigen vorangegangenen Preisvergleichen hat der Kläger nichts vorgetragen. Sein beschädigtes Fahrzeug war noch betriebsfähig und verkehrssicher. Er beruft sich auf die "Schwackeliste 2006", die Beklagte hält die demgegenüber wesentlich niedrigeren Mietkostenwerte auf Grundlage des Mietwagen - Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Instituts, (465,99 Euro = 271,83 Euro Wochenpreis / 7 x 12 Anmietungstage) für maßgeblich.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Mietwagenkosten nur in Höhe von 31,08 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels 2009 gemäß § 287 ZPO auf 45,09 Euro für 12 Tage = 541,08 Euro geschätzt und die durch den Kläger gegenüber diesem Mietpreisspiegel erhobenen methodischen Bedenken nicht geteilt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn weitere 1484,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24. Juni 2009 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die durch das Landgericht gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der "Fraunhofer-Liste" vorgenommene Schätzung der Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten des Klägers begegnet keinen durchgreifenden tatsächlichen oder rechtlichen Bedenken.

1) Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 = VersR 2008, 1706; zuletzt; BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009, VI ZR 134/08).

2) Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH -14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4 . Juli 2006 VI ZR 237/05-- VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26, Juni 2007 - Vi ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).

Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH vom 13, Juni 2006 -Vi ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 aaO).

Der Kläger hat zu den Umständen der Anmietung seines Ersatzfahrzeugs lediglich vorgetragen, er habe den Wagen bei dem der Werkstatt seines Vertrauens angegliederten Vermietungsunternehmen angemietet. Der Tarif ist als "Normaltarif ausgewiesen, liegt jedoch unstreitig noch um 30 % über dem Wert nach der Schwacke-Liste. Damit handelt es sich um einen Unfallersatztarif mit weiteren, kalkulatorisch nicht offengelegten Risikozuschlägen; Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der Kläger auf die Hinnahme solcher ungünstiger Bedingungen aufgrund der konkreten Umstände angewiesen gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3) Damit hängt die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung davon ab, ob die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage anzusehen ist.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Frage ist uneinheitlich. Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt (BGH, NJW 2009, 58: Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008,1519 sowie BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910: Schwacke-Liste 2003) und mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGhH - 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161 /06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO). Eine Fallgestaltung, bei der es um die Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage ging, lag ihm bislang aber noch nicht zur Entscheidung vor. Sie wurde allerdings bereits von diversen Obergerichten der Schwacke-Liste als geeignetere Grundlage einer Schätzung vorgezogen (u.a. OLG München, r + s 2008, 439; OLG Köln, r + s 2008, 528; OLG Jena, Urteil vom 27. November 2008, 1 U 555/07); sie ist in der Entscheidung des BGH vom 14, Oktober 2008 (VersR 2008,1706, in juris: unter Rn. 23), bezugnehmend auf die Rechtsprechung des OLG München, erwähnt, ihre Tauglichkeit aber nicht bewertet.

4) Soweit ersichtlich, hat sich zuletzt das Oberlandesgericht Köln ausführlich mit der Frage der Tauglichkeit des Fraunhofer-Mietspiegels befasst und (frühere) Bedenken hiergegen in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 21. August 2009 (i-6 U 6/09, NJW-RR 2009, 1678-1681) verworfen.

Der Senat schließt sich den vollständig überzeugenden Erwägungen des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln in der zitierten Entscheidung insbesondere aufgrund der nachstehend wiedergegebenen tragenden Gesichtspunkte an:

(1) Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts, dessen Seriosität nicht allein mit dem Hinweis auf den Auftraggeber der Studie (den Verband der deutschen Versicherungswirtschaft) in Zweifel gezogen werden kann, ist derjenigen der Autoren des Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 vorzuziehen, der auf den Daten von Mietwagenorganisationen und den Angaben von Vermietungsunternehmen im Rahmen einer schriftlichen Befragung beruht, deren Zweck - die Erstellung einer (ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen berührenden und unter Umständen auch forensisch relevanten) Preisübersicht - für die Befragten offen zu Tage lag, so dass (zumal angesichts einer auffälligen Steigerung der im Mietpreisspiegel angegebenen "Normaltarife" nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - zur nur noch begrenzten Ersatzfähigkeit eines "Unfallersatztarifs") mit interessegeleiteten Angaben zumindest gerechnet werden muss. Demgegenüber liegen dem Fraunhofer-Mietwagenspiegel 2008 ca. 75.000 Einzelangaben aus einer anonymen Internetabfrage bei sechs großen deutschen Mietwagenanbietern und ca. 10.000 Angaben aus ebenfalls ohne Offenlegung des Untersuchungszwecks von scheinbaren Mietinteressenten getätigten telefonischen Anfragen bei 3.249 einzelnen Anmietstationen zu Grunde. Insbesondere wegen dieser Anonymität der Erhebung erscheinen die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Werte tendenziell zuverlässiger.

