SG Kassel, Urteil vom 11.03.2009 - S 12 KR 304/06, S 12 P 52/06
Fundstelle
openJur 2012, 31497
  • Rkr:

Anmerkung: Berufung eingelegt, LSG-Az: L 1 KR 135/09

Tenor

1. Im Rechtsstreit S 12 KR 304/06 werden die Bescheide vom 3.März 2006, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides 2006aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1) Beiträge zur freiwilligengesetzlichen Krankenversicherung des Klägers für die Zeit 2004 bis2006 nacherhebt und die Beklagte zu 1) verurteilt, soweit dieangefochtenen Bescheide bereits vollzogen sind, dem Kläger dieentsprechenden Beiträge zurückzuerstatten.

2. Im Rechtsstreit S 12 P 52/06 wird der Bescheid 2006 in derFassung des Widerspruchsbescheides 2006 aufgehoben, soweit dieBeklagte zu 2) Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung des Klägersfür die Zeit 2004 bis 2006 nacherhebt und die Beklagte zu 2)verurteilt, soweit die angefochtenen Bescheide bereits vollzogensind, dem Kläger die entsprechenden Beiträge zurückzuerstatten.

3. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger die Kosten desRechtsstreits S 12 KR 304/06 zu erstatten, die Beklagte zu 2) diedes Rechtsstreits S 12 P 52/06.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist eine Beitragsnacherhebung gegenüber dem Kläger durch die Beklagten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der hieraus abgeleiteten Pflichtversicherung in der Sozialen Pflegeversicherung für die Zeit 2004 bis 2006 im Streit.

Der 1941 geborene Kläger erklärte 2004 gegenüber der Beklagten zu 1) rückwirkend ab 1. Dezember 2004 seinen Beitritt zu freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten zu 1), wobei er unter Vorlage der entsprechenden Gewerbeanmeldung angab, als Handelsvertreter Chemie seit 1. August 2004 hauptberuflich selbständig tätig zu sein und zuvor Arbeitslosenhilfe bezogen zu haben. Insoweit war die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit seitens der Bundesagentur für Arbeit für die Dauer von 6 Monaten ab 1. Dezember 2004 durch die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses gefördert worden; gleichzeitig hatte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) seine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unterschriftlich mit monatlich 1.500,00 Euro angegeben. Angaben zu weiteren Einkünften enthielt der entsprechende Auskunftsbogen nicht. Auch der vom selben Tag datierende weitere Auskunftsbogen für die beantragte Einstufung in eine Versicherungsklasse mit Krankengeld enthielt hierzu keine weiteren Angaben. Stattdessen war das Erzielen z. B. einer Erwerbsunfähigkeitrente bzw. einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Leistungen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich unterschriftlich verneint worden.

All dies sodann mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) den Kläger in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2004 in die Beitragsklasse "F11 4" mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit einstufte, wobei nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) vom Kläger monatliche Beiträge in Höhe von 287,98 Euro zu zahlen waren. Gleichzeitig erfolgte die Einstufung unter Vorbehalt, was damit begründet wurde, Vorraussetzung für die einkommensbezogene Einstufung sei, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesen würden. Dieser Nachweis liege noch nicht vor, da der Kläger seine selbständige Tätigkeit erst vor kurzer Zeit aufgenommen habe und noch über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid verfüge. Nach Vorlage einer Kopie des entsprechenden Einkommensteuerbescheides erfolge eine Prüfung der Einstufung. Insoweit würden Beiträge nacherhoben, wenn höhere als der Einstufung zu Grunde liegende Einkünfte zu berücksichtigen seien. Bei niedrigeren Einkünften würden Differenzbeiträge erstattet, soweit die Einstufung nicht bereits nach der Mindestbemessungsgrundlage erfolgt sei. Auf derselben Grundlage wurden ebenfalls noch mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 auch von der Beklagten zu 2) für die Zeit ab 1. Dezember 2004 Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 30,80 Euro erhoben.

