Hessischer VGH, Urteil vom 03.02.1987 - 2 UE 1330/86
Fundstelle
openJur 2012, 18151
  • Rkr:
Tatbestand

Der Kläger ficht die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung im Wahlbezirk III (Stadthalle Hadamar) in der Stadt Hadamar vom 10. März 1985 an. Er war zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt.

Der Wahlausschuß stellte am 13. März 1985 das Wahlergebnis fest. Es ergab 6.029 abgegebene Stimmen, 170 wurden als ungültig bewertet. Die 5.859 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:

Partei                                              Stimmenzahl Zahl der Sitze

Christlich Demokratische

Union Deutschlands (CDU)                        2.810 19

Sozialdemokratische Partei

Deutschlands (SPD)                                   2.076 13

Freie Wählergemeinschaft

Hadamar (FWG)                                            723 5

Die Grünen                                                    250 0

Der Kläger greift das Verfahren im Zusammenhang mit der Feststellung des Stimmergebnisses im Wahlbezirk III an. In diesem Wahlbezirk wurden 524 abgegebene Umschläge gezählt. Dem entsprechen die Stimmvermerke im Wählerverzeichnis. Zwei der Wähler waren nur für die Kreistagswahl stimmberechtigt. Für die Kommunalwahl wurden demzufolge 522 Stimmen abgegeben. Im Wahllokal des Wahlbezirks III wurden nach der Auszählung für die CDU 238 Stimmen, die SPD 187, die FWG 44 und die Grünen 31 Stimmen gezählt. 11 Stimmen wurden als ungültig bewertet. Dieses Ergebnis trug der Schriftführer zunächst mit Bleistift in die Wahlniederschrift ein, die zuvor von einer Reihe von Mitgliedern des Wahlvorstandes, der aus neun Personen bestand, schon blanko unterzeichnet worden war. Dieselben Zahlen trug der Schriftführer in die Schnellmeldung ein, die jedoch weder unterschrieben noch vorab dem Gemeindewahlleiter zugeleitet worden war.

Bereits bei dieser Eintragung fiel dem Schriftführer, der schon zu diesem Zeitpunkt allein mit dem Wahlvorsteher im Wahllokal war, eine Differenz von 11 Stimmen auf. Der Wahlvorsteher glaubte, die Differenz mit den ungültigen Stimmzetteln erklären zu können. Der Schriftführer gab sich mit dieser Erklärung zufrieden. Er und der Wahlvorsteher verpackten die Stimmzettel sodann getrennt nach Ortsbeirats-, Gemeinde- und Kreistagswahl in Packpapier; eine Verklebung bzw. Versiegelung der Päckchen erfolgte nicht. Die Stimmzettel-Päckchen sowie die übrigen Wahlunterlagen packten sie in eine Holzkiste, die sie jedoch nicht verschlossen. Sie begaben sich sodann ins Rathaus, stellten die unverschlossene Kiste im Rathaussaal ab und legten die Schnellmeldung sowie die Wahlniederschrift dem im Nebenraum anwesenden Gemeindewahlleiter vor. Dieser stellte bei einer rechnerischen Überprüfung der Schnellmeldung fest, daß die Zahl der abgegebenen Stimmen nicht mit der Summe der gültigen und ungültigen Stimmen übereinstimmte, weshalb er die Schnellmeldung und die Niederschrift des Wahlvorstandes dem Wahlvorsteher des Wahlbezirks III aushändigte. Der Wahlvorsteher und der Schriftführer sowie ein später noch eingetroffenes Mitglied des Wahlvorstandes zählten daraufhin im Sitzungssaal des Rathauses die Stimmzettel für die Gemeindewahl nach. Dies ergab 248 Stimmen für die CDU, 187 Stimmen für die SPD, 44 Stimmen für die FWG und 31 Stimmen für die Grünen bei 11 ungültigen Stimmen. Eine weitere fehlende Stimme wurde trotz Nachzählung nicht gefunden. Sie wurde deshalb nach § 21 Abs. 2 Hessisches Kommunalwahlgesetz der Zahl der ungültigen Stimmen zugeschlagen. Das gleiche Stimmergebnis ermittelte auch der Hauptamtsleiter der Stadt Hadamar, der die Stimmzettel noch einmal nachzählte, obwohl er dem Wahlvorstand nicht angehörte.

