OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.1987 - 3 UF 255/86
Fundstelle
openJur 2012, 18256
  • Rkr:
Tenor

In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht -Frankfurt/M.-Abt. Höchst vom 19. Juni 1986 wird der Beklagteverurteilt, der Klägerin Auskunft über sein Aktiv- undPassivvermögen zum 28. November 1979 zu erteilen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und dasVerfahren über die Stufenklage an das Amtsgerichtzurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung - einschließlich der Kosten der Berufung- bleibt der Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte ist befugt,die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DMabzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höheleistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien sind seit …1959 miteinander verheiratetgewesen. Ihrer Ehe entstammen drei inzwischen volljährige Kinder.Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Frankfurt am Main, Abt. Höchst, vom 19. Januar 1982, Az.: Hö 4b F395/79, ist diese Ehe geschieden worden. Die Zustellung desScheidungsantrags der Frau an den Mann ist am 28. November 1979erfolgt. Die Klägerin hat am --. April 1982 erneut geheiratet.Bereits im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens haben die ParteienVerhandlungen über eine gütliche Auseinandersetzung ihres Zugewinnsgeführt, wobei unstreitig war, dass beide Parteien keinAnfangsvermögen hatten, der Beklagte im Jahre 1961 im Wege dervorweggenommenen Erbschaft von seinem Vater ein Haus zugewendetbekommen hat. Eine Einigung über den Zugewinnausgleich ist nichtzustande gekommen.

Unter dem Datum vom 18. Februar 1983, bei Gericht eingegangen am24. Februar 1983, hat die Klägerin einen Schriftsatz mit derunterstrichenen Überschrift:

„Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe“

bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingereicht, in dem siedie folgenden Anträge angekündigt hat:

1. Den Beklagten zu verurteilen, vollständige Auskunft überseine gesamten Einkommensverhältnisse für die Zeit vom 1. Februar1982 bis 31. Januar 1983 unter Vorlage nachprüfbarer Unterlagen wiemonatliche Gehaltsabrechnungen, Lohnsteuerkarte 1982 etc. zuerteilen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Klägerin für denam --.--.1966 geborenen Sohn S1 einen Unterhaltsrückstand für dieZeit vom 1. Mai 1982 bis 28. Februar 1983 in Höhe von 3.450,-- DMnebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

3. Den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Klägerin für denam --.--.1966 geborenen Sohn S1 ab 1. März 1983 einen monatlichenUnterhaltsbetrag in Höhe von 345,-- DM zu zahlen.

4. Den Beklagten zu verurteilen, vollständige Auskunft überseine Vermögensverhältnisse per 31. Oktober 1979 unter Vorlagenachprüfbarer Unterlagen zur Durchführung des Zugewinnausgleichsdarzulegen.

5. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Zugewinn zuzahlen, dessen Höhe nach Auskunftserteilung gemäß Ziff. 4 beziffertwerden wird.

Am Schluss dieser Klagebegründung heißt es:

„Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnisse der Klägerin werden wir kurzfristig nachreichen.

Zur Beschleunigung des Verfahrens fügen wir zunächst einenProzesskostenvorschuss in Höhe von einem vorläufigen Streitwert inHöhe von 6.000,-- DM bei.“

Als Anlage war der Klage beigefügt ein Postüberweisungsscheck inHöhe von 139,-- DM, bezogen auf das Postscheckkonto der damaligenProzessbevollmächtigten der Klägerin in Berlin.

Unter dem Datum vom 24. Februar 1983 hat das Familiengericht dasfolgende Schreiben an diese Klägervertreter geschickt:

„In pp. wird um Mitteilung gebeten, wieso nach Abschlussdes Scheidungsverfahrens Unterhalts- und Auskunftsverfahren wegenUnterhaltsansprüchen des Sohnes im Namen der Mutter geltend gemachtwerden. Im Übrigen ist in der Klagebegründung nur von einemUnterhaltsrückstand in Höhe von 2.450,-- DM die Rede.

Des Weiteren ist nicht beabsichtigt, eine Unterhaltsklage desSohnes mit der Güterrechtsklage der Mutter zu verbinden. Insoweitwird auch auf § 78 a ZPO verwiesen.

