VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98
Fundstelle
openJur 2013, 11150
  • Rkr:

1. Zur Bejahung der Antragsbefugnis des Anwohners einer außerhalb des Plangebiets verlaufenden (Anlieger-)Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr eines Neubaugebiets mit ca 240 Wohneinheiten aufnehmen soll.

2. Für das rechtmäßige Zustandekommen eines Bebauungsplans ist nur die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte erforderlich (hier: Anhörung des Ortschaftsrats nach § 70 Abs 1 S 2 GO (GemO BW)), nicht auch die in einem Eingemeindungsvertrag vorgesehene Einschaltung eines Vermittlungsausschusses bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ortschaftsrat und dem Gemeinderat.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Fünfzig Morgen" der Antragsgegnerin vom 20.01.1998/23.06.1998.

Das ca. 11,5 ha große Plangebiet liegt im Stadtteil Hohenwettersbach der Antragsgegnerin an einem nach Süden und Westen um ca. 10% geneigten Hang. Es grenzt im Norden an die Bebauung des Gebiets "Rehbuckel I", im Westen an die Straße "Alter Weinberg", jenseits der sich eine öffentliche Grünfläche befindet, sowie im Süden und im Osten an landwirtschaftlich genutztes, durch Obstbaumgruppen gegliedertes Gelände.

Die ehemals selbständige Gemeinde Hohenwettersbach wurde durch Vereinbarung vom 18.12.1971 mit Wirkung zum 01.01.1972 in die Antragsgegnerin eingemeindet. In § 15 Nr. 3 der Vereinbarung ist geregelt, daß die Gebiete "Rehbuckel" und "Taglöhnergärten/Rotenbüschle" beschleunigt baureif zu machen sind und daß diese Bebauung Vorrang hat vor der Bebauung des ca. 33 ha großen gemeindeeigenen Geländes im Gewann "Schillingscher Grünberg". Das Gebiet "Fünfzig Morgen" war zunächst im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; bis zum Jahre 1987 wurde es für den Weinbau genutzt; danach fand eine ackerbauliche Nutzung statt. Im Jahre 1993 erwarb die Antragsgegnerin das Gebiet, um es einer Wohnbebauung zuzuführen. Seit der 5. Änderung des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 02.04.1996 ist es als Wohnbaufläche dargestellt.

Der angegriffene Plan sieht eine terrassenartige Bebauung des Hanggeländes vor. An der Straße "Alter Weinberg" ist im Bereich der derzeit noch vorhandenen ca. 100 m langen Weinhalle ein allgemeines Wohngebiet in geschlossener Bauweise ausgewiesen; die Gebäude sind dreigeschossig geplant; in den Erdgeschossen ist eine gewerbliche Nutzung (z.B. mit Läden) vorgesehen. Hangaufwärts schließt sich ein reines Wohngebiet mit zweigeschossigen Reihenhauszeilen an. Den oberen Abschluß des Baugebiets zur freien Landschaft bildet ein reines Wohngebiet, in dem zwei Bauzeilen mit Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen sind. Das Neubaugebiet soll über die Straßen "Alter Weinberg" und "Neuer Weg" bzw. über die "Seegasse" an die durch den Ortskern führende K 9652 (Tiefentalstraße bzw. Straße "Am Lustgarten") angeschlossen werden. Die innere Erschließung erfolgt über eine hangaufwärts führende Planstraße A, die von der Straße "Alter Weinberg" im Kreuzungsbereich mit den Straßen "Seegasse" und "Rosengarten" abzweigt und von der ihrerseits verkehrsberuhigte Anliegerstraßen zu den einzelnen Bauzeilen abzweigen. An deren Anfang sind jeweils öffentliche Parkplätze sowie die Ein- und Ausfahrten zu unterirdischen Gemeinschaftsgaragen vorgesehen ("autoarmes Wohnen"). Insgesamt sollen ca. 240 Wohneinheiten entstehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des außerhalb des Plangebiets gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 98298, das im Kreuzungsbereich der Straßen "Alter Weinberg", "Seegasse" und "Rosengarten" mit der vorgesehenen Planstraße A liegt. Ferner gehört ihm das an der "Seegasse" gelegene westlich angrenzende Grundstück Flst.Nr. 98298/1, das er selbst bewohnt.

Dem Erlaß des angegriffenen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach dem Aufstellungsbeschluß vom 14.04.1994 wurde Ende August die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt; hierbei wurden insbesondere die vorgesehene Baudichte sowie die mit der Erschließung des Plangebiets verbundenen Verkehrsprobleme in der Ortsdurchfahrt der Tiefentalstraße angesprochen. Im Frühjahr 1995 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.07.1997 beschlossene Planentwurf mit Begründung lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 04.08.1997 bis 19.09.1997 zur Einsichtnahme durch jedermann aus. Mit Schreiben vom 15.09.1997 forderte der Antragsteller unter Hinweis auf den Eingemeindungsvertrag aus dem Jahre 1971 zunächst eine Bebauung der Gebiete im "Rehbuckel"; ferner erhob er Bedenken im Hinblick auf den Hochwasserschutz für die am Hangfuß gelegenen Grundstücke, wo auch er wohne. In seiner Sitzung vom 14.01.1998 stimmte der Ortschaftsrat von Hohenwettersbach der Planung "vorbehaltlich der Reduzierung auf 150 Wohneinheiten" zu; die zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt der Tiefentalstraße solle durch die geringere Baudichte minimiert werden. In seiner Sitzung vom 20.01.1998 befaßte sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit den eingegangen Anregungen und Bedenken, u.a. auch mit den vom Antragsteller des Verfahrens 5 S 1985/98 und von einem weiteren Bürger vorgeschlagenen Erschließungsvarianten, und beschloß den Bebauungsplan "Fünfzig Morgen" als Satzung. Die Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin erfolgte am 23.02.1998. Auf die Anzeige vom selben Tag teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Erlaß vom 20.05.1998 mit, daß eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht werde mit der Maßgabe, daß der Bebauungsplan um folgende klarstellende Festsetzung zu ergänzen sei:

"Die maximale Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen ergibt sich aus den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen sowie den Festsetzungen 1.3 und 1.5."

