OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2006 - 11 U 9/06
Fundstelle
openJur 2012, 28259
  • Rkr:

1. Wird ein Architekt zunächst nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt, soll ihm aber im Falle der Durchführung des Bauvorhabens auch die Ausführungsplanung übertragen werden, so kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht von einer Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts an den Bauherrn ausgegangen werden.

2. Errichtet der Bauherr in diesem Fall das Bauwerk unter Verwendung der Genehmigungsplanung, so können Schadensersatzansprüche des Architektenvorhabens begründet sein, sofern dabei von den schutzfähigen Elementen des Entwurfs Gebrauch gemacht wird.

3. Ob bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs weiterhin ein Pauschalabzug von 40 % zulässig ist, bleibt offen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer desLandgerichts Frankfurt/M. vom 07.12.2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Architekt. Er erhielt im Jahr 2002 von der A ... GmbH (nachfolgend: A GmbH) den Auftrag, eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in O1 zu erwirken. Nachdem die Baugenehmigung entsprechend der Planung des Klägers im Dezember 2002 erteilt worden war, ist das Projekt nicht verwirklicht worden, weil der A GmbH die geplante Wohnfläche des Gebäudes nicht ausreichte. Der Kaufvertrag zwischen der A GmbH und dem Voreigentümer wurde rückabgewickelt. Im Juni 2004 wurde das Grundstück an den Beklagten veräußert. Er beauftragte ein anderes Architekturbüro, die verwertbare Wohnfläche zu optimieren und die Ausführungsplanung zu erstellen.

Der Kläger hat den Beklagten zunächst zur Unterlassung aufgefordert und verlangt, nachdem der Beklagte das Bauvorhaben fertig gestellt hat, Schadensersatz wegen Verletzung seines Urheberrechts (§ 97 UrhG).

Der Kläger hat behauptet, er sei von der A GmbH auch mit der Ausführungsplanung des Mehrfamilienhauses beauftragt worden. Er meint, ihm stünde ein Schadensersatzanspruch für die nicht vergütete Ausführungsplanung als angemessene Lizenzgebühr in Höhe des hierauf entfallenden Architektenhonorars abzüglich 40 % wegen ersparter Aufwendungen zu. Seine Genehmigungsplanung genieße Urheberschutz. Weiter hat der Kläger behauptet, für das Bauvorhaben seien Herstellungskosten in Höhe von 1.039.980,- € anzusetzen.

Wegen der Schadensberechnung im Einzelnen wird auf S 7 f. der Klagebegründung Bezug genommen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz und des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.484,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 22.12.2004 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger seine Honoraransprüche der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt habe. Es hat gemeint, die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 649 Abs. 2 BGB, wonach die Berechnung des Schadens bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 40 % nicht mehr zuzulassen sei (NJW 96, 1751), sei auch bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen eines Architektenurhebers anwendbar. Folglich habe der Kläger vortragen müssen, welche ersparten Aufwendungen er sich konkret anrechnen lasse. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er zunächst, aus welchen Gründen seiner Überzeugung nach die von ihm entwickelte Planung urheberrechtsschutzfähig sei. Zu Unrecht habe das Landgericht, so meint der Kläger weiter, die Berechnung des Schadens unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 40 % nicht zugelassen. Vorliegend gehe es nicht um Honoraransprüche oder sonstige vertragliche Vergütungsansprüche des Klägers, sondern um einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Hierauf beziehe sich die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht.

Die A GmbH habe ihm, dem Kläger, die Architektenleistung nur bis einschließlich der Genehmigungsplanung vergütet, er habe ihr deshalb im Hinblick auf den geringen Vergütungsumfang kein Nachbaurecht eingeräumt. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass das von ihm realisierte Bauvorhaben infolge der vorgenommenen Änderungen maßgebliche Unterschiede zur Planung des Klägers aufweise. Er, der Kläger, sei berechtigt, eine Entstellung seiner Planung oder deren Änderung zu verbieten. Der Beklagte könne daher nicht verlangen, hinsichtlich der geltend gemachten Lizenzgebühr besser gestellt zu werden, weil er nicht nur die urheberrechtlich geschützte Planung des Klägers verwendet, sondern diese zusätzlich auch noch entstellt bzw. verändert habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 07.12.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.484,50 € nebst 5 % Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit dem 22.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.) Allerdings bestehen gegen die Begründung, mit der die Klage abgewiesen wurde, Bedenken. Zwar wird in der vom Landgericht angeführten Kommentierung von Möhring/Nicolini die Ansicht vertreten, die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Schadens eines Architekten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gemäß § 649 Abs. 2 BGB sei auch bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Urheberrechts anwendbar.