Entsprechend dem so gefundenen Ergebnis änderte der Schriftführer im Beisein des Gemeindewahlleiters die Schnellmeldung und die Wahlniederschrift ab. Diese Zahlen wurden sodann in das vorläufige amtliche Endergebnis der Gemeinde Hadamar übernommen.

Am 14. März 1985 legte der Kläger Einspruch gegen das vom Wahlausschuß festgestellte Wahlergebnis ein und führte zur Begründung aus: "In der öffentlichen Wahlausschußsitzung am 13. März 1985 ist mir zur Kenntnis gekommen, daß 1. unerlaubterweise von dazu nicht befugten Personen an der Wahlniederschrift des Wahlbezirks III (Wahlraum: Stadthalle) Korrekturen vorgenommen worden sind, 2. die nicht versiegelten Stimmzettel des Wahlbezirks III im Rathaus Hadamar von nicht befugten Personen nachgezählt worden sind.".

In ihrer Sitzung vom 3. April 1985 erklärte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar die Wahl für gültig und wies den Einspruch des Klägers zurück. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung wurde dem Kläger durch den Wahlleiter mit Schreiben vom 25. April 1985, am 26. April 1985 als Einschreiben zur Post gegeben, mitgeteilt.

Am 28. Mai 1985 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben.

Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der Zugrundelegung von 238 gültigen Stimmen für die CDU wäre die Sitzverteilung im Ergebnis nicht beeinflußt worden. Dies hänge jedoch von einer einzigen Stimme Vorsprung ab. Bei 2.800 Stimmen für die CDU, 2.076 für die SPD, 723 für die FWG und 250 Stimmen für die Grünen sei die absolute Mehrheit der Sitze nur durch den Zählvorteil gemäß § 22 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz erreicht worden. Es lägen jedoch Unregelmäßigkeiten vor, die es nicht. zuließen, auf eine einzige Wählerstimme abzustellen. Zudem ließen Umfang, Art und Bedeutung der Verstöße gegen das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung zweifelhaft erscheinen, ob bereits 238 Stimmen für die CDU im Wahlbezirk III korrekt ermittelt worden seien. Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses habe nicht den §§ 46 ff. Kommunalwahlordnung entsprochen. Die Vorschriften über die Wahlniederschrift, die Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses seien nicht eingehalten worden. Bereits aus diesen Gründen müsse das Auszählungsergebnis erheblich angezweifelt werden. Die Stimmzettel seien nicht sicher aufbewahrt worden, etwa 10 bis 20 Personen hätten die Möglichkeit gehabt, sich Zugang zu den Stimmzetteln zu verschaffen. Auch die Nachzählung sei von unbefugten Personen durchgeführt worden. Diese Unregelmäßigkeiten könnten auf das Ergebnis auch Einfluß gehabt haben.

Darüber hinaus sei eine Unregelmäßigkeit darin zu sehen, daß weder der Wahlleiter noch der Wahlausschuß die vorhandenen und offenkundigen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl geklärt hätten. Außerdem hätten die Stimmzettel nicht dem vom Hessischen Minister des Innern aufgestellten Muster entsprochen. In dem hierfür vorgesehenen Feld hätte die Kurzbezeichnung der Grünen völlig gefehlt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar vom 3. April 1985 aufzuheben und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vom 10. März 1985 für ungültig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hierzu ausgeführt, Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung könnten nur die beiden Gründe sein, auf die der Kläger seinen Einspruch vom 14. März 1985 gestützt habe. Im übrigen sei die gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen. Die von dem Kläger geltend gemachten Unregelmäßigkeiten hätten keinen Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt. Schon nach dem Ergebnis der Auszahlung im Wahllokal des Wahlbezirks III habe die CDU mehr als die Hälfte aller an der Sitzverteilung teilnehmenden gültigen Stimmen auf sich vereinigen können. Deshalb seien sämtliche Ereignisse, die nach der Stimmauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk III stattgefunden haben könnten, auf die Verteilung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung ohne jeden Einfluß geblieben. Zwar sei beim Nachzählen der Stimmzettel sowie der erfolgten Korrektur der Wahlniederschrift nicht der in der Kommunalwahlordnung vorgezeichnete Weg eingehalten worden. Jedoch könne eine Manipulation des Wahlergebnisses ausgeschlossen werden. Dies lasse sich unzweideutig den Feststellungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Limburg in dem Verfahren Js 3027/85 entnehmen.

