OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.02.2010 - 18 W 38/10
Fundstelle
openJur 2012, 32701
  • Rkr:
Tenor

Auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.09.2009 sind von jeder der Widerklägerinnen jeweils an Kosten € 8.631,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.09.2009 an den Drittwiderbeklagten zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Drittwiderbeklagten vom 24.03.2009 wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Widerklägerinnen zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1812 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist nicht zu erheben.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Drittwiderbeklagte 88 Prozent und die Widerklägerinnen 12 Prozent zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 57.598,86.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Gründe

I.

In dem vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit, an dem neben den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens die X als Klägerin und die Y als Beklagte zu 1. beteiligt waren, erhoben die Widerklägerinnen mit am 02.10.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 28.09.2007 (Bl. 134 bis 203 d. A.) Widerklage, wobei sie diese mit dem unter VI. gestellten Antrag gegen den Drittwiderbeklagten richteten (Bl. 159 d. A.). Mit Schriftsatz vom 23.01.2008 (Bl. 365 bis 392 d. A.) änderten die Widerklägerinnen den Widerklageantrag zu VI. und erweiterten die Drittwiderklage um einen Antrag zu VII. (Bl. 382 d. A.).

Nachdem das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 12.03.2009 (Bl. 720, 721 d. A.) auf € 10.400.000,- festgesetzt und gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt worden war, setzte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30.06.2009 den Wert des Streitgegenstandes für die Zeit von der Anhängigkeit der Klage bis zum 01.10.2007 auf € 3.890.000,- fest. Für den Zeitraum ab Eingang der Widerklage bis zu deren Erweiterung mit Schriftsatz vom 23.01.2008 bestimmte das Oberlandesgericht den Streitwert auf € 6.326.000,-, wobei es für den Widerklageantrag zu VI. einen Streitwert von € 696.000,- ansetzte. Für die Zeit ab der Erweiterung der Widerklage setzte das Oberlandesgericht den Streitwert für den gesamten Rechtsstreit auf € 8.080.000,- fest und bestimmte den Streitwert der erweiterten Widerklage hinsichtlich des Antrags zu VI. auf € 2.016.000,- und hinsichtlich des Antrags zu VII. auf € 384.000,- (insgesamt € 2.400.000,-).

Nachdem die Widerklägerinnen ihre Widerklageanträge mit Schriftsatz vom 29.12.2008 (Bl. 703 d. A.) zurückgenommen hatten und der Drittwiderbeklagte zugestimmt hatte, beantragte der Drittwiderbeklagte mit am 27.03.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24.03.2009 (Bl. 729 d. A.) die Festsetzung von Kosten in Höhe von € 98.163,10 gegen die Widerklägerinnen. Mit Beschluss vom 23.09.2009 (Bl. 809, 810 d. A.) entschied das Landgericht, dass die Widerklägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu tragen haben. Daraufhin setzte das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.10.2009 (Bl. 816, 817 d. A.) zu Gunsten des Drittwiderbeklagten Kosten in Höhe von € 76.766,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.09.2009 gegen die Widerklägerinnen fest.

Mit am 28.10.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 23.10.2009 (Bl. 819, 820 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Widerklägerinnen sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.10.2009 eingelegt und beantragt, diesen „hinsichtlich der von den Beklagten zu 1 -3) an A zu zahlenden außergerichtlichen Kosten auf 19.168,04 abzuändern“. Die – mit am 07.01.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz weiter begründete – Beschwerde beanstandet, dass das Landgericht die Kosten auf der Basis eines Streitwerts von € 8.080.000,- berechnet und eine volle, nicht gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG durch hälftige Anrechung der wegen vorgerichtlicher Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Drittwiderklagten entstandenen Geschäftsgebühr verminderte 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt hat. Der Drittwiderbeklagte ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.12.2009 (Bl. 827, 828 d. A.) entgegen getreten. Das Landgericht hat ihr nicht abgeholfen (Bl. 852 bis 853 d. A.).

II.

Die Beschwerdeschrift vom 23.10.2009 ist dahin auszulegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Widerklägerinnen die sofortige Beschwerde nicht auch im Namen der Beklagten zu 1., sondern im Namen der Widerklägerin zu 3., die nicht Beklagte ist, eingelegt hat. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Beschwerdeantrags, in dem die Abänderung des angefochtenen Beschlusses „hinsichtlich der von den Beklagten zu 1 -3) an A zu zahlenden außergerichtlichen Kosten“ begehrt wird. Da mit dem angefochtenen Beschluss keine Kosten gegen die Beklagte zu 1. festgesetzt worden sind, wohl aber auch gegen die Widerklägerin zu 3., ist der Antrag so zu verstehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Widerklägerinnen die Beschwerde namens der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten Parteien einlegen wollte und dabei versehentlich die Widerklägerin zu 3. mit der Beklagten zu 1. verwechselt hat.