Am 22. November 2005 ging bei der Beklagten dann ein Antrag des Klägers auf Befreiung von den Zuzahlungen für das Jahr 2004 ein, wobei der Kläger neben der im Jahr 2004 bezogen Arbeitslosenhilfe und dem o.a. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit das Erzielen weiterer Einkünfte im Jahr 2004, insbesondere auch von Renten, ebenfalls wiederum ausdrücklich verneinte.

Nach Aktenlage erstmals mit Eingang 16. November 2005 erfuhr die Beklagte zu 1) dann im Rahmen eines Datenträgeraustausches mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), dass der Kläger bereits seit dem 26. August 2002 laufend Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit beziehe, deren Höhe ab 1. Dezember 2004 monatlich 556,71 Euro betrug.

Den Datenträgeraustausch nahm die Beklagte zu 1) dann zum Anlass, sich vom Kläger seinen aktuellen Rentenbescheid vorlegen zu lassen und gleichzeitig zusammen mit der Beklagten zu 2) in eine Beitragsprüfung rückwirkend ab 1. Dezember 2004 einzutreten. In deren Verlauf übersandte die Beklagte zu 1) dem Kläger schließlich zwei neue Beitragseinstufungsbescheide jeweils vom 3. März 2006, mit denen sie gegenüber dem Kläger nunmehr auch unter Berücksichtigung der ihm gewährten Berufsunfähigkeitsrente in der freiwilligen Krankenversicherung zu zahlende Beiträge ab 1. Dezember 2004 in Höhe von monatlich 281,32 Euro und ab 1. Januar 2005 in Höhe von monatlich 320,34 Euro zur Zahlung geltend machte. Einen dritten Beitragseinstufungsbescheid ebenfalls vom 3. März 2006 erhielt der Kläger dann auch von der Beklagten zu 2), die insoweit rückwirkend ab 1. Januar 2005 zur Sozialen Pflegeversicherung zu zahlende Beiträge gegenüber dem Kläger geltend machte in Höhe von monatlich 34,96 Euro sowie ab 1. März 2006 weiterhin in Höhe von monatlich 30,80 Euro. Ausführungen zu Grund und Höhe der rückwirkenden Beitragseinstufung enthielten die Bescheide nicht; sie enthielten auch keinerlei Hinweise darauf, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe mit der rückwirkenden Neueinstufung Beitragsnachforderungen verbunden waren. Beigefügt war den vorgenannten Bescheiden jedoch ein weiterer, ebenfalls nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener Bescheid vom 3. März 2006, mit dem die Beklagte zu 1) dem Kläger auf entsprechenden Antrag dem Grunde nach eine Erstattung der von ihm im Jahr 2005 sowie im IV. Quartal 2004 gezahlten Praxisgebühr bewilligte, wobei dann unter Verweis auf die weiteren Beitragseinstufungsbescheide vom 3. März 2006 aber auch noch ausgeführt worden war, dass der Kläger ab 1. Dezember 2004 auch Beiträge aus seiner Rente an die Beklagten zu entrichten habe, woraus ein Beitragsrest in Höhe von 1.174,36 Euro resultiere. Auch hier wurden wiederum keinerlei Ausführungen zum Rechtsgrund für die rückwirkende Beitragsneueinstufung einschließlich der daraus sich ergebenden Beitragsnachforderung gemacht.

Gegen sämtliche der vorgenannten Bescheide legte der Kläger dann am 26. März 2006 Widerspruch ein, mit der er um eine entsprechende Erläuterung bat, was die Beklagte zu 1) nach vorheriger telefonischer Rücksprache mit dem Kläger unter dem 29. Mai 2006 zum Anlass nahm, dem Kläger im Wortlaut Ausdrucke aus ihren Arbeitsanweisungen bzw. Erläuterungen zur Beitragspflicht von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu übersenden. Weitere Erläuterungen erfolgten wiederum nicht. Stattdessen stritten die Beteiligten im weiteren Verlauf in erster Linie darüber, ob auf die dem Kläger gewährte Rente auch während bestehender Arbeitsunfähigkeit Beiträge zu entrichten seien.

Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) wiesen schließlich die Widersprüche des Klägers gegen die von ihnen jeweils unter dem 3. März 2006 erteilten Bescheide, jeweils getrennt mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2006 durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsausschüsse als unbegründet zurück.

Die Beklagte zu 1) führte aus, die Bescheide vom 3. März 2006 seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Auch während des Bezuges von Krankengeld sei die Rente beitragspflichtig, neben dem Anspruch auf Krankengeld erzielte Einnahmen würden von § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht erfasst; sie unterlägen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Beitragspflicht. Die Beklagte zu 1) sei schließlich berechtigt, die ursprüngliche Einstufung aufzuheben, bei der die Rentenzahlung noch keine Berücksichtigung gefunden habe. Bei der ursprünglichen Einstufung habe es sich um einen rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) dürfe ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigende auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X könne sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Vorliegend habe der Kläger die o.a. Anfrage vom 15. Dezember 2004 nicht korrekt beantwortet und die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verschwiegen, obwohl darauf hingewiesen worden sei, dass alle Einnahmen und Geldmittel anzugeben seien, die aus den aufgeführten Einkunftsarten zufließen und zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werde ausdrücklich genannt. Der Kläger sei seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen. Sein Verhalten sei als vorsätzlich bzw. grob fahrlässig anzusehen, weil er im Vordruck ausdrücklich auf die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Rente hingewiesen worden sei. Im Antrag auf Zuzahlungsbefreiung sei vom Kläger der Bezug einer Rente sogar ausdrücklich verneint worden. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes gegenüber seinem Interesse an seiner Aufrechterhaltung überwiege. Auf Seiten des Klägers dürfte allein das wirtschaftliche Interesse stehen, nicht rückwirkend mit höheren Beiträgen belastet zu werden, während demgegenüber auf Seiten der Verwaltung das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und am Einzug der Beiträge als solches bestehe. Es überwiege das öffentliche Interesse an der rückwirkenden Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und am Einzug der Beiträge. Hierbei sei auch die Gleichbehandlung mit denjenigen Mitgliedern zu berücksichtigen, die ihrer Mitteilungspflicht vollen Umfangs nachkämen und die Beiträge in korrekter Höhe zahlten.

Die Beklagte zu 2) ihrerseits nahm sodann die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten zu 1) vom selben Tag in Bezug. Weiter führte sie aus, dass alle Personen, die in der GKV versichert seien, gemäß § 20 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in den Schutz der Sozialen Pflegeversicherung einbezogen seien. Die Beiträge zur Pflegeversicherung seien dabei nach den näheren Bestimmungen der §§ 54 ff. SGB XI zu zahlen. Gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI sei für freiwillige Mitglieder der GKV bei der Beitragsbemessungsgrenze zur Pflegeversicherung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Danach würden für die Pflegeversicherung als monatliche Einnahmen auch die Beiträge gelten, die für die Krankenversicherung maßgebend seien. Gegen die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 3. März 2006, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 hat der Kläger am 4. Dezember 20006 unter dem vorliegenden Aktenzeichen S 12 KR 304/06 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel.

Gegen den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 3. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 hat der Kläger am 4. Dezember 2006 unter dem Aktenzeichen S 12 P 52/06 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben.

Mit Beschluss vom 8. März 2007 hat das Gericht die beiden vorgenannten Rechtsstreite unter dem führenden Aktenzeichen S 12 KR 304/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Im Weiteren wendet sich der Kläger dann allein noch gegen die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte rückwirkende Erhebung von Beiträgen zu seiner freiwilligen Krankenversicherung und zur Sozialen Pflegeversicherung auf seine Rente, ohne die grundsätzliche Beitragspflicht zu bestreiten.