Durch Urteil vom 19. März 1986 hat das Verwaltungsgericht den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar vom 3. April 1985 aufgehoben und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vom 10. März 1985 im Wahlbezirk III für ungültig erklärt. In den Gründen führt das Gericht aus, es lägen Unregelmäßigkeiten bei dem Wahlverfahren im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz vor, weil die Wahlunterlagen nicht manipulationssicher aufbewahrt worden seien. Die Verfahrensweise nach Abschluß der Auszählung der Stimmzettel und Anfertigung der Wahlniederschrift im Wahlbezirk III bis zur Verbringung der Wahlunterlagen ins Rathaus und zur Übergabe an den Gemeindewahlleiter sei von den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung nicht gedeckt. Bei der Art und Weise der Aufbewahrung der Stimmzettel im Rathaus seien Manipulationen an den Wahlunterlagen nicht auszuschließen. Ob es tatsächlich dazu gekommen sei, sei unerheblich.

Angesichts der nicht manipulationssicheren Aufbewahrung der Wahlunterlagen sei der Hinweis auf eine unveränderte Sitzverteilung unerheblich, weil gerade wegen des Verstoßes gegen elementare Wahlgrundsätze eine Manipulationsmöglichkeit an den Stimmzetteln nicht habe ausgeschlossen werden können. Soweit der Kläger darüber hinaus gerügt habe, daß die Stimmzettel nicht dem vorgeschriebenen Muster entsprochen hätten, könne er damit nicht gehört werden, weil er dies nicht in seiner Einspruchsschrift innerhalb der. Einspruchsfrist gerügt habe. Das gleiche gelte für die Rüge, daß die Wahlniederschrift im Wahlbezirk III von den meisten Mitgliedern des Wahlvorstandes bereits vor der Auszählung blanko unterschrieben worden sei.

Gegen dieses ihr am 18. April 1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 13. Mai 2986 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt sie aus, das Gericht sei von falschen Tatsachengrundlagen ausgegangen. Es könne nach dem Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens unter keinen Umständen davon ausgegangen werden, daß die Holzkiste mit den Stimmzetteln und sonstigen Wahlunterlagen im Rathaussaal zeitweise unbeaufsichtigt gewesen sei. Vielmehr stehe fest, daß sich dort eine ganze Anzahl von Beobachtern aus den Reihen aller politischen Richtungen ständig aufgehalten hätten, so daß die Kiste nicht eine Sekunde ohne Aufsicht gewesen sei (Beweis: Zeugnis der Stadtverordneten W. K., E. K., R. D.).

Das Gericht habe zu Unrecht "von Amts wegen" die Aufbewahrung der Wahlunterlagen bis zum Zeitpunkt der Nachzählung überprüft. Gerügt worden sei allein die Nachzählung. Im übrigen liege eine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 26 Kommunalwahlgesetz nicht vor. Selbst wenn man in dem Abstellen der Kiste mit den Wahlunterlagen im Rathaussaal eine Unregelmäßigkeit sehen wolle, sei diese nicht "beim Wahlverfahren" vorgekommen. Hierzu zähle nämlich die Feststellung des Wahlergebnisses nicht. Insoweit treffe § 26 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalwahlgesetz eine eigenständige Regelung. Die von dem Gericht angenommene Unregelmäßigkeit hätte jedoch auch keinerlei Einfluß auf die Sitzverteilung in der Stadtverordnetenversammlung haben können. Das unterstellte Hinzufügen von 10 Stimmzetteln für die CDU habe bei den Berechnungen keinerlei Relevanz.

