LG Wiesbaden, Urteil vom 17.11.2005 - 4 O 8/05
Fundstelle
openJur 2012, 26833
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Streitverkündeten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte und die Streitverkündete gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.300,00 Euro abwenden, es sei denn, diese leisten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

Zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten wurde laut Verhandlungsprotokoll vom 26.07.1995 ein Werkvertrag für das Gewerk Vollwärmeschutz betreffend das Bauvorhaben ... an der ... Straße in ... unter anderem für die Bauquartiere C und E abgeschlossen. Nach Ziff. 10.1 des Vertrages richtet sich die Gewährleistung der Streitverkündeten nach dem BGB.

In Ziff. 10.4 des Vertrages war ein Gewährleistungseinbehalt von 5 % der Bruttoabrechnungssumme vereinbart worden, wobei diese gem. Ziff. 10.5 durch eine selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft abgelöst werden konnte.

Die Beklagte errichtete am 31.10.1996 Bürgschaftsurkunden für die Bauquartiere E und C über 21.078,96 DM und 5.348,57 DM.

In den Bürgschaftsurkunden heißt es unter I. betreffend die Hauptverbindlichkeit unter Hinweis auf den zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten abgeschlossenen Werkvertrag: "Darin wurde eine Sicherheitsleistung vereinbart für Art: Gewährleistung gem. VOB, Teil B § 13 für bereits fertiggestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten".

Unter II. ist jeweils zur Bürgschaftserklärung ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen vorstehender Angaben die selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten des Auftraggebers des Werkvertrages übernimmt.

Nach Erhalt der Bürgschaftsurkunden zahlte die Klägerin die Gewährleistungseinbehalte in Höhe von 21.078,96 DM und 5.348,57 DM an die Streitverkündete aus.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Auszahlung der Bürgschaftssummen in Anspruch.

Sie behauptet, ihr ständen aus § 633 Abs. 3 BGB bzw. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Aufwendungsersatzansprüche und Kostenvorschussansprüche zu, für die die von der Beklagten erteilten Bürgschaften haften und die deren jeweilige Höhe übersteigen. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungsersatz- und Kostenvorschussansprüchen wird auf das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Inanspruchnahme der Beklagten aus den erteilten Bürgschaften nicht entgegenstehe, dass sich die Gewährleistung nach dem zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten abgeschlossenen Werkvertrag nach BGB richtet. Sinn und Zweck der Bürgschaft sei nicht die Erwähnung einer bestimmten Norm, sondern die Tatsache, dass diese in Abgrenzung zu Erfüllungsansprüchen für bestehende Gewährleistungsansprüche geleistet worden sei. Zudem seien die Ansprüche nach BGB und VOB/B in dem hier maßgeblichen Punkt nicht wesensverschieden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.512,18 Euro nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 01.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorhandensein der von der Klägerin behaupteten Mängel und erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Streitverkündete vertritt die Auffassung, dass die Bürgschaften nicht für die im Werkvertrag vereinbarten Gewährleistungsansprüche nach dem BGB haften.

Wegen des übrigen Sach- uns Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unschlüssig.

Auf Grund des Inhalts der beiden von der Beklagten errichteten Urkunden vom 31.10.1996 für die Bauquartiere E und C steht eindeutig fest, dass sie nur die selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Streitverkündete aus § 13 VOB/B übernommen hat.

Aus den Bürgschaftserklärungen zu II. der Urkunden geht hervor, dass die Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten der Klägerin "im Rahmen vorstehender Angaben" übernommen hat.

Die "vorstehenden Angaben" betreffen die Ausführungen zu I. der Bürgschaftsurkunden zur Hauptverbindlichkeit.

Aus den Ausführungen zu I. 1. der beiden Urkunden geht aber eindeutig hervor, dass es sich bei der Art der übernommenen Hauptverbindlichkeit um Gewährleistungsansprüche gem. VOB, Teil B § 13 für bereits fertiggestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten handelt.

