Hessischer VGH, Beschluss vom 25.02.1986 - 5 TH 1207/85
Fundstelle
openJur 2012, 17936
  • Rkr:
Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag für 1985, den die Antragsgegnerin unter Bezug auf ihre Kurbeitragssatzung (KBS) vom 27. März 1984 verlangt. Nach § 4 Abs. 1 Buchst. a KBS beträgt der Beitrag für das Kurgebiet Willingen pro Person 1,20 DM je Tag einschließlich Mehrwertsteuer. Er wird nach § 3 Abs. 1 KBS von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird; die Einrichtungen des Kur- oder Erholungsortes in Anspruch zu nehmen oder an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Nach § 6 KBS werden Ortsfremde, die, ohne im Erholungsgebiet den Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensverhältnisse zu haben, Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit sind, zu einem einmal im Kalenderjahr zu entrichtenden Kurbeitrag für einen vierwöchigen Aufenthalt (28 Tage) nach Maßgabe der Beitragssätze in § 4 herangezogen, und zwar unabhängig von der Dauer und der Häufigkeit der Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet.

Die Antragstellerin hat ihren Hauptwohnsitz in Herne. In dieser Gegend ist sie auch berufstätig. Sie ist zu einem Drittel Miteigentümerin der Eigentumswohnung Nr. 1.2 im Haus 1, T.-weg 10, Gemarkung Willingen.

Mit Bescheid vom 5. März 1985 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Beifügung der Kurkarte 1985 auf den Kurbeitrag für 28 Tage in Höhe von 33,60 DM binnen eines Monats auf eines der im Bescheid genannten Bankkonten zu zahlen. Über den am 11. März 1985 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Am 17. April 1985 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Kassel um einstweiligen Rechtsschutz nach und begehrte die Aussetzung der Vollziehung. Sie machte geltend, Eigentümer oder Besitzer der Wohneinheit sei nur die Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB, bestehend aus ihr und zwei weiteren Personen. Die Bruchteilsgemeinschaft, wie sie beim Erwerb der Wohnung bestanden habe, sei in eine BGB-Gesellschaft umgewandelt worden; denn Sinn und Zweck des Erwerbs sei es gewesen, die Wohnung bei sich bietender Gelegenheit an Dritte entgeltlich zur vorübergehenden Beherbergung zur Verfügung zu stellen. Hinter diesen Hauptzweck der Gesellschaft trete die Möglichkeit eines persönlichen längeren Aufenthalts in Willingen zurück. So halte sie sich jährlich höchstens 10 bis 14 Tage dort auf, unter Verwendung ihres Resturlaubs als Zweiturlaub. Ferner gehe es nicht an, daß die Antragsgegnerin jeden der drei Miteigentümer auf den vollen Kurbeitrag heranziehe, während ein Alleineigentümer lediglich einmal veranlagt werden. Folglich könne sie allenfalls auf ein Drittel des Kurbeitrags herangezogen werden. Im übrigen handele es sich bei der Regelung in § 6 KBS um eine verdeckte Zweitwohnungssteuer, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und führte aus, nicht § 6 KBS, sondern § 3 Abs. 1 KBS löse die Kurbeitragspflicht aus. Im Hinblick auf die wegen der geringen Höhe gebotene Verwaltungsvereinfachung und Beweiserleichterung messe die Satzung dem Eigentum oder Besitz an einer Wohneinheit eine Indizfunktion bei; denn aus einem dieser Umstände könne nach der Lebenserfahrung gefolgert werden, daß sich die Betreffende im Verlaufe des Jahres regelmäßig und für eine die Bemessung des Kurbeitrags erhebliche Dauer wiederholt im Kurgebiet aufhalte. Welche zivilrechtliche Unterart des Eigentums oder Besitzes im Einzelfall vorliege, sei unerheblich für die satzungsrechtliche Vermutung eines längeren Aufenthalts.

