OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.06.2006 - 8 U 213/03
Fundstelle
openJur 2012, 27627
  • Rkr:

Die Republik Argentinien kann die Rückzahlung von Staatsanleihen gegenüber Privatgläubigern nicht mehr mit der Berufung auf Staatsnotstand verweigern.

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung des Anleihebetrags nebst Zinsen aus Teilschuldverschreibungen.

Die Beklagte begab 11,25 % DM - Inhaberschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer (WKN) … . In den diesen Anleihen zugrunde liegenden Anleihebedingungen (ALB) verzichtete die Beklagte auf den Einwand der Immunität. Die Anleihe unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Anleihebedingungen (Blatt 5 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte ist seit einigen Jahren mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sie am 6. 1. 2002 dazu veranlasst haben, mit Gesetz Nr. 25.561 den nationalen Notstand „auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischen Gebiet“ auszurufen. Mit Verweis auf die Verordnung Nr. 256/2002 vom 6. 2. 2002 und das Notstandsgesetz setzte die Beklagte durch Resolution 73/2002 ihren Schuldendienst für sämtliche in Schuldverschreibungen verbrieften Auslandsverbindlichkeiten aus, um Verhandlungen über eine Umschuldung zu erreichen (nachfolgend: Moratorium).

Der Kläger hat behauptet, er sei Inhaber von sieben Stück der Teilschuldverschreibung der 11,25 % Anleihe der Beklagten (WKN …) im Nennwert von 7.000,-- DM. Da die Beklagte - unstreitig - keine Zahlungen auf die von ihm geltend gemachten Zinsforderungen erbracht hat, sind die Schuldverschreibungen von ihm mit Schreiben vom 4. 12. 2002 gekündigt worden. Der Kläger hat Rückzahlung des Anleihebetrags, der verbrieften Zinsen sowie der aufgewandten Kosten und des Kursaufschlags verlangt.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei zum einen im Hinblick auf die Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) unzulässig, daneben aber auch unbestimmt, weil die streitgegenständliche Inhaberschuldverschreibung durch die bloße Angabe der Wertpapier – Kennnummer nicht ausreichend konkretisiert sei. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil er nicht nachgewiesen habe, Inhaber der bei der A AG in Girosammelverwahrung hinterlegten Wertpapiere zu sein. Dazu wäre eine Hinterlegungsbescheinigung erforderlich gewesen, aus der hervorginge, dass sich die Hinterlegungsstelle verpflichte, die Wertpapiere nicht an Dritte zu übertragen. Die Bescheinigung müsste im Rahmen der Zug-um-Zug – Vollstreckung an die Beklagte herausgegeben werden.

Im übrigen hat sich die Beklagte auf Staatsnotstand sowie privaten Notstand berufen, weil sie zahlungsunfähig sei. Der Staatsnotstand sei im Völkergewohnheitsrecht anerkannt und durch Artikel 25 des Regelungsentwurfs zur Staatenverantwortlichkeit der sog. International Law Commission, einer von den Vereinten Nationen eingesetzten Expertengruppe, in seinen Voraussetzungen und Wirkungen konkretisiert. Er gelte über Artikel 25 Abs. 2 des Grundgesetzes auch unmittelbar gegenüber Privatgläubigern.

Die Beklagte hat den Staatsnotstand und die Aussetzung ihres Schuldendienstes damit begründet, dass sie sich in einer schweren Wirtschaftskrise mit einer alle Wirtschaftszweige berührenden Depression befinde (reales Wirtschaftswachstum: - 11 %). Daneben wurden die erheblichen sozialen Unruhen und der Staatsbankrott zitiert. Als Eckdatum hat die Beklagte u. a. ihre Verschuldung genannt, die zum 31. 3. 2002 bei erdrückenden 139 % des Bruttosozialprodukts liege. Verschärft werde diese Situation, weil die Beklagte eine erhebliche „Kapitalflucht“ gewärtigen müsse und zu den internationalen Kapitalmärkten keinen Zugang mehr habe. Ihre Devisenreserven stünden für einen Schuldendienst nicht zur Verfügung, da sie zur Stabilisierung des Wirtschafts- und Finanzsystems unerlässlich seien und durch laufende Kredite des Internationalen Wahrungsfonds und der Weltbank ständig ergänzt werden müssten, um die Erfüllung grundlegender Staatsaufgaben zu ermöglichen. Erst wenn ein wirtschaftliches Programm und ein finanzielles Hilfspaket mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart seien und sich die wirtschaftliche und soziale Lage im Land stabilisiert habe, könnten die Kapitalmarktverbindlichkeiten der Beklagten umstrukturiert werden. Die Vollstreckung einzelner Privatgläubiger könne eine Sogwirkung auf den internationalen Kapitalmärkten auslösen, die einen Erfolg der Umschuldung und der wirtschaftlichen Konsolidierung gefährde. Der Zahlungsaufschub und die geplanten Umschuldungsverhandlungen seien deshalb ihre einzig möglichen Maßnahmen, um eine schwerwiegende Gefährdung der essentiellen Staatsinteressen abzuwenden. Die Zahlungsansprüche der Privatgläubiger müssten deshalb während des Staatsnotstands ausgesetzt bleiben. Das Notstandsgesetz der Beklagten bzw. ihr Moratorium müsse von den deutschen Gerichten im übrigen nach den Regeln des Internationalen Privatrechts als autonome Devisenvorschrift bzw. als Eingriffsnorm beachtet werden, was einer Verurteilung entgegen stehe. Hilfsweise hat sich die Beklagte auf die Einrede nach § 797 BGB berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 5. 5. 2003 (Blatt 44 ff. d. A.) sowie auf die Erklärung des damaligen Staatssekretärs der Beklagten in Finanzangelegenheiten, B (Anlage B 2) verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger den Nominal - Anleihebetrag in Höhe von 3.579,04 € nebst Verzugszinsen nach Kündigung sowie den Zinsbetrag von 402,64 € nebst Verzugszinsen ab 11. 4. 2002 Zug – um – Zug gegen Aushändigung von sieben Stück Inhaberschuldverschreibungen der streitgegenständlichen Anleihe zu zahlen. Die Kläger habe durch Vorlage einer Depotbescheinigung der C O1 vom 26. 8. 2003 bewiesen, Inhaber der Schuldverschreibung zu sein. Die Klage sei hinreichend bestimmt, da die Schuldverschreibungen anhand ihrer Bezeichnung, der Wertpapier – Kennnummer und ihres Nennbetrags bzw. der Stückzahl hinreichend konkretisiert seien. Die Zahlungsverpflichtung und deren Fälligkeit ergebe sich aus den Anleihebedingungen. Die Beklagte könne sich nicht auf Staatsnotstand berufen, da sie in § 12 Abs. 4 der Anleihebedingungen gegenüber dem Kläger unwiderruflich auf diese Einrede verzichtet habe. Unbegründet sei die Klage nur insoweit als der Kläger den Kurswert der Anleihen sowie seine Nebenkosten für den Erwerb erstattet haben wolle. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie wegen des genauen Wortlauts des Urteilstenors und seiner Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Blatt 227 – 238 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie rügt, dass das Landgericht den Rechtsstreit nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Normenverifikation vorlegt hat. Dadurch sei die Beklagte ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Im übrigen wiederholt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Argumente. Das Landgericht hätte die Klage bereits mangels bestimmtem Klageantrag bzw. wegen Verstoßes gegen das sog. „IWF-Abkommen“ als unzulässig abweisen müssen. Die Aktivlegitimation sei nicht nachgewiesen worden. Soweit der Kläger nun die Stücke der die Schuldverschreibungen und die Zinsscheine vorlegen wolle, sei das verspätet.