1. Die so verstandene, gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

a) Die Beschwerde hat hinsichtlich eines Betrages von € 50.872,50 Erfolg.

aa) Zu Unrecht hat das Landgericht die Kosten, deren Erstattung der Drittwiderbeklagte aufgrund der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 23.09.2009 beanspruchen kann, aus einem Streitwert von € 8.080.000,- berechnet. Die Höhe der Vergütung, die der Drittwiderbeklagte seinem Prozessbevollmächtigten zu zahlen hat und die ihm deshalb nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erstatten ist, ist vielmehr aus einem Streitwert von € 2.040.000,- zu ermitteln.

Aus der vom Oberlandesgericht für den gesamten Rechtsstreit vorgenommenen Festsetzung des Streitwerts auf € 8.080.000,- folgt nicht zwingend, dass die gesetzliche Vergütungen sämtlicher im Rechtsstreit tätig gewesener Prozessbevollmächtigter aus diesem Streitwert zu ermitteln sind. Zwar bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Dies gilt aber nur, wenn sich die Gegenstandswerte der gerichtlichen und anwaltlichen Tätigkeit decken (vgl. dazu Madert in Gerold/Schmidt, Rdrn. 3 zu § 33 RVG, und Hartmann, Rdnr. 5 zu § 33 RVG).

Dies ist indes vorliegend nicht der Fall.

Der gemäß § 2 Abs. 1 RVG für die Berechnung der Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Drittwiderbeklagten maßgebende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beträgt vorliegend nicht € 8.080.000,-, sondern € 2.400.000,-.

Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dasjenige Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit für den Auftraggeber bezieht (vgl. Madert in Gerold/Schmidt, Rdnr. 3 zu § 2 RVG, und Hartmann, Rdnr. 4 zu § 2 RVG), wobei der Auftrag des Auftraggebers maßgeblich ist (vgl. Madert in Gerold/Schmidt, Rdn4. 4 zu § 2 RVG). Der Drittwiderbeklagte hatte seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, ihn nur insoweit im Prozess zu vertreten, als die Widerklage (als Drittwiderklage) gegen ihn gerichtet war, also gegen die (Dritt-) Widerklageanträge zu VI. und zu VII.. Die weiteren im Rechtsstreit gestellten Anträge betrafen den Drittwiderbeklagten nicht, weshalb dieser auch keinen Anlass hatte, seinen Prozessbevollmächtigten diesbezüglich zu beauftragen. Damit war die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Drittwiderbeklagten auf die beiden, durch die Drittwiderklageanträge zu VI. und zu VII. bestimmten Gegenstände bezogen, deren Werte gemäß § 22 Abs. 1 RVG und unter Beachtung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 30.06.2009 auf € 2.400.000,- zu addieren sind.

Damit kann der Drittwiderbeklagte die Erstattung einer durch das Tätigwerden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG entstandene 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von € 2.400.000,- in Höhe von € 11.304,80, einer wegen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 25.08.2008 (Bl. 656 bis 659 d. A.) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG angefallenen 1,2 Terminsgebühr aus dem selben Streitwert in Höhe von € 10.435,20 und der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG von € 20,- beanspruchen, so dass sich € 21.760,- errechnen. Weiter festzusetzen ist die auf diese Vergütung des Prozessbevollmächtigten des Drittwiderbeklagten anfallende Umsatzsteuer von € 4.134,40, die dieser gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Nr. 7008 VV RVG beanspruchen kann. Die insoweit wegen § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorauszusetzende Erklärung des Drittwiderbeklagten, dass er Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, findet sich in dessen Kostenfestsetzungsantrag vom 01.09.2008 (Bl. 107 d. A.). Der Drittwiderbeklagte hat damit Anspruch auf Erstattung von lediglich € 25.894,40, der angefochtene Beschluss ist um einen Betrag von € 50.872,50 abzuändern. Der Kostenfestsetzungsantrag des Drittwiderbeklagten vom 24.03.2009 ist abzulehnen, soweit er den Betrag von € 25.984,40 übersteigt.

bb) Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.10.2009 ist jedoch nicht dahin abzuändern, dass die Widerklägerinnen diesen Betrag vollumfänglich zu erstatten haben. Insoweit ist der angefochtene Beschluss auch dahin zu beanstanden, dass er die von jeder der drei Widerklägerinnen zu erstattenden Beträge nicht gesondert ausweist, sondern nur den Gesamtbetrag, für die diese jeweils nur zu einem Drittel haften.