Darüber hinaus seien die §§ 26 Abs. 1 Nr. 2a, 20 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz, 59 Abs. 3 Kommunalwahlordnung verfassungswidrig.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. März 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, es komme nicht darauf an, daß die CDU auch bei 2800 Stimmen die gleiche Anzahl der Sitze erhalte. Entscheidend sei, daß sich die Sitzverteilung bei einer Stimme weniger verändere. Angesichts der festgestellten Unregelmäßigkeiten sei es nicht von der Hand zu weisen, daß diese auch das Wahlergebnis beeinflußt hätten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Ergänzung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg Js 3027/°5, die auch die Schnellmeldung und die Wahlniederschrift enthalten, sowie einen Ordner "Kommunalwahlen am 10. März 1985", überreicht vom Magistrat der Stadt Hadamar.

Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO) und begründet.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken,. Der Kläger ist als Wahlberechtigter für die Kommunalwahl am 10. März 1985 zur Erhebung der Wahlanfechtungsklage (§ 27 Hessisches Kommunalwahlgesetz - KWG - in der Fassung vom 1. März 1981, GVBl. I, S. 109) klagebefugt. Er hat vor Erhebung der Klage gegen die Gültigkeit der Wahl nach § 25 KWG Einspruch erhoben, über den die neue Stadtverordnetenversammlung gemäß § 26 KWG beschlossen hat (§ 27 Satz 1 Ziff. 1 KWG) Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen (§ 27 Satz 2 KWG).

Die Voraussetzungen, unter denen eine Wahl für ungültig zu erklären ist, liegen jedoch nicht vor.

Nach §§ 27 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 26 Abs. 1 Nr. 2a KWG ist die Wiederholung der Wahl anzuordnen, wenn bei dem Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluß gewesen sein können. Darüber hinaus müssen die Unregelmäßigkeiten innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 25 Abs. 1 KWG) geltend gemacht worden sein, um im materiellen Wahlprüfungsverfahren berücksichtigt werden zu können.

Eine Unregelmäßigkeit bei dem Wahlverfahren im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG liegt vor, wenn gegen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes oder der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen wird vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. März 1985 - II OE 42/82 -). Der Auffassung der Beklagten, als Unregelmäßigkeit könnten in erster Linie nur Verstoße gegen die gesetzlichen Wahl und Wahlverfahrensgarantien verstanden werden, nicht aber das Abweichen von Verfahrensvorschriften, kann nicht gefolgt werden. Die aufgrund der Ermächtigung im Kommunalwahlgesetz erlassene Kommunalwahlordnung dient ebenfalls dazu, die Korrektheit des Wahlverfahrens zu sichern vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 1956 - V OVG A 22/56 -AS 11, 298 ff., 305; Schmiemann, Wahlprüfung im Kommunalwahlrecht, S. 39 ff.; Karpenstein, Die Wahlprüfung und ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen, S. 37  ff.).