Der Staatsnotstand bestehe fort, was sich bereits an der nochmaligen Verlängerung der Notstandsgesetzgebung (vorläufig bis 31. 12. 2006) zeige. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte im vergangenen Jahr mit einem Großteil ihrer internationalen Privatgläubiger Umschuldungsvereinbarungen getroffen habe. Die zusätzlichen Zahlungen für die nicht umgeschuldeten Schuldverschreibungen (sog. „Holdout-Debts“) würden die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten übersteigen und eine allmähliche wirtschaftliche Erholung unmöglich machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2. Mai 2006 sowie auf die Erklärung des jetzigen Bevollmächtigten der Beklagten D vom 25. April 2006 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen und bestreitet die Zahlungsunfähigkeit sowie den darauf beruhenden Staatsnotstand.

Der Senat hat durch Beschluss vom 24. 7. 2003 den Rechtsstreit analog § 148 ZPO ausgesetzt, um das Ergebnis der in den Parallelverfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 gem. Artikel 100 Abs. 2 GG eingeleiteten Normenverifikation des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (Blatt 117 ff. d. A.). Dort ist das Bundesverfassungsgericht gefragt worden, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 2003, 2688, 2689). Durch Beschluss vom 18. 4. 2006 hat der Senat die Aussetzung aufgehoben weil er die Normenverifikation wegen veränderter tatsächlicher Umstände nicht mehr für vorgreiflich hält (Blatt 229 f. d. A.). Am 29. 5. 2006 sind die o. g. Vorlagebeschlüsse aufgehoben worden. Die Klägervertreterin hat im Senatstermin die im Tenor aufgeführten Urkunden im Original vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, der Senat ist für die Entscheidung zuständig (§§ 511 ZPO, 119 Abs. 1 Ziff. 1 (b) GVG).

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger Auszahlung des Nennbetrags und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Teilschuldverschreibungen, deren Stücke nun vorgelegt worden sind und deshalb zur Konkretisierung in den Tenor aufgenommen wurden. Sie kann sich weder auf Unklagbarkeit der Forderung noch auf Staatsnotstand oder auf ihre Notstandsgesetzgebung berufen.

1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag war hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger verlangt Rückzahlung des Nennbetrags aus sieben Teilschuldverschreibungen zum Nennwert von je 1.000,-- DM aus der 11,25 % DM – Schuldverschreibung von 1996/2006 mit der Wertpapier – Kennnummer … . Diese Daten sind in den Urteilstenor eingeflossen und reichen zur Konkretisierung des Streitgegenstands aus. Die Schuldverschreibungen befanden sich nämlich unstreitig in Giro – Sammelverwahrung der A AG, O2, d. h. in einer Sammelverwahrung im Sinne des § 1 Abs. 3 DepotG (Blatt 139, 210 d. A.). Die Sammelverwahrung ist nur bei sog. „vertretbaren Wertpapieren“ möglich, d. h. bei solchen, die im Rechtsverkehr nach Stückzahl oder Nennbetrag bestimmt zu werden pflegen (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. Rn 11.187). Die Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger von der A AG nur die Auslieferung gattungsmäßig, nicht aber nummernmäßig bestimmter Stücke verlangen konnte (§ 7 Abs. 1 DepotG). Das hat sich auf seinen Klageantrag ausgewirkt. So lange er von der Sammelstelle die effektiven Stücke noch nicht ausgeliefert bekommen hatte, musste er die Wertpapiere lediglich nach Kennnummer, Stückzahl bzw. Nennwert bezeichnen. Der Kläger hat die Ablichtungen der Urkunden erst mit Schriftsatz vom 30. 9. 2003 vorgelegt (Blatt 241 ff. d. A.). Dass er sie vorher schon in Händen hatte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte ist durch ihre Einrede nach § 797 BGB gegen eine doppelte Inanspruchnahme hinreichend geschützt, weil der Kläger ihr im Rahmen der Vollstreckung die effektiven Stücke und die jeweiligen Zinsscheine Nr. … für den Fälligkeitszeitpunkt April 2002 übergeben muss, was er mittlerweile auch kann.