Mit Beschluß vom 10. Juni 1985 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides und der sie tragenden KBS i.V.m. § 13 KAG nicht bestünden.

Gegen den am 14. Juni 1985 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 25. Juni 1985 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Die Pauschalierung des Kurbeitrages in § 6 KBS zeige, daß es sich um eine unzulässige objektbezogene Abgabe handele. Soweit die Antragsgegnerin ihr vorhalte, sie sei nicht als gewerbliche Wohnungsvermieterin bei der Antragsgegnerin gemeldet, sei dies unerheblich. Im übrigen sei sie zu einer gewerblichen Vermietung nicht gezwungen. Die Wohnung sei eine bloße Kapitalanlage, eine Vermietung an Kurgäste erfolge nicht. Im übrigen habe sie sich 1985 in der Zeit vom 29. April 1985 bis zum 10. Mai 1985, also elf Tage, mit ihrem Ehemann in Willingen aufgehalten.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und trägt vor, aus der Tatsache, daß die Wohnung nicht vermietet werde, sei zu folgern, daß die Wohnung zur eigenen Nutzung verwandt werde.

Ein Hefter Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin hat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen. Auf seinen Inhalt wie den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 1985 zu Recht abgelehnt hat; denn weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides noch bedeutet die Vollziehung eine unbillige Härte für die Antragstellerin (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Die Beitragsanforderung findet ihre rechtliche Grundlage in § 4 Abs. 1 Buchst. a, § 6 KBS i.V.m. § 13

Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 17.03.1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1976 (GVBl. 1,532). Formelle Bedenken gegen die Satzung sind nicht zu erheben, da sie entsprechend § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 25. April 1978, veröffentlicht in der Waldeckischen Landeszeitung vom 2. Juni 1978, ordnungsgemäß in der Waldeckischen Landeszeitung vom 5. April 1984 veröffentlicht wurde.

Ihre gesetzliche Grundlage findet die KBS in § 13 KAG. Nach Absatz 1 dürfen Gemeinden, die vom Sozialminister als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag (Kurtaxe) erheben. Beitragspflichtig sind nach Absatz 2 alle ortsfremden Personen, die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen. Diese Regelung in Verbindung mit der KBS verstößt weder gegen das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen das Grundrecht der freien Aufenthaltswahl nach Art. 6 Hessische Verfassung (HV). Denn mit dem Kurbeitrag ist keine Gestaltung dieser Grundrechte verbunden. Vielmehr werden mit dem Kurbeitrag Sondervorteile abgegolten, die aus der Zurverfügungstellung von Erholungs- und Kureinrichtungen folgen (vgl. Ermel; KAG, 2. Auf l., § 13 Anm. 1; OVG Lüneburg KStZ 62, 71 f.; 66, 145; BVerwG Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 5). Dem Beitrag steht eine Gegenleistung der Gemeinde gegenüber, die aus dem Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge herausfällt.

Die Begrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen auf ortsfremde Personen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV liegt nicht vor (vgl. BVerwG Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 2 S. 3 = KStZ 76, 171 (172); OVG Lüneburg, KStZ 62, 71 (72); 66, 145, (146); VGH Baden-Württemberg Urteil vom 13.09.1985 - 14 S 2528/84 - S. 7 f.). Zwar haben auch die Gemeindebürger die Möglichkeit, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Ihre Befreiung von der Kurbeitragspflicht findet jedoch ihre sachlich plausible Grundlage einerseits in dem Umstand, daß derartige Einrichtungen in besonderer Weise gerade für Gemeindebesucher und den Fremdenverkehr geschaffen, ausgebaut und unterhalten werden, andererseits die Gemeindebürger bereits über die der Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommensteuer und Gewerbesteuer sowie die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts beteiligt sind. Die Begrenzung des beitragspflichtigen Personenkreises in § 13 Abs. 2 KAG ist vor diesem Hintergrund sachlich vertretbar und nicht als willkürlich anzusehen.