Eine Unregelmäßigkeit in dem genannten Sinne liegt hier darin, daß die Stimmzettel nach Abschluß des Auszählungsverfahrens nicht versiegelt und im Rathaus Hadamar von nicht befugten Personen nachgezählt worden sind. Der Kläger macht mit seinem diesbezüglichen Vortrag geltend, daß die Stimmzettel nach Abschluß der Auszählung nicht ausreichend gegen Zugriffe Unbefugter gesichert waren und damit Wahlmanipulationen im Nachhinein möglich gewesen sind. Mit dem von dem Wahlvorsteher und dem Schriftführer gewählten Vorgehen haben sie gegen § 51 Abs. 1 KWO verstoßen. Danach sind die geordneten, und gebündelten Stimmzettel zu versiegeln, mit Inhaltsangabe zu versehen und dem Gemeindevorstand zu übergeben. Darüber hinaus hat der Wahlvorsteher gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 KWO sicherzustellen, daß die versiegelten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Dafür hat der Wahlvorsteher nicht gesorgt. Dies ergibt sich schon daraus, daß im Rathaussaal, wohin die Kiste mit den Wahlunterlagen gebracht worden war, die Stimmen des Wahlbezirks III noch einmal ausgezählt wurden. Die Zählung erfolgte nicht nur durch Mitglieder des Wahlvorstandes des Wahlbezirks III (Wahlvorsteher S., Schriftführer S., Beisitzer T.), sondern auch von Personen, die dem Wahlvorstand nicht angehörten, nämlich dem Hauptamtsleiter W. (vgl. die Aussagen S., Bl. 40, O., Bl. 44, L., B1. 52 der Akte Js 3027/85) und dem Wahlvorsteher des Wahlbezirks II O. (Aussage O., Bl. 44).

Die Unregelmäßigkeiten sind auch beim Wahlverfahren vorgekommen Zum Wahlverfahren zählen alle Abschnitte der Wahl - Wahlvorbereitung, Wahlhandlung, Ermittlung des Wahlergebnisses - bis zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß (§ 22 KWG). Die Feststellung des Wahlergebnisses selbst zählt nicht mehr zum Wahlverfahren im Sinne des § 26 Abs. 1 Ziff. 2 KWG, wie sich daraus ergibt, daß nach § 26 Abs. 1 Ziff. 3 KWG bei einer Unrichtigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses diese aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen ist. Die hier gerügten Unregelmäßigkeiten betreffen aber gerade nicht die Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß; die Unrichtigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses ist nicht gerügt. Die hier gerügten Unregelmäßigkeiten haben sich vielmehr im Rahmen der Ermittlung abgespielt. Die Ermittlung des Wahlergebnisses (§§ 20 bis 21 a KWG) ist bereits vom Gesetzeswortlaut von der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 22 KWG) zu unterscheiden. Dem Wahlausschuß kommt allein die Befugnis zu festzustellen, wieviel Stimmen im Wahlkreis auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wieviel Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt worden sind. Seine Feststellungen trifft der Wahlausschuß aufgrund des durch den Wahlleiter ermittelten Wahlergebnisses, das sich aus den Wahlniederschriften ergibt (§ 54 KWO). Dabei ist der Wahlausschuß berechtigt, noch rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen (§ 54 Abs. 3 KWO). Lediglich auf die Tätigkeit de:; Wahlausschusses bei der Feststellung des Wahlergebnisses stellt § 26 Abs. 1 Ziff. 3 KWG ab . Alle Handlungen bis zu diesem Zeitpunkt, also auch die Ermittlung des Wahlergebnisses, sind noch unter den Begriff des Wahlverfahrens zu fassen.

Eine weitere vom Kläger gerügte Unregelmäßigkeit im Sinne des 5 26 KWG liegt darin, daß an der Wahlniederschrift, des Wahlbezirks III von nicht dazu befugten Personen Korrekturen vorgenommen worden sind. Die Wahlniederschrift ist eine Urkunde, in der die Mitglieder des Wahlvorstandes, die unterschrieben haben, den Inhalt der Wahlniederschrift genehmigen (§ 50 KWO). Wird nachträglich eine Korrektur an der Wahlniederschrift vorgenommen, wird damit ihr Inhalt verändert und kann ohne die Zustimmung der Mitglieder des Wahlvorstandes, die unterschrieben haben, nicht von ihrer Genehmigung umfaßt sein. Die Frage, ob überhaupt eine nachträgliche Änderung der Wahlniederschrift mit Zustimmung der Wahlvorstandsmitglieder möglich wäre, kann hier dahinstehen.