Der Klage steht auch nicht die Unklagbarkeit der Forderung nach Artikel VIII Abschnitt 2 (b) Satz 1 des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (BGBl 1978 II, S. 34 f., im folgenden IWF – Übereinkommen) entgegen. In der amtlichen Übersetzung hat diese Vorschrift folgenden Wortlaut:

„Aus Devisenkontrakten, welche die Währung eines Mitgliedes berühren und den von diesem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Abkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen, kann in den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht geklagt werden.“

Die streitgegenständlichen Anleiheforderungen sind keine den Beschränkungen des IWF-Übereinkommens unterworfenen Devisenkontraktgeschäfte. Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14. 3. 2003 (AZ.: 2 – 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet. Maßgeblich ist, dass die Ausgabe von Staatsanleihen langfristige und (für den Emittenten) wirtschaftlich bedeutende Kreditverpflichtungen begründen und deshalb als Kapitalverkehrsgeschäfte anzusehen sind. Diese sind der o. g. Bestimmung des IWF – Übereinkommens nicht unterworfen (vgl. dazu BGH WM 1994, 54 ff.; Pfeiffer ZVglRWiss 2003, 141, 178). Gleiches gilt für die in den Anleihebedingungen versprochenen Zinsen. Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

Darüber hinaus kann sich die Beklagte auch deshalb nicht auf Artikel VIII Abschnitt 2 (b) Satz 1 des IWF – Übereinkommens berufen, weil hiervon nur solche Devisenkontrollbestimmungen erfasst werden, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen nach dem Beitritt des Erlassstaats aufrecht erhalten oder später nach dem Beitritt mit Genehmigung des Internationalen Währungsfonds eingeführt worden sind (BGH vom 22. 2. 1994, Az.: XI ZR 16/93 = NJW 1994, 1868). Die Beklagte ist bereits am 20. 9. 1958 dem Internationalen Währungsfonds (IWF) beigetreten. Das von ihr herangezogene Zahlungsmoratorium wäre somit nur dann abkommenskonform, wenn die Beklagte zuvor den Versuch unternommen hätte, eine Billigung des IWF zu erreichen, verbunden mit dem Vorschlag für ein Sanierungsprogramm (vgl. Pfeiffer a.a.O. Seite 182). Das ist aber weder vorgetragen noch aus sonstigen Quellen ersichtlich.

2. Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang auch begründet. Dem Kläger steht aus § 793 BGB i. V. mit § 4 i. V. § 2 und § 3 der Anleihebedingungen ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des Nominalbetrags der Anleihe nebst der versprochenen Zinsen gegen die Beklagte zu. Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Das Amtsgericht hat sich aufgrund der Bescheinigung der C O1 vom 26. 8. 2003 davon überzeugt, dass in seinem dortigen Depot seit dem 6. 11. 1996 die streitgegenständliche Anleihe im Nominalwert von 7.000,-- DM verwahrt wird. Das war für den Nachweis ausreichend. Bei der Sammelverwahrung erhält der Depotkunde nämlich einen Miteigentumsanteil an den zum Sammelbestand des Verwahrers (C O1) bei der Sammelstelle (A AG) hinterlegten Wertpapieren (§ 6 Abs. 1 DepotG; vgl. dazu Kümpel a. a. O. Rn 11.200; Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., Rn 10 zu § 793). Es entsteht ein mehrstufiges Besitzverhältnis im Rahmen dieser Vertragskette. Der Depotkunde erhält mittelbaren Mitbesitz der zweiten Stufe an dem Sammelbestand der Anleihe (Staudinger – Marburger, BGB, Stand 3/2002 Rn 32 vor §§ 793 ff. BGB; Kümpel a. a. O. Rn 11.197). Auch der mittelbare Besitzer ist demnach Inhaber der nach Nennwert/Stückzahl und Kennnummer identifizierbaren Schuldverschreibung solange der Besitzmittler, hier die C O1, ihm das verbriefte Recht zuschreibt und keine eigenen Rechte daran anmeldet (Staudinger – Marburger a. a. O. Rn 24 zu § 793 BGB). Die C O1 hat das durch ihre Schreiben vom 2. Juli und vom 26. August 2003 bestätigt, womit das Amtsgericht berechtigterweise die Anspruchsberechtigung des Klägers bejahen durfte. Die von der Beklagten verlangte Hinterlegungsbescheinigung der A AG war nicht erforderlich. Mittlerweile hat sich diese Problematik ohnehin zugunsten des Klägers endgültig geklärt, weil er im Besitz der effektiven Stücke nebst der Zinskupons ist.

Die Rückzahlungs- und die Zinsforderung sind unstreitig fällig.

Die Beklagte kann nicht einwenden, dass der Kläger nach den Anleihebedingungen nur Zahlung an die in den Anleihebedingungen genannte Zahlstelle verlangen kann. Dieses Argument ist schon deshalb hinfällig, weil sich der Kläger mittlerweile im unmittelbaren Besitz der effektiven Stücke befindet. Es war aber auch vorher nicht relevant, weil die einschlägige Bestimmung (§ 4 Abs. 1 Buchstabe b) der Anleihebedingungen – Blatt 8 der Akten) ganz offensichtlich nur die Abwicklung des vertragsgerechten Zahlungsverkehrs regeln, nicht aber die gesetzlichen Rechte des Anleihegläubigers einschränken soll. Er kann nach § 793 BGB deshalb unmittelbar Zahlung an sich verlangen, wenn er die Schuldverschreibung an die Beklagte herausgibt.

3. Die Beklagte kann sich nicht mehr darauf berufen, dass den Zahlungsansprüchen des Klägers ein auf Zahlungsunfähigkeit beruhender Staatsnotstand entgegensteht. Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass die dem Bundesverfassungsgericht ursprünglich vorgelegte Frage zu ihren Gunsten hätte entschieden werden müssen. Diese Frage ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr entscheidungserheblich, weil die tatsächlichen Gründe für die Zahlungsverweigerung entfallen sind und die Beklagte nicht mehr dargelegt hat, dass die Tilgung ihrer sämtlichen Verbindlichkeiten zum Staatsnotstand führen würde.

