StGH des Landes Hessen, Beschluss vom 13.06.2001 - P.St. 1409
Fundstelle
openJur 2012, 22963
  • Rkr:
Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kostennicht erstattet.

Gründe

A

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil, durch das er zur Herausgabe von Räumlichkeiten verurteilt wurde.

Der Antragsteller mietete vom mittlerweile verstorbenen Vater seiner Vermieterin - der Klägerin des Ausgangsverfahrens - in Frankfurt am Main Räumlichkeiten an. Im “Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke” überschriebenen Formular-Mietvertrag vom 12. November 1985 wird als Zweck der Anmietung der Betrieb eines “Wohnbureaus” angegeben. Vermietet wurden nach § 1 des Vertrags sämtliche Räume im 2. Obergeschoss, zwei Räume im Untergeschoss, zwei Keller sowie dazugehörende Wohnräume, d. h. sämtliche Räume im 3. Obergeschoss. Individuell vereinbart wurde, dass dem Antragsteller als Mieter die gewerbliche Untervermietung an solche Untermieter gestattet ist, an denen er Beteiligung hält (§ 23 Ziffer 3 des Vertrags), und dass von dem in § 3 bestimmten Mietzins DM 1.550,-- auf den gewerblich genutzten Bereich und DM 600,-- auf die zugehörige Wohnfläche entfallen (§ 23 Ziffer 4 des Vertrags). Als Umlagevorauszahlung wurden DM 600,-- (für den gewerblich genutzten Bereich DM 400,--, für die Wohnfläche DM 200,--) vereinbart.

Zwischen den Parteien des Mietvertrags kam es zu Rechtsstreitigkeiten über das Mietverhältnis vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Die Frage, ob die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten zu Wohn- oder zu Geschäftszwecken überwiegt, wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main in diesen Verfahren unterschiedlich beurteilt.