Der Kläger macht geltend, bei der Antragstellung keine fehlerhaften Angaben gemacht zu haben. Er habe den Aufnahmeantrag vom 15. Dezember 2004 nicht selbst ausgefüllt. Ausgefüllt habe ihn vielmehr ein Mitarbeiter der Beklagten, dessen Handzeichen sich neben dem Datumsstempel befinde. Diesem habe er auch den Rentenbescheid vorgelegt, wobei der Mitarbeiter der Beklagten den Rentenbescheid seiner Erinnerung nach sogar kopiert habe. Jedenfalls sei den Beklagten der Rentenbezug durch den Kläger bekannt gewesen. Insoweit müssten sich die Beklagten das Wissen ihres Mitarbeiters bzw. die Mitteilung des Klägers, die dem Mitarbeiter der Beklagten gegenüber gemacht worden sei, zurechnen lassen. Im Übrigen sei ihm gegenüber in diesem Zusammenhang vom betreffenden Mitarbeiter der Beklagten ausgeführt worden, dass es auf die Rente nicht ankomme, da sein Gesamteinkommen, welches der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt worden sei, den Beitrag von 1.811,25 Euro nicht überschreite. Gesamteinkommen sei insoweit allein der von ihm damals bezogene Existenzgründungszuschuss zuzüglich der Rente gewesen und es sei allein darum gegangen, ob dieses Gesamteinkommen den vorgenannten Betrag überschreite oder nicht. Zur Hand genommen für dieses Gespräch worden sei dabei eine Beitragsliste der Beklagten, auf der der Sachbearbeiter der Beklagten, Herr R., gelbe Markierungen angebracht habe, ohne dass insoweit zum damaligen Zeitpunkt die insoweit markierten Beträge überschritten gewesen wären. Ein Anhaltspunkt für den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit sei danach nicht zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