Es ist unstreitig, dass der Staatsnotstand die Zahlungspflichten eines Schuldnerstaats nur suspendieren kann. Sie leben wieder auf, wenn die Voraussetzungen des Staatsnotstands entfallen. Das ist mittlerweile eingetreten, weil die Anhaltspunkte, die von der Beklagten ursprünglich für den Staatsnotstand und für die Rechtfertigung ihres Moratoriums angeführt worden sind, jedenfalls jetzt nicht mehr vorliegen:

a) Der völkerrechtliche Notstand wird in Artikel 25 Abs.1 lit. a des Regelungsentwurfs der International Law Commission (ILC) u. a. mit den folgenden Voraussetzungen beschrieben:

„Article 25 Necessity

1. Necessity may not be invoked by a State as a ground for precluding the wrongfulness of an act not in conformity with an international obligation of that State unless the act:

(a) is the only way for the State to safeguard an essential interest against a grave and imminent peril; and...”

(nicht-amtliche Übersetzung:)

„Artikel 25 Notstand

1. Notstand kann von einem Staat nicht als Grund für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit einer Handlung, die nicht mit einer internationalen Verpflichtung dieses Staats im Einklang steht, geltend gemacht werden, soweit nicht

(a) die Handlung das einzige Mittel zum Schutz eines essentiellen Staatsinteresses gegenüber einer schwerwiegenden und unmittelbar drohenden Gefahr ist; und.....“

(vgl. Anlage B 8 sowie Pfeiffer a. a. O., S. 148 - 149).

Da Artikel 25 des Regelungsentwurfs der ILC eine Ausnahme von der Pflicht zu völkerrechtskonformem Verhalten enthält, werden allgemein strenge Anforderungen an die tatsächlichen Voraussetzungen des Notstands gestellt (Pfeiffer a. a. O., S. 162). Der Ausschuss für Internationales Währungsrecht der International Law Association (I. L. A.) hat versucht, unter Berücksichtigung der Spruchpraxis internationaler Gerichte und Schiedsgerichte sowie der völkerrechtlichen Literatur den weiten Begriff des „wesentlichen Interesses“ im Hinblick auf Zahlungskrisen eines Schuldnerstaats zu konkretisieren (Sitzungsbericht: vgl. Hahn, Kreditwesen 1989, 314). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall einer Zahlungsunfähigkeit eines Schuldnerstaats eine vorübergehende Zahlungseinstellung zum Zweck einer Umschuldung statthaft sein kann, wenn der Staat andernfalls wesentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge, das Gewährleisten inneren Friedens, das Überleben eines Teils seiner Bevölkerung und schließlich die Umwelt schützende Erhaltung seines Staatsgebietes nicht mehr gewährleisten kann (Hahn a.a.O.).

Das entspricht dem eigenen Vortrag der Beklagten und der von ihr herangezogenen völkerrechtlichen Literatur. Dort wird ein Staatsnotstand nicht schon dann bejaht, wenn die Zahlung der Verbindlichkeiten für den Staat wirtschaftlich unmöglich ist. Es müssen andere, besondere Umstände hinzutreten, die evident werden lassen, dass die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen selbstdestruktiv wäre, z. B. weil wegen des Schuldendienstes grundlegende staatliche Funktionen (Gesundheitsvorsorge, Rechtspflege, Schulbildung) nicht mehr erfüllt werden können (vgl. Pfeiffer a.a.O., S. 162; Bothe/Brink/Kirchner/Stockmayer, Rechtsfragen der internationalen Verschuldungskrise, 1988, S. 29).

b) Diese Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben. In den rund vier Jahren nach dem Moratorium haben sich nicht nur die wirtschaftliche und soziale Lage der Beklagten stabilisiert und die finanzpolitischen Rahmendaten zu ihren Gunsten verändert. Die Beklagte hat darüber hinaus ihr erklärtes Ziel realisiert und ein umfangreiches und aus ihrer Sicht sehr erfolgreiches Umschuldungsverfahren mit den Privatgläubigern der Alt-Anleihen durchführen können. Sie hat dem Internationalen Währungsfonds sämtliche Kredite vor Ablauf der Tilgungsfrist zurückgezahlt, um wirtschaftspolitisch freier agieren zu können. Ihrem eigenen Sachvortrag lässt sich nicht mehr entnehmen, dass die Beklagte noch die strengen Anforderungen erfüllt, die an den Rechtfertigungsgrund des Staatsnotstands gestellt werden.

Dazu im einzelnen:

Die Beklagte hat die Gesamtlast ihrer Verbindlichkeiten ursprünglich mit 115 Mrd US $ beziffert. Dieser Betrag werde einer Vielzahl von Gläubigern geschuldet, darunter Inhabern von Staatsanleihen (ca. 51 MRD US $), Gläubigern sog. garantierter Darlehen ca. 19 MRD US $) und multilateralen Organisationen wie dem IWF, der Weltbank oder der Inter-American Development Bank (ca. 32 MRD US $) (vgl. Erklärung des E vom Oktober 2002 – Anlage B 2).

Im Dezember 2004 hat die Beklagte allen in- und ausländischen Inhabern von Schuldverschreibungen ein bis zum 25. 2. 2005 befristetes Umtauschangebot unterbreitet. Sie hat angeboten, die sog. Alt-Anleihen in langfristige Schuldverschreibungen umzutauschen, wobei die Gläubiger allerdings auf knapp drei Viertel ihrer Gesamtforderungen (einschließlich Zinsen) verzichten mussten. Etwa 76 % der Privatgläubiger haben das Angebot angenommen, womit die Gesamtverschuldung der Beklagten erheblich vermindert wurde (vgl. Financial Times vom 4. 3. 2005 „Präsident … und die beste Verhandlung der Welt“; Süddeutsche Zeitung vom 5. 4. 2005 „… beendet Umschuldung“; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. 3. 2005 und vom 22. 2. 2006). Der Umtausch ist bis zum Spätjahr 2005 vollzogen, der Schuldendienst auf die umgeschuldeten Anleihen aufgenommen worden.