Nach anderer Auffassung bezieht sich die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichthofs aber nur auf vertragliche Honoraransprüche eines Architekten, während im Bereich der Schadensberechnung nach Lizenzanalogie nach wie vor ein pauschaler Abzug von 40 % wegen ersparter Aufwendungen für zulässig gehalten wird (Löwenheim/Schulze, Urheberrecht, § 71 Rn. 54; Dreier/Schulze, UrhG, vor § 31 Rn. 266; OLG Jena BauR 99, 672).

Der Senat kann die Frage ebenso wie die Frage, ob die Planung des Klägers die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes erfüllt, offen lassen, weil die Klage jedenfalls aus anderen Gründen unbegründet ist.

2.) Bauwerke werden vom Urheberrechtsschutz umfasst, soweit es sich um Werke der Baukunst handelt ( § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Entwürfe von Werken der Baukunst sind ebenfalls geschützt, wenn die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren, bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben ( Binder/ Kosterhon, Urheberrecht für Architekten und Ingenieure, Rn. 57; Dreier/Schulze a.a.O. § 2 Rn. 187). Besondere Bedeutung hat dieser Schutz bei Architektenplänen. Ist das darauf wiedergegebene und danach auszuführende Bauwerk schutzfähig, dürfen sie nur mit Zustimmung des Urhebers ausgeführt werden (Dreier/Schulze a.a.O. Rn. 188).

a) Wird der Architekt mit einem Entwurf beauftragt und liefert er einen urheberrechtsfähigen Entwurf ab, so erhält der Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung in der Regel kein Nutzungsrecht am Entwurf. Denn der Architekt ist mit der Nutzung seines Entwurfs nur einverstanden, wenn ihm auch die mit der Bauausführung verbundenen Teilleistungen übertragen werden. Der Architekt überträgt in diesem Fall kein Nachbaurecht an den Auftraggeber, sondern übt das Nachbaurecht selbst aus. Da der Vertragszweck keine Rechtseinräumung erfordert, kann in der Regel auch nicht von einer stillschweigenden Rechtseinräumung ausgegangen werden. Verletzt der Auftraggeber das Nachbaurecht, indem er das Bauvorhaben auf der Grundlage der Planungen durch einen anderen Architekten fertig stellt, so kann der Architektenurheber seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage der HOAI berechnen, weil er die Vergütung nicht nur für die in der HOAI aufgeführten Tätigkeiten des Architekten, sondern auch für die Ausübung des vom Bauherrn benötigten Nutzungsrechts erhalten hätte (BGH GRUR 73, 663 – Wählamt).

b) Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftrag des Architekten eindeutig und von vornherein auf den Entwurf mit Genehmigungsplanung beschränkt ist. Hier entspricht es Sinn und Zweck der Vereinbarung, dass der Auftraggeber den genehmigten Plan auch nutzen darf, so dass eine stillschweigende Einräumung des Nutzungsrechts in Betracht kommt. Dem Architekten ist dann zuzumuten, sich seine Rechte vorzubehalten, wenn er nicht will, dass der genehmigte Plan ohne seine weitere Mitwirkung genutzt wird ( BGH GRUR 75, 445 – Wohnhausneubau). Dabei wird für ausreichend erachtet, dass der Architekt eindeutig nur mit den Leistungsphasen 1 – 4 beauftragt worden ist, um von einer stillschweigenden Übertragung seiner Nutzungsrechte am Plan auf den Auftraggeber auszugehen, so dass dieser das Bauwerk unter Verwendung der Planungsleistungen von einem anderen Architekten ausführen lassen kann (Locher, Das private Baurecht, Rn. 550; Locher/Koeble/Frik, HOAI, Einleitung Rn. 201; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rn. 899; OLG München NJW – RR 95, 474; Dreier/Schulze a.a.O. vor § 31 Rn. 264; Binder /Kosterhon a.a.O. Rn. 346 ).

