VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2006 - 3 S 1119/04
Fundstelle
openJur 2013, 14282
  • Rkr:

1. Die Ausweisung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs 4a StVO" in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von § 9 Abs 1 Nr 11 BauGB gedeckt.

2. Bei der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs hat sich der Satzungsgeber in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren.

3. Eine Gemeinde ist als Straßenbaulastträger nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 wird die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I“ der Stadt A. vom 23. April 2002 für unwirksam erklärt, soweit die Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller Ziff. 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner 1/8 der Gerichtskosten und 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin trägt 7/8 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 3 bis 13. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Hauptantrag gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 26.1.1999 i.d.F. der 1. Änderung vom 23.4.2002, mit dem Hilfsantrag nur gegen den Änderungsbebauungsplan. Im Wesentlichen sind sie mit den Festsetzungen nicht einverstanden, welche die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen.

Das Plangebiet befindet sich im Süden der Gemarkung A. und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 10,28 ha. Die nördliche Grenze bildet die Berliner Straße, von der die Paul-Klee-Straße nach Süden abzweigt. Die Anwesen der Antragsteller Ziff. 9 und 10 (...-...-... ...), des Antragstellers Ziff. 11 (...-...-... ...), der Antragsteller Ziff. 6 und 7 (... ... ...) und des Antragstellers Ziff. 8 (... ... ...) befinden sich sämtlich innerhalb des Plangebiets, während der Antragsteller Ziff. 3 (... ... ...), die Antragsteller Ziff. 4 und 5 (... ... ...) und die Antragsteller Ziff. 12 und 13 (... ... ...) mit ihren nördlich der Berliner Straße gelegenen Grundstücken sich ebenso außerhalb des Plangebiets befinden wie die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (... ... X).

Der Begründung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" i.d.F. vom 26.1.1999 ist zu entnehmen, dass das Ziel der Erschließungsplanung u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit dem Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen gewesen ist. Es heißt dort: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und die Verkehrsströme werden dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ Die zeichnerische Festsetzung des Bebauungsplans enthält für die Berliner Straße ab der Abzweigung Königsberger Straße bis einschließlich des Gebäudes ... ... ... zunächst einen 2,00 m breiten Gehweg, dem ein 2,00 m breiter Verkehrsgrünstreifen (ohne Parkmöglichkeiten) folgt und dem sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigte Zone gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, anschließt. Der im Süden an diese Fläche angrenzende Bereich war in drei Teile gegliedert: Das östliche Drittel war als öffentliche Grünfläche ausgewiesen, das westliche Drittel als Parkplatz und das mittlere Drittel enthielt die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg. Die Berliner Straße sollte im Übrigen auf 6 m ausgebaut werden, wobei beidseits jeweils ein 2 m breiter Verkehrsgrünstreifen festgesetzt war, dem sich im östlichen Teil jeweils ein 2,50 m, im westlichen Teil ein 2 m breiter Gehweg anschloß. Die Paul-Klee-Straße war im südlichen und nördlichen Teil als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt; etwa in Höhe der Rundsporthalle war die Verkehrsfläche durch die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg für den Durchgangsverkehr unterbrochen. Der verkehrsberuhigte Bereich der Paul-Klee-Straße wies eine Breite von 5,50 m aus, ohne separate Aufteilung in Straßenverkehrsflächen und Gehwege.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wird vor allem die südlich des verkehrsberuhigten Bereichs der Berliner Straße gelegene und für die Errichtung eines Kindergartens vorgesehene Fläche neu geordnet. Für die Verkehrsfläche der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ... ... ... (Flst.-Nr. 346) ergibt sich folgende Änderung: Auf den 1,90 m breiten Gehweg folgt nunmehr nicht mehr ein Verkehrsgrünstreifen, sondern ein 2,00 m breiter Streifen, der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen ist, allerdings unterbrochen durch insgesamt 7 Einzelbäume, zwischen denen teilweise Verkehrsgrün festgesetzt ist. Daran schließt sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, an. Der südlich dieses verkehrsberuhigten Bereichs liegende Platz wurde insofern geändert, als die im östlichen Drittel gelegene öffentliche Grünfläche reduziert, der für Gehweg, Fußweg, Radweg und Busse vorgesehene Platz weiter nach Osten verschoben und im westlichen Bereich die Parkfläche vergrößert wurde. Außerdem besteht die Paul-Klee-Straße nunmehr aus einem durchgehend als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, festgesetzten 5,50 m breiten Streifen. Im Übrigen wurde der Verkehrsgrünstreifen beidseits der Berliner Straße auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs in Straßen- und Parkierungsflächen umgewandelt, wobei das Pflanzgebot für zahlreiche Einzelbäume in diesem Streifen weiterhin besteht.

