Hessischer VGH, Beschluss vom 27.07.2007 - 7 UZ 1218/07
Fundstelle
openJur 2012, 28841
  • Rkr:

1. Im gegen die Passbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Klageverfahren auf Ausstellung eines Passes ist als Anspruchsvoraussetzung (auch) vom Gericht nur zu prüfen, ob der Kläger die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat, nicht hingegen, ob der Kläger Deutscher im Sinne des § 1 PassG ist.2. Die Klärung der Deutscheneigenschaft und die hiervon abhängige Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Statusdeutscher hat im Verhältnis zur für Staatsangehörigkeitenangelegenheiten zuständigen Behörde bzw. deren Rechtsträger zu erfolgen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dasUrteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2007- 5 E 92/07 (3) - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahrenauf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, über den gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsbegründung vom 18. Juli 2007 geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung ist.

1. Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Kinderreisepasses (frühere Bezeichnung: Kinderausweis) als Passersatz für Deutsche. Die Mutter des Klägers ist türkische Staatsangehörige und reiste im Jahr 2004 nach Deutschland ein. Der am 22. März 1980 in A-Stadt geborene Vater des Klägers hielt sich von seiner Geburt bis zum 8. September 2000 als türkischer Staatsangehöriger rechtmäßig in Deutschland auf. Mit Wirkung vom 9. Februar 2000 an war er deutscher Staatsangehöriger aufgrund Einbürgerung. Im März 2001 verlor er die deutsche Staatsangehörigkeit infolge (Wieder-) Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit. Den erneuten Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zeigte der Vater des Klägers der Beklagten am 21. Juni 2005 an und beantragte am 22. Juni 2005 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte erteilte ihm am 22. Juni 2005 zunächst eine bis zum 21. Juni 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 13. September 2005 wurde der Kläger in A-Stadt geboren. Dem Vater des Klägers wurde am 31. Oktober 2005 eine Niederlassungserlaubnis von der Beklagten erteilt. Den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines "deutschen Kinderausweises" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 ab. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 30. April 2007 - 5 E 92/07 (3) - ab. Der Kläger habe gegenüber der Passbehörde den Nachweis, Deutscher zu sein, nicht geführt. Er habe als Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt im Inland auch nicht erworben, insbesondere habe sein Vater im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Klägers keine Niederlassungserlaubnis besessen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2. Der Kläger macht die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils resultierten daraus, dass seinem Vater aufgrund dessen Antrags vom 22. Juni 2005 im Zeitpunkt der Geburt des Klägers eine Niederlassungserlaubnis hätte erteilt worden sein müssen. Ein Fehlverhalten der Beklagten - die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Vater des Klägers erst am 31. Oktober 2005 - könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache, da im Rahmen der doppelten Staatsangehörigkeit viele Menschen aus dem Gebiet der Türkei in ihren Rechten beschränkt würden. Die Beklagte habe sich über Gesetz und Richtlinien hinweggesetzt, ohne die Interessen der Menschen zu beachten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung vom 18. Juli 2007 verwiesen.

3. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

a. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatbeschluss vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, und vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776; Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - NVwZ-RR 2006, 230).

Die vom Kläger dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils lösen keine nachhaltigen Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Verneinung eines Anspruchs des Klägers auf Ausstellung eines Kinderreisepasses als Passersatz für Deutsche aus. Rechtsgrundlage der Erteilung eines Kinderausweises als Passersatz für Deutsche sind die §§ 6, 7 des Passgesetzes - PassG - in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Befreiung von der Passpflicht und zur Bestimmung von amtlichen Ausweisen als Passersatz (Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes) - DVPassG -. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 DVPassG werden Kinderreisepässe für Kinder bis 16 Jahren mit Lichtbild als Passersatz für Deutsche zugelassen. Gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 5 PassG sind in dem Antrag auf Ausstellung des Kinderreisepasses alle Tatsachen anzugeben und alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kinderreisepasses als Passersatz für Deutsche nicht, da er auch unter Berücksichtigung seines Zulassungsvorbringens nicht gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 5 PassG die für die behördliche Feststellung seiner Eigenschaft als Deutscher notwendigen Nachweise erbracht hat.

Nachweise für die Feststellung der Deutscheneigenschaft im Sinne des § 1 PassG - Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Statusdeutscher - sind notwendig, wenn sich diese Eigenschaft - wie im Fall des Klägers - für die Passbehörde nicht aus entsprechenden Urkunden oder aus dem Pass- oder Personalausweisregister mit hinreichender Sicherheit ergibt (vgl. auch Nr. 6.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes vom 3. Juli 2000 [GMBl. S. 587]). Erbringt ein Passbewerber die für die behördliche Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise gegenüber der Passbehörde nicht, hat diese von der Ausstellung eines Passes abzusehen. Die Aufklärung der Deutscheneigenschaft eines Passbewerbers ist nach dem Passgesetz nicht Aufgabe der Passbehörde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 5 Bs 215/00 - DÖV 2001, 742; VG Bayreuth, Urteil vom 27. Januar 2004 - B 1 K 03.397 - Juris). Im gegen die Passbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Klageverfahren auf Ausstellung eines Passes ist demgemäß als Anspruchsvoraussetzung (auch) vom Gericht nur zu prüfen, ob der Kläger die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat, nicht hingegen, ob der Kläger Deutscher im Sinne des § 1 PassG ist.

Die Klärung der Deutscheneigenschaft und die hiervon abhängige Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Statusdeutscher hat im Verhältnis zur für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständigen Behörde bzw. deren Rechtsträger zu erfolgen.

Unabhängig hiervon hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit - gemessen an seinem Vorbringen im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung - nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG - erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis - EU - oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Bei der Geburt des Klägers am 13. September 2005 waren weder seine Mutter noch sein Vater Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG. Die Erteilung des hier allein in Betracht zu ziehenden Aufenthaltstitels der Niederlassungserlaubnis für einen in der Vergangenheit, nach der Beantragung der Niederlassungserlaubnis am 22. Juni 2005 liegenden Zeitraum, in den auch der Zeitpunkt der Geburt des Klägers fällt, hat der Vater des Klägers auch im Nachhinein nicht herbeigeführt (vgl. zur rückwirkenden Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Zusammenhang des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG: GK-StAR, Stand: April 2007, § 4 Rdnr. 255 ff.).Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu allen genannten Voraussetzungen verhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, und vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776; Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - NVwZ-RR 2006, 230). Der Antragsbegründung vom 18. Juli 2007 ist schon nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Rechts- oder Tatsachenfrage, die nicht lediglich den konkreten Fall des Klägers und damit eine nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rügefähige Einzelfallwürdigung betrifft, der Kläger für berufungsgerichtlich klärungsbedürftig erachtet. Eine entsprechende Herausarbeitung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage(n) aber ist von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert, zumal Art und Umfang der erforderlichen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit, zur allgemeinen Bedeutung sowie zur Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit von der jeweils aufgeworfenen Frage abhängen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 7. Dezember 2005 - 7 UZ 410/05 -, vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 - a. a. O., vom 28. Juli 2006 - 7 UZ 541/06 - und vom 14. November 2006 - 7 UZ 110/06 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).