Hessischer VGH, Urteil vom 07.05.1990 - 12 UE 55/86
Fundstelle
openJur 2012, 19170
  • Rkr:
Tatbestand

Der am 15. September 1966 in Bakisyan, Bezirk Kerburan, Provinz Mardin, geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens. Er reiste am 14. März 1980 zusammen mit seinem Vater, seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter und zwei Brüdern -- mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend -- über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger war im Paß seiner Mutter eingetragen.

Die Ehefrau des Klägers ist unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt. Das Asylverfahren des Vaters des Klägers schwebt noch in der Berufungsinstanz (Hess. VGH). Seine Mutter ist am 20. November 1980 verstorben; seit 1981 oder 1982 ist der Vater des Klägers wieder mit einer türkischen Christin verheiratet. Aus der ersten Ehe des Vaters des Klägers sind außer dem Kläger noch weitere fünf Kinder hervorgegangen: Die am 8. August 1970, am 11. Juni 1972 und am 18. März 1975 geborenen ..., und ... kamen zusammen mit dem Kläger und ihren Eltern ins Bundesgebiet; das Asylverfahren von ... und ... ist noch in zweiter Instanz rechtshängig (Hess. VGH); ... kam am 13. April 1980 bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Die am 5. September 1957 geborene Schwester ..., verheiratete ..., und der am 1. Mai 1959 geborene Bruder ... des Klägers sind -- ebenso wie ihre jeweiligen Ehegatten ... und ... -- unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt. Aus der zweiten Ehe des Vaters des Klägers sind 1982 und 1983 zwei weitere Kinder hervorgegangen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. April 1980 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter mit folgender Begründung: Er sei christlich-orthodoxen Glaubens, gehöre der aramäischen Volksgruppe an und stamme aus dem Südosten der Türkei. Zunächst sei es seinem Vater trotz immerwährender Verfolgungen der christlichen Türken durch Mohammedaner gelungen, den Lebensunterhalt für seine Familie durch Bewirtschaftung von Land zu verdienen. Im Jahre 1968 hätten Mohammedaner jedoch ihre Weinberge zerstört, indem sie alle Rebstöcke herausgerissen oder abgeholzt hätten. Im selben Jahr sei der Vater des Klägers von Mohammedanern bei der Feldbestellung überfallen und so schwer zusammengeschlagen worden, daß er 14 Tage nicht arbeitsfähig gewesen sei, und ihm seien ihre beiden Zugochsen weggetrieben worden. Auf die Anzeige des Vaters hin seien einige der Täter zwar festgenommen, jedoch nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Als sein Vater sich deswegen bei der Polizei beschwert habe, sei er ohne Erklärung weggejagt worden. In der Folgezeit hätten die angezeigten Mohammedaner seinem Vater den Tod angedroht, ihm mehrmals aufgelauert und sein Haus umstellt. Daraufhin seien sie nach Istanbul gezogen, wo sein Vater 1970 Arbeit in einer von griechisch-orthodoxen Christen betriebenen Drahtfabrik gefunden habe, welche jedoch 1975 aufgrund ständiger Übergriffe von Moslems geschlossen worden sei. Eine neue Arbeitsstelle habe sein Vater wegen seines christlichen Glaubens, der aus seinem Geburtsort und seinem Namen ersichtlich sei, nicht finden können. Er habe schließlich mit seinem, des Klägers, ältesten Bruder zusammen eine Schneiderei eröffnet, welche innerhalb der ersten vier Monate bereits zweimal ausgeraubt worden sei. Dies hätten moslemische Nachbarn zuvor angedroht gehabt, wobei sie seinen Vater immer wieder als Gottlosen beschimpft und aufgefordert hätten, zum Islam überzutreten. Außerdem habe ihr Wohnungsgeber den Mietzins verdoppelt, nachdem er von der Religionszugehörigkeit erfahren hatte, und auf die Beschwerde des Vaters des Klägers diesen zusammengeschlagen und aus der Wohnung geworfen. Schließlich sei das Schneidergeschäft im Jahre 1979 zum wiederholten Male ausgeplündert worden, und hierbei seien nicht nur die Stoffe gestohlen, sondern alle Maschinen mitgenommen oder zerstört worden. Die Polizei habe auf die Anzeige seines Vaters hin zwar ein Protokoll aufgenommen, diesem jedoch trotz mehrmaliger Nachfrage keine Auskunft über den Fortgang der Ermittlungen erteilt, sondern ihm erklärt, daß er als Christ an den Vorkommnissen selbst schuld sei. Wegen der Anzeige sei sein Vater in der Folgezeit massiv von seinen Nachbarn bedroht worden, und er sowie seine Brüder seien unter Schmähungen und Prügeln von mohammedanischen Schulkindern am Schulbesuch gehindert worden. Als sein Vater auch dies zur Anzeige gebracht habe, sei ihm von Polizei und Schulleitung lediglich erklärt worden, daß er mit Bestrafung rechnen müsse, wenn er seine schulpflichtigen Kinder zuhause behalte. In Anbetracht dieser ihnen auch in Istanbul widerfahrenen Übergriffe und des ihnen von staatlicher Seite verweigerten Schutzes hätten sie nicht länger in der Türkei bleiben können.