In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt es u.a., die Paul-Klee-Straße sei im rechtsgültigen Bebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den Verkehr unterbrochen. Die übrige Paul-Klee-Straße sei als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 4 a StVO ausgewiesen. Damit Müllfahrzeuge, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge aber auch Rettungsfahrzeuge diesen Bereich befahren könnten, werde die Mischverkehrsfläche durchgehend ausgewiesen. Durch entsprechende Verbote werde aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden. Diese Änderung sei eine nachrichtliche Darstellung, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne.

Dem mit dem Hauptantrag angegriffenen Ursprungsbebauungsplan lag im Wesentliches folgendes Verfahren zugrunde: Am 6.10.1998 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss bezüglich des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I", in der Zeit vom 20.11.1998 bis 8.1.1999 lag der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus, am 26.1.1999 wurde er vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Landratsamt Ludwigsburg am 24.2.1999 am 4.3.1999 öffentlich bekannt gemacht.

Der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Antragsgegnerin fasste am 23.10.2001 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" mit dem Ziel, auf dem nördlich der Rundsporthalle befindlichen Baufeld, auf dem der Städtische Kindergarten realisiert werden solle, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür anzupassen, auf der Paul-Klee-Straße eine durchgehende Mischverkehrsfläche auszuweisen, den Wendehammer an der Straße Im Überrück in den Geltungsbereich aufzunehmen, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/Möglinger Straße den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und eine öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg umzuwandeln. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Ludwigsburger Kreiszeitung am 2.11. und den Asperger Nachrichten am 31.10.2001 öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 5.2.2002 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf und beschloss, ihn im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern und nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Er lag in der Zeit vom 15.2.2002 bis 18.3.2002 (je einschließlich) öffentlich aus. Als Träger öffentlicher Belange wurde das Landratsamt Ludwigsburg gehört, das zum Änderungsbebauungsplan keine Anregungen vorbrachte. Dagegen erhoben zahlreiche Anwohner der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße Einwendungen, mit denen sie sich sowohl gegen die Öffnung der Paul-Klee-Straße für den Mischverkehr wandten, als auch die Sperrung der Berliner Straße für den Individualverkehr forderten. Am 23.4.2002 wurde der Änderungsbebauungsplan als Satzung beschlossen. In dieser Sitzung befasste sich der Gemeinderat auch mit den Einwendungen der Betroffenen. Zu den Einsprüchen der Anwohner der Berliner Straße wird in der Gemeinderatsvorlage zunächst aus der Begründung des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplans zitiert, wonach die Berliner Straße zwischen der Königsberger und der Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt werden und die Umsetzung durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke) erfolgen solle. Weiterhin heißt es, diese städtebaulichen Zielsetzungen seien durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Zu den Einwendungen der Anwohner der Paul-Klee-Straße heißt es unter Hinweis auf die Begründung zur Änderung des Bebauungsplans: Aus städtebaulicher Sicht sei die Unterbrechung des Individualverkehrs in der Paul-Klee-Straße in Höhe des Emil-Nolde-Platzes nach wie vor eine wichtige Zielsetzung. Die Umsetzung der gewünschten Sperrung müsse über verkehrsrechtliche Regelungen erfolgen. Diese seien jedoch nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzungen in einem Bebauungsplan. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.5.2002 in den Asperger Nachrichten bekannt gemacht.

Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Die Antragsbefugnis der Antragsteller Ziff. 1 bis 8 sowie 12 und 13, sämtlich Grundstückseigentümer der Berliner Straße, sei gegeben, denn sie erstrebten, den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dahingehend zu berichtigen, dass eine in der Begründung des Bebauungsplans vom 26.1.1999 festgesetzte Unterbrechung der Berliner Straße auch zeichnerisch nachvollzogen werde und die Antragsgegnerin diese Vorgabe auch tatsächlich umsetze. Die Antragsteller seien als Anwohner der Berliner Straße durch die unterbliebene Festsetzung einer Durchfahrtssperre einer erheblichen Mehrbelastung durch den nun tatsächlich stattfindenden Durchgangsverkehr ausgesetzt. Da der Geltungsbereich des Änderungsplans identisch mit demjenigen des ursprünglichen Plans sei, unterliege der gesamte Bebauungsplan erneut der gerichtlichen Überprüfung ungeachtet dessen, dass die Antragsteller den ursprünglichen Bebauungsplan nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 VwGO angefochten hätten. Im Übrigen berührten die Regelungen des Änderungsplans das gesamte Plangebiet so nachhaltig, dass dies nicht ohne Auswirkungen auf das Gesamtabwägungsergebnis bleiben könne. Die Antragsteller Ziff. 9 bis 11 seien Eigentümer von Grundstücken unmittelbar entlang der Paul-Klee-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Sie wendeten sich gegen die Planänderung insoweit, als diese vorsehe, die bestehende bauliche Unterbrechung der Paul-Klee-Straße künftig entfallen zu lassen. Auch diese Antragsteller seien durch die gesteigerte Nutzung der Paul-Klee-Straße als Durchfahrtsfläche für den Nord-Süd-Verkehr und den mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens verbundenen Auswirkungen nachteilig betroffen. Jedenfalls seien sämtliche Antragsteller in ihrem Recht auf eine fehlerfreie Abwägung tangiert. Das Anliegerinteresse, von der Mehrbelastung aufgrund von Verkehrszunahmen als Folge der Festsetzungen eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, sei grundsätzlich abwägungserheblich. Der Bebauungsplans sei fehlerhaft, weil er widersprüchliche Planaussagen enthalte. So weiche der Satzungsbeschluss inhaltlich vom zeichnerischen Teil des Bebauungsplans insoweit ab, als entgegen der eindeutigen Begründung des Bebauungsplans eine Sperrung der Berliner Straße für den Durchgangsverkehr und eine Wohnstraße nicht festgesetzt worden seien, sondern lediglich ein verkehrsberuhigter Bereich. Darüber hinaus weiche die mittlerweile erfolgte bauliche Ausgestaltung der Straße von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Nach dem tatsächlichen Ausbauzustand der Berliner Straße in dem umstrittenen Bereich sei eine Sperrung für den Durchgangsverkehr weder vorgesehen noch tatsächlich eingerichtet; auch deute nichts auf eine verkehrsberuhigte Zone hin. Die gesamte Straße stelle sich nahezu gleichförmig ausgestaltet dar und könne vom Durchgangsverkehr uneingeschränkt genutzt werden. Nachdem diese ersichtlich nicht dem Willen des Gemeinderats entsprechende abweichende Bauausführung der Antragsgegnerin gemeldet worden sei, sei zwar die Einstellung der Bauarbeiten veranlasst worden, jedoch erst nachdem der Straßenkörper im Wesentlichen bereits hergestellt gewesen sei. Zur Rechtfertigung der Abweichung vom Bebauungsplan sei den Anliegern mitgeteilt worden, dass hierbei ein „Fehler“ aufgetreten sei. Zwischenzeitlich verweise die Antragsgegnerin darauf, dass zur etwaigen Beschränkung des Durchgangsverkehrs straßenverkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich seien, die Gemeinde könne nichts mehr dagegen unternehmen. Zuständig hierfür sei die Straßenverkehrsbehörde, welche es aufgrund des bestehenden Ausbauzustandes aber ablehne, durch entsprechende Verkehrszeichen dem Durchgangsverkehr entgegenzutreten. Auch die Änderung des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin nicht zum Anlass genommen, die insoweit sich widersprechenden Aussagen zwischen der Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans und dessen zeichnerischem Teil zu bereinigen, obwohl der Missstand hinlänglich bekannt gewesen sei. Die erhobenen Einwendungen seien lediglich unter Hinweis auf die wörtlich zitierte Begründung des Bebauungsplans in der ursprünglichen Fassung abgehandelt worden. Der jetzige Ausbauzustand der Berliner Straße sei lediglich unter erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. Es handle sich nicht um ein Versehen, sondern die Berliner Straße sollte aus Gründen der Abrechnungsvereinfachung nachträglich baulich so ausgestaltet werden, dass die Sperrung der Durchfahrtsmöglichkeit oder die Verkehrsberuhigung überhaupt nicht in Erscheinung trete. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 19.1.1999 (Anlage 28). Aus einer Aktennotiz vom 4.10.1999 (Anlage 30) folge, dass auch die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße geändert worden seien, um sie erschließungsbeitragsrechtlich als eine Anlage abrechnen zu können, was jedoch eine durchgängige Befahrbarkeit voraussetze. Dies ergebe sich auch aus einer weiteren Aktennotiz vom 20.9.2000 über ein Gespräch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Dort sei auch bezüglich der Berliner Straße vermerkt, damit diese nicht in drei selbstständige Anlagenteile zerfalle, solle der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesene verkehrsberuhigte Bereich geändert werden. Dieser Abschnitt der Berliner Straße solle auf die gleiche Straßenbreite wie der östliche und der westliche Teil der Berliner Straße ausgeweitet werden. Aus der Aktennotiz vom 3.11.1999 (Anlage 31) folge, dass damit eine Ermäßigung der Beitragsbelastung der Stadt für die Grundstücke „Rundsporthalle“ und „Friedrich-List-Gymnasium“ erreicht werden könne. Aus alledem ergebe sich, dass für die in Frage gestellten Maßnahmen und Änderungen des Bebauungsplans ausschließlich erschließungsbeitragsrechtliche und nicht etwa städtebauliche Gründe maßgebend gewesen seien. Die städtebaulichen Erwägungen stellten allenfalls eine formale Rechtfertigung dar. Der Bebauungsplan verstoße deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 6 BauGB. Nachdem im Übrigen die Grundzüge der Planung von den Änderungen berührt sein dürften, erscheine es zumindest fraglich, ob die Änderung des Bebauungsplans überhaupt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB hätte vorgenommen werden dürfen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären,