Im Nachbargebäude des vom Antragsteller angemieteten Mietobjekts wurden ab Herbst 1996 umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt. Nach Beschwerden von Anwohnern führte die Bauaufsichtsbehörde am 4. April 1997 Lärmmessungen durch. Da der Lärmpegel erheblich war, ordnete sie Maßnahmen zur Lärmdämmung an. Die Einhaltung der Auflagen wurde von der Bauaufsichtsbehörde durch Vornahme neuer Messungen am 28. April 1997 kontrolliert. Der Antragsteller leistete im April 1997 den Mietzins und die Umlagevorauszahlung unter “Minderungsvorbehalt wegen andauerndem Baulärm.” Im Mai 1997 zahlte er nur DM 2.250,-- “abzgl. DM 500,-- Minderung für April”. Die Miete für Juni 1997 wurde “wegen andauernden Baulärms” um DM 1.000,-- als Minderung für Mai gekürzt. Gezahlt wurden lediglich DM 1.750,--. Von Juli 1997 bis einschließlich Oktober 1997 zahlte der Beklagte lediglich die Umlagevorauszahlung von jeweils DM 600,--. Der Antragsteller minderte dabei als einziger Mieter den Mietzins. Mit Schreiben vom 17. Juni 1997 wurde er von der Vermieterin aufgefordert darzulegen, aufgrund welcher konkreten von der Baustelle ausgehenden Störungen er die Miete für die Monate Mai und Juni 1997 gemindert habe. Mit weiterem Schreiben vom 28. August 1997 wurde er unter Fristsetzung zum 15. September 1997 aufgefordert, die ausstehende Miete für die Monate Mai, Juni, Juli und August nachzuzahlen und ab September 1997 wieder die volle Miete zu entrichten. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erfolgte unter Setzung einer Räumungsfrist zum 30. Oktober 1997 mit Schreiben der Vermieterin vom 2. Oktober 1997, in dem diese zugleich einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 568 BGB widersprach. Am 16. November 1997 erhob die Vermieterin Räumungs- und Zahlungsklage beim Amtsgericht Frankfurt am Main, das den Rechtsstreit mit der Begründung, bei dem zugrundeliegenden Mietverhältnis handele es sich schwerpunktmäßig um ein gewerbliches, mit Beschluss vom 18. Dezember 1997 an das Landgericht Frankfurt am Main verwies. Am 2. Januar 1998 zahlte der Antragsteller den rückständigen Mietzins, worauf die Vermieterin den Zahlungsantrag für erledigt erklärte. Mit Urteil vom 3. April 1998 - Az.: 2/25 O 11/98 - verurteilte das Landgericht den Antragsteller, die von ihm angemieteten Räumlichkeiten …., bestehend aus dem kompletten 2. und 3. Obergeschoss sowie zwei Räumen im Untergeschoss sowie zwei Kellern, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung stützte der Antragsteller zunächst darauf, dass er zur Mietminderung berechtigt gewesen und damit nicht in Verzug mit der Entrichtung des Mietzinses geraten sei. Sein Minderungsrecht sei auch nicht durch Verletzung der Obliegenheit zur Mängelanzeige ausgeschlossen gewesen. Der Vermieterin sei der Grund der Minderung bekannt gewesen, so dass sie die Möglichkeit zur Abhilfe gehabt habe. Selbst wenn er die Höhe der berechtigten Minderung unrichtig eingeschätzt haben sollte, läge ein sein Verschulden und damit den Verzug ausschließender unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Er habe im Hinblick auf die Berechtigung der Minderung der Auskunft seines Rechtsanwalts vertraut. Jedenfalls aber scheitere die Räumungsklage der Vermieterin gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB daran, dass er innerhalb der Monatsfrist nach Rechtshängigkeit der Klage den rückständigen Mietzins gezahlt habe. Er sei Partei eines Wohnraummietverhältnisses. Nach dem Mietvertrag erfasse die Zwecksetzung “Wohnbureau” die Räume im 2. Obergeschoss, zwei Räume im Untergeschoss sowie zwei Keller, so dass ihm insofern die Wahl eingeräumt worden sei, diese Räumlichkeiten zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken zu nutzen. Tatsächlich nutze er die beiden Räume im Untergeschoss und einen Raum im 2. Obergeschoss zu Wohnzwecken. Auch der Vater der jetzigen Vermieterin sei in früheren Verfahren vor dem Amtsgericht vom Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses ausgegangen. Seine Vermieterin habe überdies erst im Jahre 1998 einen Antrag beim Wohnungsamt auf Zulassung einer gewerblichen Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten gestellt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Berufung mit dem Antragsteller am 12. März 1999 zugestelltem Urteil vom 5. Februar 1999 - Az.: 2 U 85/98 - zurück und legte die Beschwer des Antragstellers auf DM 53.750,-- fest. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, die mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 mit Wirkung zum 30. Oktober 1997 ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietvertrages sei nach § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam gewesen.