Vor einer weiteren Veranlassung durch das Gericht wird zunächstum Stellungnahme gebeten.“

Auf derselben Seite der Akte (Bl. 11 R.) befindet sich einVermerk des Kostenbeamten vom 1. März 1983:

„Es ist PKH beantragt; sollte dem Antrag entsprochenwerden, kann der PÜ zurückgegeben werden. Von der Einlösung wirdvorerst abgesehen.“

Eine Zustellung der Klage an den Beklagten ist zunächst nichterfolgt. Von Seiten des Familiengerichts wurde die Beantwortung desSchreibens vom 24. Februar 1983 durch Verfügungen vom 5. April, 2.Mai und 6. Juni 1983 bei den Klägervertretern angemahnt undschließlich unter dem Datum vom 8. Juli 1983 das Weglegen der Aktenverfügt. Der Postüberweisungsscheck ist in der Akte verblieben.

Mit Schriftsatz vom 23. April 1985 meldeten sich für dieKlägerin die Rechtsanwälte RA1 und RA2 aus Stadt2. Nach weitererKorrespondenz mit dem Familiengericht führten diese in ihremSchriftsatz vom 5. Juli 1985 aus:

„Wir bitten das Gericht dringend, sofort die Zustellungder Klage nebst Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 18. Februar 1983zu veranlassen.“

Daraufhin wurde dem Beklagten die Klage vom 18. Februar 1983 am12. Juli 1985 (Bl. 26 d.A.) zugestellt.

Im folgenden Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist überden Unterhalt des Sohnes S1 ein Teilvergleich geschlossen worden.Mit Schlussurteil vom 19. Juni 1986 hat das Amtsgericht die von derKlägerin erhobene Stufenklage abgewiesen. Die Begründung ist daraufgestützt, dass ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der Klägeringegen den Beklagten gemäß § 1378 IV BGB verjährt sei. DieVerjährung sei auch nicht etwa deswegen unterbrochen worden, weilgemäß § 270 III ZPO die Zustellung demnächst erfolgt sei. Auf dieEinzelheiten der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wirdverwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.Sie ist der Auffassung, die Klage hätte sofort nach Eingang bei demFamiliengericht von Amts wegen zugestellt werden müssen. Aus denverschiedenen Schreiben des Gerichts an ihre früherenProzessbevollmächtigten in Stadt1 habe sich nicht ergeben, dass dieKlage nicht zugestellt worden sei. Der Postüberweisungsauftrag seizur Anweisung gegeben worden, das Konto ihrer ehemaligenProzessbevollmächtigten sei mit diesem Betrag belastet worden. Dadie Nichtzustellung der Klage weder von ihr noch von ihrenProzessbevollmächtigten zu vertreten sei, müsse die tatsächlicheZustellung der Klage am 12. Juli 1985 noch als demnächstige imSinne des Eingangs am 24. Februar 1983 behandelt werden. Dies habezur Folge, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt sei.

Die Klägerin beantragt im Verfahren der Auskunftsstufe,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zuverurteilen, der Klägerin Auskunft über sein Aktiv- undPassivvermögen zum 28. November 1979 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Er hält an seiner Ansicht fest, der Anspruch der Klägerin aufZugewinnausgleich sei verjährt, daher werde von ihm auch Auskunftüber einen etwa entstandenen Zugewinn nicht mehr geschuldet. Diedamaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten spätestensmit Erhalt der letzten gerichtlichen Verfügung vom 6. Juni 1983 aufUnstimmigkeiten im Ablauf des Verfahrens aufmerksam werden unddaraufhin tätig werden müssen. Weil sie dies nicht getan hätten,könne der Schutzzweck des § 270 III ZPO der Klägerin auch nichtzugute kommen.

Gründe

Das angefochtene Urteil war wegen der Abweisung desAuskunftsbegehrens abzuändern.

Der Beklagte ist gemäß § 1379 I BGB verpflichtet, der KlägerinAuskunft über sein Endvermögen am 28. November 1979 zu erteilen. Erkann diesem Anspruch der Klägerin nicht wirksam die Einrede derVerjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 1378 IV BGB)entgegensetzen, die auch dem Auskunftsanspruch die Rechtsgrundlageentzöge. Zum einen ist bereits mit der Einreichung der Stufenklage- ausnahmsweise - nach § 270 III ZPO die Verjährung unterbrochenworden (§ 209 I BGB), zum anderen wäre dem Beklagten dieGeltendmachung der Verjährungseinrede hier als unzulässigeRechtsausübung (§ 242 BGB) versagt.