hilfsweise den Bebauungsplan „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hält die Hauptanträge für unzulässig, denn sie seien nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Hilfsanträge gegen den Änderungsbebauungsplan seien zwar fristgerecht gestellt worden, jedoch seien die Anträge derjenigen Antragsteller, die an der Berliner Straße wohnten, unzulässig, da sie durch den Änderungsbebauungsplan selbst oder dessen Anwendung nicht in ihren Rechten verletzt seien. Sie wendeten sich gegen den tatsächlichen Zustand der Straße und nicht gegen Festsetzungen, die Gegenstand des Änderungsbebauungsplan gewesen seien. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 dürften zulässig sein, auch wenn Zweifel bestünden, ob die geltend gemachten Belange die Schwelle der Beachtlichkeit überschritten. Sofern die Antragsteller einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot rügten, weil durch die Bebauungsplanänderung die Durchfahrt durch die Paul-Klee-Straße eröffnet worden sei, könnten sie damit nicht durchdringen. Die Belange der Anlieger seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden, vielmehr werde ihnen ein Verkehr zugemutet, der von Anliegern anderer Mischverkehrsflächen als selbstverständlich zu ertragen sei. Wenn die Antragsgegnerin - wie der Begründung zu entnehmen sei - zusätzlich straßenverkehrsrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen wolle, um die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr zu unterbinden, sei den Interessen der Antragsteller weitergehend Rechnung getragen, als es das Abwägungsgebot erfordere. Dass die „Öffnung“ der Straße auch erschließungsbeitragsrechtliche Konsequenzen habe, könne die Rechtmäßigkeit der Abwägung nicht in Frage stellen. Auch ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Die durchgängige Öffnung der Paul-Klee-Straße für einen Mischverkehr im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO sei ein vernünftiges städtebauliches Konzept, das noch zusätzlich durch ergänzende verkehrsrechtliche Anordnungen abgefedert werden solle. Ein städtebaulicher Missgriff könne darin nicht gesehen werden.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2006 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und teilweise zulässig (dazu im Folgenden I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (dazu unten II.).

I. 1. Die Hauptanträge sämtlicher Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wenden, sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende, zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar die Ursprungs- und die Änderungssatzung in materieller Hinsicht „einen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, sodass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - <juris>). Auch im vorliegenden Fall entsprach es dem Willen des Satzungsgebers, durch die Änderungssatzung nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans, die sich auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt hat.

Die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag angefochtenen Änderungsplans inzident zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen (BVerwG, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

2. Die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13, die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären, sind zulässig, die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 dagegen sind unzulässig.

Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, und damit noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).

Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Machen die Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müssen sie einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).

Danach sind die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 als Anlieger der Paul-Klee-Straße antragsbefugt. Die Paul-Klee-Straße war nach dem Ursprungsbebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den motorisierten Verkehr unterbrochen und in diesem Bereich als Gehweg, Fußweg und Radweg ausgewiesen, während der Änderungsbebauungsplan nunmehr für die Paul-Klee-Straße durchgehend eine Mischverkehrsfläche festsetzt. Lediglich durch entsprechende Verbote soll die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr unterbunden werden. Die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 machen insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. geltend, weil ihr Belang, von motorisiertem Durchfahrtsverkehr verschont zu bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.

Die übrigen Antragsteller sind als Anlieger der Berliner Straße ebenfalls antragsbefugt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält der Änderungsbebauungsplan sehr wohl Änderungen, welche die Berliner Straße betreffen. So wird u.a. in dem umstrittenen Bereich der nördlich entlang der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche ersetzt. Außerdem entfällt das Pflanzgebot für die südlich der verkehrsberuhigten Zone vorgesehenen Einzelbäume und es ist hier nunmehr auch auf der südlichen Seite auf weiten Strecken ein Gehweg vorgesehen. Diese Veränderungen bewirken in ihrer Gesamtheit, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung ihres Erschließungskonzepts verringern und sie ihr Ziel, die Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen oder gar für den Durchgangsverkehr zu sperren, - wie nachfolgend dargelegt - nicht erreichen kann. Da ein Durchfahrtsverbot, aber auch schon die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs insgesamt eine Verlagerung der Verkehrsströme und damit eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte, können sich auch die Anwohner der Berliner Straße auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.

Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind hingegen unzulässig, da ihr Grundstück ... ... X außerhalb des Plangebiets liegt, sie nicht Anwohner der Berliner Straße sind und sie auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verkehrszunahme auf der Berliner Straße betroffen sind.

II. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 (künftig: Antragsteller) sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.

1. Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Änderungen des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt, können sie damit, unabhängig davon, ob dieser Einwand in der Sache durchschlagen würde, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie einen etwaigen Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht haben.

2. In materieller Hinsicht hingegen hält der Änderungsbebauungsplan, soweit seine Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen, einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.

a) Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob der Änderungsbebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. verstößt. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587>; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsbebauungsplans die durchgehende Befahrbarkeit der Paul-Klee-Straße damit begründet, Rettungsfahrzeugen, Müllfahrzeugen und sonstigen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es sei auch nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich gewesen, den genannten Fahrzeugen die Durchfahrt zu erlauben, jedoch habe man die Paul-Klee-Straße auch für Anlieger öffnen wollen. Dieses Ziel ist indessen weder dem Plan oder der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, noch ergeben sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan nur von Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Rede. Weiter heißt es „durch entsprechende Durchfahrtsverbote wird aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden“. Damit ist klargestellt, dass das Durchfahrtsverbot auch den Anliegerverkehr erfassen sollte. Indessen mag es noch von einer städtebaulichen Konzeption getragen sein, Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, ohne dass diese hierfür eine gesonderte Erlaubnis benötigen. Auch wenn diese Regelung zudem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen gewählt wurde, mag dies solange nicht von Bedeutung sein, als auch die oben angeführten städtebaulichen Gründe für die Planung bzw. Änderung der Planung sprechen. Dies bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

b) Der Änderungsbebauungsplan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, genügt der Änderungsbebauungsplan nicht.

Im Hinblick auf die Berliner Straße war es nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zunächst Ziel der Erschließungsplanung, u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen zu erreichen. Es heißt in der Begründung des Ursprungsbebauungsplans: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und werden die Verkehrsströme dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ An dieser Zielsetzung hielt auch der Änderungsbebauungsplan fest, wie der vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrundegelegten Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist.