In seiner Sitzung vom 23.06.1998 faßte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den entsprechenden Beitrittsbeschluß. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31.07.1998.

Am 01.10.1998 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Bebauungsplan "Fünfzig Morgen" der Stadt Karlsruhe vom 20. Januar 1998/23. Juni 1998 für nichtig zu erklären.

Er macht geltend: Er sei antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei einer Realisierung des Neubaugebiets sei mit einer Verkehrszunahme von ca. 2.000 Kfz/24 h zu rechnen; zudem sei an der Straße "Alter Weinberg" eine gewerbliche Nutzung vorgesehen; der dadurch bedingte Mehrverkehr von weiteren ca. 500 bis 1.000 Kfz/24 h werde ebenfalls zu einem Drittel an seinem Wohngrundstück ("Haus im Grünen") mit einer bisherigen Belastung von lediglich ca. 200 bis 300 Kfz/24 h vorbeifahren. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Da der Ortschaftsrat von Hohenwettersbach der Planung nur mit der Maßgabe zugestimmt habe, daß die vorgesehene Anzahl der Wohneinheiten auf 150 reduziert werde, habe eine Meinungsverschiedenheit mit dem Gemeinderat der Antragsgegnerin vorgelegen. Gemäß § 15 Nr. 2 Abs. 2 der Eingliederungsvereinbarung aus dem Jahre 1971 müsse in einem solchen Fall ein Vermittlungsausschuß mit der Sache befaßt werden, was nicht geschehen sei. Zudem hätte die Ortsvorsteherin an dem Beschluß des Ortschaftsrats wegen Befangenheit nicht mitwirken dürfen, weil sie Miteigentümerin eines Wohngrundstücks sei, das unmittelbar an eine Straße angrenze, die Teil einer im Offenlegungsverfahren vorgeschlagenen Erschließungsvariante sei. Die Planung sei auch materiell rechtswidrig. Sie verstoße zunächst gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Die von der Antragsgegnerin behauptete Notwendigkeit einer Bereitstellung von Bauflächen für Einzelhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser bestehe nicht. Drei Viertel der Bruttogeschoßfläche seien für eine Bebauung mit Reihenhäusern vorgesehen; hierfür sei im Bereich der Kernstadt der Antragsgegnerin nach der Aufgabe von Kasernengelände durch die amerikanischen und französischen Streitkräfte mehr als ausreichend Fläche vorhanden. Hier könne auch die für erforderlich gehaltene Bebauung mit Doppelhäusern erfolgen, um so dem Grundsatz der Konzentrierung der Besiedlung im Stadtkern einerseits und der Auflockerung im Außenbereich andererseits zu genügen. Mittlerweile räume die Antragsgegnerin selbst ein geschwundenes Interesse an Reihenhäusern ein. Der zweifellos vorhandene Bedarf an Fläche für freistehende Einzelhäuser könne an anderer Stelle im Ortsteil Hohenwettersbach befriedigt werden, wie beispielsweise in dem im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellten Gewann "Rehbuckel"; darüber hinaus könne auch der im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehende "Schillingsche Grünberg" wieder als Baufläche reaktiviert werden. In beiden Fällen gäbe es zumindest bei der Erschließung keine Probleme, die gerade beim angegriffenen Bebauungsplan zu einem weiteren Mangel führe. Die von der Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang aufgestellte Forderung, daß eine Erschließungsstraße für das Baugebiet eine Breite von ca. 6 m aufweisen müsse, werde nämlich in dem - wenn auch außerhalb des Plangebiets gelegenen - nur ca. 5 m breiten Einmündungsbereich der Straße "Alter Weinberg", über die der Erschließungsverkehr für das Baugebiet fließe, selbst nicht erfüllt. Eine Verbreiterung der Straße sei nur unter Eingriff in Privateigentum möglich. Der Bebauungsplan sei auch deshalb (abwägungs-)fehlerhaft, weil die Bewohner der Straßen, über die der Erschließungsverkehr von und zum Baugebiet geführt werde (Tiefentalstraße, Straße "Neuer Weg"), dadurch erheblichen zusätzlichen (Lärm-)Immissionen ausgesetzt würden. Hierauf habe die Ortsvorsteherin in der dem Satzungsbeschluß zugrundeliegenden Gemeinderatssitzung ausdrücklich hingewiesen. Mit der vom Antragsteller des Verfahrens 5 S 1985/98 im Offenlegungsverfahren vorgeschlagenen Erschließungsvariante habe sich die Antragsgegnerin nicht stichhaltig auseinandergesetzt. Die Fahrbahnbreite der Straße "Fuchsbau" könne ohne weiteres von ca. 5,50 m auf die erforderlichen 6 m verbreitert werden, da hier zwei Gehwege und ein Parkstreifen vorhanden seien. Daß das notwendige Verbindungsstück zum Baugebiet eine Längsneigung von 14% haben solle, müsse angezweifelt werden; im übrigen könne durch eine geringfügige Verschwenkung der Trasse eine deutlich unter 12% liegende Neigung erreicht werden. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, daß sich die Antragsgegnerin durch den Erwerb des Geländes mit einem Millionenaufwand einer "subjektiven Abwägungssperre" ausgesetzt habe; auf Grund der erheblichen Investitionen sei die Antragsgegnerin nicht mehr frei in ihrer Planungsentscheidung gewesen; bei Realisierung des Neubaugebiets könne die Antragsgegnerin einen Gewinn in Höhe von ca. 15 bis 20 Mill. DM erzielen. Damit liege der geradezu klassische Fall eines Mißbrauchs der Planungshoheit für rein fiskalische Zwecke vor. Im übrigen werde die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus dem Eingemeindungsvertrag, den Charakter des Stadtteils Hohenwettersbach als Wohn- und Erholungsgemeinde zu erhalten, angesichts der durch die Planung im Bereich der Ortsdurchfahrt der K 9652 entstehenden Situation nicht gerecht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn durch Zahlen belegt, daß an seinem Anwesen eine Überschreitung der in § 2 der 16. BImSchV für Wohngebiete festgesetzten Grenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts möglich sei. Aus der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung des Stadtplanungsamts vom 16.11.1998 ergebe sich, daß auch bei der Annahme eines Zuzugs von 1.000 - und nicht nur von 600 - Menschen in das neue Baugebiet und damit von 3.000 - und nicht nur 1.800 - Fahrten sowie bei Zugrundelegung der vom Antragsteller für realistisch gehaltenen Verkehrsaufteilung (80% "Alter Weinberg" - 20% "Seegasse") die genannten Grenzwerte mit weniger als 53 dB(A) tags und weniger als 46 dB(A) nachts deutlich unterschritten würden. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten formellen Fehler lägen nicht vor. Selbst wenn man im Hinblick auf die mit einer Maßgabe (Baugebiet mit nur 150 Wohneinheiten) erklärte Zustimmung des Ortschaftsrats von Hohenwettersbach zum Bebauungsplan eine Meinungsverschiedenheit mit dem Gemeinderat annehmen wollte, hätte das reklamierte Vermittlungsverfahren nach § 15 Nr. 2 Abs. 2 des Eingemeindungsvertrags nur auf Anregung des Ortschaftsrats selbst in Gang gebracht werden können, was nicht geschehen sei. Im übrigen sei in § 18 des Eingemeindungsvertrags ausdrücklich geregelt, daß Dritte aus der Vereinbarung keine Rechtsansprüche gegenüber der Stadt herleiten könnten. Der Bebauungsplan sei auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Ortsvorsteherin von Hohenwettersbach Miteigentümerin eines Wohngrundstücks sei, das an einen Weg angrenze, der Teil einer im Offenlegungsverfahren angeregten Erschließungsvariante für das Neubaugebiet sei. Denn diese Erschließungsvariante sei nicht Gegenstand des Bebauungsplans gewesen, zu dem der Ortschaftsrat nach § 70 Abs. 1 GO zu hören gewesen sei. Im übrigen hätte die Ortsvorsteherin - eine Befangenheit unterstellt - nur am Anhörungsbeschluß des Ortschaftsrats nicht mitwirken dürfen; dessen Rechtswidrigkeit hätte keine Auswirkung auf den allein maßgeblichen Satzungsbeschluß des Gemeinderats. Auch in materieller Hinsicht sei die angegriffene Planung mit höherrangigem Recht vereinbar. Es fehle nicht deshalb an einer Planrechtfertigung, weil etwa nur ein Viertel der Fläche für eine Doppelhaus- und Einzelhausbebauung und für Einzelhäuser ein noch geringerer Anteil vorgesehen seien, während für drei Viertel der Bruttogeschoßfläche Reihenhäuser geplant seien. Denn die Entscheidung für eine ökologisch orientierte und relativ verdichtete Bauweise stehe zweifellos in Beziehung zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Daß die aktuelle Nachfrage konjunkturbedingten Schwankungen unterliege, verstehe sich von selbst. Die vorgesehene Erschließung des Baugebiets über die Tiefentalstraße bedeute keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Die Belastung der Ortsdurchfahrt werde zwar um ca. 2.000 Kfz/24 h auf ca. 6.500 Kfz/24 h ansteigen. Doch liege sie damit noch deutlich unter den Belastungszahlen vergleichbarer Ortsdurchfahrten. Der Lärm (Mittelungspegel) wäre erst bei einer Erhöhung um 3 dB(A) wahrnehmbar, was aber eine - hier nicht gegebene - Verdoppelung der Verkehrsmenge voraussetze. Die im Offenlegungsverfahren angeregten Erschließungsvarianten habe der Gemeinderat sorgfältig geprüft und aus nachvollziehbaren Gründen verworfen. Gegen die gewählte Erschließung bestünden auch sonst keine Bedenken. Zwar weise die Engstelle im Bereich der Einmündung der Straße "Alter Weinberg" in die Straße "Neuer Weg" außerhalb des Plangebiets mit nur 5 m nicht die für Erschließungsstraßen erforderliche Breite von 6 m auf. Doch könne dieser Engpaß bis zur vollständigen Bebauung des Plangebiets auf das notwendige Maß verbreitert werden. Im übrigen sei eine einzige Engstelle nicht vergleichbar mit einer für das prognostizierte Gesamtverkehrsaufkommen insgesamt zu schmalen Erschließungsstraße. Fehl gehe schließlich der Vorwurf, die Stadt habe aus rein fiskalischen Gründen gehandelt und sich durch den Erwerb der Fläche des Plangebiets in eine Situation "hineinmanövriert", die ihr ein freies Planen unmöglich gemacht habe. In einer Zeit hohen Wohnbedarfs habe es sich geradezu aufgedrängt, eine auf dem Grundstücksmarkt angebotene größere ehemals landwirtschaftlich genutzte Fläche zum Zweck einer alsbaldigen Bebauung zu erwerben, zumal diese Fläche aus städtebaulicher und vor allem ökologischer Sicht hierfür geeigneter erschienen sei als andere im Flächennutzungsplan für Hohenwettersbach dargestellte Wohnbauflächen. Dies gelte insbesondere für die Fläche "Rehbuckel III" und das Gewann "Schillingscher Grünberg", das in der mittlerweile geltenden Fassung des Flächennutzungsplans nicht mehr als Wohnbaufläche dargestellt sei. Daß die in früherer Zeit von der ehemals selbständigen Gemeinde Hohenwettersbach formulierten städtebaulichen Prioritäten heute nicht mehr in dem Umfang wie seinerzeit angenommen umsetzbar erschienen, sei für jeden, der sich mit der Bauleitplanung auch nur am Rande befasse, leicht nachzuvollziehen.

