SG Gießen, Urteil vom 26.08.2005 - S 1 U 229/04
Fundstelle
openJur 2012, 26518
  • Rkr:
Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 wird die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 18.09.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und Gewährung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen.

Durch einen Telefonanruf der C. vom 18.09.2003 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger auf einer Baustelle des Eigenheimbaus der Eheleute C. tätig gewesen sei und sich am selben Tag mit der Kreissäge zwei Finger abgeschnitten habe. Der Unfall habe sich beim Auftrennen eines Brettes ereignet. Daraufhin ermittelte die Beklagte im Verwaltungsverfahren, ob sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Zunächst hörte sie schriftlich den Kläger und die Bauherren C. und C. an. Die Eheleute C. legten am 05.10.2003 einen Eigenbaunachweis bezüglich des Neubaus ihres Einfamilienhauses vor, aus dem sich ergab, dass der Kläger ca. 20 Arbeitsstunden für Schalung und Hilfe beim Betonieren dieses Eigenbaues aufgewendet habe. Die Bauherren führten dabei aus, es handele sich bei dem Kläger um einen Bekannten. Mit Bescheid vom 16.12.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, es habe sich nur um eine Gefälligkeitsleistung gehandelt, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger für die Bauherren bis zum Unfall ca. 20 Stunden mit Betonierarbeiten verbracht habe und noch etwa 4 Stunden hätte leisten müssen. Er sei gelernter Maurer und mit dem Bauherren persönlich bekannt gewesen. Aus der geringen Anzahl der Stunden folge, dass es sich um eine Gefälligkeitsleistung gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 23.12.2003 Widerspruch ein. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 zurück. Zusätzlich zu der im angegriffenen Bescheid enthaltenen Begründung führte sie im Widerspruchsbescheid aus, die Tätigkeit des Klägers sei nicht durch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis geprägt gewesen. Der Kläger habe eigenes Arbeitsgerät und Werkzeug für die Bauarbeiten zur Verfügung gestellt. Er sei von Beruf früher Maurer gewesen und aufgrund seiner fachlichen Qualifikation nicht weisungsgebunden gegenüber den Bauherren.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.11.2004 beim Sozialgericht eingegangenen Klage. Er ist der Ansicht, es habe sich nicht um eine Gefälligkeitsleistung gehandelt. Er sei mit den Bauherren weder befreundet noch näher bekannt gewesen. Bei der Tätigkeit für die Bauherren habe es sich auch nicht um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt. Seine Fachkenntnisse als Maurer habe er hier nicht einbringen können; er sollte die Schalungsarbeiten für eine Treppe ausführen. Dabei habe es sich um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis gehandelt. Vor Ort seien auch weitere Arbeitnehmer gewesen, die nach den Anweisungen des Bauherrn tätig wurden. Es sei auch nicht richtig, dass er das benötigte Werkzeug alleine mitgebracht habe. Auch der Bauherr habe Werkzeug und insbesondere Stützen zur Verfügung gestellt. Im Übrigen sei auch eine Gegenleistung für die Tätigkeit vereinbart gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 18.09.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die im Widerspruchsbescheid angegebenen Gründe. Danach sei der Kläger nicht wie ein Arbeitnehmer sondern wie ein Unternehmer für die Bauherren C. tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei nicht versichert.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vom 19.08.2005 (Bl. 29 bis 32 der Gerichtsakte) ausdrücklich Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen, die Gegenstand der Beratungen der Kammer vom 26.08.2005 gewesen sind.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

Das Gericht konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und sachlich begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 war aufzuheben, denn das Ereignis vom 18.09.2003 ist als Arbeitsunfall anzuerkennen, dem Kläger sind die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Unfall ist somit immer dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn er bei einer Tätigkeit eintritt, die in den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII aufgeführt ist. Regelfall des Arbeitsunfalls ist der Unfall bei einer Tätigkeit als Beschäftigter (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind darüber hinaus Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden – also typischerweise wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) setzt dies voraus, dass – selbst wenn es sich um eine nur vorübergehende Tätigkeit handelt – eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. BSGE 5, 174; 15, 294; 34, 242). Der Versicherungsschutz greift allerdings dann nicht ein, wenn der Verletzte nicht wie ein Arbeitnehmer, sondern als oder wie ein Unternehmer tätig geworden ist (vgl. BSGE 5, 174; 57, 92). Bei einer solchen Tätigkeit kann also nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass diese auch einer abhängigen Beschäftigung gleicht. Vielmehr kann sie sowohl ähnlich einem Arbeitsverhältnis als auch ähnlich einer unternehmerischen Tätigkeit ausgeführt werden. Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung kommt es insoweit entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Welche Kriterien hierbei heranzuziehen sind, hat das BSG insbesondere in seiner Entscheidung vom 17.03.1992 (2 RU 22/91 – SozR 3 – 2200 § 539 Nr. 16 – HVINFO 1992, 1413 - Breithaupt 1992, 895 – MDR 1992, 1066) ausführlich dargestellt. Dem haben sich mehrere Landessozialgerichte (vgl. LSG Mainz, Urt. vom 27.10.1993 - L 3 U 37/93; LSG München, Urt. vom 20.08.1997 – L 2 U 186/96; Hessisches LSG, Urt. vom 01.09.2004 – L 3 U 1471/03) ausdrücklich angeschlossen, so dass von den dort entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann. Insoweit ist für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit – mit gewissen Abstrichen – von der generellen Abgrenzung zwischen Beschäftigten und Unternehmer auszugehen (BSG, Urt. v. 31.05.2005 – B 2 U 35/04 – HVBG-INFO 2005, 619 bis 623).