Bereits in ihrem Umtauschangebot hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Schuldendienst auf die umtauschberechtigten Alt-Anleihen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werde. Später hat die Beklagte klargestellt, dass sie ein weiteres Umtauschverfahren für die verbliebenen Alt-Anleihen endgültig ablehnt. Die Gefahr der „Sogwirkung“ durch klagende und vollstreckende Privatgläubiger, die den Abschluss des Umschuldungsverfahrens vereiteln könnte, besteht nicht mehr. Damit ist eines ihrer wichtigsten Argumente für die Notwendigkeit des Zahlungsaufschubs entfallen.

Die Beklagte hat in den vergangenen drei Jahren ihr Bruttoinlandsprodukt jeweils um ca. 9 % erhöht, wozu die erheblichen Exporteinnahmen beigetragen haben (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. 2. 2006: „Chinesisches“ Wachstum in …). Ein erheblicher weiterer Zuwachs (6,7 %) wird für das laufende Jahr prognostiziert (Frankfurter Allgemeine Zeitung a. a. O.). Die Staatskasse verzeichnet Überschüsse, die bei 2 % des Brutto-Inlandsprodukts und damit in einer Größenordnung liegen, die der momentanen Zinsbelastung der Beklagten entspricht (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. 2. 2006 und vom 6. 1. 2006). Die Staatsverschuldung ist von ca. 139 % (März 2002) auf ca. 78 % (März 2005) des Brutto - Inlandsproduktes gesunken (Süddeutsche Zeitung vom 5. 3. 2005 und Financial Times Deutschland vom 04.03.2005). Vor dem … Kongress hat der Staatspräsident der Beklagten, Herr …, daraufhin die Zahlungsunfähigkeit seines Landes für beendet erklärt (Financial Times Deutschland vom 4. 3. 2005; Handelsblatt vom 4. 3. 2005). Weitere wichtige Wirtschafts- und Finanzentwicklungen bestätigen diese Einschätzung: Die Arbeitslosenquote hat sich von damals 21,5 % auf mittlerweile 10,1 % reduziert. Schon im Verlauf des Jahres 2005 sind der Umfang der wirtschaftlichen Aktivitäten aus Zeiten vor der Krise 2001/2002 wieder erreicht und angesichts der außenwirtschaftlich positiven Prognosen die Voraussetzungen für weiteres Wirtschaftswachstum geschaffen worden (vgl. dazu die Erklärung des Bevollmächtigten D vom 25. 4. 2006 sowie Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. Mai 2006). Das beeinflusst die Investitionsbereitschaft des Kapitalmarkts und die Kreditwürdigkeit der Beklagten, so dass dem Land nun wieder neue Finanzmittel zufließen (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. 10. 2005; Handelsblatt vom 21. 4. 2006: „… bekommt bessere Noten“). Die Kapitalmärkte spiegeln diese positive Bewertung der Leistungsfähigkeit durch eine starke Nachfrage nach den umgeschuldeten Anleihen wieder (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. Januar 2006). Mit der Situation des Jahreswechsels 2001/2002, als die Beklagte eine erhebliche Kapitalflucht anzeigte und nach ihrer Darstellung „mit dem Rücken an der Wand stand“ sind die heutige Wirtschaftslage und vor allem die Wirtschaftsprognosen nicht mehr vergleichbar.

Die Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) zur Umstrukturierung ihrer Finanzlage ist beendet. Noch in der ursprünglichen Erklärung ihres Bevollmächtigten B (Anlage B 2) hatte die Beklagte die zentrale Rolle des Internationalen Währungsfonds als Geldgeber wie als Kontrollorgan bei der Bewältigung ihrer Zahlungskrise hervorgehoben, wie es den Gepflogenheiten bei der Bewältigung internationaler Schuldenkrisen entspricht (vgl. dazu Bothe/Brink/ Kirchner/Stockmayer, Rechtsfragen der internationalen Verschuldungskrise, 1988, S. 119/120; Pfeiffer a. a. O. S. 158). Die Beklagte hat aber schon ab August 2004 auf weitere Wirtschaftshilfe des IWF verzichtet, um die Umschuldung mit den Privatgläubigern weitgehend ohne dessen Einflussnahme durchführen zu können (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. 3. 2005). Der Internationale Währungsfonds hatte die Beklagte dazu gedrängt, eine Einigung mit allen Privatgläubigern zu erreichen und nach dem Umtauschverfahren auf eine gerechte Rückzahlung der noch offenen Privatschulden gedrungen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/4122; Süddeutsche Zeitung vom 15. 12. 2005; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17.12.2005).

Zum Jahreswechsel 2005/2006 hat die Beklagte aus Devisenreserven ihrer Zentralbank ihre offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Internationalen Währungsfonds vor Ablauf der Fälligkeit mit knapp 9,9 Milliarden US$ zurückzahlen lassen. Die Beklagte verspricht sich davon größere Unabhängigkeit für ihre sozial- und wirtschaftspolitischen Programme. Sie hat dies auch durch die versuchte Ausgabe zweier neuer Anleihen mit einem Volumen von ca. 800 Millionen US $ demonstriert (Financial Times vom 10.08.2005; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 07.10.2005). Diese Umstände beweisen, dass die Beklagte ihre finanz- und wirtschaftspolitische Handlungsfähigkeit wieder gewonnen hat, was bei einem auf Zahlungsunfähigkeit beruhenden Staatsnotstand gerade ausgeschlossen ist (Hahn, a. a. O. S. 318).