Der Auskunftsanspruch nach § 1379 I BGB kann im Wege derStufenklage geltend gemacht werden. Stichtag für die Berechnung desEndvermögens des Zugewinns des Beklagten ist hier der Zeitpunkt derRechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), den dieKlägerin jetzt richtig mit 28. November 1979 angegeben hat.

Die Klage ist nicht deshalb unbegründet, weil der Beklagtewirksam die Einrede der Verjährung erhoben hätte und damit derAuskunftsanspruch mangels Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchesnicht mehr gegeben wäre.

Nach § 1378 IV BGB verjährt die Zugewinnausgleichsforderung indrei Jahren. Als Beginn dieser Frist ist hier der --. April 1982anzunehmen, denn spätestens an diesem Tag - dem Tag ihrerWiederverheiratung - hat die Klägerin Kenntnis von der Rechtskraftihrer zuvor erfolgten Ehescheidung erhalten. Der für denFristbeginn beweispflichtige Beklagte hat weder substantiiertdargetan noch unter Beweis gestellt, dass die Klägerin früher vonder Beendigung des Güterstandes durch die Rechtskraft desEhescheidungsurteils erfahren habe. Ausgehend selbst von diesemspätesten möglichen Datum der Kenntnis von der Beendigung desGüterstandes im Sinne des § 1378 IV S. 1 BGB erfolgte dietatsächliche Zustellung der Klage nach Ablauf der Dreijahresfrist,nämlich am 12. Juli 1985.

Die Wirkung der Zustellung ist hier aber bereits nach § 270 IIIZPO mit Eingang der Klage bei Gericht am 24. Februar 1983eingetreten, denn die Klage war zur Unterbrechung derVerjährungsfrist bestimmt und die Zustellung ist noch als demnächsterfolgt im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen. DieRückbeziehung des Eingangsdatums einer Klage auf das Zustelldatumtritt immer dann ein, wenn die Zustellung „demnächst“erfolgt. Der Gesetzgeber hat die Antwort, was unter demnächstigerZustellung zu verstehen ist, der nach pflichtgemäßem Ermessen zutreffenden Entscheidung des Prozessgerichts überlassen(Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 270 III, Rz. 47; BGH, NJW71, 891). Das Fehlen einer bestimmten Frist kann zwar nicht dazuführen, dass jede irgendwann einmal innerhalb des Verfahrensvorgenommene Zustellung noch als demnächst erfolgt anzusehen istund die Rückbeziehung auslöst. Maßgeblich ist vielmehr der Zweckder Bestimmung des § 270 III ZPO, der durch die rückbezogeneFristwahrung den Kläger vor Nachteilen schützen soll, die ohne seinZutun eingetreten sind und die er selbst bei gewissenhafterProzessführung nicht vermeiden kann, weil die Zustellung von Amtswegen seinem Einflussvermögen entzogen ist. Soweit es sich also umderartige außerhalb der Einflusssphäre des Klägers liegendeVerzögerungen handelt, ist der Begriff „demnächst“weitherzig auszulegen (Stein-Jonas-Schumann, aaO, m.w.N.).Umgekehrt sind aber dem Kläger alle solchen Verzögerungenzuzurechnen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter beigewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, wobei esgleichgültig ist, ob es sich um ein vorsätzliches oder auch nurleicht fahrlässiges Verhalten handelt, das die Verzögerung bewirkthat. Derjenige der die Frist wahren will, muss seinerseits allesZumutbare tun, damit die Zustellung auch demnächst durchgeführtwerden kann (BGH, NJW 1974, 57; NJW 1984, 1239 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist trotz des langen Zeitraums zwischenEingang der Klage am 24. Februar 1983 und tatsächlicher Zustellungder Klage am 12. Juli 1985 noch von einer demnächst erfolgtenZustellung im Sinne des § 270 III ZPO auszugehen, denn die Klägerinund ihre Prozessbevollmächtigten haben alles ihnen Zumutbare getan,die Zustellung der Klage herbeizuführen, insbesondere hatten siekeinen Anlass, anzunehmen, das Familiengericht werde die Klagenicht alsbald nach Eingang gemäß § 270 I ZPO von Amts wegenzustellen. Aus dem ersten Schreiben des Gerichts vom 24. Februar1983 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin lässt sich nichtentnehmen, dass das Gericht die Absicht hatte, die Klage nichtzuzustellen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin konntenvielmehr davon ausgehen, dass ihrer Bitte um Beschleunigung desVerfahrens, weswegen sie auch Gerichtskostenvorschuss in Höhe von139,-- DM beigefügt hatten, entsprochen worden sei und es sich hiernur um weitere Überlegungen zum Verfahren des Gerichtshandelte.