Die Kündigung sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB deshalb unwirksam, weil er den rückständigen Mietzins vor Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs - unter Vorbehalt - gezahlt habe. Denn diese Vorschrift finde nur Anwendung, wenn Wohnraum vermietet sei. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt. Das Mietverhältnis der Parteien stelle ein Mischmietverhältnis dar, weil dem Antragsteller gemäß dem Mietvertrag vom 12. November 1985 Räume “zum Betrieb eines Wohnbüros”, d. h. sowohl zu Wohn- als auch zu Geschäftszwecken überlassen worden seien. Auf ein solches einheitliches Mietverhältnis finde entweder nur das Wohnraummietrecht oder das Recht über die Geschäftsraummiete Anwendung; maßgebend dafür sei nach der sogenannten Übergewichtstheorie, welche Nutzungsart nach dem Inhalt des geschlossenen Mietvertrages überwiege. Im Streitfall überwiege der gewerbliche Nutzungszweck die Wohnraumnutzung. Das vom Antragsteller vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 1997, das nicht festzustellen vermocht habe, dass die vereinbarte gewerbliche Nutzung überwiege, und dementsprechend das Recht der Wohnraummiete angewendet habe, überzeuge nicht, weil das Amtsgericht dabei die entscheidenden Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe, aus denen sich ergebe, dass sich die Mietvertragsparteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich des Überwiegens der gewerblichen Nutzung einig gewesen seien. Dafür spreche bereits der Umstand, dass die Vertragsparteien einen Mustervertrag benutzt hätten, der als “Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke” überschrieben sei. Vor allem aber ergebe sich das Überwiegen der gewerblichen Nutzung aus den in § 23 des Vertrages individuell getroffenen “sonstigen Vereinbarungen”. Nach Ziffer 3 dieser Vereinbarungen sei dem Mieter (nur) eine gewerbliche Untervermietung gestattet und nach Ziffer 4 der “sonstigen Vereinbarungen” entfielen 1.550,-- DM - d. h. 72 % - des in § 3 bestimmten Mietzinses und 400,-- DM - d. h. 2/3 - der Betriebskosten-Vorauszahlung auf den gewerblich genutzten Bereich und nur 28 % des Mietzinses sowie 1/3 der Betriebskosten-Vorauszahlung auf die zugehörige Wohnfläche. Daraus lasse sich - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt im Urteil vom 26. September 1997 - das deutliche Überwiegen der gewerblichen Nutzung entnehmen. Davon abgesehen gehe das Amtsgericht - ebenso wie der Antragsteller in der Berufungsbegründung - auch fehl in der Annahme, dass sich der Begriff “Wohnbüro” nur auf die Räume im 2. Obergeschoss sowie zwei Räume im Untergeschoss beziehe. Denn in § 2 des Mietvertrages werde mit der Formulierung “Vermietet werden... zum Betrieb eines Wohnbüros...” die Mietsache insgesamt erfasst. Eine Abänderung dieser Vereinbarung über die vertragsmäßige Nutzung in späterer Zeit dahin, dass die gewerbliche Nutzung nicht überwiegen sollte, sei nicht festzustellen. Insbesondere ergebe sich eine solche entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift. Dass die Klägerin trotz des 10.000,-- DM übersteigenden Streitwertes Klage vor dem Amtsgericht erhoben habe, habe ersichtlich nur darauf beruht, dass das Amtsgericht im Urteil vom 26. September 1997 (fehlerhaft) Wohnraummietrecht für anwendbar erklärt habe. In diesem vorangegangenen Rechtsstreit habe jedoch die Klägerin ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 26. September 1997 - wie im Streitfall - die Auffassung vertreten, dass der Schwerpunkt des Mietverhältnisses vereinbarungsgemäß in der gewerblichen Nutzung liege. Eine Vereinbarung über eine Nutzungsänderung sei deshalb aus dem prozessualen Vorgehen der Klägerin nicht herzuleiten. Ob der Antragsteller zwischenzeitlich einseitig die Nutzung dahin geändert habe, dass er die gewerbliche Nutzung zugunsten der Wohnnutzung reduziert habe, sei für die rechtliche Qualifizierung des Vertragsverhältnisses unerheblich. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Räume der Antragsteller zur Zeit gewerblich und welche er für Wohnzwecke nutze.

