AG Frankenberg (Eder), Urteil vom 03.09.2008 - 6 C 204/08, 6 C 204/08 (2)
Fundstelle
openJur 2012, 30786
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Schadensfall vom 26.1.2008 auf dem Grundstück pp. für die Schäden an dem Fahrzeug ..., amtliches Kennzeichen ..., Halter ..., verursacht durch das Öffnen eines Garagentores durch den Versicherungsnehmer und Kläger, Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Kostenbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Versicherungsschutz aus einem zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherungsvertrag.

Der Kläger hat mit der Beklagten in deren Agentur in F. einen Vertrag über eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses mit Doppelgarage in B. Die Tore der Garage sind per Fernsteuerung getrennt voneinander zu öffnen.

Der Kläger öffnete am 20.1.2008 aufgrund einer versehentlichen Verwechslung der Tasten per Fernbedienung auf dem Weg zu seinem in einer Garage abgestellten PKW noch vom Wohnhaus aus das andere Garagentor, hinter dem wie üblich der PKW seiner Frau abgestellt war. Vor diesem Garagentor war zur fraglichen Zeit jedoch der PKW Opel Astra F Sportive, amtliches Kennzeichen KB-…, des Herrn H. abgestellt, der bei der Familie des Klägers zu Besuch war. Dem Kläger war nicht bewusst, dass Herr H. seinen PKW vor der fraglichen Garage abgestellt hatte. Am PKW des Herrn H. befinden sich Schäden, deren Beseitigung nach einem Kostenvoranschlag der Firma R. Reparaturkosten in Höhe von 993,75 EUR erfordern würde.

Der Kläger behauptet, diese Schäden seien durch das versehentliche Öffnen des Garagentores entstanden. Sie seien durch die Beklagte als Haftpflichtschaden zu ersetzen.

Er hat zunächst den Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich des für die Schadensfeststellung aufgewendeten Betrages von 60,00 EUR sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.7.2008 hat er den Klageantrag geändert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

festzustellen, dass die beklagte Versicherung V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, aus dem Schadensfall vom 26.1.2008 auf dem Grundstück …. für die Schäden an dem Fahrzeug Opel Astra F Sportive, amtliches Kennzeichen KB-…, Halter …, verursacht durch das Öffnen eines Garagentores durch den Versicherungsnehmer und Kläger, Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass für den vorliegenden Schadensfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers einstandspflichtig ist; Schäden aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, wozu auch Vorbereitungshandlungen zum Gebrauch des Fahrzeugs zählten, seien nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Besonderen Versicherungsbedingungen zur Privaten Haftpflichtversicherung aus der Deckung durch die Privathaftpflichtversicherung ausgenommen.

Mit Erklärungen vom 18.8.2008 und vom 21.8.2008 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Das Gericht hat mit dem Einverständnis der Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 29.8.2008 bestimmt.

Gründe

Die Klage ist in der Form des geänderten Klageantrags vom 4.8.2008 zulässig und begründet. Die Klageänderung erachtet das Gericht als sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, da ein weiterer Prozess über den Streitstoff des vorliegenden Verfahrens vermieden wird. Der Antrag ist auch als Feststellungsantrag zulässig, da ein Anspruch auf Freistellung eine rechtskräftige Entscheidung über Grund und Höhe des Anspruchs des Geschädigten voraussetzte.

Die Beklagte hat dem Kläger Versicherungsschutz aus dem streitgegenständlichen Vorfall zu gewähren. Der vorliegende Schadensfall wird nicht von der sogenannten "Benzinklausel" in Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen zur Privaten Haftpflichtversicherung erfasst, nach der aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herrührende Schäden von der privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst sind. Der Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass für alle in irgendeiner Form mit einem Kraftfahrzeug in Verbindung stehende Schadensfälle ausschließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung einstandpflichtig ist.

Der Bundesgerichthof hat in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung vom 13.12.2006 (IV ZR 120/05, NJW-RR 2007, 464 f.) ausgeführt, dass der Ausschluss durch die "Benzinklausel" nur für solche Schadensfälle in Betracht kommt, bei denen sich eine gerade dem Fahrzeuggebrauch eigene, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnende Gefahr verwirklicht hat. Maßgeblich für die Auslegung der Klausel sei die verständige Würdigung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Dieser könne die "Benzinklausel" mit Recht so verstehen, dass deren Anwendung voraussetze, dass sich gerade ein Gebrauchsrisiko des Kraftfahrzeuges verwirklicht und zu einem Schaden geführt habe.

Unter Berücksichtigung dieser aus Sicht des erkennenden Gerichts zutreffenden Erwägungen kann auf die vorliegende Konstellation der Schädigung eines Dritten durch das Öffnen eines ferngesteuerten Garagentores die "Benzinklausel" keine Anwendung finden. Das Öffnen des Garagentores stellt keinen Gebrauch des Fahrzeugs, sondern den Gebrauch der nicht zu diesem gehörenden Fernsteuerung des Garagentores dar. Der Gebrauch der Fernsteuerung kann völlig unabhängig von einer beabsichtigten Nutzung des Fahrzeugs erfolgen; davon, zu welchem Zweck der Eigentümer seine Garage öffnet, kann jedoch die Gewährung von Versicherungsschutz aus der privaten Haftpflichtversicherung nicht abhängen. Mit vergleichbarer Argumentation hat auch das AG München in einer Entscheidung vom 28.9.2006 (244 C 13970/06, NJW-RR 2007, 911 f.) bereits vor Erlass der oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Einstandspflicht einer Privathaftpflichtversicherung bejaht.

Die Fragen der Ursächlichkeit des Vorfalls für die Schäden am Fahrzeug H. und des Mitverschuldens des Herrn H. spielen für die begehrte Feststellung und damit den hier zu entscheidenden Rechtsstreit keine Rolle.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

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