Die Erklärung der Beklagten, warum sie ihre Schulden an den Internationalen Währungsfonds vorzeitig zurückgezahlt hat, kann den Senat nicht davon überzeugen, dass die Alt-Anleihen nicht hätten bedient werden können. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass sie diese Zahlung ihrer Zentralbank durch eine gesetzliche Freigabe eines Teils der von ihrer Zentralbank gehaltenen Währungsreserven ermöglicht und ihrer Zentralbank dafür eine zehnjährige Schuldverschreibung übergeben hat. Daraus ergibt sich zum einen, dass aufgrund der Exportüberschüsse Devisenreserven gebildet wurden, die nicht vollständig zur Währungsstützung eingesetzt werden müssen. Auch das war noch im September des vergangenen Jahres von der Beklagten ganz anders dargestellt worden (s. oben). Die gesetzlichen Regelungen der Beklagten zeigen zugleich, dass sie in der Lage ist, auf ihre neue Gläubigerin durch entsprechende gesetzliche Maßnahmen Einfluss zu nehmen, so dass eine tatsächliche Umschuldung mit der konkreten Gefahr späterer Inanspruchnahme durch den Gläubiger offensichtlich nicht stattgefunden hat. Außerdem hat sie noch immer nicht erklärt, wieso es ihr trotz angeblichem Staatsnotstands möglich ist, einen einzelnen Groß-Gläubiger mit erheblichen Zahlungen vor Ablauf der Zahlungsfrist zu befriedigen, während die gebildeten Reserven für die Rückzahlung der Alt-Anleihen vieler Klein-Gläubiger angeblich nicht geeignet seien. Die Bedienung der nicht umgetauschten Schuldverschreibungen (Hold-Out debts) würde im laufenden Jahr lediglich zusätzliche Zahlungen in Höhe von 2,1 Milliarden US $ und für die kommenden Jahre 2,2 bzw. 2,7 Milliarden US $ betragen.

Die Beklagte hat zuletzt selbst gar nicht mehr darlegt, dass die Rückführung sämtlicher ihrer Verpflichtungen noch immer eine ernsthafte Gefahr für essentielle Staatsfunktionen nach sich ziehen würde. Ein substantiierter Vortrag zu dieser Behauptung wäre wegen der veränderten tatsächlichen Umstände unbedingt erforderlich gewesen. Der Senat hat die Beklagte in seinem Beschluss vom 16. 2. 2005 darauf hingewiesen, dass er den Staatsnotstand mittlerweile für beendet hält. In der danach vorgelegten Erklärung ihres jetzigen Bevollmächtigten D vom 25. April 2006 wird aber lediglich vorgebracht, dass für die Rückzahlung der Alt-Anleihen beträchtliche Geldmittel abgezogen werden müssten, die sonst für die Zahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, Sozialprogrammen, Investitionen in die staatliche Infrastruktur und den Erhalt des Sozialversicherungssystems verwendet würden. Das ist weder konkretisiert worden, noch lässt sich daraus ableiten, dass der Schuldendienst grundlegende staatliche Funktionen, wie die Nahrungs-, Gesundheits- und Energieversorgung der Bevölkerung, die öffentliche Sicherheit und ähnliche Staatsinteressen unmittelbar gefährden und somit zu einem Staatsnotstand führen könnte (vgl. dazu Pfeiffer a.a.O., S. 162).

Der Senat sieht sich in seiner Einschätzung bestärkt durch die bislang einzig einschlägige Entscheidung eines Schiedsgerichts der Weltbank (ICSID) vom 12. Mai 2005 (CMS Gas Transmission Company vs. The Republic of Argentina, Case No. ARB/01/8, verfügbar unter www.investmentclaims.com; kommentiert durch Schill SchiedsVZ 2005, 285, 261)). Dort wurde schon angezweifelt, ob sich die Beklagte überhaupt ursprünglich im Staatsnotstand befunden hat. Ihr wurde darüber hinaus vorgehalten, dass sie nach Beendigung der Wirtschaftskrise ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht wieder aufgenommen hat. c) Der Senat hat sich aus dem gesamten Vorbringen der Parteien und den allgemein zugänglichen Informationen seine Überzeugung gebildet (§§ 286, 291 ZPO). Die oben zitierten Presseveröffentlichungen sind von der Beklagten selbst vorgelegt bzw. inhaltlich nicht bestritten worden.

Es ist unerheblich, dass die Beklagte ihr Notstandsgesetz um ein weiteres Jahr verlängert hat. Die Beurteilung der tatsächlichen Voraussetzungen des Staatsnotstands liegt nämlich allein bei dem erkennenden Gericht (vgl. Pfeiffer a. a. O., S. 157). Es existiert kein völkerrechtlicher Grundsatz, der die Bewertung der Leistungsfähigkeit allein in die Hände des Schuldnerstaats legen würde. Das Gegenteil ist der Fall. Der Internationale Gerichtshof hat in seinen einschlägigen Entscheidungen klargestellt, dass ein sich auf Notstand berufender Staat nicht als einziger beurteilen darf, ob dessen restriktive Voraussetzungen vorliegen (Verfahren Nicaragua vs. United States of America, ICJ Reports 1986, 14, Rz 282;Gabcikove– Nagymaros Project ICJ Reports 1997, 7,).

Die Notstandsgesetzgebung der Beklagten war im Rahmen der Beweiswürdigung nicht als Indiz zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Der Senat misst ihr nämlich keine erhebliche Bedeutung bei, da die von der Beklagten vorgelegten Gesetzestexte vom Januar 2002, Herbst 2003 und vom Dezember 2005 lediglich die gesetzgeberische Entscheidung zum Ausdruck bringen, bestimmte Notstandsprogramme zu verlängern, um wirtschafts- und sozialpolitische Ziele zu verfolgen. Einen Nachweis für die tatsächliche Notstandslage können sie nicht erbringen.

Auch die weiteren von der Beklagten vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass sich in den vergangenen vier Jahren noch nicht alle Wirtschafts- und Finanzdaten so positiv entwickelt haben, wie von der Beklagten erwünscht, dass es ihr bedauerlicherweise nicht gelungen ist, die Armutsquote erheblich zu verringern und dass die steigende Inflation sowie die ungelösten Energieprobleme Risiken für ihr Wirtschaftswachstum bergen, belegt aus den oben dargestellten Gründen nicht die Fortdauer des Staatsnotstands.