Der Zahlungsverzug des Antragstellers sei nicht durch § 537 BGB ausgeschlossen worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller nach § 537 von der Entrichtung des Mietzinses befreit gewesen wäre, wenn die von ihm behauptete Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mieträume infolge Baulärms vorgelegen hätte. Denn das etwaige Minderungsrecht des Antragstellers sei - wie das Landgericht zutreffend angenommen habe - nach § 545 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Antragsteller habe es unterlassen, der Klägerin den behaupteten Mangel der von ihm gemieteten Räume in hinreichend konkreter Weise anzuzeigen, und damit seine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von Mängeln der Mietsache (§ 545 Abs. 1 BGB) verletzt. Denn er habe von Mai 1997 bis zur fristlosen Kündigung vom 2. Oktober 1997 - d. h. im gesamten Minderungszeitraum - weder von sich aus der Klägerin konkret mitgeteilt, inwiefern er durch Baulärm (weiterhin) beeinträchtigt werde, noch auf die Schreiben der Klägerin vom 17. Juni und 24. Juli 1997 geantwortet, in denen er gebeten worden sei, die angebliche Beeinträchtigung durch Baulärm zu präzisieren. Auch auf das weitere Schreiben der Klägerin vom 28. August 1997 habe der Antragsteller nicht reagiert. Der bloße Hinweis des Antragstellers auf “andauernden Baulärm” auf den Überweisungsträgern sei nicht ausreichend gewesen, um die Klägerin über Art und Intensität sowie Zeit und Dauer der Störung zu informieren, sondern sei gerade der Anlass für die Nachfrage der Klägerin und ihre Bitte, “detailliert darzulegen, welcher Art und Intensität die Störungen waren bzw. zu welchen Zeiten sie aufgetreten sind”, gewesen. Diese Anfrage hätte der Antragsteller beantworten müssen. Denn der sachliche Grund der Anzeigepflicht des Mieters liege darin, dass dem Vermieter durch sachdienliche Hinweise des Mieters Gelegenheit gegeben werden solle, etwa auftretende Mängel der vermieteten Sache zu beseitigen und die Mietsache in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, wie es der Hauptpflicht des Vermieters entspreche (§§ 536, 537 BGB). Der in § 545 Abs. 2 BGB normierte Rechtsverlust des Mieters bei Verletzung der Anzeigepflicht beruhe auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Mieter solle aus der Mangelhaftigkeit der Mietsache dann keine Rechte herleiten können, wenn er selbst - durch Unterlassen einer Mängelanzeige - dem Vermieter keine Möglichkeit gegeben habe, Abhilfe zu schaffen. Dies sei dem Antragsteller anzulasten, weil dieser die Bitte der Klägerin um Präzisierung des behaupteten Baulärms ignoriert habe. Denn ohne konkrete Kenntnis davon, zu welchen Zeiten und in welcher Weise die in der Nachbarschaft vorhandenen Bauarbeiten zu einer nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigung in den vom Antragsteller gemieteten Räumen geführt hätten, habe die Klägerin nicht sachgerecht gegen die Bauarbeiten vorgehen und diese in eine für den Antragsteller erträgliche Richtung lenken können. Die Kenntnis der Klägerin davon, dass am Nachbargebäude gebaut worden sei, habe dazu ebensowenig ausgereicht wie der bloße Hinweis des Antragstellers auf “andauernden Baulärm”. Der Senat sei ebenso wie das Landgericht davon überzeugt, dass der Klägerin Abhilfe möglich gewesen wäre, wenn ihr Intensität und Dauer des Baulärms auf ihre Anfrage konkret mitgeteilt worden wären, wie es der Antragsteller schließlich in der Klageerwiderung nachgeholt habe. Denn unstreitig seien bereits im April 1997 auf damalige Beschwerden der Anwohner hin Maßnahmen des Bauaufsichtsamtes zur Lärmdämmung angeordnet worden, deren Einhaltung am 28. April 1997 kontrolliert worden sei. Die Klägerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass diese Maßnahmen Erfolg gehabt hätten, solange der Antragsteller ihr nicht konkret mitgeteilt habe, in welcher Weise er durch Baulärm weiterhin in der Nutzung der Mietsache gestört worden sei. Sie hätte nach der Überzeugung des Senats erneut die Bauaufsicht eingeschaltet und erfolgreiche Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms ergriffen, wenn sie vom Antragsteller entsprechend konkrete Hinweise erhalten hätte. Ihre Bereitschaft, tätig zu werden, habe die Klägerin durch ihre Ermittlungen dokumentiert, die in der Klageschrift dargelegt seien und die sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. August 1997 mitgeteilt habe. Mehr habe die Klägerin ohne konkrete Informationen seitens des Antragstellers nicht tun können. Da der Antragsteller es unterlassen habe, die behaupteten Störungen zu präzisieren, habe er der Klägerin die Möglichkeit zum erfolgversprechenden Einschreiten genommen. Unter diesen Umständen stehe dem Antragsteller kein Minderungsrecht wegen der behaupteten Störungen zu.