Für den Inhalt der Bürgschaftserklärung, insbesondere auch für die Bezeichnung der fremden Schuld, für die gebürgt werden soll, gilt der Bestimmtheitsgrundsatz (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 765, Rdnr. 6).

Die Bezeichnung der Hauptverbindlichkeit als Gewährleistungsanspruch nach § 13 VOB/B ist völlig eindeutig bestimmt und deshalb auch keiner Auslegung mehr zugänglich.

Der Auslegung zugänglich sind nur unklare oder mehrdeutige Erklärungen (BGH NJW 1995, 959; 2000, 1569, 1570).

Die Bezeichnung der übernommenen fremden Schuld als Gewährleistungsanspruch nach § 13 VOB/B ist aber weder unklar noch mehrdeutig.

Zwar ist es zutreffend, dass die Anspruchsvoraussetzungen von § 633 Abs. 3 BGB a. F. und § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nahezu identisch sind, beide dem selben Zweck dienen und deshalb von der obergerichtlichen Rechtsprechung nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen gleichgesetzt werden (BGH NJW 1986, 711; 1998 1140, 1141).

Dies ändert aber nichts daran, dass ein Bürge der für Gewährleistungsansprüche nach § 13 VOB/B haftet ein geringeres Risiko als derjenige eingeht, der sich für Gewährleistungsansprüche nach den §§ 633 ff. BGB a. F. verbürgt hat. Die Anspruchsvoraussetzungen für Minderung und Schadensersatz nach § 13 Nr. 6 und 7 VOB/B sind wesentlich enger als diejenigen nach den §§ 634, 635 BGB.

Hinsichtlich des Wasserschadens für die Wohnung Nr. 101 (Ziff. 2.3 der Klageschrift) nimmt die Klägerin die Beklagte auch für Schadensersatzansprüche aus den übernommenen Bürgschaften in Anspruch. Dabei handelt es sich um die Ansprüche auf Mietminderung, Mietausfall, Gerichtskostenvorschuss für den Sachverständigen und den Gebühren für die Rechtsanwälte ... und Kollegen.

Da in dem mit der Streitverkündeten abgeschlossenen Werkvertrag Gewährleistung nach BGB vereinbart worden war, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie die von der Beklagten erhaltene Bürgschaft, die nur für Ansprüche nach § 13 VOB/B die Haftung übernommen hat, nicht zurückgewiesen hat.

Die von der Beklagten erteilte Bürgschaft hätte auf Grund des Bestimmtheitsgrundsatzes nur dann für Gewährleistungsansprüche nach dem BGB gehaftet, wenn überhaupt keine Anspruchsgrundlage angegeben gewesen oder klargestellt worden wäre, dass diese auch Ansprüche aus dem BGB umfasst. Zudem gehen Unklarheiten über Umfang und Reichweite der mit der Bürgschaft gesicherten Hauptschuld immer zu Lasten des Gläubigers, der Ansprüche aus dieser herleitet (BGH NJW 1998, 1140, 1141).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt in NJW/RR 1987, 82.

Bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt hatte die Bürgin die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche gem. VOB/VOL übernommen. Die Entscheidung befasst sich nur mit der Frage, ob die Bürgin auch die Haftung für vor der Abnahme liegenden Gewährleistungsansprüchen nach § 4 Nr. 7 VOB/B übernommen hat und betrifft deshalb einen völlig anders gelagerten Sachverhalt.

Der von der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2005 gestellte Antrag auf Schriftsatznachlass zu den rechtlichen Hinweisen des Gerichts war zurückzuweisen.

Die Voraussetzung des § 139 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Streitverkündete bereits mit Schriftsatz vom 27.05.2005 darauf hingewiesen hat, dass die Bürgschaft nicht für die von der Klägerin behaupteten Mängelansprüche nach BGB haftet, da sie nur auf die Gewährleistung nach VOB, Teil B § 13 bezogen war und der Klägervertreter hierzu mit Schriftsatz vom 16.08.2005 Stellung genommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.