OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2008 - 23 U 122/07
Fundstelle
openJur 2012, 31088
  • Rkr:

Der Wegfall einer Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau in Berlin war im Jahr 1996 nicht vorhersehbar und damit auch als Hinweis nicht in den Prospekt eines Immobilienfonds aufzunehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 15. Juni 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2-27 O 476/06 – im Kostenpunkt teilweise abgeändert und die Kostenentscheidung zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu tragen:

die Klägerin zu 1) 2,89%,

die Klägerin zu 2) 23,12%,

der Kläger zu 3) 2,89%,

die Klägerin zu 4) 5,78%,

die Klägerin zu 5) 5,78%,

der Kläger zu 6) 2,89%,

die Klägerin zu 7) 1,73%,

der Kläger zu 8) 5,78%,

die Klägerin zu 9) 5,78%,

der Kläger zu 10) 8,67%,

die Klägerin zu 11) 8,67%,

die Klägerin zu 12) 5,78%,

die Klägerin zu 13) 11,57%,

der Kläger zu 14) 2,89% und

die Klägerin zu 15) 5,78%.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahren haben zu tragen:

die Klägerin zu 2) 37,03%,

die Klägerin zu 5) 9,26%,

die Klägerin zu 7) 2,78%,

die Klägerin zu 9) 9,26%,

die Klägerin zu 11) 13,89%,

die Klägerin zu 12) 9,26% und

die Klägerin zu 13) 18,52%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Klägern – ohne weitere Unterscheidung – die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es hat dies damit begründet, dass die Beklagte ihren Beratungs- und Aufklärungspflichten durch die Übergabe des Prospekts nachgekommen sei. Dieser vermittele ein zutreffendes und vollständiges Bild über die Investition und erfülle die für die Richtigkeit der Angaben wesentlichen Kriterien. So würden die Angaben zu der Anschlussförderung nicht von der tatsächlichen Entwicklung abweichen, da deutlich werde, dass die Förderung durch das Land X nur für die ersten 15 Jahre gesichert und dass für den anschließenden Zeitraum von einer solchen „auszugehen“ sei, so dass diese noch nicht feststehe. Dabei werde jeweils deutlich gemacht, dass die Förderung auch von den äußeren und hier insbesondere den politischen Umständen abhänge. Die auf Basis dieser Hinweise erfolgte Prognose über die Weiterförderung sei nicht unzutreffend gewesen. Im Prospekt werde auch hinreichend auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Beteiligung an dem Fonds hingewiesen, nämlich u.a. auf die persönliche Haftung der Gesellschafter. In diesem Zusammenhang werde auch mit hinreichender Deutlichkeit auf die Nachschusspflicht hingewiesen. Insgesamt werde ausgeführt, dass hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung eine Unsicherheit bestehe. Gerade wegen dieser Hinweise komme es auf die von den Klägern behaupteten Aussagen des jeweiligen Mitarbeiters der Beklagten nicht an. Sofern hier ein „risikoloses Steuersparmodell“ angepriesen worden sei, stehe dies in so deutlichem Widerspruch zu den Angaben im Prospekt, der den jeweiligen Zeichnern übergeben worden sei, dass sich diese darauf nicht hätten verlassen dürfen. Dies gelte vor allem auch deshalb, weil in dem Prospekt deutlich gemacht werde, dass keine Zusicherungen gemacht werden dürften, die von dem Prospektinhalt abweichen würden. Im Übrigen sei bei mehreren der Anteilseigner aufgrund ihrer beruflichen Stellung nicht nachvollziehbar, dass und warum sie sich auf angebliche Angaben zu einer Risikolosigkeit verlassen hätten, da ihnen die Gefahren des Immobilienmarkts hätten bewusst seien müssen.