Mit Beschluß vom 26.11.1998 - 5 S 2520/98 - hat der Senat den Antrag des Antragstellers nach § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans "Fünfzig Morgen" abgelehnt.

Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Danach kann den Antrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = NJW 1999, 592 = ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 27), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses "Recht auf gerechte Abwägung privater Belange" für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muß er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, läßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 = ZfBR 1998, 205 = UPR 1998, 348 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).

Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundene erhöhte (Lärm-)Immissionsbelastung geltend, zu der es bei einer Realisierung des geplanten Neubaugebiets mit ca. 240 Wohneinheiten im Bereich der Einmündung der Planstraße A in den Kreuzungsbereich der Straßen "Alter Weinberg" und "Rosengarten" mit der Straße "Seegasse" kommen werde, wo seine Wohngrundstücke lägen. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung nicht mißbilligt, sondern - im Gegenteil - in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, DVBl. 1994, 701 u. Beschl. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97). Danach kann die Antragsbefugnis des Antragstellers zwar nicht schon grundsätzlich und allein unter Hinweis darauf verneint werden, daß mit einer solchen Entwicklung infolge der Ausweisung des umstrittenen Neubaugebiets zu rechnen gewesen sei. Da aber jede Bauleitplanung dazu führen kann, daß sich die verkehrliche Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene - auch wenn sein Grundstück möglicherweise kilometerweit entfernt liegt - ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, die Antragsbefugnis immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Verkehrs führt. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, UPR 1996, 108 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Es genügt also nicht, daß die Zunahme des Verkehrs und damit der (Lärm-)Immissionen auf einer "allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation" infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruht. Erforderlich ist vielmehr, daß sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Seine beiden Wohngrundstücke liegen an der Straße "Seegasse", das östliche unmittelbar im Bereich der Einmündung in die Straßen "Alter Weinberg"/"Rosengarten". Hier mündet auf der gegenüberliegenden Seite die Planstraße A als innere Haupterschließungsstraße (Sammelstraße) des geplanten Neubaugebiets ein. Nicht ganz übereinstimmend wird zwar die Verteilung des Verkehrs auf die Straßen "Seegasse" einerseits und "Alter Weinberg" andererseits prognostiziert, die beide zu der im Ortskern verlaufenden K 9652 (Tiefentalstraße bzw. Straße "Am Lustgarten") führen. Die Antragsgegnerin geht in ihrer schalltechnischen Stellungnahme vom 14.10.1998 von einer Aufteilung im Verhältnis 2/3 Straße "Alter Weinberg" und 1/3 Straße "Seegasse" aus, der Antragsteller demgegenüber - zudem bei Annahme eines höheren Verkehrsaufkommens - von einer Aufteilung im Verhältnis 4/5 Straße "Alter Weinberg" und 1/5 Straße "Seegasse". Hier beträgt das bisherige Verkehrsaufkommen ca. 200 Kfz/24 h, ist also relativ gering. Die Wohngrundstücke des Antragstellers liegen am Ende der bisherigen Bebauung. Er selbst bezeichnet das von ihm bewohnte Anwesen als "Haus im Grünen". Gleich welche Verteilungsquote man zugrunde legt, wird es zu einer Zunahme des Verkehrs im Bereich der Wohngrundstücke des Antragstellers auf das Drei- bis Vierfache kommen. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels - selbst bei Zugrundelegung der geringsten Verkehrsprognose - um (weit) mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, a.a.O.) nicht in Zweifel gezogen werden. Die Grundstücke liegen - wie bereits erwähnt - in unmittelbarem Anschluß an das Plangebiet gegenüber der Einmündung der Planstraße A in die Straßen "Alter Weinberg" und "Rosengarten", so daß ein erheblicher Teil des durch das Neubaugebiet verursachten Fahrzeugverkehrs bei Wahrnehmbarkeit der Lärmerhöhung an ihnen vorbeifährt und die Straße ihren bisherigen Charakter als reine Anliegerstraße einbüßt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan "Fünfzig Morgen" verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rügepflichtige Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht; nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtliche Verfahrensmängel sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Der Satzungsbeschluß über den angegriffenen Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein, weil die Ortsvorsteherin des Ortsteils Hohenwettersbach, die beim Beschluß des Ortschaftsrats vom 14.01.1998 im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GO mitgewirkt hat, als Eigentümerin eines Grundstücks, das an einer der beiden vorgeschlagenen Erschließungsvarianten für das Neubaugebiet liegt, deshalb befangen gewesen wäre und nicht hätte mitwirken dürfen. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlußfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GO, sondern der nach Anhörung ergangene Satzungsbeschluß des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan "Fünfzig Morgen". Verfahrensfehlerhaft wäre dieser Satzungsbeschluß nur, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 29.06.1981 - 1 S 345/81 -, BWGZ 1981, 817); daß der Erlaß des Bebauungsplans "Fünfzig Morgen" eine wichtige Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift ist, die die Ortschaft betrifft, dürfte außer Frage stehen. Nur die Einhaltung des Verfahrensschritts der Anhörung des Ortschaftsrats nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GO ist für die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses über den angegriffenen Bebauungsplan von Relevanz, nicht aber die Frage, ob der zur Anhörung ergangene Beschluß des Ortschaftsrats selbst im Hinblick auf die Befangenheitsregelung des § 18 GO (verfahrens-)fehlerfrei ergangen ist. Im übrigen lag das für eine Befangenheit i. S. dieser Vorschrift erforderliche individualisierbare Sonderinteresse (vgl. hierzu NK-Urt. des Senats v. 22.07.1997 - 5 S 3391/94 - m.w.N.) bei der Ortsvorsteherin nicht vor. Als Eigentümerin eines Grundstücks, das an einer der vorgeschlagenen Erschließungsvarianten für das Neubaugebiet "Fünfzig Morgen" liegt, hebt sich die Ortsvorsteherin noch nicht im Sinne eines "Adressaten" der Entscheidung aus dem Kreis der allgemeinen Nachbarschaft dieser Erschließungsvariante hervor.