Die KBS hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 13 KAG. Die Antragsgegnerin ist vom Hessischen Sozialminister als heilklimatischer Kurort anerkannt worden (vgl. Gesamtverzeichnis des Hessischen Sozialministers vom 06.02.1968, StAnz 68, 346). Die Ausgestaltung der Beitragspflicht ist ebenfalls bedenkenfrei. Die Abstufung des Beitrags nach verschiedenen Kurgebieten und die Berechnung des Beitrags nach den Tagen des Aufenthalts im Kurgebiet ist zulässig. Die geringe Höhe des Beitrags läßt ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgeschlossen erscheinen. Gleiches gilt für die Beachtung des Übermaßverbotes, da der Beitrag nach § 3 Abs. 3 wie nach § 6 KBS höchstens für 28 Tage erhoben wird.

Die persönliche Beitragspflichtigkeit der Antragstellerin ergibt sich vorliegend unmittelbar aus § 13 Abs. 2 KAG, der eine grundsätzlich abschließenden Regelung des Kreises der Beitragspflichtigen enthält. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 137 Abs. 3 HV, § 1 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I, 66) gibt diesen nicht das Recht, die durch § 13 Abs. 2 KAG gesetzten Schranken zu überschreiten; denn das Selbstverwaltungsrecht besteht nur innerhalb der allgemeinen Gesetze. Durch Satzung darf daher der Personenkreis der Kurbeitragspflichtigen weder erweitert noch beschränkt werden. Das durch § 13 Abs. 1 KAG eingeräumte Ermessen zu Gunsten der Gemeinde bezieht sich lediglich auf Fragen, die nicht im KAG selbst abschließend geregelt sind; dazu zählt insbesondere, ob, in welcher Form und in welcher Höhe ein Kurbeitrag erhoben wird. Die Regelung der persönlichen Beitragspflicht in § 3 Abs. 1 KBS hat daher lediglich deklaratorische Wirkung; soweit sie über den unmittelbaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 KAG hinausgeht, kommt ihr lediglich die Bedeutung als allgemeiner Grundsatz, nach dem die Verwaltung geführt werden soll, im Sinne des § 51 Nr. 1 HGO zu.

Die Antragstellerin ist eine ortsfremde Person im Sinne des § 13 Abs. 2 KAG. Denn ihren Lebensmittelpunkt hat sie nach eigenem Vortrag nicht in Willingen, sondern in Herne. In dieser Gegend ist sie auch berufstätig, dort wohnt ihr Ehemann. Im übrigen trägt sie im Laufe des Verfahrens selbst vor, sie halte sich allenfalls für kurze Zeit in Willingen auf.

Der Antragstellerin wird auch die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen. Unerheblich ist dabei, ob sie davon auch tatsächlich Gebrauch macht; denn die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt nach § 13 Abs. 2 KAG für das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. Ermel a.a.O.; OVG Lüneburg KStZ 66,145 (146)). Die Antragstellerin besitzt diese Möglichkeit, da sie zu einem Drittel Miteigentümerin einer Eigentumswohnung ist. Dieser Umstand begründet - ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer Wohnung - die Vermutung, daß die Betreffende eine hinreichend konkrete Möglichkeit hat, die von § 13 KAG erfaßten Einrichtungen zu nutzen. Dabei kommt es für die hier allein interessierende abgabenrechtliche Sichtweise entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, wie im einzelnen ihre Eigentums- und Besitzrechte ausgestaltet und gemeinschafts- oder gesellschaftsrechtlich gebunden sind. Der Beitrag nach § 13 KAG stellt eine personenbezogene, keine objektbezogene Abgabe dar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß gerade bei Zweitwohnungsinhabern eine begründete Vermutung dafür besteht, daß sie auch tatsächlich die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen haben (OVG Lüneburg KStZ 74, 17 f.; KStZ 62, 712 f ,; VGH Baden-Württemberg a.a.O.; BVerwG Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 2, 3, 4; vgl. auch Ermel, 2. Aufl., § 13 KAG Anm. 16; Kübler-Fröhner-Faiß, KAG BW § 11 Rdn. 9). Die Berechtigung dieser Vermutung ergibt sich vorliegend schon aus dem Vortrag der Antragstellerin selbst. So hat sie im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt, sich jährlich etwa 10 bis 14 Tage in Willingen aufzuhalten. Vor dem erkennenden Senat hat sie vorgetragen, sie habe sich 1985 elf Tage in Willingen aufgehalten, ihr Mann habe für diesen Zeitraum auch eine Kurkarte bezahlt. All dies zeigt, daß die Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Zweitwohnung sachgerecht ist, um die Vermutung für die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Einrichtungen der Antragsgegnerin aufzustellen.