Sofern die Genehmigungsplanung des Klägers die erforderliche Individualität aufwies, wäre das Nutzungsrecht danach auf die A GmbH übergegangen, weil der Kläger – unstreitig – zunächst nur mit der Genehmigungsplanung und der Erwirkung der Baugenehmigung beauftragt worden ist.

c) Allerdings hat der Kläger in erster Instanz behauptet, in dem mit der A GmbH abgeschlossenen Architektenvertrag sei vorgesehen gewesen, dass ihm die Gesamtarchitektur übertragen werden solle, falls die Auftraggeberin das Bauvorhaben verwirkliche.

Träfe dies – was der Beklagte bestritten hat – zu, so wäre zweifelhaft, ob von einer stillschweigenden Einräumung möglicher Urheberrechte des Klägers an den Auftraggeber ausgegangen werden könnte. Denn auch dann, wenn ein Vertragsabschluss über alle Architektenleistungen nur als möglich vorgesehen ist, kann nicht ohne weiteres von einer Rechtsübertragung ausgegangen werden, wenn zunächst nur die Genehmigungsplanung beauftragt wird (von Gamm, BauR 82, 114).

Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Architekt abschließend lediglich mit den Leistungsphasen 1 – 4 beauftragt werden sollte, so ist auf den von den Parteien nach dem Gesamtvertragsinhalt erkennbar übereinstimmend verfolgten Vertragszweck zurückzugehen und zu fragen, ob und ggf. in welchem Umfang zur Erreichung dieses Vertragszwecks die Einräumung von Nutzungsrechten erforderlich ist. Denn nach dem allgemeinen Grundsatz des Urheberrechts, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, räumt der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte ein, als es nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Dies gilt vor allem, wenn die Beauftragung mit allen Architektenleistungen noch ungeklärt ist. In einem solchen Fall stehen regelmäßig die bisherigen Leistungen des Architekten unter der Voraussetzung, dass es zu einem Abschluss über die Gesamtleistung kommt. Da aber der mit allen Architektenleistungen betraute Architekt in der Regel überhaupt keine urheberrechtlichen Befugnisse auf den Bauherrn überträgt, sondern selbst von seinem Nachbaurecht Gebrauch macht, kann auch bei einer noch vom Architekten erwarteten Gesamtbeauftragung von einer vorherigen stillschweigenden Rechtseinräumung nicht ausgegangen werden.

3.) Gleichwohl kann die Klage auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Gesamtbeauftragung des Klägers im Falle der Verwirklichung des Bauvorhabens vertraglich vorgesehen gewesen sein sollte.

Schadensersatzansprüche des Architektenurhebers setzen voraus, dass von den schutzfähigen Elementen der Planungsleistung Gebrauch gemacht wird, die urheberrechtsfähigen Teile der Planung betroffen sind und der Nachbau gerade in dieser Hinsicht mit der Planung übereinstimmt (Dreier/Schulze a.a.O. Rn. 266; OLG Hamm, BauR 99, 1198). Dass irgendwelche nicht schutzfähigen Teile der Planungsleistung Verwendung gefunden haben, reicht dagegen nicht aus, weil schadensersatzpflichtig nicht die Änderung oder Verwendung der Planung an sich ist, sondern lediglich eine Verletzung des beim Kläger verbliebenen Nachbaurechts durch den Nachbau der urheberrechtsbegründenden Elemente. Dies setzt voraus, dass die tatsächliche Bauausführung mit der Planung soweit übereinstimmt, dass die für den maßgeblichen ästhetischen Gesamteindruck wesentlichen Merkmale in dem erstellten Bauwerk verwirklicht werden. Dies ist schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall.

Die verwirklichte Bauausführung weist so deutliche Unterschiede gegenüber der Planung des Klägers auf, dass sich eventuell Urheberrechtsschutz begründende Einzelelemente aus dem Entwurf des Klägers darin nicht wieder finden.

a) Der Kläger leitet die Schutzfähigkeit seiner Planung vor allem aus der Gestaltung der Nord-West-Fassade des geplanten Gebäudes her und verweist insbesondere auf die mittige Anordnung des Fahrstuhlturms ohne Fenster, ähnlich einem Scharnier als markantes kubisches Gliederungselement, die Aufgliederung der Fassade durch zurücktretende angrenzende Fassadenteile, unterschiedlich starke Untergliederung der Fassadenteile, zurückspringende Loggien, unterschiedliche Bautiefen, nicht gleichförmig lineare Fensteröffnungen und zurückspringende Fassadenflächen mit umlaufenden Balkonen. Dieselbe Architektensprache sei auch für die Süd-Ost-Fassade gewählt worden, wo eine abgetreppte Gebäudelinie und verschiedenartige Anordnungen der Fenster und Türen zur Auflockerung der Fassade eingesetzt würden. Insgesamt werde eine starke Auflockerung des Baukörpers und starke Untergliederung durch Aufteilung in einzelne Kuben erreicht.