Gemäß der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 23.09.2009 haben die Widerklägerinnen die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu tragen. Da das Landgericht nicht bestimmt hat, dass sie dies als Gesamtschuldnerinnen zu tun haben, haften sie gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen.

Zu Unrecht hat das Landgericht dies im Tenor des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht zum Ausdruck gemacht. Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das Urteil gesetzt wird, ist der von jedem Streitgenossen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu erstattende Betrag im Kostenfestsetzungsbeschluss gesondert auszuweisen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.1994, Az.: 14 W 663/94, Rechtspfleger 1995, 381,382 – zitiert nach juris). Dies ist erforderlich, um eine sonst bestehende Unklarheit zu vermeiden. Wird nämlich gegen nach Kopfteilen haftende Streitgenossen nur ein Gesamtbetrag festgesetzt, ist nicht ohne Weiteres klar, ob ein Fall anteiliger oder gesamtschuldnerischer Haftung für die Kosten vorliegt, so dass der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Erfordernis, als Vollstreckungstitel nicht aus sich heraus verständlich zu sein, nicht gerecht wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.1994, Az.: 14 W 663/94, Rechtspfleger 1995, 381,382 – zitiert nach juris).

Die Praxis mag zwar dahin gehen, dass der Rechtspfleger eine gesamtschuldnerische Haftung durch den Zusatz „als Gesamtschuldner“ deutlich macht. Daraus könnte man folgern, dass der Rechtspfleger nur eine anteilige Haftung festsetzt, wenn dieser ausdrückliche Zusatz fehlt. Ob dies aber von den Vollstreckungsorganen und den Kostenschuldnern auch so verstanden wird, ist nicht sicher. Diese Praxis kann daher zu Schwierigkeiten führen und Anlass zu Rechtsmitteln geben. Diese Rechtsunsicherheit ist leicht zu vermeiden, wenn der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht nur durch den Zusatz "als Gesamtschuldner" eine entsprechende Haftung der Streitgenossen deutlich macht, sondern auch im Falle anteiliger Haftung gemäß § 100 Abs. 1 ZPO den von jedem der Streitgenossen zu zahlenden Betrag gesondert bestimmt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.1994, Az.: 14 W 663/94, Rechtspfleger 1995, 381,382 – zitiert nach juris).

Der angefochtene Beschluss ist mithin dahin zu ändern, dass jede der drei Widerklägerinnen an den Drittwiderbeklagten jeweils ein Drittel des von ihm zu beanspruchenden Betrags von € 25.984,40, also € 8.631,47, zu erstatten hat.

cc) Diesen Betrag haben die Widerklägerinnen jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.09.2009 zu verzinsen. Zwar ist der Kostenfestsetzungsantrag des Drittwiderbeklagten vom 24.03.2009 bereits am 27.03.2009 bei Gericht eingegangen. Jedoch greift vorliegend die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. ZPO, der zufolge die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind, nicht. § 104 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. ZPO gilt nämlich nur dann, wenn der Kostenfestsetzungsantrag nicht vor Entstehung des die Kostengrundentscheidung enthaltenden Titels, der gemäß § 103 Abs. 1 ZPO notwendige Voraussetzung der Kostenfestsetzung ist, eingegangen ist. Ist der Festsetzungsantrag jedoch – wie hier – vor Entstehung des Titels eingegangen, entsteht der Zinsanspruch des Erstattungsberechtigten erst ab Erlass des Titels (Vgl. Herget in Zöller, Rdnr. 6 zu § 104 ZPO).

b) Soweit die Widerklägerinnen mit ihrer Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses um weitere € 6.726,36 begehren, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg.

Insbesondere ist zu Gunsten des Drittwiderbeklagten eine volle, durch die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandene 1,3 Verfahrensgebühr festzusetzen.

Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Drittwiderklägers für diesen vorgerichtlich tätig war und deshalb gemäß nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr angefallen ist. Denn die Widerklägerinnen können sich jedenfalls nicht auf die in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG normierte hälftige Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen.

Dies folgt aus § 15a Abs. 2 RVG.