(2) Die von den Vertretern der Gegenmeinung angeführten vermeintlichen Nachteile des Fraunhofer-Mietwagenspiegels 2008 gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 fallen dagegen weniger stark ins Gewicht.

(a) Der Einwand, dass die nur nach zweistelligen statt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierende Erfassung der Mietwagenkosten ein größeres Ungenauigkeitspotential in sich berge, geht fehl. Die statistische Ungenauigkeit dürfte bei einem kleineren Zuschnitt der Erhebungsbezirke mit einer kleineren Zahl von Anbietern kaum geringer sein; auch ist nach dem Klagevorbringen nicht ersichtlich, wieso im betroffenen Raum der Stadt Butzbach nennenswerte Differenzen bei den ortsüblichen Mietwagenpreisen auftreten sollten.

(b) Der Tauglichkeit der Fraunhofer-Tabelle steht die Konzentration der Internetabfrage auf sechs bundesweit marktführende Anbieter nicht entgegen, zumal bei dem telefonischen Nachstellen der Anmietsituation auch die Angaben weiterer Mietwagenanbieter berücksichtigt und dabei auftretende Abweichungen tabellarisch erfasst wurden. Dass der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchung von Dienstleistungen angemessen Rechnung getragen wird, dürfte im übrigen eher einen Vorzug des Fraunhofer-Mietwagenspiegels darstellen.

(c) Dass die vom Fraunhofer-Institut ausgewiesenen Preise eine Vorbuchzeit von einer Woche voraussetzen, ist im Rahmen der Ermittlung des "Normaltarifs" methodisch nicht zu beanstanden. Sondereffekte, die bei kurzfristiger Anmietung auf Grund eines Unfalls unvermeidbar sein mögen, sind nicht beim "Normaltarif, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen zu berücksichtigen. Andernfalls müssten die Mehrkosten einer kurzfristigen Anmietung nämlich (nach welcher Methode?) wieder herausgerechnet werden, wenn die Anmietung (wie in der Mehrzahl der streitbefangenen Fälle) erst eine Woche oder später nach dem Unfall erfolgt.

(d) Soweit dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2008 entgegengehalten wird, dass er die von den Vermietern zusätzlich zum Grundpreis verlangten Nebenkosten unberücksichtigt lasse, gilt Entsprechendes; Gesondert abzurechnende Zuschläge für Zweitfahrer, Winterreifen oder Zustell-und Abholkosten gehören ersichtlich nicht zum "Normaltarif. Dem Einwand, dass die großen Anbieter in ihrer Kalkulation oft niedrigere Grundpreise mit höheren Zuschlägen kombinierten, mag gegebenenfalls bei der konkreten Schadensberechnung Rechnung getragen werden können; eine generelle Einrechnung solcher einzelfallabhängigen Zuschläge in den "Normaltarif zusätzlich zu ihrer (hier nicht einmal ausdrücklich bezeichneten) Ausweisung in der Rechnung lässt sich damit aber nicht rechtfertigen.

Die Einteilung der Fahrzeuggruppen folgte im übrigen - soweit hier von Interesse - der Schwacke-Klassifikation; den erhobenen Preisen liegen in beiden Tabellenwerken gleichartige Tages-, Dreitages- und Siebentagespauschalen, eine unbegrenzte Zahl von Freikilometern und Bruttopreise zu Grunde. Fragen der Kosten einer Haftungsfreistellung stellen sich hier - anders als in dem durch das Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall - nicht, weil der Kläger keine entsprechende Versicherung abgeschlossen hatte.

(e) Für das von der Klägerin des durch das Oberlandesgericht Köln entschiedenen Falles verteidigte Abstellen des Schwacke-Mietpreisspiegels auf den (in älteren Ausgaben "gewichteter Mittelwert" genannten) "Moduswert" (also den von den jeweils befragten Anbietern am häufigsten genannten Preis) statt auf den Durchschnittswert (also das arithmetische Mittel aller genannten Preise) scheint zwar auf den ersten Blick zu sprechen, dass der Geschädigte, der mehrere Angebote einholt und sich für ein beziffertes Angebot entscheiden muss, dabei nur selten genau den Durchschnittspreis genannt bekommen wird.