Nicht durchzudringen vermag ferner die Verfahrensrüge des Antragstellers in bezug auf § 15 Nr. 2 Abs. 2 des Eingemeindungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der ehemals selbständigen Gemeinde Hohenwettersbach vom 18.12.1971, der wie folgt lautet:

Zu allen die Bauleitplanung und Flächennutzung im Stadtteil Karlsruhe-Hohenwettersbach betreffenden Angelegenheiten ist der Ortschaftsrat der Ortschaft Karlsruhe-Hohenwettersbach gemäß § 76d Abs. 1 Satz 2 GO zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Ortschaftsrat in solchen Angelegenheiten, die sich auf anderem Wege nicht ausräumen lassen, ist die Sache vor der Entscheidung einem Vermittlungsausschuß zu überweisen. ...

§ 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der Eingliederungsvereinbarung enthält insoweit keine konstituierende Regelung bezüglich der Anhörung des Ortschaftsrats, sondern wiederholt nur die gesetzliche Anhörungsverpflichtung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GO (entspricht § 76d Abs. 1 Satz 2 GO in der damals gültigen Fassung). Zwar ist im Hinblick auf den am 14.01.1998 im Rahmen der Anhörung gefaßten Beschluß des Ortschaftsrats von Hohenwettersbach, wonach dem Satzungsbeschluß (nur) vorbehaltlich der Reduzierung auf 150 Wohneinheiten zugestimmt werde, durchaus von einer "Meinungsverschiedenheit" i.S.v. § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 der Eingliederungsvereinbarung auszugehen und nicht nur - wie die Antragsgegnerin meint - von einer Anregung für die Planung. Doch führt die vertragliche Einrichtung eines Vermittlungsausschusses nicht zu einer Erweiterung der für den Erlaß eines Bebauungsplans relevanten Verfahrensschritte. Insoweit kommt es nur auf die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens an. Nur die gesetzlichen Verfahrensschritte sind höherrangiges Recht, an dem sich der angegriffene Bebauungsplan als untergesetzliche Norm (Satzung) messen lassen muß. Insoweit sind der Antragsgegnerin jedoch - wie bereits erwähnt - keine (beachtlichen) Rechtsverstöße unterlaufen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht unterliegt der Bebauungsplan "Fünfzig Morgen" ebenfalls keinen Bedenken.