Aus den gleichen Gründen stehe dem Verzug des Antragstellers nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegen (§ 320 BGB). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts verstoße gegen Treu und Glauben (§ 320 Abs. 2 BGB), weil der Antragsteller - wie dargelegt - nicht berechtigt gewesen sei, den Mietzins wegen behaupteter Mängel zurückzubehalten, deren Beseitigung er der Klägerin nicht ermöglicht habe, indem er die behauptete Lärmbeeinträchtigung trotz entsprechender Bitte der Klägerin nicht konkretisiert habe.

Der Antragsteller legte gegen das ihm am 12. März 1999 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Revision ein und stellte beim Bundesgerichtshof einen Antrag auf Heraufsetzung der im Berufungsurteil festgelegten Beschwer. Nach Zurückweisung dieses Antrags durch dem Antragsteller am 23. Juni 1999 bekanntgegebenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1999 - Az.: XII ZR 99/99 - nahm der Antragsteller die Revision zurück.

Am 5. Juli 1999 hat er Grundrechtsklage erhoben.

Die Grundrechtsklage sei nicht verfristet. Die Monatsfrist habe erst mit der Zurückweisung des Antrags auf Heraufsetzung der Beschwer durch den Bundesgerichtshof zu laufen begonnen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Unzulässigkeit der Revision nicht offensichtlich gewesen sei.

In der Sache habe das Oberlandesgericht zunächst bei der Qualifizierung des Mietverhältnisses als überwiegend gewerblichen Zwecken dienend einen Gehörsverstoß begangen. Die mangelnde Erwähnung wesentlichen Vortrags des Antragstellers zugunsten einer überwiegenden Wohnraumnutzung - insbesondere nämlich, dass der Vater der jetzigen Vermieterin in früheren amtsgerichtlichen Verfahren das Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses vorgetragen und dass die Vermieterin erst 1998 um eine Zweckentfremdungsgenehmigung nachgesucht habe - in den Entscheidungsgründen dokumentiere, dass das Oberlandesgericht ihn bei seiner Entscheidungsfindung übersehen habe. Eine weitere Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör sieht der Antragsteller darin, dass das Oberlandesgericht auf seinen Vortrag, eine fehlende Substantiierung seiner Mängelanzeige sei nicht ursächlich für die unterbliebene Mängelbeseitigung durch seine Vermieterin gewesen, in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen sei.

Verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) begegne die Auslegung des Formular-Mietvertrages durch das Oberlandesgericht. Die ausdrückliche Gestattung einer gewerblichen Untervermietung im Vertrag könne nicht als Indiz für das Überwiegen eines gewerblichen Nutzungszwecks gelten. Vielmehr sei vorstellbar, dass die Parteien eines Wohnraummietverhältnisses eine solche Gestattung in dem Wissen vereinbarten, dass ein Wohnraummieter zur Untervermietung zu Wohnzwecken ohnehin berechtigt sei. Das Abstellen des Oberlandesgerichts auf den Text des Formular-Mietvertrages sei zudem willkürlich, weil es im Hinblick auf den Schutzzweck des Wohnraummietrechts allein auf die tatsächliche Nutzung ankomme. Schließlich liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn ein Gericht - wie hier - dem Mieter, der Räumlichkeiten gewerblich und zu Wohnzwecken nutze, den Schutz des Wohnraummietrechts versage. Der Mieter eines Mischmietverhältnisses sei noch schutzbedürftiger als der reine Wohnraummieter, weil er in der Mietsache sowohl seinen privaten als auch seinen beruflichen Lebensmittelpunkt habe.

Der Antragsteller beantragt,

- hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

1. festzustellen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1999 - Az.: 2 U 85/98 - das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV, das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie das Eigentumsrecht aus Art. 45 Abs. 1 HV verletzt,

2. das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1999 Az.: 2 U 85/98 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.

B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 23.06.1999 - P.St 1397 -). An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es.

