OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.03.2010 - 2 Ws 35/10
Fundstelle
openJur 2012, 32792
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über denBeschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Mainvom 20. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirdzurückgewiesen.

Gründe

Das Schreiben des Anzeigeerstatters vom 2. März 2010 ist alsAntrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPOauszulegen.

Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Hieraufist der Antragsteller in der ihm mit dem angefochtenen Bescheiderteilten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags, war auch dieBewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, weil es an derdafür notwendigen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt (§ 172Abs. 3 Satz 2 2. Hs. StPO i.V.m. § 114 ZPO).

Da der Antrag als unzulässig verworfen worden ist, sind demAntragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); seinenotwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.

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