Mit der Berufung verfolgt ein Teil der Klägerinnen ihre Klageanträge weiter. Sie rügen zunächst, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Angaben im Prospekt, die eine Anschlussförderung als sicher darstellten, der tatsächlichen Entwicklung nicht entsprochen hätten. Die Beklagte habe sich die Angaben in dem Prospekt zu Eigen gemacht, nach denen eine weitere Förderung zugesichert worden sei. Diese Zusicherung ergebe sich unmittelbar aus dem Prospekt, wobei die dort genannten Ausnahmen einer Fortführung der Förderung gerade nur den Schluss zulassen würden, dass in allen anderen Fällen eine solche sicher sei. Dass dies nicht der Fall sei bzw. dass eine Förderung über 15 Jahre hinaus nicht von Anfang gesichert sei, sei dem Prospekt nicht zu entnehmen, was ebenfalls einen Fehler darstelle. Es habe sich bei diesem Punkt auch um die Kernfrage der Investition gehandelt, da die gesamte wirtschaftliche Konstruktion des Fonds auf eine 30jährige Förderung ausgerichtet sei. Mit dem Wegfallen der Förderung sei ein Weiterbetreiben des Fonds nicht mehr möglich. Die Klage und damit zugleich das Rechtsmittel seien aber auch deshalb begründet, weil die Frage, ob eine Anschlussförderung erfolgen werde, bereits in den Jahren 1984 bis 1986 innerhalb der Senatsverwaltung X kontrovers diskutiert worden sei. Dies sei nicht nach außen gedrungen, allerdings sei für einen „sachkundigen Beobachter“ der öffentlichen Wohnbauförderung ab 1987 klar gewesen, dass die Weiterförderung zweifelhaft sei. Daneben habe das Landgericht aber auch zu Unrecht davon abgesehen, die angebotenen Beweise zu den individuellen Aussagen bezüglich einzelner Anleger zu erheben. So hätten die jeweiligen Berater zu den behaupteten Aussagen vernommen werden müssen und deren Angaben dann den Prospektangaben gegenüber gestellt werden müssen, zumal es sich bei den Mitarbeitern der Beklagten nicht um werbende Beauftragte des jeweiligen Fonds gehandelt habe, sondern – aus Sicht der Anleger – um vertrauenswürdige Berater zur wirtschaftlichen Lage. Für deren Angaben hafte die Beklagte unabhängig davon, ob sie für vom Prospekt abweichende Aussagen habe einstehen wollen. Gerade wegen der jeweils individuellen Beratungssituationen sei das Landgericht nicht berechtigt gewesen, den Sachverhalt zusammenzufassen und deshalb von einer Beweiserhebung abzusehen. Dies gelte auch für den Umstand, dass die Anleger dann, wenn sie um die Unsicherheit der Anschlussförderung und die sich daraus ergebenden Risiken gewusst hätten, nicht dem Fonds beigetreten wären.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des am 15.06.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-27 O 476/06, 1) die Beklagte zu verurteilen, a) an die Klägerin zu 2) € 214.746,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Herrn A, an der Immobilienfonds Y GbR mit dem Sitz in X über nominal DM 400.000,00, b) an die Klägerin zu 5) € 53.686,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Herrn B, in … an der Immobilienfonds Y GbR mit dem Sitz in X über nominal DM 100.000,00 durch diesen an die Beklagte, c) an die Klägerin zu 7) € 16.105,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Herrn C, in … an der Immobilienfonds Y GbR mit dem Sitz in X über nominal DM 30.000,00 durch diesen an die Beklagte, d) an die Klägerin zu 9) € 53.686,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Herrn D, in … an der Immobilienfonds Y GbR mit dem Sitz in X über nominal DM 100.000,00 durch diesen an die Beklagte, e) an die Klägerin zu 11) € 80.529,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung von deren Beteiligung an der Immobilienfonds Y GbR mit dem Sitz in X über nominal DM 150.000,00 zu bezahlen, f) an die Klägerin zu 12) € 53.686,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Herrn E, in … an der Immobilienfonds Y GbR mit dem Sitz in X über nominal DM 100.000,00 durch diesen an die Beklagte, g) an die Klägerin zu 13) € 107.373,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Herrn F, in … an der Immobilienfonds Y GbR mit dem Sitz in X über nominal DM 200.000,00 durch diesen an die Beklagte,

2. die Beklagte zu verurteilen, a) die Klägerin zu 11) sowie b) Herrn A, …, c) Herrn B, …, d) Herrn C, …, e) Herrn D, …, f) Herrn E, … sowie g) Herrn F, …, von jeglichen Forderungen aus und im Zusammenhang mit der jeweiligen Beteiligung der in diesem Klageantrag zu 2 a) bis g) genannten Personen an der Immobilienfonds Y GbR mit dem Sitz in X freizustellen, sowie

