LG Kassel, Urteil vom 21.02.2007 - 6 O 1431/06
Fundstelle
openJur 2012, 28413
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 130 % desjeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als örtliche Netzbetreiberin den vom Kläger erzeugten Strom nach § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 EEG zu vergüten hat.

Der Kläger ist Eigentümer einer Schreinerei. Er betreibt auf deren Grundstück verschiedene Photovoltaikanlagen. Die dadurch erzeugte elektrische Energie wird in das Stromnetz der Beklagten eingespeist, die örtliche Netzbetreiberin im Sinne der Vorschriften des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EGG) ist.

Auf dem Grundstück befindet sich eine geschlossene Produktions- und Lagerhalle mit einer Größe von ca. 33 x 20 m. An die südliche Hallenwand hat der Kläger insgesamt drei PV-Anlagen auf Modulbäumen angebracht. Die Modulbäume werden an der Hallenwand bis auf den Boden heruntergeführt und sind im Boden verankert. Eine Verbindung mit der Halle gibt es nur an zwei Stellen. Wegen näherer Einzelheiten wird auf die als Anlage K2 zur Gerichtsakte gereichten (fotokopierten) Lichtbilder Bezug genommen.

Im östlichen Bereich des Betriebsgrundstückes ist ein Unterstand mit einer Dachfläche von ca. 3 x 14,50 m errichtet worden. Dieser Unterstand besteht aus zwei Modulbäumen (T-Stahlträger), auf die jeweils eine PV-Anlage angebracht ist sowie aus Querträgern, auf denen eine Überdachung angebracht ist, welche durch eine kleine Mittelstütze zusätzlich abgestützt wird. Wegen näherer Einzelheiten wird auf die als Anlage K2 zur Gerichtsakte gereichten (fotokopierten) Lichtbilder Bezug genommen.

Die Umgebung weist eine im Wesentlichen geschlossene Bebauung i. S. eines Dorf- bzw. Mischgebietes aus. Ein besonderer Bebauungsplan besteht nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf eine erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG, hilfsweise auf die Grundvergütung nach § 11 Abs. 1 EEG.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Stromeinspeisevergütung in Höhe von 4.643,01 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die von seiner Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Gemeinde „…“ Flur „ „ Flurstücke „…“ (Gesamtleistung 22,5 kWp) erzeugte von der Beklagten abgenommene elektrische Energie mit 54,53 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten,hilfsweise: diese mit 43,42 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses für unzulässig. Die Feststellungsklage sei zur Erreichung des von dem Kläger begehrten Zieles nicht notwendig, weil er auch einen Leistungsantrag gestellt habe, der den Feststellungsantrag überflüssig mache. Hilfsweise meint sie außerdem, die Leistungsklage sei unzulässig. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Vergütung nach § 11 Absatz 1 und 2 EEG vorliegend nicht gegeben sind.

Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Zahlungsanspruch noch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von seinen Photovoltaikanlagen erzeugten Strom gemäß § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG zu vergüten.

I.

Die Klage ist zulässig. Für die Klage auf Leistung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, es ist insbesondere nicht durch die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien im Mai 2006 getroffene Vereinbarung entfallen. Der zwischen den Parteivertretern zu dieser Frage gewechselte Schriftverkehr bezieht sich nämlich nicht auf die klagegegenständlichen Ansprüche des Klägers.

Auch die Feststellungsklage ist zulässig. Denn der von dem Kläger begehrte Leistungsausspruch bezieht sich nur auf den geltend gemachten Zeitraum. Er stellt dagegen eine Leistungspflicht der Beklagten auch für die Zukunft nicht rechtskräftig fest.

II.

1.Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1 EEG.

Zwar handelt es sich sowohl bei der Produktions- und Lagerhalle als auch bei dem Unterstand um Gebäude im Sinne der Legaldefinition des § 11 Abs. 2 S. 3 EEG, also um selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Denn der § 2 Abs. 2 der Musterbauordnung entnommene Gebäudebegriff ist weit auszulegen und umfasst nach der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 15/2864, S. 44) auch Carports oder Überdachungen von Tankstellen.