Für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert spricht in der Gesamtschau aber die geringere Fehlerneigung; Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Preise den Moduswert bilden. Im übrigen ergibt sich aus den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007, die neben dem Moduswert jeweils auch den arithmetischen Mittelwert ausweisen, dass dieser sehr oft nicht unter, sondern über dem betreffenden Moduswert liegt, so dass die Geschädigten durch die Annahme eines am Durchschnittswert orientierten "Normaltarifs" jedenfalls nicht benachteiligt werden.

Dennoch - und das spricht im Sinne einer Schätzung des Mindestschadens letztlich für die Anwendung des Fraunhofer-Mietwagenspiegels 2008 - liegt der Moduswert (ohne Haftungsfreistellung) aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 meist über dem Mittelwert des Fraunhofer- Mietwagenspiegels 2008 (einschließlich Haftungsfreistellung).

(f) Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietfahrzeugs oder das Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) könnten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den "Normaltarif' rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 18]; Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 15ff.] m.w.N.).

Der Höhe nach hält der Senat ggf. einen Zuschlag von 20 % für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2008 - 6 U 115/08 s r+S 2008, 538 = DAR 2009, 33 = NVZ 2009, 145 m.w.N.). Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 16]; Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 15]) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann. Je weiter der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und der Miete des Ersatzfahrzeuges ist, um so ferner wird es liegen, dem Geschädigten (einen gegenüber dem ortsüblichen "Normaltarif erhöhten Betrag als erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand zuzubilligen, weil er dem Vermieter hier wie jeder andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen Fahrzeugbedarf vorausschauend planen, Angebote vergleichen, Finanzierungsfragen regeln und sich für die wirtschaftlich günstigste Lösung entscheiden kann.

5) Die Rechtsprechung der Landgerichte hinsichtlich der streitentscheidenden Frage ist weitgehend uneinheitlich. Vielfach werden inzwischen im Rahmen der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten in unfallbedingten Eilsituationen prozentuale Zuschläge zu den Werten der Fraunhofer-Liste zuerkannt (etwa: LG Saarbrücken -16, Oktober 2009 -13 S 171/09 - MRW 2009, 16-18: Die Erhebung "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten, die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand ersetzt verlangt werden können, wobei auf die dort ermittelten Tarife ein Zuschlag von 15 % angemessen ist, um regionale Schwankungen sowie Mehrkosten wegen sofortiger Verfügbarkeit und telefonischer Anmietung zu berücksichtigen). Z.T. wird auch die Auffassung vertreten, es sollte ein Mittelwert zwischen den Werten der Fraunhofer- und der Schwacke-Liste gebildet werden (z.B.: LG Karlsruhe -14. Mai 2010 - 9 S 442/09-juris).

6) Nach Auffassung des Senats verdient die zitierte und dargelegte Auffassung des Oberlandesgerichts Köln den Vorzug. Durchgreifende allgemeine methodische Bedenken gegen die Tauglichkeit der Fraunhofer-Tabelle bestehen aus obigen Gründen nicht; konkrete Umstände, die in der hier gegebenen Situation konkret gegen seine Anwendbarkeit sprechen könnten, sind nicht dargelegt. Ein (wie auch immerzu bemessender) Zuschlag zu den Listenwerten ist nicht veranlasst, weil konkrete Umstände, die dies rechtfertigen könnten, nicht dargelegt sind. Insbesondere bestand eine "Eilsituation", die die Hinnahme ungünstiger Bedingungen hätte gebieten können, nicht; das beschädigte Fahrzeug war weiterhin fahrfähig und verkehrssicher, die Anmietung des Ersatzfahrzeugs ist auch nicht sofort, sondern erst nach einigen Tagen erfolgt.

7) Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,711 S. 1 ZPO.

8) Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Die Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob die Fraunhofer-Mietpreisliste - ggf. mit den ausgewiesenen Werten oder unter Berücksichtigung von Zuschlägen - eine beweisrechtlich tragfähige Anknüpfungstatsache und damit eine geeignete Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO für die Bemessung ersatzfähiger Mietwagenkosten insbesondere in Verkehrsunfallfällen darstellt, ist wie dargelegt uneinheitlich.

Dabei handelt es sich - anders als hinsichtlich der konkreten Schadensschätzung als richterliche Tatsachenfeststellung - um eine revisible Rechtsfrage.