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Berufungsklägerinnen sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der (i) über den im vorstehenden Klageantrag zu 1. für jede Klägerin individuell bezifferten Schaden beziehungsweise über die im vorstehenden Klageantrag zu 2. im Einzelnen näher bezeichneten Freistellungsansprüche hinausgeht und (ii) der in der Zeichnung der Beteiligung an der Immobilienfonds Y 3 GbR mit dem Sitz in X durch die in vorstehendem Klageantrag zu 2 a) bis g) genannten Personen über • DM 400.000,00 im Falle der Klägerin zu 2), • DM 100.000,00 im Falle der Klägerin zu 5), • DM 30.000,00 im Falle der Klägerin zu 7), • DM 100.000,00 im Falle der Klägerin zu 9), • DM 150.000,00 im Falle der Klägerin zu 11), • DM 100.000,00 im Falle der Klägerin zu 12), • DM 200.000,00 im Falle der Klägerin zu 13), seine Ursache hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, wobei sie den neuen Vortrag der Beklagten als präkludiert rügt.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, allerdings ist die Kostenentscheidung abzuändern. Die angefochtene Entscheidung beruht in der Hauptsache nicht auf einer Rechtsverletzung bzw. rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Ansprüche der Klägerinnen aus der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne bestehen nicht, weil die entsprechenden Voraussetzungen, nämlich dass die Beklagte den Prospekt herausgegeben hat, besonderen Einfluss auf den Fonds hätte nehmen können oder jedenfalls auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung eingenommen hat und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten ist (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732, 1733), nicht gegeben sind. Herausgeberin des Fonds bzw. des Prospekts war ein mit der Beklagten nicht identisches Unternehmen, auf das die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Auflegung des Prospekts keinen Einfluss hatte und bezüglich dessen sie schließlich auch nicht besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dafür reicht es nicht aus, dass sie den Fonds vertrieben hat (vgl. BGH, a.a.O.), wobei auch die Gestaltung des Prospekts hier nicht ausreicht, um bei dem Kunden ein besonderes Vertrauen darauf zu wecken, dass gerade die Beklagte eine herausgehobene Stellung in dem Fonds haben wird und dieser quasi durch die Beklagte geprüft bzw. garantiert wird (so teilweise der Vortrag der Klägerinnen in der ersten Instanz). Einem solchen Vertrauen steht schon die im Prospekt deutlich dargestellte Gesellschafter- und Eigentümerstruktur entgegen, in der die Beklagte gerade nicht genannt wird.

Auch eine Prospekthaftung im weiteren Sinne kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Diese setzt die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens und das Zueigenmachen des Prospekts voraus bzw. die Vorspiegelung einer besonderen Richtigkeitsgewähr des Prospekts aufgrund eines persönlichen Vertrauensmoments des Anlegers (von Heymann/Merz, Bankenhaftung bei Immobilienanlagen, 16. Aufl. (2005), S. 207 m.w.N.). Nach dem Vortrag der Klägerinnen mag dies hier der Fall gewesen sein, da es sich bei den Zedenten jeweils um langjährige Kunden handelte, die bereits verschiedene Fondsbeteiligungen über die Beklagte erworben haben und von dieser auch entsprechend beraten wurden. Daneben dürften nach dem Vortrag der Klägerinnen Ansprüche aus einem Anlageberatungsvertrag oder Anlagevermittlungsvertrag denkbar sein. Im Ergebnis scheitern die Ansprüche aber daran, dass der Prospekt bzw. die Angaben der Mitarbeiter der Beklagten bei Zeichnung der Beteiligung nicht falsch waren.

Ausgangspunkt der klägerischen Argumentation ist dabei, dass sich bei Betrachtung der derzeitigen Situation die Angaben in den Prospekten nicht als zutreffend erwiesen hätten, weshalb die Beklagte, die sich bei Beratung/Vermittlung auf diese Angaben gestützt habe, ihre Pflichten vernachlässigt habe. Kernfrage ist dabei, ob in dem Prospekt bzw. in den Beratungen auf die Gefahr, dass die Anschlussförderung nicht bewilligt werden könnte, hätte hingewiesen werden müssen. Dabei ist hier danach zu unterscheiden sein, ob der Prospekt unrichtige Tatsachen oder unzutreffende Prognosen enthält.