Diese Unregelmäßigkeiten können aber nicht von Einfluß auf das Wahlergebnis gewesen sein. Davon ist auszugehen, wenn, nach den Umständen des einzelnen Falles eine nach der Lebenserfahrung konkrete und in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit besteht daß die Unregelmäßigkeit auf die Sitzverteilung von Einfluß gewesen sein kann; sie muß nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Umgekehrt sind Unregelmäßigkeiten dann unbeachtlich, wenn sie das Wahlergebnis nach der Lebenserfahrung nicht beeinflußt haben können oder bei denen diese Möglichkeit so entfernt ist, daß sie nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 5. November 1974 - II OE 134/73 -, HessVGRspr. 1975, S. 17 ff.; OVG Münster, Urteil vom 4. August 1971 - III A 933/70 -, AS 27, 78 ff.; Schmiemann, Wahlprüfung im Kommunalwahlrecht, S. 97 ff.). Absolute Wahlungültigkeitsgründe kennt demgegenüber das hessische Kommunalwahlrecht nicht (vgl. für das Bundeswahlrecht, für das gleiches gilt, Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 3. Auflage, S. 484 ff.; Olschewski, Die Wahlprüfung und ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen, S. 41 ff.). Die Wahlprüfung beschränkt sich darauf, die ordnungsgemäße Zusammensetzung der kommunalen Vertretungskörperschaften zu gewährleisten.

In diesem Sinne können die festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht ursächlich für eine veränderte Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar sein. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob vom Zeitpunkt des Abschlusses der Stimmenzählung im Wahlbezirk III bis zur Nachzählung im Rathaussaal tatsächlich Manipulationen an den Stromzetteln vorgekommen sind, wie dies insbesondere im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wiederholt behauptet worden war. Entscheidend ist, daß gleichgültig, ob man für das Wahlergebnis für die CDU 2800 oder 2810 Stimmen in Hadamar zugrunde legt, sich die Sitzverteilung nicht ändert. Es brauchte deshalb der Behauptung des Klägers, die Stimmzettel seien im Rathaussaal unbeaufsichtigt abgestellt worden, nicht weiter nachgegangen werden, obwohl die Beklagte für das Gegenteil Beweis angetreten hat. Durch keine der oben festgestellten Unregelmäßigkeiten ist das ursprünglich im Wahlbezirk III festgestellte Auszählergebnis von 238 Stimmen für die CDU berührt worden; es konnte durch diese Ereignisse immer nur zweifelhaft sein, ob das dann später festgestellte Wahlergebnis von 248 Stimmen für die CDU gültig sein konnte und ob 12 ungültige Stimmen vorhanden waren. Zu einer anderen Schlußfolgerung zwingt auch nicht der Hinweis des Klägers darauf, daß die CDU mit einer einzigen Stimme Vorsprung den Zählvorteil nach § 22 Abs. 4 KWG erhalten und damit ihre absolute Mehrheit behauptet hat. Der Zählvorteil nach § 22 Abs. 4 KWG war der CDU zu Recht zugesprochen worden, weil es nach dem Gesetz unerheblich ist, wieviele Stimmen mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl ei,-, Wahlvorschlag einer Partei auf sich vereinigen muß, um den Zählvorteil zu erhalten. Entscheidend ist, daß mehr als die Hälfte der Stimmenzahl erreicht wird.

Keine der oben festgestellten Unregelmäßigkeiten hat das Auszählungsergebnis im Wahlbezirk III berührt. Alle Unregelmäßigkeiten sind erst nach Abschluß dieser Auszählung entstanden.