(im Rechtsstreit S 12 KR 304/06) die Bescheide vom 3. März 2006, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 aufzuheben, soweit die Beklagte zu 1) Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2006 nacherhebt und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, soweit die angefochtenen Bescheide bereits vollzogen sind, dem Kläger die entsprechenden Beiträge zurückzuerstatten,(im Rechtsstreit S 12 P 52/06) den Bescheid vom 3. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 aufzuheben, soweit die Beklagte zu 2) Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung des Klägers für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2006 nacherhebt und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, soweit die angefochtenen Bescheide bereits vollzogen sind, dem Kläger die entsprechenden Beiträge zurückzuerstatten.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagten halten an den angefochtenen Bescheiden fest. Die Beklagten verweisen insoweit auf eine schriftliche Stellungnahme des vom Kläger in Bezug genommenen Mitarbeiters vom 8. März 2007, in der dieser ausführt, dass der Kläger dort am 15. Dezember 2004 vorgesprochen und sich habe kranken- und pflegeversichern wollen, wobei ihm der Kläger persönlich bekannt gewesen sei. Die Aufnahmeunterlagen seien von ihm nach den Angaben des Klägers ausgefüllt und vom Kläger unterschrieben worden. Angaben zu einer Berufsunfähigkeitsrente seien mit Sicherheit nicht gemacht worden. Auch eine Kopie des Bescheides durch ihn schließe er aus. Die Beitragsrelevanz sei ihm insoweit natürlich bekannt. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagten Kenntnis vom Bezug der Berufsunfähigkeitsrente gehabt hätten, sei danach falsch. Der Kläger habe schließlich auch nicht nur im Rahmen seiner Erklärung zur Erlangung einer einkommensbezogenen Einstufung die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verschwiegen, sondern auch beim Antrag auf Einstufung in eine Versicherungsklasse mit Krankengeldanspruch. Er habe die entsprechenden Fragen sogar ausdrücklich mit "Nein" beantwortet. In Bezug auf die Erklärung zur Erlangung der einkommensbezogenen Einstufung werde hinsichtlich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sogar ausgeführt, dass abweichend vom Steuerrecht Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem Bruttobeitrag (jedoch ohne Beitragszuschuss) beitragspflichtig seien. Dem Kläger sei also unmissverständlich erläutert worden, welche Einnahmen er anzugeben habe. Die Berufsunfähigkeitsrente sei vom Kläger daher mindestens fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich verschwiegen worden. Die Behauptung, der o.a. Mitarbeiter habe ihm mitgeteilt, dass die Rente, die er erhalte, zu gering sei, da das Gesamteinkommen, welches der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt werde, den Betrag von 1.811,25 Euro nicht überschreite, sei schließlich nicht nachzuvollziehen, da die angegebenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.500,00 Euro zusammen mit der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 556,71 Euro die Mindestbeitragsbemessungsgrenze deutlich überschritten hätten. Auch die vom Kläger eingereichte Beitragstabelle bestätigte nicht die Angabe des Rentenbezugs. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass der Kläger hinreichend sprachgewandt gewesen sei, um die Einkommensanfragen sachlich zutreffend zu beantworten, soweit ihm an einer korrekten Auskunft gelegen gewesen sei. Insoweit hielten die Beklagten daran fest, dass, sofern nicht ohnehin die Annahme einer Absicht nahe liegen könnte, dem Kläger zumindest der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zu machen sei. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens sei damit kein Raum. Dies umso mehr, als der Kläger auch im o.a. Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen den Rentenbezug wieder ausdrücklich verneint habe. Der Kläger habe also in sämtlichen Vordrucken der Beklagten trotz konkreter Bezeichnung des abgefragten Leistungsbezuges den Erhalt der Rente verneint. Er habe sich gegenüber denjenigen Mitgliedern der Solidargemeinschaft einen Vermögensvorteil verschafft, die die Anfragen ordnungsgemäß beantworteten. Letztlich habe der Kläger auch nur das zu zahlen, was von Anfang an bei Kenntnis der Rente zu zahlen gewesen wäre. Ein Verzicht auf die Beitragsforderung zu Lasten der Solidargemeinschaft scheide aus. Die Beklagten seien gemäß § 76 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) verpflichtet, die Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1) und 2), deren jeweils wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Kammer den Kläger zum Sachverhalt nochmals befragt hat. Gleichzeitig sind in der mündlichen Verhandlung seitens der Kammer angeregte Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten an den Beklagten gescheitert.

Gründe

Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Soweit die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des zur Nachzahlung geltend gemachten Betrages bereits vollzogen sind, ergibt sich die Zulässigkeit der über die reine Anfechtungsklage hinaus geltend gemachten Anträge auf Rückerstattung der bereits gezahlten bzw. aufgerechneten Beiträge aus § 131 Abs. 1 SGG, wobei nach ausdrücklicher Erklärung des Klägers vom Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites aber auch und allein die mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vorgenommenen Rücknahmen der ursprünglichen Beitragsfestsetzungen für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2006 und insoweit für die Vergangenheit erfasst werden. Für die Zeit ab 1. März 2006 wird vom Kläger die Beitragsneufestsetzung akzeptiert.

Die Klage ist im danach allein streitigen Umfang auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind - soweit im verbliebenen Umfang streitig - rechtswidrig. Die für eine Rücknahme bzw. Nacherhebung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2006 erforderlichen Voraussetzungen nach den hier als Rechtsgrundlagen allein in Betracht kommenden §§ 45, 50 SGB X liegen entgegen der Beklagten zu 1) und 2) nicht vor, wobei die angefochtenen Bescheide bereits wegen einer fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgten, hier gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung des Klägers rechtswidrig sind und diese nicht ordnungsgemäße Anhörung auch durch das Widerspruchsverfahren aufgrund erheblicher Begründungsmängel in den angefochtenen Ausgangsbescheiden nicht wirksam nachgeholt worden ist. Die angefochtenen Bescheide sind darüber hinaus aber auch deswegen rechtswidrig, weil die Beklagten, die die Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X auf die Prüfung des Vorliegens eines schutzwürdigen Vertrauens beschränken, das ihnen selbst bei Nichtvorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens unabhängig hiervon immer noch eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß bzw. erst gar nicht ausgeübt haben, was die angefochtenen Bescheide ebenfalls rechtswidrig macht.