Die so begründete persönliche Beitragspflicht könnte nur entfallen, wenn die Antragstellerin nachweisen könnte, daß sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen außerstande war, ihre Wohnung und damit die Einrichtungen der Antragsgegnerin zu nutzen (vgl. OVG Lüneburg KStZ 66,145,146). Dies hätte nur gelingen können, wenn sich die Antragstellerin an keinem der 365 Tage des vergangenen Jahres in Willingen aufgehalten hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O.; S.9).

Mit dieser Auslegung des § 13 Abs. 2 KAG wird der Kurbeitrag nicht in eine unzulässige objektbezogene Abgabe verwandelt. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin vermag der Senat nicht zu folgen. Der Kurbeitrag wie die Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen knüpfen nicht originär an die Innehabung einer Zweitwohnung im Gebiet des Kur- oder Erholungsortes an, sondern verlangen, daß ein vorübergehender Aufenthalt des Abgabepflichtigen bejaht werden kann, aus dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen gefolgert wird. Das Merkmal Eigentum oder Besitz einer Zweitwohnung hat lediglich Indizcharakter, um die Vermutung eines Aufenthaltes und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme sachgerecht zu begründen. Schließlich erhält der Abgabepflichtige als Gegenleistung auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme besonderer Vorteile, wie sie mit steuerlichen Abgaben auf den Grundbesitz nicht verbunden sind.

Die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 13 Abs. 2 KAG führt auch nicht zur Entstehung einer - verdeckten Zweitwohnungssteuer. Denn die Abgabe knüpft nicht an das für die Zweitwohnungssteuer typische Merkmal der Besteuerung der im Konsum zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen an. Gerade dies ist aber das Prägende der Zweitwohnungssteuer als örtlicher Aufwandsteuer (vgl. BVerfGE 65, 325 (346 ff.). Aus diesem vom Kurbeitrag deutlich abweichenden Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Steuerpflicht hat das Bundesverfassungsgericht auch im konkreten Einzelfall auf die Unzulässigkeit der in Überlingen erhobenen Zweitwohnungssteuer geschlossen. Die Verschiedenartigkeit von Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag verbietet eine Übertragung der Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer auf die Auslegung des § 13 KAG (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O.; S.7).

