Hessischer VGH, Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00
Fundstelle
openJur 2012, 22722
  • Rkr:
Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr aufgegeben wurde, für eine bereits errichtete Mobilfunkbasisstation einen Bauantrag zu stellen.

Die Antragstellerin errichtete auf dem bebauten Grundstück (Sparkassengebäude) Gemarkung ..., Flur 01, Flurstück 132/6 (Mstraße 16) eine Mobilfunkbasisstation. Die Station besteht aus einem 9,5 m hohen Trägermast sowie zwei Antennen und einem sogenannten Technikschrank, der auf dem Dach untergebracht ist.

Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 12.05.2000 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, für die ohne Baugenehmigung errichtete Mobilfunkbasisstation bis zum 15.06.2000 einen Bauantrag vorzulegen. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.06.2000 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, die errichtete Anlage sei gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2a HBO baugenehmigungsfrei.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 29.08.2000 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners wieder hergestellt. Es hat die Rechtsauffassung der Antragstellerin bestätigt, dass die Antennenanlage baugenehmigungsfrei sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner vom Senat zugelassenen Beschwerde.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.05.2000 zu Unrecht stattgegeben. Das an die Antragstellerin gerichtete Verlangen des Antragsgegners, für die bereits angebrachte Mobilfunkbasisstation, einen Bauantrag zu stellen, ist offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug liegt wegen der Eilbedürftigkeit der Sache im besonderen öffentlichen Interesse.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Antragstellerin hierzu nicht angehört hat, denn eine Anhörung ist in derartigen Fällen nicht geboten (vgl. Eyermann-Schmidt. VwGO, 11. Aufl., § 80 RN 41 m. w. N.). Das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellerin eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorgelegt hat. Die Beantwortung der Frage, ob die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, obliegt allein der Bauaufsichtsbehörde.

Die Verfügung des Antragsgegners vom 12.05.2000 ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 78 Abs. 2 Hessische Bauordnung von 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) -- HBO --. Danach kann die Bauaufsicht verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird, sofern die bauliche Anlage baugenehmigungspflichtig ist. Dies ist hier der Fall. Die Baugenehmigungspflicht der Mobilfunkbasisstation folgt aus § 62 Abs. 1 HBO, wonach u. a. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 63 Abs. 3 Nr. 2a HBO führt nicht zur Freistellung der Mobilfunkbasisstation von der Baugenehmigungspflicht. Nach dieser Bestimmung bedürfen Antennenanlagen über 5 m bis 12 m Höhe bei einer Gesamtabstrahlungsleistung von mehr als 10 W (EIRP) keiner Baugenehmigung, wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch eine Genehmigung, Zulassung oder amtliche Bescheinigung festgestellt wird. Zwar erfüllt die Antennenanlage der Antragstellerin die Anforderungen dieser Vorschrift, sie ist jedoch aus einem anderen Grund nicht baugenehmigungsfrei. Mit der Errichtung der Anlage ist gleichzeitig eine Nutzungsänderung des Gebäudes verbunden. Der bisherigen Nutzung des Gebäudes als Sparkasse (Geschäfts- und Bürogebäude im Sinne des. § 4a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) wird eine neue, gewerbliche Nutzung hinzugefügt. Eine die Genehmigungspflicht auslösende Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenderen Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann (Urteil des Senats vom 08.11.1979 -- IV OE 51/95 --, BauR 1980, 251). Es muss abstrakt die Möglichkeit bestehen, dass die Änderung der Zweckbestimmung baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften berühren kann. Dies ist hier der Fall. Wie der VGH Bad.-Württ. in seinem Urteil vom 22.10.1998 -- 8 S 1848-98 --, VBlBW 1999, 218) betreffend die Errichtung einer Mobilfunkstation an einem Wohnhaus zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich ein derartiger Fall von demjenigen einer Amateurfunkerantenne, denn ein Hausbewohner, der eine solche Antenne anbringt, erweitert lediglich die Wohnnutzung um eine zuvor nicht vorhandene Variante, die jedoch als Hobby Ausdrucksform des Wohnens bleibt. Im vorliegenden Fall wird durch die Anbringung der Antennenanlage ebenfalls eine neue zusätzliche gewerbliche Nutzung des Gebäudes bewirkt, die nicht als zulässige Variante des Betriebes der Sparkasse angesehen werden kann und von dieser Nutzung daher nicht mit umfasst wird.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit dem Begriff "Anbringung" im Sinne des § 63 Abs. 3 Nr. 2a HBO habe der Gesetzgeber erkennbar auch Fälle erfassen wollen, in denen eine Antenne auf ein vorhandenes Gebäude aufgesetzt werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff der "Anbringung" ist ebenso wie der Begriff der "Aufstellung" zur Klarstellung neben dem Begriff der "Errichtung" aufgeführt, da er insbesondere bei anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO eigene Bedeutung haben kann, etwa bei vorübergehend aufgestellten Anlagen oder bei Werbeanlagen (vgl. Allgeier/von Lutzau, HBO, 5. Aufl., Erl. 62.1). Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt diesem Begriff nicht zu. Der mit der Anbringung einer Mobilfunkbasisstation auf einem bisher anders genutzten Gebäude verbundenen Nutzungsänderung hat die Bayerische Bauordnung in ihrem Art. 63 Abs. 1 Nr. 4a insoweit Rechnung getragen, dass die Nutzungsänderung ebenfalls von der Baugenehmigungspflicht freigestellt ist. Eine entsprechende Regelung findet sich dagegen in der Hessischen Bauordnung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).