All dies auch wiederum unabhängig davon, dass die ursprüngliche Beitragseinstufung mit den Beklagten selbst wiederum im Sinne von § 45 SGB X von Anfang an rechtswidrig war, nachdem die o.a. Berufsunfähigkeitsrente, die der Kläger seit 2002 erhält, auch von Anfang an in die Beitragsbemessung mit hätte einfließen müssen und insoweit dann auch von Anfang an zu der schließlich mit den angefochtenen Bescheiden vom 3. März 2006 erfolgten Beitragserhebung geführt hätte, ohne dass es dem Kläger nach dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung bei entsprechender Beweispflicht der Beklagten jedoch nachzuweisen wäre, dass dieser hier in betrügerischer Absicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht hätte.

Ebenfalls unberücksichtigt bleiben muss insoweit, dass sich auf Vertrauen in den Bestand eines unrichtigen Beitragsbescheides der Versicherte nicht berufen kann, wenn er dessen Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, wobei - wie hier - eine Unterschriftsleistung unter nicht zutreffende Angaben zur Höhe laufender Bezüge auch nach Auffassung der Kammer bereits für sich eine Sorgfaltspflichtverletzung in außergewöhnlich hohem Maß darstellt und den Begriff der groben Fahrlässigkeit erfüllt (ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 2003, L 16 KR 263/02).

Dazu, dass hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung der angefochtenen Bescheide allein § 45 SGB X, der die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte regelt, in Betracht kommt, sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Beklagten mit den Bescheiden vom 3. März 2006 im Ergebnis die Beitragsbemessung zum Nachteil des Klägers rückwirkend ab dem 1. Dezember 2004 ändern. Da damit in die Bindungswirkung der früheren Festsetzungen vom 21. Dezember 2004 eingegriffen wurde, bedurfte es hierfür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 48 SGB X wäre als solche nur in Betracht gekommen, wenn im Zeitpunkt der Bescheide vom 3. März 2006 seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Bescheide vom 21. Dezember 2004 eine wesentliche Änderung eingetreten wäre, was nicht der Fall war. Vielmehr war die Beitragsbemessung von Anfang an rechtswidrig. Die vorgenannten, wenn auch nicht im Wortlaut, zumindest aber im Ergebnis zurückgenommenen Bescheide stellen für den Kläger also insoweit begünstigende Verwaltungsakte dar, als darin bei gleichem Leistungsspektrum eine niedrigere Beitragspflicht des Klägers festgelegt worden ist, so dass die Bescheide vom 3. März 2006 im Vergleich zu den mit den Bescheiden vom 21. Dezember 2004 festgesetzten höheren Beiträgen für die Zeit ab 1. Dezember 2004 nur rechtmäßig wären, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt wären. Dies ist jedoch aus den o.a. Ausführungen heraus nicht der Fall, da die angefochtenen Bescheide insgesamt den Anforderungen an nach § 45 SGB X zu erteilende Bescheide nicht gerecht werden.

Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wegen einer fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgten/nachgeholten Anhörung des Klägers:

Die Ausgangsbescheide vom 3. März 2006 haben insoweit zunächst unstreitig keinerlei Ausführungen zu den wesentlichen tragenden rechtlichen Gründen der geltend gemachten rückwirkenden Beitragsneuberechnung sowie der aus dieser resultierenden Beitragsnachforderung enthalten. Nach § 24 Abs. 1 SGB X muss eine Anhörung den Betroffenen aber in die Lage versetzen, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zwar wird eine Pflicht zum Rechtsgespräch verneint, entscheidungserheblich sind in der Regel jedoch alle Tatsachen, auf welche die Behörde den Verfügungssatz zumindest auch gestützt hat oder auf die sie es nach ihrer materiell-rechtlichen Ansicht objektiv ankommen lässt. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Gelegenheit zur Äußerung im Sinne des § 24 SGB X als Verwirklichung des rechtlichen Gehörs nicht nur die Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen voraussetzt, sondern auch auf Seiten des Betroffenen eine aktive Wahrnehmung der gebotenen Gelegenheit hierzu. Der Betroffene muss sein Recht auf Gehör wahrnehmen. Wenn er dies versäumt, so hatte er zwar dennoch die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör und darauf kommt es insoweit an, macht er jedoch geltend, dass er zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs die Kenntnis weiterer ihm nicht vollständig mitgeteilter Tatsachenunterlagen benötigt, hat der Verwaltungsträger dem nachzukommen (vgl. hierzu insgesamt Krasney in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 24 SGB X, Rdnrn. 2 ff.). Tut er dies - wie hier - nicht, ist der Betroffene an einer aktiven Wahrnehmung der gebotenen Gelegenheit zur Äußerung gehindert, so dass auch keine ordnungsgemäße Anhörung vorliegt.

Aus alledem folgt gleichzeitig, dass eine ordnungsgemäße Nachholung der Anhörung im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens hier gerade nicht vorliegt.

Eine solche Nachholung liegt zwar vor, wenn der Versicherte im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit hatte, sich zu äußern. Auch die Nachholung der Anhörung erfordert jedoch wieder grundsätzlich, dass der Verwaltungsträger dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen so unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (vgl. hierzu Schütze in von Wulffen u.a., SGB X, Kommentar, § 41 Rdnr. 14 ff.). Die Nachholung der erforderlichen Anhörung hat also grundsätzlich nur dann heilende Wirkung im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB X, wenn sie dieselbe rechtliche Qualität hat wie die Handlung, welche die Behörde von Rechts wegen nach § 24 Abs. 1 SGB X vor Erteilung des Bescheides hätte vornehmen müssen. Deswegen setzt eine Heilung des Anhörungsmangels voraus, dass die Verwaltung dem Betroffenen bis zu der von § 41 Abs. 2 SGB X gezogenen zeitlichen Grenze Gelegenheit gibt, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Nachholungshandlung, die, ebenso wie die vorherige Anhörung, kein gesondertes Verwaltungsverfahren neben dem zur Entscheidung in der Sache führenden Verwaltungsverfahren ist, soll und muss dem Adressaten ausreichende Gelegenheit geben, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt jedenfalls das letzte Wort der Verwaltung zur Sache zu beeinflussen. Hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen - ggf. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde - sachgerecht äußern ankommt (vgl. hierzu BSG in SozR 3-1300 § 24 SGB X Nr. 4).

Hiervon kann vorliegend unter Zugrundelegung der o.a. Ausführungen bereits deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Beklagten dem Kläger gegenüber trotz entsprechender Bitte vor Erteilung der Widerspruchsbescheide eine weitere Erläuterung der rechtlichen Zusammenhänge unterlassen hat, ihn insoweit allein auf die Beitragsrelevanz der Rentenleistungen verweist und ihn mit den Widerspruchsbescheiden vom 1. November 2006 dann erstmals mit entscheidungsrelevanten rechtlichen Ausführungen einschließlich der Annahme entscheidungsrelevanter Tatsachen "überrascht", die bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides selbst für die Beklagten bei der Erteilung der Ausgangsbescheide unstreitig keinerlei Rolle gespielt haben, mit den Widerspruchsbescheiden aber als wesentliche Grundlage für die Zurückweisung der Widersprüche herhalten müssen, was letztlich deutlich machen dürfte, dass die Beklagten bzw. diejenigen, die die Ausgangsbescheide in der Bezirksgeschäftsstelle der Beklagten erteilt haben, die weiteren, zwingend entscheidungserheblichen rechtlichen Zusammenhänge, hier die der §§ 45, 50 SGB X, wie in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen (vgl. SG Kassel, Urteil vom 26. Februar 2009, S 12 KR 196/06) selbst erst gar nicht als entscheidungsrelevant angesehen haben.

Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wegen einer fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgten Ermessensausübung:

Die Beklagten machen hier schließlich weder in den angefochten Ausgangsbescheiden vom 3. März 2006 noch in den Widerspruchsbescheiden vom 1. November 2006 von der ihnen nach § 45 SGB X ("darf") eingeräumten und auferlegten Ermessensausübung Gebrauch. Stattdessen enthalten die Widerspruchsbescheide nur Ausführungen zum Nichtvorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens bzw. der insoweit im Gesetz diesbezüglich vorgesehenen Abwägung, ohne eine hiervon unabhängige, zusätzliche Ermessensentscheidung zu treffen, was die angefochtenen Bescheide selbst bei Nichtvorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens ebenfalls rechtswidrig macht (vgl. SG Kassel, Urteile vom 26. Februar 2009, S 12 KR 196/06 und vom 20. September 2006, 12 KR 298/05 unter Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 11. April 2002, B 3 P 8/01 R m.z.w.N.), ohne dass eine solche Ermessensentscheidung wegen des zwischenzeitlichen Verstreichens sämtlicher Fristen hierfür hier noch nachholbar wäre (vgl. hierzu BSG wie vor) oder das Ermessen auf "Null" reduziert wäre.

Selbst wenn dabei zur Wahrung der hier einschlägigen zweijährigen Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X, die durch neue Rücknahmebescheide aber auch nicht mehr eingehalten werden könnte, möglicherweise, weil der Verfügungssatz derselbe bliebe, ein Nachschieben von Gründen in Betracht käme, würde dies mit dem BSG aber wiederum voraussetzen, dass den Beklagten auch danach kein Rücknahmeermessen zugestanden hätte ("Ermessensreduzierung auf Null“), da nur in solchen Fällen eine Auswechslung der Begründung bzw. ein Nachschieben von Gründen zulässig wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf "Null" ist hier aber nicht ersichtlich.

Vorliegend ist von einer unzureichenden fehlerhaften Ermessensausübung schließlich einerseits bereits deshalb auszugehen, weil die Beklagten hier wiederum durch die fehlerhafte Anhörung die für eine solche ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erforderlichen Tatsachen nicht ausreichend ermittelt bzw. dem Kläger keine Gelegenheit gegeben haben, sich auch hierzu zu äußern.

Von einer Ermessensschrumpfung auf "Null" als seltenem Ausnahmefall vermochte sich die Kammer dabei nicht zu überzeugen. Sie würde voraussetzen, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige - den Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende - Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 34; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 und 10). Dies ist in aller Regel nicht der Fall (BSGE 55, 250, 254 = SozR 1300 § 50 Nr. 3; BSGE 60, 239, 240 = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 64, 36, 38 = SozR 1300 § 41 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 10 und § 50 Nr. 13). Vor allem bei Bösgläubigkeit des Begünstigten im Sinne betrügerischen Verhaltens kann eine Ermessensreduzierung auf "Null" angenommen werden (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 16;). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer nicht vor (zum Ermessen im Rahmen von § 45 SGB X vgl. weiter ausführlich Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 45 SGB X RdNrn. 50 ff.)

Da die Beklagten somit ihr Rücknahmeermessen auszuüben gehabt hätten, dies aber unstreitig nicht geschehen ist, die entsprechende Verpflichtung den Beklagten letztlich noch nicht einmal bewusst gewesen zu sein scheint, erweisen sich die angefochtenen Bescheide danach neben der nicht geheilten Anhörungsfehler auch insoweit als insgesamt rechtswidrig.

Der Klage war nach alledem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, nachdem Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, bereits aufgrund der Höhe des Beschwerdewertes von mehr als 750,00 Euro nicht vorliegen.