Die städtebauliche Erforderlichkeit des angegriffenen Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem widerspricht ein Bebauungsplan nur, wenn ihm von vornherein und unabhängig von aller Abwägung der berührten Belange kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt, also nur bei einem einigermaßen offensichtlichen planerischen Mißgriff (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Davon kann keine Rede sein. Mit der Schaffung von ca. 240 Wohneinheiten in Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern ist die angegriffene Planung ausgerichtet an den nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BauGB bei der Bauleitplanung insbesondere zu berücksichtigenden Belangen (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, Eigentumsbildung weiter Kreis der Bevölkerung insbesondere durch die Förderung kostensparenden Bauens und Bevölkerungsentwicklung). Daß der Bebauungsplan nach dem gezielten Erwerb des Geländes im Jahre 1993 durch die Antragsgegnerin zum Zwecke der Bebauung nur aus rein fiskalischen Gründen erlassen worden wäre, um die Baugrundstücke mit Gewinn wieder veräußern zu können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es ist für eine Gemeinde durchaus legitim und nicht unüblich, Gelände auf dem Gemeindegebiet zu erwerben, um es durch Erlaß eines Bebauungsplans einer baulichen Nutzung zuzuführen. Die Planrechtfertigung ist auch nicht mit Blick auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, wonach die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen, deshalb zu beanstanden, weil drei Viertel der Fläche des Plangebiets für eine Bebauung mit Reihenhäusern vorgesehen sind, für die es jedoch - so der Antragsteller - keinen Bedarf gebe, weil im Bereich der Kernstadt nach Aufgabe von Kasernengelände durch die amerikanischen und die französischen Streitkräfte ausreichend Fläche zur Verfügung stehe. Diesbezügliche Siedlungsmöglichkeiten - primär für den Geschoßwohnungsbau - rechtfertigen es indes nicht, die Ausweisung des Neubaugebiets "Fünfzig Morgen" mit der Zielsetzung eines ökologisch orientierten und autoarmen Wohnens außerhalb der Kernstadt im Ortsteil Hohenwettersbach als planerischen Mißgriff - nur ein solcher ließe die Planrechtfertigung entfallen - zu werten. Gleiches gälte bei Annahme eines mittlerweile - etwa aus finanziellen Gründen - gesunkenen Interesses der Bevölkerung an dem Erwerb von Reihenhäusern in dem umstrittenen Plangebiet. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß die aktuelle Nachfrage nach bestimmten Baugrundstücken natürlich konjunkturbedingten Schwankungen unterliegen kann, ohne daß dies zum Wegfall der Planrechtfertigung führte.

Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, ist gewahrt. Zwar war das Plangebiet zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Antragsgegnerin im Jahre 1993 in der damals gültigen Fassung des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Seit der 5. Änderung des Flächennutzungsplans vom 02.04.1996 ist das Plangebiet jedoch als Wohnbaufläche dargestellt, so daß der am 20.01.1998 beschlossene Bebauungsplan "Fünfzig Morgen", in Kraft getreten am 01.08.1998, im Ergebnis aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Nur hierauf kommt es für § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB an und nicht auf den zurückliegenden Zeitpunkt des Erwerbs des Geländes durch die Antragsgegnerin zum Zwecke der Ausweisung von Wohnbebauung.

Die geltend gemachten Verstöße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB liegen nicht vor. Dieses verlangt, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, daß die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und daß der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise erfolgt, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). In diesem Rahmen wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn die Gemeinde bei widerstreitenden Belangen den einen bevorzugt und damit notwendigerweise den anderen zurücksetzt. Dabei sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.

Ein danach relevanter Abwägungsfehler ist nicht deshalb anzunehmen, weil sich die Antragsgegnerin durch den Erwerb des Geländes des Plangebiets mit einem Millionenaufwand einer "subjektiven Abwägungssperre" ausgesetzt hätte, die ihr eine freie Planungsentscheidung verwehrt hätte. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist im Zusammenhang mit der Abwägung ebensowenig zu beanstanden wie im Rahmen der Planrechtfertigung. Daß die Antragsgegnerin das Gelände mit dem Ziel einer anschließenden Beplanung erworben hat, begründet nicht für sich genommen schon einen Abwägungsausfall und damit die Gesetzwidrigkeit der nachfolgenden Planung.

Soweit der Antragsteller meint, daß der zweifellos vorhandene Bedarf an Fläche für freistehende Einzelhäuser auch an anderer Stelle im Ortsteil Hohenwettersbach befriedigt werden könne, macht er wohl ebenfalls einen Abwägungsmangel geltend. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zu den vorgeschlagenen Alternativbaugebieten ist zu sagen, daß der - im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehende - "Schilling'sche Grünberg" nach der auch schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden 5. Änderung des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 02.04.1996 nicht (mehr) als Wohnbaufläche dargestellt ist. Für das Gebiet "Rehbuckel" gilt, daß "Rehbuckel I" unmittelbar nördlich anschließend an das umstrittene Neubaugebiet "Fünfzig Morgen" auf Grund eines Bebauungsplans vom 01.07.1975 bebaut ist; der Bebauungsplan "Rehbuckel II" ist in reduzierter Form am 15.12.1998 als Satzung beschlossen worden; das Gebiet "Rehbuckel III" ist nicht mehr als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. In vorliegendem Zusammenhang ist unerheblich, daß nach § 15 Nr. 3 der Eingliederungsvereinbarung vom 18.12.1971 neben dem Gebiet "Taglöhnergärten/Rotenbüschle" auch das Gebiet "Rehbuckel" beschleunigt baureif zu machen ist. Abgesehen davon, daß dem mit der Ausweisung der Baugebiete "Rehbuckel I" und "Rehbuckel II" Rechnung getragen worden ist, muß es der Antragsgegnerin als (derzeitiger) Trägerin der Planungshoheit möglich sein, ihre Bauleitplanung im Ortsteil Hohenwettersbach unter Umständen geänderten Rahmenbedingungen (Flächennutzungsplanung) anzupassen und die bauliche Entwicklung anders als im Eingliederungsvertrag "geregelt" zu betreiben. Eine vertragliche "Bindung" wäre wohl auch kaum mit § 2 Abs. 1 BauGB vereinbar, wonach die Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen sind.