Der Hinweis des Klägers auf die von ihm zu den Akten gereichte Entscheidung des VG Koblenz (Urteil vom 5. Februar 1985 - b k 174/84 -) zwingt zu keiner anderen Schlußfolgerung. Das VG Koblenz geht offenbar von einem absoluten Wahlungültigkeitsgrund in bezug auf die fehlende Versiegelung von Stimmzetteln aus. Das ist auf das hessische Kommunalwahlrecht nicht übertragbar. Ein Fehler beim Wahlverfahren kann, gleichgültig, wie schwerwiegend der Fehler auch sein mag, nur dann zur Ungültigkeit der Wahl führen, wenn er die Verteilung der Sitze beeinflußt haben kann. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch davon auszugehen, daß auf den Wahlvorschlag der CDU im Wahlbezirk III mindestens 238 Stimmen entfallen sind. Dieses Zählergebnis ist nämlich im Laufe der Einspruchsfrist von niemandem bestritten worden; der Kläger hat dieses in seiner Einspruchsschrift vom 14. März 1985 auch nicht angegriffen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um auch die Richtigkeit dieses Wahlergebnisses im Wahlprüfungsverfahren überprüfen zu können. Das Gericht ist nämlich bei der Überprüfung der Unregelmäßigkeiten nach § 26 KWG gehindert, alle ihm etwa im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen oder erst im Gerichtsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kennen im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren Einwendungen nicht mehr Prüfungsgegenstand sein, die nicht Gegenstand auch des Einspruchsverfahrens waren (vgl. Urteil vom 5. November 1974 - II OE 134/73 - HessVGRspr. 1975, S. 17 ff.; Urteil vom 5. März 1985 - II OE 42/82 -). Dies ergibt sich aus der landesgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in Hessen. Nach § 25 KWG ist jedem Wahlberechtigten die Möglichkeit eröffnet, durch Einspruch die Gültigkeit der Wahlen überprüfen zu lassen, auch wenn er nicht geltend machen kann, in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht verletzt zu sein.

Damit dient das Wahlprüfungsverfahren nicht vornehmlich dem Schutz des Individualinteresses, sondern es ermöglicht die objektive Überprüfung des Wahlverfahrens. Andererseits unterliegt aber das Wahlprüfungsverfahren dem sogenannten Anfechtungsprinzip. Wahlen werden nicht generell auf die Einhaltung der Wahlvorschriften überprüft, sondern nur dann, wenn Einsprüche erhoben sind und jeweils nur soweit, wie der Einspruch reicht (vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, Rdnr. 20 zu Art. 41 GG, Anm. 1 zu § 2 Wahlprüfungsgesetz; Olschewski, Wahlprüfung und subjektiver Wahlrechtsschutz, S. 7 und 282; so auch für das Bundeswahlrecht BVerfG, Beschluß vom 15. Mai 1963 - 2 BvR 194/63 - E 16, 128 ff., 144, allerdings ohne nähere Begründung; ebenso OVG Münster, Urteil vom 22. Dezember 1965 - III A 1126/65 - OVGE 22, 66 ff., 75 ff.). Die gesetzliche Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens mit kurzen Anfechtungsfristen (Einspruchsfrist zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, § 25 Abs. 1 KWG) ist darauf ausgelegt, möglichst rasch eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen herbeizuführen. Dem würde es wider sprechen, wenn Sachverhalte, die im Einspruchsverfahren nicht vorgetragen worden sind, im gerichtlichen Verfahren entweder noch vorgebracht werden könnten oder vom Gericht selbst aufgegriffen werden müßten. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Einsprechende den von ihm geltend gemachten Wahlfehler mit allen Einzelheiten darlegt. Er muß aber den Sachverhalt, auf den er den geltend gemachten Wahlfehler stützt, innerhalb der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 KWG so konkret und nachvollziehbar schildern, daß das mit dem Einspruch befaßte Gremium feststellen kann, ob einer der Tatbestände des § 26 Abs. 1 KWG vorliegt (so der erkennende Senat im Urteil vom 5. März 1985, a.a.O.). Dies schließt nicht aus, daß der Sachverhalt weiter aufgeklärt und gegebenenfalls Beweis erhoben wird. Auch kann der Vortrag später noch vervollständigt, näher spezifiziert und durch Beweisantritte erhärtet werden. Die Rüge einzelner Wahlfehler darf also nicht dazu führen, daß aus Anlaß ihrer Prüfung weitere sich ergebende Verstöße gegen Wahlrechtsbestimmungen aufgegriffen und ebenfalls überprüft werden, obwohl der zugrunde liegende Sachverhalt nicht im Einspruchsverfahren rechtzeitig geltend gemacht worden war.