Diese Erwägungen des Gerichts waren zudem teilweiseunzutreffend. Sollte das Gericht mit der Erwähnung des früheren §78 a ZPO (aufgehoben mit Wirkung ab 1. April 1986) einen Hinweisauf die Nichtzustellung der Klage haben geben wollen, so konntedieses gerade von den sachkundigen Prozessbevollmächtigten derKlägerin nicht daraus entnommen werden. Nach dem früheren § 78 aZPO hätte zwar das Gericht gemäß Abs. 2 die Zustellung der Klageablehnen können, wenn es festgestellt hätte, dass hier einAnwaltsprozess vorgelegen hätte. Dazu hätte das Familiengerichtaber in Abweichung von der Regel des § 78 a I ZPO einenStreitwertbeschluss erlassen müssen, aus dem sich dieErforderlichkeit eines bei dem Familiengericht zugelassenen Anwaltseindeutig ergeben hätte. Da dies nicht geschehen ist, war dasGericht verpflichtet, von den Streitwertangaben in der Klageschriftauszugehen, also von 6.000,-- DM, von denen ersichtlich der größereTeil auf die verbundene Unterhaltsklage des Sohnes der Parteienfiel. Wenn das Gericht die Stufenklage durch Streitwertfestsetzungzum Anwaltsprozess hätte machen wollen, hätte es - aufgrund der ab1. Januar 1983 erfolgten Streitwerterhöhung auf 5.000,-- DM (§ 23Ziff. 1 GVG) - diesem Teil der Klage einen Streitwert von über5.000,-- DM beimessen müssen (vgl. § 78 I Nr. 3 ZPO a. F.). Dieshätte - wie oben dargelegt - jedenfalls durch entsprechendenBeschluss erfolgen müssen. Es erscheint für den Klägervertreternicht zumutbar, diese Möglichkeiten durchdacht zu haben und darausdie Absicht des Gerichts, die Klage nicht zustellen zu wollen,entnehmen zu können.

Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass weder in dieserersten Verfügung, noch in den folgenden des Gerichts in irgendeinerArt und Weise erwähnt worden ist, dass die Klage bislang nichtzugestellt worden ist. Auch der Postüberweisungsscheck für denGerichtskostenvorschuss ist nicht etwa dem Klägervertreterzurückgesandt worden, sondern in der Akte belassen und bei dertatsächlich erfolgten Zustellung eingelöst worden. Zwar hätte derKlägervertreter bei Prüfung seiner Buchhaltung feststellen können,dass der Postüberweisungsscheck über einen längeren Zeitraum nichteingelöst worden war. Eine solche Anforderung zu stellen,übersteigt jedoch das Maß der zumutbaren Anforderung an denProzessbevollmächtigten der Klägerin. Dies folgt einmal daraus,dass in größeren Anwaltspraxen Buchhaltungs- und Anwaltshandaktengetrennt sind, zum anderen hätte aber auch die Feststellung derNichteinlösung des Postüberweisungsschecks wiederum keinenzutreffenden Rückschluss auf die Nichtzustellung der Klage erlaubt.Der Klägervertreter konnte hier vielmehr annehmen - ohne dass ihmdaraus irgendein Vorwurf zu machen wäre -, dass die Verfügungen desGerichts nach Zustellung der Klage erfolgt seien und lediglich dieTerminierung von einer Beantwortung dieser Anfragen abhinge. DieTerminierung wiederum ist für die Frage der Verjährung ohneBedeutung, so dass der Klägervertreter die Sache auf sich beruhenlassen konnte. Dies gilt umso mehr, als die Mandantin von Stadt1nach Stadt2 verzogen war und offenbar den Kontakt zu ihren Stadt1Prozessbevollmächtigten abgebrochen hatte.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob nach der neuerenRechtsprechung des BGH bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung imRahmen des § 270 III ZPO auch noch zu berücksichtigen ist, ob dieRückwirkung der Klagezustellung dem Beklagten zumutbar ist (vgl.BGH NJW 1974, 59, 60). Selbst wenn man auch dieses Kriteriumberücksichtigen wollte, ergäbe dies hier kein anderes Ergebnis. DerBeklagte hatte schon durch das Scheidungsverfahren Kenntnis davon,dass die Klägerin den Zugewinnausgleich geltend machen wollte. Einevergleichsweise Regelung darüber ist zwischen den Parteien nichtzustande gekommen. Selbst bei Zugrundelegung der tatsächlichenZustellung der Klage vom 12. Juli 1985 wäre die dreijährigeVerjährungsfrist nur etwa um drei Monate überschritten. Einbesonders schutzwürdiges Interesse des Beklagten gegenüber demAnspruch der Klägerin, etwa anderweitig festgelegte Lebensplanung,kann im Hinblick auf diesen kurzen Zeitraum nicht gesehenwerden.