Die Regelung des § 6 KBS zur Erhebung und zur Höhe des Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber hält sich im Rahmen des durch § 13 Abs. 1 KAG eröffneten Rechtssetzungsermessens der Gemeinde. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß gerade bei der Gestaltung der Beitragspflicht von Zweitwohnungsinhabern Typisierungen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung zulässig sind (vgl. BVerwG a.a.O.; VGH Baden-Württemberg a.a.O.; S. 11 f.). So ist es weder im Hinblick auf das Übermaßverbot noch hinsichtlich des Äquivalenzprinzips zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin für Zweitwohnungsinhaber den Höchstbeitrag verlangt, der nach § 3 Abs. 3 KBS auch für diejenigen ortsfremden Personen, die den Kurbeitrag nach einzelnen Aufenthaltstagen entrichten, erhoben wird. Die Veranlagung des vermuteten Aufenthalts von Zweitwohnungsinhabern mit 28 Tagen hält sich im Rahmen des Zulässigen und Plausiblen, insbesondere auf Grund des niedrigen Beitragssatzes in § 4 KBS (vgl. BVerwG Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 2 S. 2 f.; Nr. 4 S. 6; OVG Lüneburg, KStZ 74, 17 f.; VGH Baden-Württemberg a.a.O.; S.12). Die KBS der Antragsgegnerin muß auch nicht danach unterscheiden, ob jemand Alleininhaber einer Wohnung ist oder ob er sich diese Stellung mit anderen teilt. Bei der vermuteten Aufenthaltsdauer von 28 Tagen spricht die Lebenserfahrung dafür, daß Fälle, in denen mehr als 12 Teilhaber vorhanden sind, äußerst selten sind. Sie können daher für die Ausgestaltung des Regelfalles vernachlässigt werden.

Aus den gleichen Gründen begegnet es - schon im Hinblick auf die geringe Höhe des Jahresbeitrages - keinen Bedenken, wenn der Beitrag nicht am Ende des Jahres, sondern zu dessen Anfang erhoben wird. Auch braucht die KBS der Antragsgegnerin keine Vorschriften darüber zu enthalten, ob und unter welchen Umständen eine Ermäßigung des pauschalierten Kurbeitrages erfolgt.

Soweit Besonderheiten des Einzelfalles dies erfordern, kann dem durch den Widerruf des Beitragsbescheides nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 131 Abgabenordnung (AO), die abweichende Festsetzung des Beitrags aus Billigkeitsgründen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1, 3 AO oder den Erlaß bzw. die Rückerstattung des Beitrages wegen Unbilligkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO Rechnung getragen werden. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, darauf näher einzugehen.

Zu Unrecht macht die Antragstellerin insoweit geltend, ihr müsse der Beitrag auf ein Drittel ermäßigt werden, da sie nur zu einem Drittel Miteigentümerin sei. Denn aus diesem Umstand läßt sich nicht die Widerlegung der Vermutung ableiten, der Antragstellerin werde für die Dauer von 28 Tagen die Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen der Antragsgegnerin eröffnet. Eine Ungleichbehandlung zu Alleineigentümern von Wohnungen tritt ebenfalls nicht ein. Denn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen wird für die Antragstellerin im gleichen Umfang eröffnet wie einem Alleineigentümer. Der diesbezügliche Einwand der Antragstellerin verkennt das Wesen des Kurbeitrages. Berechtigt wäre das Vorbringen der Antragstellerin nur, wenn es sich, wovon sie unzutreffend ausgeht, um eine objektbezogene Abgabe handelte.

Die Beitragserhebung wird vorliegend auch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit, die die Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen untereinander verlangt. Die Befreiungstatbestände in § 5 KBS stellen sich als ermessensgerecht und vertretbare Ausgestaltungen der Billigkeitsregelungen der AO dar. Dies gilt auch für die in § 5 Abs. 1 Buchst. d genannten Familienbesuche, da die Regelung ersichtlich davon ausgeht, daß nur diejenigen von der Beitragspflicht frei sein sollen, die vornehmlich zu Besuchszwecken im Familienkreis ins Gemeindegebiet reisen (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O.; S. 8). Dies ist nicht zu beanstanden, ebensowenig die anderen durch das Sozialstaatsprinzip und Art. 6 GG, Art. 4 HV gerechtfertigten Befreiungstatbestände. Die durch die Vorschriften der AO gezogenen Grenzen werden durch § 5 KBS nicht überschritten.

Die Erhebung des Kurbeitrages begründet auch keine unbillige Härte für die Antragstellerin, da es ihr ohne weiteres zugemutet werden kann, den geringen Beitrag zunächst zu zahlen und gegebenenfalls eine Rückerstattung im Hauptsacheverfahren durchzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, da das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).