Aus dem Prospekt wird zunächst deutlich, dass bisher eine Anschlussförderung noch nicht bewilligt wurde, so dass der Prospekt insofern keine unrichtigen Tatsachen enthält. So heißt es auf Seite 11 dazu, dass einerseits unter dem 30. März 1995 für die „ersten“ 15 Jahre eine Förderung „durch öffentlich- rechtlichen Verwaltungsakt (…) verbindlich zugesagt“ worden sei. Auch wenn nicht ganz klar wird, ob damit die Bewilligung einer Förderung oder nur deren Zusage gemeint ist, dürfte es sich hier jedenfalls um einen Fall einer nach § 38 VwVfG X schriftlichen und damit verbindlichen Zusicherung gehandelt haben. In der Folge heißt es, dass von einer Anschlussförderung „auszugehen“ sei, was nur bedeuten kann, dass diese – im Unterschied zu den „ersten“ 15 Jahren – gerade noch nicht rechtsverbindlich zugesagt worden war. Auch aus dem Gesamtzusammenhang des Prospekts ergibt sich nicht, dass insgesamt eine bereits verbindliche Förderungszusage enthalten ist (so auch KG, Urteil vom 11. Februar 2008, 26 U 29/07, BeckRS 2008 06665; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2007, I-16 U 140/06, zit. nach juris). Im Gegenteil wird dadurch, dass Fälle genannt werden, bei denen eine Anschlussförderung auch unter günstigsten Umständen nicht gewährt wird, deutlich, dass es eines weiteren Handelns bzw. Entscheidens der zuständigen Behörde bedurfte, um eine solche Anschlussfinanzierung zu erlangen und dass eine solche Handlung bisher, also bei bzw. bis zu Erstellung des Prospekts, noch nicht vorlag.

Eine Unrichtigkeit des Prospekts kann sich daher nur dann ergeben, wenn die in dem Prospekt tatsächlich enthaltene Prognose hinsichtlich des Eingreifens einer Anschlussförderung auf Basis der damaligen Kenntnisse unvertretbar gewesen wäre (dazu Urteil des Senats vom 28. Mai 2008, 23 U 63/07). Dies wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn auf Seiten der Prospektersteller, zu denen die die Beklagte unstreitig nicht gehörte, belastbare Kenntnisse dazu vorhanden gewesen wären, dass nach Ablauf der 15 Jahre Erst-Förderung eine weitere Finanzierung durch die öffentliche Hand ausgeschlossen gewesen wäre. Dazu tragen die Kläger aber eher das Gegenteil vor, wenn sie in der Berufungsbegründung ausführen, dass sie nur aufgrund vertiefter Recherchen von Diskussionen in den Jahren 1984 ff. innerhalb der … Verwaltung erfahren hätte, die aber wiederum bestrebt gewesen sei, diese nicht nach außen dringen zu lassen (vgl. S. 17 der Berufungsbegründung, Bl. 366 d.A.). Warum dann einem „sachkundigen Beobachter“ der Förderungspraxis diese Tatsachen entgegen der ausdrücklichen Bestrebungen der öffentlichen Hand erkennbar gewesen sein sollen, bleibt offen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Grund für die Einstellung der Subventionierung des Wohnungsbaus die extreme Haushaltslage des Landes X war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006, 5 C 10/05, NVwZ 2006, 1184, 1189), was zum Zeitpunkt des Beitritts der Anleger (1996) wohl nicht vorhersehbar war. Jedenfalls tragen die für eine Unrichtigkeit des Prospekts darlegungsbelasteten Klägerinnen nichts dazu vor, dass diese Notlage ersichtlich war und dass die daraus später gezogenen Folgerungen absehbar waren. Im Gegenteil gingen alle damals Beteiligten davon aus, dass eine Anschlussförderung erfolgen werde, da dies der bisherigen Politik des Landes X entsprach (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2003, 5 S 8.03, zit. nach juris, Rn. 21ff.). Aus diesem Grund war es eine gut vertretbare Prognose, dem Prospekt eine Weiterförderung zugrunde zu legen, so dass ein Prospektfehler insgesamt nicht vorliegt (so auch KG, a.a.O., und OLG Düsseldorf, a.a.O.).