Zunächst ist eine plausible Möglichkeit der Verletzung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts des Antragstellers aus Art. 45 Abs. 1 HV durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1999 - Az.: 2 U 85/98 - nicht hinreichend dargelegt. Dabei kann die zwischen den Verfassungsgerichten der Bundesländer umstrittene Frage dahinstehen, ob materielle Grundrechte der Landesverfassungen, die mit den entsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte gelten und ihre Beachtung durch die Landesgerichte von den Landesverfassungsgerichten im Rahmen landesrechtlich zugelassener Verfassungsbeschwerden zu kontrollieren ist. Diese Kontroverse ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn auch wenn die Geltung mit den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleicher materieller Grundrechte der Hessischen Verfassung bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch hessische Fachgerichte bejaht wird und überdies Art. 45 Abs. 1 HV und Art. 14 GG im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall inhaltsgleich sein sollten, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers aus Art. 45 Abs. 1 HV nicht plausibel dargetan. Seinen Antrag auf Feststellung der Verletzung des Art. 45 Abs. 1 HV durch das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der Antragsteller in der Antragsschrift vom 2. Juli 1999 nicht begründet.

Auch an der plausiblen Möglichkeit einer Verletzung des Rechts des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fehlt es. Das durch Art. 3 HV in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 03.05.1999 - P.St. 1384 -). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar zu dokumentieren. Insbesondere gewährt Art. 3 HV keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nur in Betracht kommen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 03.05.1999 - P.St. 1384 -). Solche besonderen Umstände sind für den Staatsgerichtshof im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich vielmehr mit dem Vorbringen der Parteien des Berufungsverfahrens ausführlich auseinandergesetzt. Ausdrücklich ist im Berufungsurteil dargelegt, welche Bedeutung die fehlende Präzisierung der Mängelanzeige durch den Antragsteller für die Möglichkeit seiner Vermieterin, Mängel zu beseitigen, hatte. Das Schweigen der Entscheidungsgründe zu den vom Antragsteller mit der Grundrechtsklage in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkten des früheren gerichtlichen Vorbringens des Vaters der Vermieterin sowie deren Antrags auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung im Jahr 1998 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. zuletzt NJW 1999, 207 f.). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im angegriffenen Urteil seine Überzeugung vom Überwiegen der gewerblichen Nutzung der Räumlichkeiten durch den Antragsteller sogar umfänglich begründet. Weitere Darlegungen waren verfassungsrechtlich - auch unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs - nicht geboten.

Gleichfalls nicht nachvollziehbar dargetan hat der Antragsteller die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 1 HV bei der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 - ). Die vom Antragsteller gerügte Feststellung des Oberlandesgerichts, in seinem Fall überwiege der gewerbliche Nutzungszweck die Wohnraumnutzung, hat das Gericht in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar und umfassend und ohne Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben begründet. Die Möglichkeit einer verfassungsrechtlich relevanten willkürlichen Rechtsanwendung scheidet damit von vornherein aus.

Soweit der Antragsteller sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wendet, indem er die unterschiedliche Behandlung von Wohnraummietern einerseits und Mietern von Mischmietverhältnissen andererseits als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 1 HV rügt, scheitert die Zulässigkeit seiner Grundrechtsklage jedenfalls am Grundsatz der Subsidiarität. Der Grundsatz der Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden als zusätzliche, von der Rechtswegerschöpfung unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt vom Antragsteller, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, StAnz. S. 1790 [1794]). Dies erfordert vom Antragsteller auch, seine verfassungsrechtlichen Einwendungen schon vor den Fachgerichten zu erheben, soweit ihm das möglich und zumutbar ist (vgl. StGH, Beschluss vom 10.06.1992 - P.St. 1128 -, StAnz. S. 1584 [1586]; BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1369/86 -). Hiernach steht der erstmaligen Geltendmachung des Gesichtspunkts einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung von Wohnraummietern und Mietern von Mischmietverhältnissen im Grundrechtsklageverfahren der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dem Antragsteller war es möglich und zumutbar, diese Einwendung im fachgerichtlichen Verfahren mindestens hilfsweise geltend zu machen. Das hat er nicht getan.

Da die Grundrechtsklage aus den dargelegten Gründen unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage gewahrt ist und ob gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu bewilligen wäre.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.