OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2008 - 19 U 212/06
Fundstelle
openJur 2012, 30668
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.09.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 geltend gemachte Ausgleichsanspruch von 600,– EUR nicht zu. Denn diese Verordnung ist hier nicht anwendbar. Die dort in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe A getroffene Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mietgliedstaats, das den Bestimmung des EG-Vertrages unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen (Urt. d. Europäischen Gerichtshofs vom 10.07.2008, C-173/07).

Die mit der Klage geltend gemachte Forderung ist auch nicht als Minderungsanspruch wegen Schlechterfüllung des Luftbeförderungsvertrages begründet. Die Hilfsbegründung der Klage mit einem vertraglichen Minderungsanspruch ist in der Berufungsinstanz neu. Er unterscheidet sich in seiner Rechtsnatur und in den tatsächlichen Voraussetzungen von dem in erster Linie geltend gemachten standardisierten Ausgleichsanspruch der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und ist deshalb als Klageänderung anzusehen, die in der Berufungsinstanz nur nach Maßgabe des § 533 ZPO zulässig ist. Vorliegend ist die Klageänderung deshalb unzulässig, weil sie nicht (allein) auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Denn der erstinstanzliche Sachvortrag des Klägers legt die Voraussetzungen eines vertraglichen Minderungsanspruches nicht dar. Das gilt schon deshalb, weil es an Sachvortrag zu dem anzuwendenden Recht fehlt. Der Kläger legt nicht dar, ob die Parteien in dem Luftbeförderungsvertrag das anzuwendende Recht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EGBGB gewählt haben oder ob sich das anzuwendende Recht nach Maßgabe von Art. 28 EGBGB, da Art. 29 EGBGB auf den in Rede stehenden Beförderungsvertrag keine Anwendung findet, bestimmt. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass das gegebenenfalls anwendbare Recht der Vereinigten Arabischen Emirate ein Minderungsrecht vorsieht. Sollte deutsches Recht anzuwenden sein, wäre der geltend gemachte Minderungsanspruch nicht gegeben. Der nach Umbuchung durchgeführte Flug von ... nach Frankfurt war – für sich betrachtet – unstreitig mangelfrei. Die Beförderungsleistung wurde auch nicht dadurch mangelhaft, dass der Beklagten nach Annullierung des ursprünglich von der Klägerin gebuchten Fluges das Erbringen der ursprünglich vereinbarten Beförderungsleistung unmöglich wurde und dieser Umstand Anlass zur Vertragsänderung durch Umbuchung war.

Da die Klage im Ergebnis keinen Erfolg hat, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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