AG Rüdesheim am Rhein, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 394/05
Fundstelle
openJur 2012, 30215
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1050,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 23.05.2005.

Am 23.05.2005 war die Klägerin Beifahrerin des von ihrem Ehemann geführten Fahrzeugs. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug fuhr auf das stehende klägerische Fahrzeug auf. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig, wie die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach. Die Klägerin wandte für die Erstellung des ärztlichen Attestes bei Herrn Dr. ... 20,93 Euro auf und begehrt weiter eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 30,– Euro. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Klageforderung erfolglos mit Fristsetzung bis zum 30.07.05 aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund des Verkehrsunfallereignisses Prellungen im Bereich der Hals-Wirbelsäule C1-C7 erlitten. Durch die Prellungen seien Drehbewegungen in alle Richtungen für die Klägerin kaum durchführbar gewesen, da diese äußerst schmerzhaft gewesen seien. Zudem habe die Klägerin Druckschmerzen im Musculus trapezius sowie Klopfschmerzen über der Brust-Wirbelsäule und Druckschmerzen der paravertebalen Muskulatur erlitten. Des Weiteren sei die Bewegungsfähigkeit des linken Oberschenkels im distalen Musculus quadrizepes beeinträchtigt gewesen. Letztlich sei auch der linke Ellenbogen beeinträchtigt gewesen, da auch hier Druckschmerzen entstanden seien, die die Bewegungsfreiheit der Klägerin negativ beeinflusst hätten. Diese Verletzungsfolgen seien sämtlich durch die Zerrbewegung des Autogurtes nach dem Heckaufprall entstanden. Für die verletzungsbedingten Folgen sei nach Auffassung der Klägerin ein Schmerzensgeld von wenigstens 1000,– Euro angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 1050,93 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2005 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beider Fahrzeuge bei der Kollision nur 9 km/h betragen habe und diese Geschwindigkeitsänderung nicht geeignet sei, die klägerseits behaupteten Verletzungsfolgen auszulösen. Auch habe der erstbehandelnde Arzt, Dr. ..., keine Prellungen im Wirbelsäulenbereich und des linken Oberschenkels attestiert, sondern lediglich prellungsbedingte Schmerzen. Auch Dr. ... habe lediglich eine Einschränkung und Schmerzhaftigkeit der Halswirbelsäule bescheinigt, die aber jeglichen Bezug zum Unfallereignis vermissen lasse. Der linke Ellenbogen sei unauffällig gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.03.06 (Bl. 36), vom 20.03.06 (Bl. 42 d. A.), 08.01.07 (Bl. 85 f. d. A.) und vom 08.01.08 (Bl. 107 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Verhandlungsniederschriften vom 15.03.06 (Bl. 36 f. d. A.) sowie vom 10.04.08 (Bl. 142 f. d. A.) sowie auf die Sachverständigengutachten vom 13.12.06 (57 ff. d. A.) und vom 05.07.07 (Bl. 93 f. d. A.).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen Direktanspruch auf Ausgleich des immateriellen Personenschadens in Form von Schmerzensgeld im Sinne von § 253 II BGB.

Denn die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Klägerin die von ihr behaupteten und in den von ihr vorgelegten Arztberichten dokumentierten Verletzungsfolgen unfallbedingt kausal erlitten hat.

Zwar hat das unfallanalytische Sachverständigengutachten ergeben, dass die Aufprallgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs auf das stehende Klägerfahrzeug 13-16 km/h betragen und somit eine Geschwindigkeitsänderung für das Klägerfahrzeug von nur 6,85-8,11 km/h verbunden war (Bl. 57 d. A.). Damit liegt die Differenzgeschwindigkeit unter der sog. "Harmlosigkeitsgrenze" von 10 km/h (vgl. Palandt/Heinrichs, vor § 249 Rn. 172 a).