Diese „gewissen Abstriche" in der klassischen Abgrenzung einer Arbeitnehmertätigkeit von der Tätigkeit eines Unternehmers sind nach den Ausführungen des BSG (Urt. v. 31.05.2005, a. a. O.) deshalb angebracht, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüber gestellt werden können. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie – Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde. So braucht bei einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen, und für ein Unternehmen ist kein Geschäftsbetrieb oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zwingend erforderlich (BSG, Urt. vom 10.03.1994 – 2 RU 20/93 – SozR 3 – 2200 § 539 Nr. 28). Entscheidend ist, welche Argumente in einer Gesamtschau überwiegen. Dabei spricht für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit die Eingliederung in einen fremden Betrieb mit einer zumindest teilweisen Weisungsbefugnis eines Dritten, die Art der Vergütung (nach geleisteten Stunden ohne Erfolgspauschalen), die vertraglichen Absprachen und die Beurteilung der Frage, ob der Tätige eigenes Werkzeug bzw. eigene Arbeitsmittel ausschließlich/teilweise eingesetzt hat oder auf Arbeitsmittel des Auftraggebers zurückgegriffen hat. Für eine selbstständige – unternehmerähnliche – Tätigkeit spricht hingegen die Vereinbarung eines Pauschalhonorars im Sinne einer erfolgsabhängigen Vergütung wie bei einem Werkvertrag, die vertraglichen Absprachen bezüglich des Vorliegens von Gewährleistungsansprüchen, das – unternehmerähnliche – Risiko und die selbstständige Einbringung sämtlicher, insbesondere kostenintensiver Arbeitsmittel.

In Anwendung dieser Grundsätze steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger bei dem Bauvorhaben der Eheleute C. wie ein Arbeitnehmer gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist und damit bei der Schnittverletzung am 18.09.2003 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Insoweit hat der Zeuge C. die ausdrücklichen Angaben des Klägers aus dem Erörterungstermin vom 29.08.2005 mit seiner Aussage bestätigt. Danach handelte es sich bei dem Kläger nicht um einen Bekannten der Bauherren. Vielmehr hatten die Bauherren bei einem anderen Bauvorhaben eine Treppe gesehen, die der Kläger eingeschalt hatte. Diese Arbeit hatte sie überzeugt, so dass sie den Kläger beauftragten, bei ihrem Bauvorhaben auch die Treppe zu schalen. Insgesamt hat der Kläger drei Treppen für die Zeugen eingeschalt. Zwischen dem Kläger und den Eheleuten C. war ein Stundenlohn von 15 € vereinbart, eine Vereinbarung, die typisch für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist. Die Ableistung der Stunden wurde von der Quasi-Unternehmerin C. kontrolliert und festgehalten. Auf der Baustelle der Eheleute C. waren auch weitere Personen wie Arbeitnehmer tätig, so dass der Kläger in gewissem Maße in das fremde Unternehmen eingegliedert war. Dies folgt auch daraus, dass der Kläger nach seinen eigenen Bekundungen und nach den Angaben des Zeugen C. beim Betonieren einer Decke als dritter Mann mitgeholfen hat. Dies spricht eindeutig gegen eine unternehmerähnliche Tätigkeit. Für eine unternehmerähnliche Tätigkeit spricht lediglich, dass der Kläger relativ selbstständig die Schalung der Treppe vorgenommen hat, wobei er zumindest zeitlich an die Weisungen der Bauherren gebunden war. Darüber hinaus spricht für eine unternehmerähnliche Tätigkeit, dass der Kläger an Werkzeug einen Hammer, eine Wasserwaage und seine Säge selbst in das Unternehmen eingebracht hat. Gerade letzteres zeigt aber auf, dass hier die arbeitnehmerähnliche Tätigkeit überwogen hat, denn die Bauherren haben das gesamte Material (Schalungsbretter, Sand und Zement) gestellt und auch die Stützen für die Schalung der Treppen eingebracht. Damit wurde das überwiegende Material und Werkzeug von den Zeugen C. zur Verfügung gestellt. Dies zeigt eindeutig, dass der Kläger in das Unternehmen eingegliedert gewesen ist. In der Gesamtschau stellt sich die Tätigkeit des Klägers somit als klassische „Schwarzarbeit" dar, die überwiegend arbeitnehmerähnlichen Charakter hat. Es ist nicht von einer rein steuerhinterziehenden Schwarzarbeitstätigkeit eines Unternehmers auszugehen.

Auch eine Gefälligkeitsleistung liegt nicht vor, denn nach den auch insoweit glaubwürdigen Aussagen des Zeugen C. hat der nicht in einem Freundschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis mit den Bauherren bestehende Kläger insgesamt ca. 50 Arbeitsstunden abgeleistet. Die Größenordnung dieser Stundenzahl steht für die Kammer im Einklang mit der geleisteten Tätigkeit; der Einschalung von insgesamt drei Treppen und der Mithilfe bei der Betonierung. Bei seiner Tätigkeit für die Eheleute C. stand der Kläger somit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, das Ereignis vom 18.09.2003 ist als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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