Gleiches gilt für die Behauptung, die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten seien schon ohne Berücksichtigung der sog. Hold-Out-Debts durch den primären Haushaltsüberschuss derzeit nicht gedeckt. Sie wird durch die vorzeitige Darlehensrückzahlung an den Internationalen Währungsfonds bereits widerlegt. Unerheblich bleibt auch der von der Beklagten zitierte Bericht der Weltbank vom September 2005, wo die durchschnittliche Verschuldungsrelation von 60 % der lateinamerikanischen sog. „Schwellenländer“, zu denen auch die Beklagte gehört, als zu hoch betrachtet und eine Verfestigung der Haushaltskonsolidierung angeraten wird. Die Leistungsfähigkeit eines Landes hängt – wie das vorliegende Beispiel zeigt – zu einem erheblichen Anteil davon ab, welches Entwicklungspotential ein Land aufweist, in welchem Umfang es sich durch seine Exporte Devisen beschaffen und sich durch Anleihen und Kredite refinanzieren kann (Hahn a. a. O. S. 320).

d) Es bestand kein Anlass, auf den Antrag der Beklagten bzw. von Amts wegen ein Sachverständigengutachten über den Staatsnotstand bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten einzuholen. Voraussetzung wäre gewesen, dass die Beklagte schlüssig darlegt, dass sie sich noch im Staatsnotstand befindet oder zumindest, dass sie zahlungsunfähig ist (vgl. zur Substantiierungslast: BGH NJW-RR 1988, 1529; BGH NJW 1999, 579, 580). Beides ist nach den eindeutigen Hinweisen des Senats in seinem Beschluss vom 16. 2. 2006 nicht geschehen.

Die Beklagte hat ihre pauschale Behauptung, die vollständige Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten gefährde unmittelbar und ernsthaft die Erfüllung staatlicher Dienste zur Gesundheitsversorgung, Wohlfahrt und Sicherheit der einheimischen Bevölkerung, nicht konkret untermauert. Die Behauptung steht im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten außerhalb dieses Verfahrens und zu der oben wiedergegebenen Äußerung ihres Bevollmächtigten D.

Entsprechendes gilt für die Behauptung der Beklagten, sie sei zahlungsunfähig. Das Internationale Währungsrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass es ein Insolvenzverfahren für Staaten bislang nicht gibt, so dass keine international verbindlichen Normen existieren, anhand derer man – als Vorfrage zu Staatsnotstand – abklären könnte, ob ein Schuldnerstaat zahlungsunfähig ist. Bislang hat sich lediglich im zwischenstaatlichen Bereich bzw. im Verhältnis zu den führenden internationalen Gläubigerbanken eine gewisse Praxis zur Bewältigung von Zahlungskrisen herausgebildet (vgl. dazu Bothe/Brink/Kirchner/Stockmayer, a. a. O. S. 117 ff.). Die im sog. Pariser bzw. Londoner Club entwickelten Usancen sind auf eine einvernehmliche Lösung der jeweiligen Schuldenkrise im Verhandlungsweg angelegt. Dort sind zwar bestimmte Kriterien für den Beginn von Umschuldungsverhandlungen (sog. Konditionalität) entwickelt worden, die gegebenenfalls für eine Beweiserhebung hätten herangezogen werden können. Mittlerweile erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen aber gar nicht mehr.

Voraussetzung für Umschuldungsverhandlungen im sog. Pariser Club (an dem sich auch die im sog. Londoner Club vertretenen Gläubigerbanken orientieren) ist ein unmittelbar drohender Verzug des Schuldnerstaats mit der Bedienung von Auslandsverbindlichkeiten. (sog. „imminent-default-Kriterium“). Das wird von einer Prognose des Internationalen Währungsfonds über die Entwicklung der Zahlungsbilanz für das Folgejahr abhängig gemacht. Die Konditionalität setzt u. a. voraus, dass der Schuldnerstaat in ein laufendes IWF-Programm eingebunden ist, das von einer Kreditfaszilität (Stand-by – Kredite etc.) unterstützt wird. Diese wird wiederum von Auflagen abhängig gemacht. Der Grad der Umschuldung bestimmt sich dann nach der vom IWF nachgewiesenen Finanzierungslücke (die sog. Rules und Principles des Pariser Clubs sind veröffentlicht unterwww.clubdeparis.org). Da es der Beklagten möglich ist, vor Ablauf der Tilgungsfrist aus Devisenüberschüssen knapp 9,9 Milliarden US $ an den IWF zu zahlen und damit sämtliche laufenden Verbindlichkeiten ihm gegenüber zu erfüllen, liegt auch nach den Anforderungen des sog. Pariser Clubs keine Zahlungsunfähigkeit mehr vor.

4. Der Senat verstößt mit seiner Entscheidung weder gegen die in Artikel 100 Abs. 2 GG normierte Vorlagepflicht noch nimmt er Fragen vorweg, die ursprünglich in den Normenverifikationsverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung unterbreitet worden sind und allein in dessen Entscheidungskompetenz fallen.

Ein Fachgericht hat nach Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Art. 25 GG). Das gilt aber nur dann, wenn diese Fragen für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (BVerfGE 4, 319 (321); 15, 25 (30); 75, 1 (12); 94, 315 (328); 100, 209 (210)). Sofern eine Änderung der tatsächlichen Umstände bei einem bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren nachträglich die Entscheidungserheblichkeit der Normenverifikation entfallen lässt, ist die Feststellung und Bewertung solcher Tatsachen und ihrer Auswirkung auf ein vorgelegtes Verfahren die Aufgabe des Fachgerichts, das insoweit die Herrschaft über das Verfahren behält.