Bei seiner persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 28. April 1980 gab der Vater des Klägers u.a. als Religion "christlich-orthodox" und als letzte Berufstätigkeit im Heimat-/Herkunftsland "selbständig als Schneider" an; unter der Rubrik Sprachkenntnisse wurde "aramäisch, türkisch" eingetragen. Auf die Frage nach Verwandten im Bundesgebiet verwies der Vater des Klägers auf zwei Cousins sowie auf einen bereits eingebürgerten Onkel namens .... Im übrigen bezog er sich auf den anwaltlichen Asylantrag, dessen Inhalt er als richtig bestätigte.

Anläßlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 29. April 1981 in Bergkamen-Oberaden ließ der Vater des Klägers seine Angaben bei der Ausländerbehörde hinsichtlich der Religion in "syr.-christlich-orthodox" und hinsichtlich der Sprachkenntnisse in "aramäisch, etwas türkisch" ändern. Außerdem führte er aus: Er habe keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung erhalten. Von Juli 1962 bis Juli 1964 habe er in Tekirdag Militärdienst geleistet. Im Jahre 1968 sei er in seinen Weinbergen von fünf bis sechs Moslems überfallen und so zusammengeschlagen worden, daß er 14 Tage lang bettlägerig gewesen sei. Auf seine Anzeige hin sei einer der Täter, den er persönlich gekannt habe, von der Polizei festgenommen, jedoch nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Aus Rache habe dieser alle seine Weinstöcke vernichtet und ihm für den Fall, daß er das Dorf nicht verlasse, mit dem Tode gedroht. Im Jahre 1970 sei die Familie nach Istanbul übergesiedelt, wo er, der Vater des Klägers, bis 1975 in einer Fabrik gearbeitet habe, die einem griechisch-orthodoxen Christen gehört habe und in der ausschließlich Christen beschäftigt gewesen seien. Sie seien mehrmals von fanatischen Moslems überfallen und zusammengeschlagen, der Fabrikeigentümer sei bedroht, und die Waren seien geraubt worden; daraufhin habe der Fabrikeigentümer die Türkei verlassen. Er, der Vater des Klägers, habe 1975 in Istanbul eine Schneiderei eröffnet. Dieses Geschäft sei in den Jahren 1975, 1976, 1977 und zuletzt Ende 1979 von Moslems überfallen und ausgeraubt worden. Beim letzten Mal seien gerade gekaufte und noch nicht bezahlte Stoffballen entwendet worden. Die Täter hätten nur die Nähmaschinen stehengelassen. Diese habe er dann veräußern müssen, um den Stoff zu bezahlen. Er habe jedesmal bei der Polizei Anzeige erstattet, und ihm sei auch jeweils versprochen worden, daß man der Sache nachgehen werde. Wenn er sich jedoch später nach dem Stand der Ermittlungen erkundigt habe, sei er als Ungläubiger beschimpft und hinausgeworfen worden. Es sei auch kaum noch möglich gewesen, zum Gottesdienst zu gehen. Auf dem Weg dorthin seien sie mehrmals von Moslems geschlagen und verhöhnt worden.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1982 -- zugestellt am 22. April 1983 -- lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge des Klägers, seines Vaters und seiner Brüder ... und ... ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß die Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des Einzelnen habe garantieren können. Die Folgen der früheren desolaten innenpolitischen Zustände hätten im übrigen nicht nur die christlichen Minderheiten sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Daß vielfach Christen Opfer von Angriffen und Bedrohungen von Privatpersonen wurden, sei nicht in erster Linie auf ihre Volks- bzw. Religionszugehörigkeit, sondern auf ihre relativ bessere wirtschaftliche Situation sowie auf ihre -- durch Abwanderung eines großen Teils der arbeits- und verteidigungsfähigen Männer geschwächte -- Selbstverteidigungskraft zurückzuführen. Gegen die vom Kläger, seinem Vater und seinen Brüdern ... und ... geltend gemachten Bedrohungen und Übergriffe von Privatpersonen sei der Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Daß gezielt staatlicher Schutz -- trotz nachdrücklichen Bemühens hierum und Ausschöpfung aller Möglichkeiten des Rechtsweges -- verweigert worden sei, habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht. Insbesondere sei nicht dargelegt, daß die Volks- bzw. Religionszugehörigkeit des Klägers und seiner Familienangehörigen für die vorgetragenen Raubüberfälle von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, zumal derartige Übergriffe regelmäßig auch von moslemischen Asylbewerbern geltend gemacht würden. Nach dem vorliegenden Informationsmaterial sei im übrigen davon auszugehen, daß auch Christen bei Anrufung der Gerichte in der Türkei zu ihrem Recht gelangen könnten. Durch den Machtwechsel vom 12. September 1980 habe sich überdies die Sicherheitslage grundlegend gebessert; dies gelte sowohl für die traditionellen Siedlungsgebiete der Christen in der Südosttürkei als auch für die Stadt Istanbul, wo mit Blick auf die intakte syrisch-orthodoxe Gemeinde auch für vom Lande dorthin ziehende Christen die Möglichkeit bestehe, sich einen Arbeits- und Sozialkreis zu schaffen.