Auch mit Blick auf die Erschließung des Neubaugebiets "Fünfzig Morgen" über die im Ortskern verlaufende K 9652 (Tiefentalstraße) und dann weiter über die Straßen "Neuer Weg" und "Alter Weinberg" bzw. über die "Seegasse" sind keine Abwägungsfehler erkennbar. Was die damit verbundene Verkehrsbelastung anbelangt, ergibt sich aus den Planunterlagen, insbesondere aus der Gemeinderatsvorlage Nr. 1223 zum Satzungsbeschluß, allerdings nur, daß der Verkehr in der Ortsdurchfahrt der Tiefentalstraße von ca. 4.500 Kfz/24 h auf ca. 6.500 Kfz/24 h ansteigen werde. Welchen konkreten Lärmimmissionen - ausgedrückt in Mittelungspegeln in Dezibel (A) - die Bewohner der für die Erschließung vorgesehenen Straßen derzeit bereits ausgesetzt sind und zu welcher Erhöhung es durch die prognostizierte Verkehrszunahme kommen wird, ist im Planaufstellungsverfahren nicht weiter ermittelt worden. Erstmals im Rahmen des Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin die schalltechnische Stellungnahme des Planungsamts vom 14.10.1998 (im Eilverfahren des Antragstellers) und eine ergänzende Stellungnahme vom 16.11.1998 (im Hauptsacheverfahren) sowie eine schalltechnische Stellungnahme vom 14.07.1999 (im Normenkontrollverfahren 5 S 1380/99) vorgelegt. Die Wohngrundstücke des Antragstellers und des Antragstellers des Verfahrens 5 S 1380/99 befinden sich mit Blick auf den Erschließungsverkehr an den beiden plangebietsnahen neuralgischen Stellen. Die fachlichen Stellungnahmen ergeben jedoch allenfalls bei Zugrundelegung der - gegenüber der Prognose der Antragsgegnerin erhöhten - Verkehrsprognose des Antragstellers bei diesem (nur) für die Nachtzeit eine minimale Überschreitung des Orientierungswerts von 45 dB(A) nach DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, um 0,11 bzw. 0,40 dB(A) und beim Antragsteller des Verfahrens 5 S 1380/99 für das Gebäude XXXX XXX Nr. 6 und 6a an der Nordseite eine Überschreitung des Nachtwerts um 1,63 dB(A) im Erdgeschoß und um 2,08 dB(A) im Obergeschoß sowie für das Gebäude Nr. 6 an der Westseite eine Überschreitung des Nachtwerts um 3,95 dB(A) im Erdgeschoß und um 3,80 dB(A) im Obergeschoß sowie eine Überschreitung des Tagwerts von 55 dB(A) um 1,35 dB(A) im Erdgeschoß und um 1,2 dB(A) im Obergeschoß. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind jedoch keine einzuhaltenden Grenzwerte wie etwa die - höheren und auch eingehaltenen - Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Daß der Immissionsprognose noch ein durch das "Einkaufszentrum" bedingtes Verkehrsaufkommen von weiteren ca. 500 bis 1000 Kfz/24 h zugrunde zu legen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zum einen sieht der Bebauungsplan nicht die Errichtung eines "Einkaufszentrums" vor; der Antragsteller meint insoweit wohl die im Erdgeschoß der geschlossenen Bebauung an der Straße "Alter Weinberg" vorgesehenen Läden. Zum anderen hat es auch im Offenlegungsverfahren keinen Hinweis auf einen zusätzlichen "einkaufszentrumsspezifischen" Verkehr gegeben.

Das Unterlassen sachverständiger Ermittlungen der künftigen (erhöhten) Lärmbelastung an den Erschließungsstraßen außerhalb des Plangebiets im Planaufstellungsverfahren läßt sich allerdings nicht ohne weiteres mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, daß "erfahrungsgemäß" bei einem Verkehrsaufkommen der vorliegenden Größenordnung die damit verbundene Lärmbelastung noch als vertretbar anzusehen ist. Immerhin ist die Frage der Erschließung des Neubaugebiets über die durch den Ortskern verlaufende K 9652 (Tiefentalstraße) als ein zentraler Aspekt der Planung sowohl von Bürgerseite als auch von Seiten des Ortschaftsrats von Hohenwettersbach als durchaus problematisch eingestuft worden. Die Antragsgegnerin wäre daher wohl gehalten gewesen, auch ohne konkrete Rüge eines Anwohners an einer der für die Erschließung vorgesehenen Straßen bereits im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens eine Lärmberechnung erstellen zu lassen, um die Bedeutung und das Gewicht der mit der Realisierung des Neubaugebiets verbundenen verkehrlichen und damit immissionsmäßigen (Mehr-)Belastung zu erkennen. Selbst wenn man aber insoweit von einem offensichtlichen - weil ohne weiteres sich aus den Planungsunterlagen ergebenden - Fehler im Abwägungsvorgang ausgehen wollte, wäre er gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn er auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist. Das ist (nur) anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, was etwa der Fall ist, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbar naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Ergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 = PBauE § 214 Abs. 3 BauGB Nr. 3). Das ist zu verneinen. Zum einen haben - wie gezeigt - die nachgereichten gutachterlichen Stellungnahmen des Stadtplanungsamts keine Lärmpegel ergeben, die der ohne sie getroffenen Einschätzung des Gemeinderats, die künftige Verkehrsbelastung in den für die Erschließung des Neubaugebiets vorgesehenen Straßen sei zwar erheblich, aber noch vertretbar, widersprächen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch bei Kenntnis der nunmehr vorliegenden Lärmberechnungen nicht an der umstrittenen Planung - unter Verwerfung der vorgeschlagenen Erschließungsvarianten und der vom Ortschaftsrat von Hohenwettersbach geforderten Reduzierung der Wohneinheiten - festgehalten hätte. Der Forderung des Ortschaftsrats von Hohenwettersbach nach einer Verringerung der Wohneinheiten von ca. 240 auf ca. 150, um durch die geringere Baudichte die zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt der Tiefentalstraße zu minimieren, hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin zurückgewiesen, weil Bauflächen in heutiger Zeit nurmehr begrenzt zur Verfügung stünden, so daß gewisse Verdichtungen unverzichtbar seien, weil die geplanten Reihenhauszeilen die Höhenlinien des Hanggeländes nachzeichneten, so daß dessen landschaftliche Struktur trotz der Wohnbebauung erhalten bleibe, weil insbesondere jungen Familien der Erwerb bezahlbarer kleinerer Reihenhausgrundstücke ermöglicht werden solle und weil die Reihenhausbebauung auch der wirtschaftlichen Ausnutzung der vorhandenen und der geplanten Infrastruktureinrichtungen diene und eine gewisse Dichte der Bebauung erforderlich sei, um das geplante Nahwärmekonzept in wirtschaftlicher Weise realisieren zu können (vgl. den Nachtrag zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1223). Ferner hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" darauf hingewiesen, daß mit der Realisierung des Baugebiets "Rehbuckel II", das am Ortseingang von Hohenwettersbach an die K 9652 (Tiefentalstraße) angeschlossen werde, auch Bewohner des Gebiets "Rehbuckel I", die bisher sämtlich über die Ortsmitte anführen, die neue Erschließungsstraße benutzten, was dann auch zu einer Entlastung des Ortskerns vom Fahrzeugverkehr führe (vgl. Gemeinderatsvorlage Nr. 1223). Ferner sind am südwestlichen Rand des Plangebiets auch eine gewerbliche Nutzung (Läden) im Erdgeschoß der dortigen geschlossenen Bebauung sowie eine Fläche für Gemeinbedarf vorgesehen, so daß die verkehrliche Anbindung des Neubaugebiets über diesen südwestlichen Bereich und damit letztlich über die Ortsdurchfahrt der K 9652 auch unter diesem Aspekt jedenfalls nicht abwägungsfehlerhaft erscheint. Es spricht somit nichts für die Annahme, daß es bei Vorhandensein von Lärmberechnungen, wie sie nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden sind, bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu einer anderen Planungsentscheidung gekommen wäre.