Daraus folgt aber nicht, wie die Beklagte meint, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Verletzung ausgeschlossen werden kann. Vielmehr besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung oberhalb einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ein Anscheinsbeweis für den Kausalzusammenhang, während auch unterhalb der "Harmlosigkeitsgrenze" nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme ein Ursachenzusammenhang vorliegen kann, für welchen der Geschädigte den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO erbringen muss (vgl. Palandt, a. a. O. m. w. N.; BGH, NJW 2003, 1116 ff.).

Allein das Sachverständigengutachten zur Geschwindigkeitsänderung ist zur Klärung der Frage, ob die Verletzungen durch den Unfall hervorgerufen wurden, nicht geeignet (vgl. LG Kempten, DAR 2006, 512).

Das Gericht hat vielmehr im Rahmen der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität gemäß § 286 ZPO nach der Rechtsprechung des BGH a. a. O. unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 – VIII 286/75 – VersR 1977, 721 und Senatsurteil vom 9. Mai 1989 – VI ZR 268/88VersR 1989, 758, 759).

Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001, 468, 469; OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt, NZV 2002, 120). Die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich unterhalb von 10 km/h anzusetzen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell und deshalb auch im vorliegenden Fall auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend auf Kritik (vgl. OLG Celle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Bamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344, 345 ff. m. w. N.) und wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS 2002, 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze" spricht auch, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u. a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Mazzotti/Castro, NZV 2002, 499, 500 m. w. N.).

Vorliegend hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. ... ergeben, dass die Klägerin die behaupteten Verletzungen und Beschwerden bis auf die Beschwerden im Ellenbogenbereich erlitten hat (vgl. Bl. 143 d. A.). Der sachverständige Zeuge bestätigte auch, dass die von ihm festgestellten Befunde aufgrund einer erst wenige Tage vorher herrührenden Einwirkung erfolgt sein müssen (Bl. 143-144 d. A.). Weiter gab er an, dass es sich bei den Verletzungen um ganz klassische und typische Verletzungsfolgen eines Auffahrunfalls handelt. Da der Zeuge die Klägerin bereits seit 1992 hausärztlich behandelt, er also auch über etwaige Vorerkrankungen Kenntnis hat, ist auch seiner sachverständigen Einschätzung, dass hier ein Kausalzusammenhang zwischen den diagnostizierten Verletzungen und etwaigen Vorerkrankungen der Klägerin auszuschließen ist, entscheidende Bedeutung beizumessen.

Der Zeuge ... bestätigte, dass es vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall keinen Unfall oder ähnliches gab, welcher Ursache der Verletzungen sein könnte (Bl. 144-145 d. A.). Weiter bestätigte der Zeuge glaubhaft, dass die Klägerin vor dem Verkehrsunfall weder im Bereich der Halswirbelsäule noch im Bereich des linken Oberschenkels die nach dem Verkehrsunfall eingetretenen Beschwerden gehabt hat (Bl. 37, 144 d. A.). Er bestätigte weiter, dass die streitgegenständlichen Schmerzen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall auftraten und anfangs so stark waren, dass die Klägerin Schmerzmittel einnehmen musste. Mindestens ein Monat lang hat der Zeuge die Klägerin massiert etc. um ihre Beschwerden zu lindern (Bl. 145 d. A.) und er gab auch in der Verhandlung vom 15.03.2006, also circa 10 Monate nach dem Verkehrsunfall an, dass die Klägerin auch jetzt noch (also im März 2006) manchmal über Beschwerden klagen würde (Bl. 37 d. A.). Letztlich bekundete der Zeuge weiter, dass die Klägerin vor dem Verkehrsunfall die Arme verschränkt hatte und bei der Kollision mit dem linken Ellenbogen auf den linken Oberschenkel aufschlug (Bl. 36 d. A.).

Das Gericht hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Denn er hat detailliert und nachvollziehbar das ihm noch erinnerliche Geschehen ruhig und sachlich geschildert und war ersichtlich bemüht, die Fragen in der Verhandlung vom 10.04.08 erschöpfend zu beantworten. Dass er insoweit aufgrund des Zeitablaufs etwas mit seinem Erinnerungsvermögen haderte, erhöht die Glaubhaftigkeit der Aussage nur im Hinblick darauf, dass der Unfall schon knapp zwei Jahre zurücklag. Das Gericht hat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Klägerin in der Verhandlung vom 10.04.08 und dem sachverständigen Zeugnis des Dr. ... keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ihre Beschwerden simuliert hat.