Mit Bescheid vom 20. April 1983 forderte der Landrat des Landkreises G den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids und des Bescheids des Bundesamtes der Ausreiseaufforderung nachkomme, die Abschiebung an.

Mit Schriftsatz vom 26. April 1983, der am folgenden Tage einging, erhob der Kläger gegen Bundesamtsbescheid und Ausreiseaufforderung Klage.

Zur Begründung wiederholte er durch seine Bevollmächtigten im wesentlichen das Vorbringen seines Vaters bei dessen Vorprüfungsanhörung, das er wie folgt ergänzte: Da man seinem Vater im Heimatort nach dem Leben getrachtet habe, sei auch er selbst ständig in Gefahr gewesen, von Moslems verfolgt zu werden. In Istanbul habe auch er darunter zu leiden gehabt, daß das Geschäft seines Vaters ausgeraubt und überfallen worden sei, und auch er sei auf dem Weg zur Kirche von fanatischen Moslems geschlagen und verhöhnt worden. Im übrigen würden die Christen im Südosten der Türkei wegen ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit nach wie vor Opfer von Übergriffen durch Mohammedaner, die der Staat generell dulde oder bei denen er mindestens untätig bleibe. In Istanbul könnten sich die christlichen Gemeinden überdies nur noch mit Mühe behaupten, da sie zunehmend an Größe verlören und der Staat dies gleichgültig oder gar wohlwollend zur Kenntnis nehme.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Oktober 1985 erklärte der informatorisch gehörte Kläger: Als er in der Türkei zur Schule gegangen sei, habe ihn der Lehrer zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen. Außerdem hätten Moslems sie -- vor allem beim Kirchgang -- als Ungläubige beschimpft. Im Rückkehrfalle drohe ihm die Einberufung zum Militärdienst, den er in der Türkei nicht ableisten wolle, weil er von seinem Vater und anderen Wehrdienstleistenden gehört habe, daß Christen dort besonders benachteiligt würden. Sie würden geschlagen, gewaltsam beschnitten und aufgefordert, zum Islam überzutreten.

Der Kläger beantragte,

die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Dezember 1982, soweit dieser ihn betrifft, zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie den Bescheid des Landrats des Landkreises G vom 20. April 1983 aufzuheben.

Die Beklagte zu 1) beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie machte geltend: Im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe.

Der Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht.

Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 3. Oktober 1985 den Klagen unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei als Asylberechtigter anzuerkennen, denn er sei politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegenden Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftslandes erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger, da er als syrisch-orthodoxer Christ einer, Gruppe angehöre, die in jüngster Zeit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Msgr. Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele. Die Beklagte zu 1) habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa vom 10. Dezember 1982 -- Tür-T-13538 --) ebenfalls zutreffend geschildert. Da der Kläger nach seinen glaubhaften Darlegungen in der Türkei mit feindlich gesinnten Moslems in Berührung gekommen sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß er von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen sei. Zudem müsse er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt gesehen die Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert. Dies gelte jedoch -- bedingt durch zunehmende Abwanderung -- nicht für die christlichen Minderheiten, so daß von einer weiterhin bestehenden Gruppenverfolgung gesprochen werden müsse. Schließlich gebe es keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden übrigen Großstädte der Türkei seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde deshalb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letztes Endes könne aber dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei dem Kläger Asyl zu gewähren. Dementsprechend sei auch die Klage begründet, die sich gegen den Bescheid des Beklagten zu 2) richtet.