Allerdings ist die weitere Voraussetzung des § 11 Abs. 2 S. 1 EEG vorliegend nicht erfüllt. Nach der genannten Vorschrift besteht ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nur dann, „wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude…angebracht ist“. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Als Anlagen an oder auf Gebäuden kommen insbesondere Dach- oder Fassadenanlagen in Betracht. Dachanlagen können auf dem Dach angebracht sein oder – was vorliegend nicht in Betracht kommt – in das Dach integriert sein (sogenannte „In-Dach-Anlagen“) (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 11 Rdnr. 36). Die Stromerzeugungsanlage muss darüber hinaus ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sein. Das Tatbestandsmerkmal „ausschließlich“ macht es erforderlich, dass sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollständig an oder auf einem Gebäude angebracht sind. Das Tatbestandsmerkmal „anbringen“ verlangt, dass die Anlage an oder auf dem Gebäude befestigt sein muss und das Gewicht der Anlage vom Gebäude getragen wird. Demgemäß fallen etwa Anlagen, die nicht nur unwesentlich vom Erdboden oder einem auf oder in diesem ruhenden Fundament (Betonsockel) getragen werden, nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 EEG (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, § 11 Rdnr. 37; Müller, in Danner/Theobald, Energierecht, Bd. I, § 11 EEG, Rdnr. 34).

Im vorliegenden Fall besteht der Unterstand aus zwei im Erdboden verankerten T-Stahl-Trägern, auf denen mittels Querträgern eine Überdachung angebracht ist. Die Photovoltaikanlagen werden damit unmittelbar von dem Stahlträger getragen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Photovoltaikanlagen jeweils ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind. Die Konstruktion, wie sie sich aus Bl. 27 d. A. ergibt, ist vielmehr so konzipiert worden, dass die T-Stahl-Träger unmittelbar den Mast und die Photovoltaikmodule tragen, das Gewicht der Anlage damit über die Stahlträger zum Erdboden abgeleitet wird. Die Trägerkonstruktion ist damit primär funktionell nicht im Hinblick auf das Dach des Unterstandes, sondern im Hinblick auf die Stromerzeugungsanlage ausgerichtet worden. Hierfür bedurfte es des Daches nicht, die Photovoltaikanlage hätte vielmehr völlig losgelöst von der Überdachung errichtet werden können. Damit kann dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 EEG, durch den der grundsätzliche Vorrang der Nutzung von Dachflächen gegenüber der Freiflächennutzung erreicht werden soll (vgl. dazu Hock, ZNER 2005, 333 [334]), nicht Rechnung getragen werden. Sinn und Zweck der erhöhten Vergütungssätze nach § 11 Abs. 2 EEG ist es gerade, Solaranlagen an oder auf bereits anderweitig genutzten Flächen, eben Gebäudeflächen, zu lenken. Diejenigen Tragwerke sollen privilegiert werden, die über den ihnen typischerweise anhaftenden Nutzen hinaus einen Zusatznutzen als Befestigung von Solarmodulen ermöglichen. Eine Einbeziehung sonstiger baulicher Anlagen hält der Gesetzgeber indes gerade nicht für erforderlich. Daraus folgt, dass der Hauptanwendungsbereich für Solarmodule in der Gebäudeintegration liegen soll. Solaranlagen sollen mittel- bis langfristig alltäglicher Bestandteil von Gebäuden (und Lärmschutzwänden) werden, sei es als Dach- oder als Fassadenanlagen. Dieser Zweck kann durch den streitgegenständlichen Unterstand aus den oben genannten Gründen nicht erreicht werden.

Gleiches gilt für die auf der südlichen Seite der Halle angebrachte Photovoltaikanlage. Auch diese Anlage ist nicht an oder auf der Halle angebracht. Sie ruht vielmehr auf dem Modulbaum, der lediglich mit zwei Verbindungen an der Wand befestigt ist, wobei ausweislich der vorgelegten Lichtbilder diese Verbindungen nicht geeignet sind, das Gewicht der PV-Anlage zu tragen. Der weit überwiegende Teil des Gewichts der Anlage wird vielmehr über den Modulbaum direkt auf den Boden abgeleitet. Damit ist die PV-Anlage ebenfalls nicht ausschließlich an oder auf dem Gebäude angebracht.

Der Kläger hat somit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1 EEG.