Die Erschließung des Neubaugebiets "Fünfzig Morgen", soweit sie über die Straße "Alter Weinberg" erfolgt, genügt auch unter rein verkehrlichen Aspekten den Anforderungen des Abwägungsgebots. Zwar hat die Antragsgegnerin eine der beiden im Offenlegungsverfahren vorgeschlagenen Erschließungsvarianten u.a. mit der Erwägung verworfen, daß die hierbei mit einzubeziehende Straße "Fuchsbau" lediglich eine Breite von ca. 5,50 m aufweise, wohingegen eine ordnungsgemäße Erschließungsstraße für das Neubaugebiet eine Breite von 6 m haben müsse. Das erscheint insoweit widersprüchlich, als die der Erschließung des Plangebiets dienende Straße "Alter Weinberg" selbst nur eine Breite von ca. 5 m aufweist, und zwar auch innerhalb des Plangebiets und nicht nur im Bereich der Einmündung in die Straße "Neuer Weg" außerhalb des Plangebiets, was der Antragsteller als abwägungsfehlerhafte "Engstelle" im Erschließungskonzept rügt. Abgesehen davon, daß das Vorliegen einer hinderlichen "Engstelle" im betreffenden Einmündungsbereich im Planaufstellungsverfahren nicht thematisiert worden ist, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage von Plänen erläutert, wie - falls erforderlich - ein Ausbau der "Engstelle" erfolgen könne, bei einer der beiden Alternativen sogar ohne Inanspruchnahme privaten Grundeigentums. Was die Straße "Alter Weinberg" selbst angeht, soweit sie im Plangebiet verläuft, hält die Antragsgegnerin die Breite von weniger als 6 m deshalb für ausreichend, weil hier - im Gegensatz zu der als Grund für die Verwerfung einer Erschließungsvariante angeführten Straße "Fuchsbau", die eine Anbaustraße sei (vgl. nachstehend) - kein Parkverkehr stattfinde, der die Fahrbahn verenge. Das begegnet im Hinblick auf das Abwägungsgebot keinen Bedenken.

Mit den im Offenlegungsverfahren vorgeschlagenen Erschließungsvarianten, die zur Entlastung der Ortsdurchfahrt der K 9562 (Tiefentalstraße) eine Anbindung des Neubaugebiets von Norden her vorsehen, hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausführlich befaßt (vgl. Gemeinderatsvorlage Nr. 1223). Ihre Verwerfung ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller des Verfahrens 5 S 1985/98 vorgeschlagene Variante, die eine Erschließung über das bereits bebaute Gebiet "Rehbuckel I" vorsieht. Neben der hier mit nur ca. 5,5 m zu geringen Fahrbahnbreite der einzubeziehenden Anliegerstraße "Fuchsbau" hat der Gemeinderat die Ablehnung dieser Erschließungsvariante maßgebend auch auf die bis zu 14%ige und damit zu starke Längsneigung des erforderlichen Verbindungswegs zur Straße "Neuer Weg" gestützt. Der vom Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Möglichkeit einer Reduzierung dieser Längsneigung durch eine Verschwenkung der Trasse des Verbindungswegs im südlichen (unteren) Teil ist die Antragsgegnerin u.a. mit der nicht zu beanstandenden Erwägung entgegengetreten, daß dies mit einem Eingriff in die dortige Landschaft verbunden wäre, der Ausgleichsmaßnahmen erforderlich machte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.