Der Kläger hat aber auch vorgetragen, dass die von dem Beklagten herbeigeführten Änderungen der Planung im Wesentlichen darin bestünden, dass auf den überwiegenden Teil der Auflockerungselemente - wie beispielsweise Loggien - verzichtet und die Fassadengestaltung insgesamt stark vereinfacht worden sei. Anstelle von Loggien seien vorgehängte Balkone verwendet worden. Letztere seien linear angeordnet und bewirkten keine Fassadenauflockerung, auch durch die geänderte Dachform gehe die bewusste Unterteilung des Gebäudekörpers in zahlreiche und unterschiedlich ausgestattete Kuben verloren.

Dieser Eindruck wird durch den Vergleich der vorgelegten Pläne mit der tatsächlichen Ausführung (Bl. 82 – 93 d.A.) bestätigt. Soweit die Pläne des Klägers die behaupteten individuellen Gestaltungselemente aufweisen, finden sich gerade diese Elemente in der tatsächlichen Umsetzung des Bauvorhabens nicht mehr in charakteristisch prägender Weise wieder. Das gilt nicht zuletzt von der geänderten Gestaltung des Fahrstuhlturms, der vom Kläger fensterlos und hervorspringend geplant worden war. Die der Auflockerung dienenden Loggien, die zurücktretenden sonstigen Fassadenteile, unterschiedliche Bautiefen, nicht gleichförmig lineare Fensteröffnungen und zurückspringende Fassadenflächen sind einer weitgehend flachen und ebenen Fassadengestaltung gewichen, die sich gestalterisch nicht von sonstigen durchschnittlichen Lösungen abhebt. Dies kann der regelmäßig mit Fragen des Architektenurheberrechts befasste Senat aus eigener Sachkenntnis beurteilen. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung davon gesprochen, dass seine Planungen durch das realisierte Bauobjekt entstellt worden seien.

Der Kläger kann sich aber zur Begründung eines Schadensersatzanspruches auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte die urheberrechtliche geschützte Planung entstellt bzw. verändert habe. Die Realisierung des Bauprojekts führt nicht zu einer Entstellung oder Veränderung der Pläne, sondern stellt – sofern von urheberrechtlich geschützten Elementen Gebrauch gemacht wird – einen Eingriff in das Nachbaurecht dar, wenn dieses aus den vorstehend dargelegten Gründen beim Architekten verblieben ist. Ansprüche des Architekten wegen Entstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes sind während der Planungsphase eingeschränkt. Insoweit kann der Architekt Ansprüche nur geltend machen, wenn seine Planung zur Realisierung freigegeben ist, weil ein Bauherr das Recht hat, auf die Planung Einfluss zu nehmen. Eine Entstellung scheidet daher während der laufenden Planungsphase aus, denn es kann nichts entstellt werden, was begrifflich noch nicht abschließend entstanden ist ( Werner /Pastor, Der Bauprozess,11.Aufl. Rn.1960).

Fehlt es an Urheberrechtsschutz begründenden Elementen oder werden diese nicht bei der Realisierung des Bauobjektes übernommen, so scheidet eine Verletzung des Architektenurheberrechts daher aus. Der Architekt kann dann auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten keinen Schadensersatz oder eine sonstige Leistung verlangen, wenn er für die von ihm erbrachten Leistungen – Genehmigungsplanung – bereits vergütet worden ist. Der Auftraggeber kann vielmehr die nicht urheberrechtlich geschützten Teile der Planung ebenso frei verwenden wie insgesamt nicht sonderrechtlich geschützte Pläne des Architekten, sofern hierüber keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen wurde oder nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen können (vgl.etwa Nestler, BauR 93, 589; Binder/Kosterhon a.a.O.Rn. 406 ff.). Solche sind nicht Gegenstand der Klage.

Aus all diesen Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben.

4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Senat nur anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewandt hat (§ 543 ZPO).