Diese, durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften eingeführte Vorschrift trat am 05.08.2009 in Kraft (vgl. Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes; Bundestagsdrucksache 16/12717, BGBl. I, S. 2449). Sie lässt zwar die Anrechnungsnorm Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bestehen, so dass es im sogenannten Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant in jedem Falle bei der Anrechnung einer zum selben Gegenstand entstandenen Geschäftsgebühr verbleibt (OLG Celle, OLGR Celle 2009, 930; juris, Rd. 10 ff).) Allerdings sieht § 15a Abs. 2 RVG vor, dass diese Anrechnung in dem im Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Außenverhältnis grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Denn gemäß § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein „Dritter“ auf die Anrechnung nur berufen, „soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden“. Da es sich bei den Widerklägerinnen als Kostenschuldnerinnen um „Dritte“ im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG handelt und keine der in dieser Norm aufgeführten Ausnahmen vorliegt, war zu Gunsten des Drittwiderbeklagten eine nicht um die Hälfte verminderte Verfahrensgebühr festzusetzen.

aa) § 15a Abs. 2 RVG ist auf den hier gegebenen „Altfall“, in dem Geschäfts- und Verfahrensgebühr bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, das Kostenfestsetzungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine speziell auf § 15a RVG bezogene Übergangsvorschrift für Altfälle nicht existiert und § 60 Abs. 1 RVG nicht anzu-wenden ist. § 60 Abs. 1 RVG bestimmt, wie im Falle einer Gesetzesänderung die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalt zu berechnen ist, und erfasst damit (nur) das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. § 15a Abs. 2 RVG betrifft dagegen gerade nicht das Innen-, sondern das sogenannte Außenverhältnis. Denn „Dritter“ im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG kann nur derjenige sein kann, der dem Rechtsanwalt nicht selbst eine Vergütung schuldet (anders ohne nähere Begründung: BGH, Beschluss vom 29.9.2009, Az.: X ZB 1/09, a.a.O.; anders auch OLG Hamm, RVGReport 2009, 458; KG Berlin, RPfleger 2010, 52; OLG Frankfurt, 12. Senat, RVGReport 2009, 392).

Ob insoweit grundsätzlich von einer Rückwirkungsproblematik (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.) beziehungsweise einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die bei Gleichheit der Interessenlage gegebenenfalls durch entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 1 RVG zu schließen wäre (so OLG Hamm, a.a.O.), kann dahinstehen. Denn diese Fragen würden sich nur stellen, wenn man § 15a Abs. 2 RVG als materiellrechtliche Regelung verstehen würde. Indes hat diese Norm für den Bereich der Kostenfestsetzung verfahrensrechtlichen Charakter, da sie sich insoweit allein mit der Ausgestaltung des kostenrechtlichen Erstattungsanspruchs beschäftigt, bei dem es sich um einen neben etwaigen materiellen Ansprüchen stehenden, auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützten Anspruch aus dem Verfahrensrecht handelt (vgl. Müller-Rabe, NJW 2009, 2913 – 2916 „VII. Sofortige Anwendung von §15a RVG“).

bb) Ein Ausnahmefall, in dem sich die Widerklägerinnen gemäß § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG berufen könnten, ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht vorgetragen, dass die Widerklägerinnen bereits Zahlungen an den Drittwiderbeklagten oder seinen Prozessbevollmächtigten geleistet und damit den Anspruch auf die Geschäfts- oder die Verfahrengebühr erfüllt hätten. Auch besteht kein Vollstreckungstitel, aufgrund dessen der Drittwiderbeklagte die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr beanspruchen könnte. Des Weiteren macht der Drittwiderbeklagte nicht in demselben Verfahren Ansprüche auf Erstattung der Geschäfts- und der Verfahrensgebühr gegen die Widerklägerinnen geltend.

3. Die infolge der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde gemäß Nr. 1812 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben, weil die Beschwerde zum weit überwiegenden Teil erfolgreich ist, Nr. 1812 Satz 3, 2. Alt. KV GKG.

Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Widerklägerinnen erstrebten mit ihrem Rechtsmittel die Absetzung von insgesamt € 57.598,86. Die Beschwerde hat hinsichtlich eines Betrages von € 50.872,50 Erfolg, was gerundet 88 Prozent dieses Beschwerdewerts entspricht. Der Drittwiderbeklagte hat deshalb 88 Prozent der Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Widerklägerinnen haben 12 Prozent dieser Kosten zu tragen.

Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag der Kosten, hinsichtlich deren die Drittwiderbeklagten eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses begehrt haben, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht ist im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Anwendbarkeit von § 15a RVG auf sogenannte „Altfälle“ auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.