2.Auch ein Anspruch auf die Grundvergütung nach § 11 Abs. 1 EEG besteht vorliegend nicht. Da die Photovoltaikanlagen des Klägers (unstreitig) nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Baugesetzbuch (vgl. § 11 Abs. 3 Ziffer 1 EEG) und auch nicht auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Abs. 1 Baugesetzbuch durchgeführt worden ist (vgl. § 11 Abs. 3 Ziffer 2 EEG) in Betrieb genommen worden ist, bestünde ein Anspruch auf Zahlung der Grundvergütung nach § 11 Abs. 1 EEG nur, wenn die Photovoltaikanlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht worden wäre, die „vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie“ errichtet worden wäre (§ 11 Abs. 3 EEG). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Bei der Prüfung der Frage, welchem Zweck die bauliche Anlage vorrangig dient, ist nicht der subjektive Wille des Anlagenbetreibers maßgeblich, sondern es kommt auf die für einen objektiven Dritten in der Rolle des Anlagenbetreibers verobjektivierte Nutzungsmöglichkeit der baulichen Anlage an (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, § 11 Rdnr. 53). Dabei ist nicht entscheidend, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Solaranlage tatsächlich gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks genutzt wird. Entscheidend ist nur, dass die bauliche Anlage vor oder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Solaranlage einen anderen vorrangigen Zweck besaß.

Dies kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Hinsichtlich des Unterstandes fallen auf den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern zunächst einmal die massiven äußeren Stahlträger auf. Für den vom Kläger angegebenen Nutzungszweck - Witterungsschutz für Holz und Maschinen der Schreinerei – sind diese Stahlträger völlig überdimensioniert. Um das Dach zu tragen, wären erheblich leichtere und vor allem auch kostengünstigere Stützen ausreichend gewesen, was nicht zuletzt der Umstand beweist, dass das Dach des Unterstandes in seiner Mitte durch einen deutlich schwächeren Stahlträger abgestützt wird. Es kann deshalb nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Unterstand als bauliche Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG in der gebauten Konstruktion nicht zu einem anderen Zweck als demjenigen der Erzeugung von Strom aus Solarzellen errichtet worden ist. Sind die äußeren Stützen bereits völlig überdimensioniert, so ist der Unterstand für den behaupteten Zweck auch fehlkonstruiert. So wäre es wesentlich sinnvoller gewesen, anstelle einer aufwendigen Stahlkonstruktion neben dem Dach auch Seitenwände zu errichten. Damit wäre dem Zweck eines Witterungsschutzes wesentlich mehr Rechnung getragen worden. Dagegen lässt der aus Bl. 27 der Gerichtsakte ersichtliche Unterstand vielmehr die Annahme zu, dass er von vornherein und primär so konstruiert worden ist, dass er die auf ihm errichteten Photovoltaikanlagen tragen soll. Damit aber ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 3 EEG Genüge getan.

Was das an der südlichen Seite der Halle angebrachte PV-Modul anbelangt, so ist auch dieses nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht worden, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist (§ 11 Abs. 3 EEG). Stellt man – wie die Beklagte es tut – auf den Solarbaum, an welchem das PV-Modul angebracht ist, ab, wäre die Grundvergütung nicht geschuldet, weil der Modulbaum nicht vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Solarstrom errichtet worden ist. Stellt man hingegen auf die Halle als solches ab, fehlt es an dem Merkmal, dass die Anlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist. Es sind nach Auffassung des Gerichts diesbezüglich die gleichen Voraussetzungen erforderlich wie bei § 11 Abs. 2 EEG. Stellt man also auf die Halle ab, so müsste die Photovoltaikanlage an oder auf der Halle angebracht sein. Wie oben bereits dargelegt, ist dies indes gerade nicht der Fall. Vielmehr ist die an der Halle befindliche Solaranlage lediglich optisch in das Hallengebäude integriert worden, ohne dass die zu anderen Nutzungszwecken errichtete Halle hierfür erforderlich wäre. Entscheidend ist, dass der Kläger eine nicht erforderliche Verbindung zwischen der Halle und den Solarmodulen herzustellen versucht, um auf diese Weise zu einer erhöhten Einspeisevergütung zu kommen. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts jedoch um einen Missbrauch der Vergütungsvorschriften des § 11 Abs. 1, Abs. 2 EEG, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt waren.

III.

Aus den oben unter II. dargelegten Gründen ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 704 Abs. 1, 709 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf 59.793,21 € festgesetzt.