So liegt der Fall nämlich hier. Im Einspruchsverfahren war vom Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, daß das ursprüngliche Auszählergebnis im Wahlbezirk III ebenfalls unrichtig sein könnte. Vielmehr kam es ihm ganz offenbar auf die Vorgänge an, die nach Abschluß dieses Auszählergebnisses stattgefunden haben. Erst, nachdem im einzelnen bekanntgeworden war, wie sich alles abgespielt hat, hat der Kläger dann auch im gerichtlichen Verfahren aufgrund der aufgetauchten Zweifel und aufgrund des Umstandes, daß die absolute Mehrheit der CDU nur mit einer einzigen Stimme Vorsprung gehalten worden war, Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses angemeldet und diese darauf gestützt, daß ein Verzählen nach den besonderen Umständen nicht ausgeschlossen werden kann. Damit kann der Kläger jetzt aber nicht mehr gehört werden. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er als stellvertretender Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Hadamar ebenfalls Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt hat. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob dieses Schreiben dem Kläger persönlich zugerechnet werden kann. Jedenfalls hat er auch hierbei die Richtigkeit des Auszählergebnisses im Wahlbezirk III nicht bezweifelt.

Wie ausgeführt, werden auch an die Darlegungspflicht desjenigen, der die Gültigkeit einer Wahl angreift, keine hohen Anforderungen gestellt. Es wird keineswegs vom Kläger verlangt, daß er bei der Begründung seines Einspruchs bereits eine juristische Beurteilung des Sachverhaltes vornimmt. Vielmehr muß er lediglich den Sachverhalt darlegen, auf den es ihm ankommt. Dies hat er getan. Aus seinem Einspruch läßt sich rückschließen, daß er im Einspruchszeitraum jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit des ursprünglich festgestellten Wahlergebnisses nicht hatte, weil er dieses sonst bereits mit :einem Einspruch gerügt hätte. Daß nämlich möglicherweise bereits das ursprünglich festgestellte Wahlergebnis auf einem Zählfehler beruhen könnte, hätte dem Kläger schon zum Zeitpunkt seines Einspruchs bekannt sein können. Ganz offenbar war ihm dies aber kein Anliegen, weil seine Aufmerksamkeit den danach liegenden Ereignissen galt. Nachdem er es aber unterlassen hat, einen von den übrigen Ereignissen abgrenzbaren Sachverhalt darzulegen, kann er jetzt im Klageverfahren nicht verlangen, daß auch dieser neu eingeführte Sachverhalt überprüft wird.

Ebenfalls nicht gerichtlich überprüfbar, weil nicht innerhalb der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 KWG geltend gemacht, ist die Rüge des Klägers, daß die Wahlniederschriften von einzelnen Mitgliedern des Wahlvorstandes des Wahlbezirks III der Stadt Hadamar bereits vor der Auszählung blanko unterschrieben worden seien. In seiner Einspruchsschrift vom 14. März 1965 hat der Kläger hierzu keinerlei Angaben gemacht. Er hat in der Einspruchsschrift ebenfalls nicht bemängelt, daß der Wahlleiter und der Wahlausschuß die vorhandenen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl nicht geklärt haben (§ 54 KWO). Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, daß die Stimmzettel nicht dem vom Hessischen Minister des Innern aufgestellten Muster entsprochen haben sollen (§ 27 KWO).

Nach alledem bleibt, festzuhalten, daß zwar im Wahlverfahren erhebliche Verstöße gegen das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung und damit Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 26 KWG vorgekommen sind, daß diese jedoch auf das Wahlergebnis keinen Einfluß gehabt haben. Soweit von Fehlern hätte ein Einfluß auf das Wahlergebnis ausgehen können, ist der diesen Fehlern zugrunde liegende Sachverhalt nicht rechtzeitig geltend gemacht worden.

Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 26 Abs. 1 Nr. 2a, 30 Abs. 2 KWG erübrigen sich unter diesen Umständen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661).

Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.