Die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegenüber demAuskunftsbegehren ist dem Beklagten auch unter dem Gesichtspunktunzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) versagt. Die in § 1378 IVBGB bestimmte kurze Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleichverfolgt den Zweck, nach Beendigung des Güterstandes die Fragenicht lange in der Schwebe zu lassen, obZugewinnausgleichsansprüche zu erwarten sind. Sie soll dieRechtssicherheit und den Rechtsfrieden bewahren. Werden Ansprüchelange Zeit nicht geltend gemacht, so spricht eine Vermutung dafür,dass sie nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sind. Der Schuldnersoll vor der Geltendmachung solcher veralteten Ansprüche geschütztwerden. Deshalb wird ihm mit der Einrede der Verjährung dieMöglichkeit eröffnet, sich gegen einen verspätet erhobenen Anspruchohne das Eingehen auf die Sache verteidigen zu können, zugleichwerden ihm Beweisschwierigkeiten erspart. Darüber hinaus dient dieVerjährung auch dem Verkehrsinteresse nach einer beschleunigtenAbwicklung von Rechtsverhältnissen (BGH, FamRZ 1983, 27, 29). Zwargilt die Verjährungsvorschrift des § 1378 IV BGB nicht unmittelbarfür den Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB. Es ist aber allgemeinanerkannt (Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl., Seite 508; OLGMünchen, FamRZ 1969, 32), dass ein solcher Auskunftsanspruch dannnicht mehr besteht, wenn die etwaige Ausgleichsforderung verjährtist.

Im vorliegenden Fall haben diese grundsätzlichen Erwägungenjedoch deshalb keine Geltung, weil die Klägerin mit derKlageeinreichung noch innerhalb der laufenden Verjährungsfristalles von ihrer Seite Mögliche getan hat, um die Verjährung zuunterbrechen und andererseits zur Feststellung eines möglichenSchadensersatzanspruches gegen ihre Prozessvertreter oder im Wegeeines möglichen Amtshaftungsverfahrens nach § 839 BGB auf dieAuskunftserteilung des Beklagten angewiesen ist. Der Beklagteseinerseits ist durch die bloße Auskunftserteilung nach § 1379 IBGB nicht unzumutbar belastet, entweder ist die Klage ohnehin über§ 270 III ZPO rechtzeitig zugestellt und derZugewinnausgleichsanspruch damit nicht verjährt oder der Beklagtekann sich nach Auskunftserteilung gegenüber einem darausresultierenden Zahlungsanspruch auf die Verjährung gemäß § 1378 IVBGB berufen. Der gerade in der kurzen Verjährungsfrist liegendeSchutzzweck zugunsten des Schuldners hat hier ausnahmsweisezugunsten der Gläubigerin, die selbst kein Verschulden, auch keineleichte Fahrlässigkeit, trifft, zurückzutreten.

Falls ein Auskunftsanspruch aus § 1579 BGB nicht besteht, hatdie Klägerin gegen den Beklagten jedenfalls einen durchsetzbarenAuskunftsanspruch aufgrund Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ist derZugewinnausgleichsanspruch verjährt, stehen der Klägerin nämlichSchadensersatzansprüche gegen ihren Anwalt oder das Land Hessen (§839 BGB, Art. 34 GG) zu. Zu deren Bezifferung ist sie auf dieAuskunft des Beklagten angewiesen, der sie ihr unter demGesichtspunkt nachwirkender ehelicher Solidarität zu erteilten hat(vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl. § 259 Anm. 2 d; BGH FamRZ1982, 27; OLG Schleswig FamRZ 1983, 1126).

Entsprechend § 538 I Nr. 3 ZPO war das angefochtene Urteil,soweit es die Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, aufzuheben unddas Verfahren insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehtgemäß §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Frage, ob hier nocheine demnächstige Zustellung im Sinne des § 270 III ZPO angenommenwerden kann, zuzulassen (§§ 621 d I, 546 I Ziff. 1 analog ZPO).