War der Prospekt damit nicht unrichtig, ergeben sich auch aus den behaupteten Inhalten der Beratungsgespräche keine weiteren Ansprüche. Von einer Beweisaufnahme war daher abzusehen. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) wird nicht deutlich, welche falsche Angaben der Berater gegenüber dem Zedenten gemacht haben soll. Dass es sich um eine staatlich unterstütze Anlage handelte, war zum damaligen Zeitpunkt zutreffend. Dass das Risiko damals als gering angesehen wurde, war ebenfalls nicht falsch. Dabei gilt auch hier, dass die Angaben des Beraters vertretbar sein müssen und eine sich nachträglich ergebende, vorher aber nicht absehbare Änderung der Verhältnisse und damit des Anlageobjekts zu Lasten des Anlegers geht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, zit. nach juris, Rn. 12). Dass die Änderung der Verhältnisse hier absehbar war, trägt die Klägerin zu 2) nicht substantiiert vor. Diese Erwägungen gelten auch bezüglich der Klägerin zu 5), da hier dem Zedenten angegeben worden sei, dass es sich um eine risikoarme Anlage handele, was nicht unzutreffend war (s.o.). Gleiches gilt auch bezüglich des Zedenten, von dem die Klägerin zu 7) ihre Ansprüche ableitet. Der Hinweis auf weitere und erhebliche Zuschüsse des Landes X war – auf Basis der damaligen Erkenntnisse – zutreffend. Hinsichtlich der Aufklärung über die (Rechtsfolgen der) Haftung als GbR-Gesellschafter wird das Urteil in der Berufung nicht mehr angegriffen. Soweit der der Klägerin zu 9) die Ansprüche vermittelnde Zedent dahingehend beraten worden sein will, dass es sich um eine „absolut sichere Anlage“ handeln würde, steht dies in erheblichem Widerspruch zu den Angaben im Prospekt, der nicht schlüssig erklärt wird. Insbesondere wird nicht deutlich, warum sich der Zedent trotz der Hinweise im Prospekt allein auf die – behauptete – Äußerung verlassen haben will, zumal der Zedent unstreitig schon in andere Fonds investiert hatte (u.a. einen der Ziel-Gruppe), so dass es wenig nachvollziehbar erscheint, dass ihm mögliche Risiken tatsächlich unbekannt gewesen wären. Dabei verkennt der Senat nicht, dass trotz eines richtigen, d.h. vollständigen, Prospekts Ansprüche wegen falscher Anlageberatung gegeben sein können, wenn und soweit der Berater die Risikodarstellung aus dem Prospekt bewusst relativiert (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, III ZR 83/06, NZG 2007, 784, 785). In Anbetracht der vorbezeichneten Umstände und unstreitigen Vorkenntnisse des Zedenten wäre aber erforderlich gewesen, hier substantiiert zu dieser Frage vorzutragen, was trotz eines entsprechenden konkreten Bestreitens der Beklagten nicht erfolgt ist. Gleiche Erwägungen gelten auch bei der Klägerin zu 11), die ebenfalls vorher bereits Immobilienfonds gezeichnet hatte. Auch der Zedent, der hinter der Klägerin zu 12) steht, hatte vertiefte Kenntnisse über Immobilienfonds, wobei insofern auch die Aussage „risikolos“ nicht behauptet wird. Dass der Fonds gegenüber einem Schiffs-Fonds ein geringeres Risiko aufwies, wird seitens der Klägerin nicht bestritten. Seitens der Klägerin zu 13) wird der Sachvortrag der Beklagten zu den Kenntnissen des Zedenten sowie zu dem Umstand, dass dieser in ganz erheblichem Umfang vorher bereits investitiv tätig war, nicht substantiiert bestritten. Allerdings wird hier zu einer Falschberatung nur vorgetragen, dass der Zedent davon ausgegangen sei, „es mit einer staatlich geförderten und sicheren Anlageform zu tun zu haben“. Dass und warum dies aus Sicht der Beklagten im Zeitpunkt der Anlage unzutreffend gewesen sei, wird dagegen nicht mitgeteilt.

Die Kostenentscheidung der ersten Instanz war entsprechend der jeweiligen Beteiligungen der klagenden Parteien an dem Verfahren abzuändern, wobei dies auch nicht gegen § 528 Satz 2 ZPO verstößt. Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Abänderung verhältnismäßig gering und keine besonderen Kosten verursacht hat. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).