Soweit die Beklagte einwendet, es seien nur die Beschwerden dargelegt aber nicht die Verletzung an sich, so greift dieses Bestreiten im Ergebnis nicht durch. Denn die Klägerin hat durch das sachverständige Zeugnis des Herrn Dr. ... den Beweis erbracht, dass bei Vorstellung am 25.05.05 (also zwei Tage nach dem Unfall) die streitgegenständlichen Beschwerden bestanden. Diese Beschwerden aber sind die sicht- und diagnostizierbare zwangsläufige Folge einer entsprechenden körperlichen Verletzung. Es kann also von den feststehenden Beschwerden auf die Ursache geschlossen werden, wofür der Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin streitet (vgl. Thomas/Putzo, § 286 Rn. 12 f. m. w. N.). Denn es steht fest, dass die Beschwerden eine körperliche Ursache haben müssen. Diese körperliche Ursache der Beschwerden wiederum muss nach dem ärztlichen Zeugnis des Dr. ... die diagnostizierten Verletzungen der Klägerin sein (vgl. Bl. 143 ff. d. A.).

Von daher hat das Gericht gemäß § 286 ZPO die Überzeugung gewonnen, dass der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin dem Grunde nach besteht. Insoweit ist nochmals zu betonen, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO keine absolute Gewissheit erreichen muss, sondern für die behauptete Tatsache ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit ausreicht aber auch vorliegen muss, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Thomas/Putzo, § 286 Rn. 2 mw. N.). Im Hinblick auf obige Ausführungen besteht aber kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Klägerin die behaupteten Verletzungen aufgrund des Verkehrsunfalls erlitten hat.

Der Schmerzensgeldanspruch ist auch der Höhe nach begründet.

Das Gericht erachtet die "billige Entschädigung" im Sinne von § 253 II BGB im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO im Hinblick auf die verletzungsbedingten Folgen in Höhe von 1000,00 Euro für angemessen. Wertbestimmend für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs sind die Faktoren Ausgleichsfunktion für erlittene Schmerzen und Leiden sowie Genugtuungsfunktion im Hinblick auf das, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat (Palandt/Heinrichs, § 253 Rn. 11 m. w. N.). Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (vgl. Palandt/Heinrichs, § 253 Rn. 16 m. w. N.).

Vorliegend ist die Genugtuungsfunktion zwar relativ niedrig einzuordnen, da der Unfallverursacher die Schädigung der Klägerin nur fahrlässig verursacht hat. Hinsichtlich der Ausgleichsfunktion ist indes in die Bewertung einzubeziehen, dass die Klägerin Schmerzreaktionen im gesamten Bereich von der Halswirbelsäule bis zur Lendenwirbelsäule sowie Druckschmerzhaftigkeit am linken Oberschenkel hatte und Drehbewegungen in alle Richtungen kaum durchführbar waren, da diese äußerst schmerzhaft waren. Diese akuten Beschwerden dauerten circa einen Monat wobei diese anfangs so stark waren, dass nur mit Schmerzmitteln Linderung verschafft werden konnte. Selbst zehn Monate nach dem Verkehrsunfall waren die Beschwerden noch nicht vollständig abgeklungen, sondern vereinzelt wiederkehrend aufgetreten. Im Hinblick darauf, sowie vergleichbare Gerichtsurteile nach der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 20. Aufl., Nr. 405, 408, 413, 417, 418, 443, 446, 450, welche ebenfalls Schmerzensgelder in der hier tenorierten Höhe zubilligten, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000,00 Euro angemessen.

Die von der Beklagten nicht bestrittenen Kosten für das ärztliche Attest in Höhe von 20,93 Euro sind der Klägerin ebenso zu erstatten wie die Nebenkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro im Wege des Schadensersatzes.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gemäß §§ 286 I, II, 288 I, 247 BGB.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.