Der Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts wird durch Art. 100 Abs. 2 GG und durch § 83 Abs. 1 BVerfGG begrenzt. Vorlagegegenstand sind Existenz, Rechtscharakter, Tragweite und Bindungskraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 46, 342 (345); 75, 1; Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 7. Auflage, Rn 20 zu Artikel 100 GG m. w. N.). Bei der hier eingeleiteten Normenverifikation hätte das Bundesverfassungsgericht deshalb lediglich feststellen können, ob der Staatsnotstand als Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, nicht aber, ob sich die Beklagte tatsächlich in einem Staatsnotstand befindet (vgl. dazu Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethke, BVerfGG - Kommentar, Stand Januar 2005, Anm. 4 zu § 83 BVerfGG). Diese Frage ist der Normenverifikation quasi vorgeschaltet (vgl. Jarass/Pieroth a.a.O., Rn 14 zu Artikel 100 GG).

Der Senat nimmt mit seiner Entscheidung keine allein dem Bundesverfassungsgericht zustehende Beurteilung vorweg. Es ist zwar richtig, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Normenverifikation auch über die Tragweite der reklamierten Völkerrechtsregel zu befinden hat (vgl. BVerfGE 64, 1). Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a.a.O. 190).

Diese Rechtsfrage hat jedoch mit der hier Streit entscheidenden Frage nichts zu tun, ob denn die tatsächlichen Voraussetzungen des vermeintlichen Staatsnotstands überhaupt noch vorliegen. Die Normenverifikation hätte dafür keine Vorfragen klären können, da das Bundesverfassungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Staatsnotstands überhaupt nicht hätte prüfen müssen.

5. Die Beklagte kann sich gegenüber der Kläger auch nicht auf zivilrechtlichen Notstand berufen. Es liegt keine Notstandlage vor. Dies ist bereits im einzelnen dargelegt worden. Darüber hinaus stellt die vermeintliche Zahlungsunfähigkeit nach deutschem Recht keinen Umstand dar, der einen zivilrechtlichen Notstand begründen könnte. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass ein Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Rn 28 zu § 276 BGB).

6. Die Notstandsgesetze der Beklagten sind zuletzt auch nicht nach den autonomen Regeln des Internationalen Privatrechts maßgeblich. Es ist schon nicht nachvollziehbar, welche konkrete Norm als sog. Eingriffsnorm oder Devisenvorschrift im Sinne des Internationalen Privatrechts berücksichtigen werden sollte. Die Resolution 73/2002, die das Moratorium ausgesprochen hat, war nur bis zum 31. 12. 2002 bzw. bis zum Abschluss des Umschuldungsverfahrens befristet. Die Notstandsgesetze enthalten – soweit vorgetragen und ersichtlich – keine konkreten Vorschriften über die Zahlungsaussetzung.

Das kann aber ebenfalls dahinstehen, da selbst das Gesetz Nr. 25.561 und seine Folgevorschriften nach den im Internationalen Privatrecht geltenden Grundsätzen keine Geltung beanspruchen können. Nach der herrschenden Schuldvertragstheorie werden ausländische Eingriffsnormen nur dann angewandt, wenn es sich um solche der anwendbaren Vertragsrechtsordnung handelt (Pfeiffer a.a.O. S. 176). Die Schuldverschreibungen unterstehen aber nicht argentinischem, sondern deutschem Recht. Sonstige ausländischen Rechtsnormen (z. B. Exportverbote) berücksichtigt die Rechtsprechung nicht als Rechtsnormen, sondern als Tatsachen, die ggf. einer Vertragserfüllung entgegenstehen, wenn dies zur Anwendung der Vorschriften über die Unmöglichkeit führt (BGH NJW 1984, 1746; Pfeiffer a. a. O.). Da die Notstandslage aber nicht mehr besteht, hätte es die Beklagte ohne weiteres in der Hand, die Vorschriften über das Zahlungsmoratorium in Bezug auf die Alt-Anleihen aufzuheben und die Verträge zu erfüllen. Jede andere Betrachtungsweise würde gegen den sog. ordre public verstoßen, denn es widerspräche dem deutschen Rechtssystem, wenn man einem ausländischen leistungsfähigen Schuldner gestatten würde, einseitig seine Vertragspflichten zu definieren (vgl. dazu Pfeiffer a. a. O. S. 183).

Die Zinsforderung des Klägers im Bezug auf den Anleihebetrag ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Anleihebedingungen. Dort hat die Beklagte versprochen, ihm bis zur Tilgung der Schuldverschreibung den vereinbarten Zinssatz von 11,25 % auf den Anleihebetrag weiter zu zahlen. Die vom Kläger geltend gemachte Zinsforderung in Höhe von 5 % über dem Basiszins hält sich in diesem Rahmen und ist daher von seinem Antrag gedeckt. Die weitergehende Zinsforderung ist vom Kläger mit Rücksicht auf § 289 BGB in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Von Schuldnerschutzanordnungen wurde in entsprechender Anwendung von § 713 ZPO abgesehen (vgl. Zöller – Herget, ZPO, 24. Aufl., Rn 2 zu § 713).Gründe für eine Zulassung der Revision sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das würde voraussetzen, dass sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können oder dass andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und deshalb ein korrigierendes Eingreifen des Revisionsgerichts erforderlich machen (BGH vom 1. 10. 2002 – XI ZR 71/2002 = JZ 2003, 263). Allein der Umstand, dass noch zahlreiche Privatgläubiger von der Zahlungsaussetzung betroffen sind und viele von ihnen schon Klagen wegen gleich gelagerter Schuldverschreibungen vor den zuständigen Frankfurter Gerichten anhängig gemacht haben, verleiht dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung und an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientiert, entscheidungserhebliche Rechtsfragen, die klärungsbedürftig und klärungsfähig wären, sind nicht aufgetaucht. Maßgeblich war vielmehr die einzelfallbezogene Bewertung der tatsächlichen Umstände für die Zahlungsverweigerung der Beklagten. Es mag zwar sein, dass die Entscheidung aus den o.g. Gründen die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maß berührt. Es ist aber nicht ersichtlich, warum das Interesse der Allgemeinheit eine Korrektur durch das Revisionsgerichts erforderlich machen sollte (BGH a. a. O. Seite 265). Das ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).