Gegen dieses ihm am 28. November 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1985 -- eingegangen am 23. Dezember 1985 -- Berufung eingelegt.

Er macht geltend: Der Kläger habe weder bisher eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten, noch brauche er eine solche für den Fall seiner Rückkehr zu befürchten. In Istanbul, wo der Kläger vor seiner Ausreise gelebt habe, seien die syrisch-orthodoxen Christen bereits in der Zeit vor dem Militärputsch keiner asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Schwierigkeiten und Diskriminierungen hätten damals nicht den Grad einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung erreicht, und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat seinerzeit die in Istanbul lebenden syrisch-orthodoxen Christen gezielt benachteiligt habe. Die damalige schlechte wirtschaftliche Situation habe zugewanderte Moslems in gleicher Weise betroffen. Anhaltspunkte dafür, daß Übergriffe Dritter gerade an die Religions- und Volkszugehörigkeit der syrisch-orthodoxen Christen angeknüpft hätten, fehlten ebenfalls; die betreffenden Übergriffe seien vielmehr Abbild der damaligen Gewaltkriminalität gewesen und ohne Rücksicht auf die Religions- und Volkszugehörigkeit der Opfer erfolgt, zumal ihre Häufigkeit nach der Machtübernahme durch die Militärs rapide abgenommen habe. Im übrigen habe es sich um Einzelfälle gehandelt, aus denen sich eine dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgung nicht herleiten lasse. Die dem Kläger persönlich widerfahrenen Schwierigkeiten in Istanbul hätten nicht den Grad einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erreicht. Dem Kläger drohe auch für den Fall seiner Rückkehr keine politische Verfolgung. Er erhalte zumindest seit dem Militärputsch -- trotz einer in jüngerer Zeit bemerkbaren allgemeinen Tendenz zur Islamisierung -- in allen Landesteilen bei Übergriffen im Grundsatz ausreichenden staatlichen Schutz.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Oktober 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor: Aus nunmehr bekanntgewordenen Erkenntnisquellen ergebe sich, daß in der Türkei eine asylrechtlich relevante Gruppenverfolgung der Christen unter der schützenden Hand des Staates stattfinde. Zum einen würden Schüler durch Zwang zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in ihrer Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Zum anderen schütze der türkische Staat syrisch-orthodoxe Christen im Bereich Midyat nicht vor Gewalttaten, sondern fördere offensichtlich sogar derartige Übergriffe.

Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag.

Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 8. November 1989 Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch dessen Vernehmung als Beteiligten durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19. Dezember 1989 verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gesch.-Z.: -- und die über den Kläger geführten Ausländerakten des Landrats des Landkreises G (zwei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über seinen Vater und seine Brüder und geführten Ausländerbehördenakten (drei Hefter) und Gerichtsakten (VG Wiesbaden und Hess. VGH). Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente:

1.Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute"2.11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH3.Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.)4.07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH5.12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei"6.Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl"7.Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.)8.20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen9.15.10.1980 Carragher an Bay. VGH10.09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei"11.29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe12.02.05.1981 Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel"13.12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg14.06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650)15.20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden16.22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe17.04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden18.24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei"19.21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 320.03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden21.26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier22.07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...."23.19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt24.28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt25.06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt26.18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD27.26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden28.17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden29.1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter"30.Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei"31.25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe32.12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...."33.26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH34.11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH35.14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden36.09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg37.03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH38.1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin"39.04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart40.17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart41.07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg42.30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen43.22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei"44.07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach45.01.07.1986 EKD an VG Hamburg46.14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg47.06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen48.07.04.1987 Yonan: Gutachten49.23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme50.01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach51.30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg52.06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg53.18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen54.15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg55.April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff.56.15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe57.25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf58.Juli 1988 Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei"59.11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel60.02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg61.24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe62.02.11.1988 Taylan an Hess. VGH63.Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten --64.09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln65.08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt."66.12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach67.17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH68.27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH69.März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten -- Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 7970.20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach71.02.04.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH72.09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach73.01.07.1989 Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei -- politische Verfolgte oder Scheinasylanten"74.04.09.1989 Taylan an OVG Koblenz75.18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Münster76.Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring77.22.01.1990 Taylan vor Hess. VGH78.22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH

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