Bezüglich der Paul-Klee-Straße verfolgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin weiterhin das Ziel, den Individualverkehr in Höhe des Emil-Nolde-Platzes zu unterbrechen (vgl. die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Vorlage der Verwaltung, Register K der Bebauungsplanakten zum Änderungsbebauungsplan). Der Senat verkennt nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich ist, indessen unterstützt sie vorliegend die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen, welche für einen Teilbereich der Berliner Straße und für die Paul-Klee-Straße auf ihrer gesamten Länge einen verkehrsberuhigten Bereich beinhalten. Mit diesem Konzept der Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen ist die Antragsgegnerin indessen gescheitert. Wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat, vertritt die Straßenverkehrsbehörde zu Recht die Auffassung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO) in der Berliner Straße und auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich nachzuvollziehen (§ 45 Abs. 3 StVO) oder gar die Durchfahrt kraft eigener verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) zu sperren.

Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils <juris>). Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Durchsetzung eines von ihr verfolgten Erschließungskonzepts und damit auch aus städtebaulichen Gründen kann eine Gemeinde die Festsetzung eines solchen verkehrsberuhigten Bereichs in einem Bebauungsplan treffen (vgl. auch Ziffer 6.3. PlanzVO 1990). Was die straßenrechtliche Realisierung einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO die Widmungsfiktion in diesem beschränkten Umfang auslöst, was voraussetzt, dass eine Widmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG entsprechend beschränkt werden kann. Denn jedenfalls hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 42 Abs. 4 a StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (verkehrsberuhigte Bereiche) mit diesen Zeichen erfasste Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln sollten, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 42 Abs. 4 a Anm. 4).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Änderungsbebauungsplan weder im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich in der Berliner Straße noch bezüglich des verkehrsberuhigten Bereichs in der Paul-Klee-Straße gerecht. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die mit dem Bebauungsplan gewollte Verkehrsberuhigung durch eine entsprechende Beschilderung nachvollziehen würde. Sie ging daher von falschen Voraussetzungen aus. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, <juris>). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte - wenn er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre - Festsetzungen hinsichtlich der Verkehrsflächen auf der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen und dort zur Beschilderung als verkehrsberuhigte Zone geführt hätten.

Mit dem Änderungsbebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Gestaltung der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... dahingehend geändert, dass der Verkehrsgrünstreifen nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs durch eine Straßenverkehrsfläche ersetzt wird. Außerdem ist das Pflanzgebot südlich des verkehrsberuhigten Bereichs für Einzelbäume entfallen und der südliche Gehweg verläuft nunmehr nahezu über die gesamte Strecke. Der Ausbau der Berliner Straße, der hier den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans entspricht, vermittelt - wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat - nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Ankommende Fahrzeuge sehen sich durch die äußere Gestaltung in keiner Weise veranlasst, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Antragsgegnerin hätte auch Anlass gehabt, bei ihrer Planung die bereits genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in den Blick zu nehmen, denn sie war schon mit Schreiben der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 26.11.1998 darauf hingewiesen worden, dass bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen sind.

Davon abgesehen ergibt die Festsetzung, wie sie durch den Änderungsbebauungsplan für diesen Bereich getroffen wurde, keinen Sinn, wenn nunmehr nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs eine Straßenverkehrsfläche anschließt, für welche die Einschränkungen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht gelten, mithin keine Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.

Der Änderungsbebauungsplan ist auch abwägungsfehlerhaft, soweit er die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße betrifft. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zum Wendehammer im Süden entspricht nicht den Anforderungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu stellen sind. So weist der Änderungsbebauungsplan auf der östlichen Straßenseite der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zur Höhe der Rundsporthalle einen Gehweg aus. Auch im Bereich vom Wendehammer bis zur Abzweigung zur Willi-Baumeister-Straße ist auf der Westseite ein Gehweg festgesetzt, sodass auch hier die Straßenverkehrsbehörde nicht gehalten ist, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gewollte Verkehrsberuhigung durch Aufstellung entsprechender Schilder nachzuvollziehen.

Überdies war es Ziel der Änderungsplanung, durch entsprechende Durchfahrtsverbote die öffentliche Durchfahrt der Paul-Klee-Straße für den Individualverkehr zu unterbinden. Diese Zielsetzung wird gleichfalls nicht erreicht. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).

Insgesamt ging der Gemeinderat der Antragsgegnerin folglich bei seiner Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan auch hinsichtlich der Paul-Klee-Straße von falschen Voraussetzungen aus. Denn er war der Meinung, mit den im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sein Ziel, nämlich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße sowie deren Sperrung für den Individualverkehr auf Höhe der Rundsporthalle, zu erreichen. Damit ist er indessen gescheitert. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat hätte andernfalls Festsetzungen getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.

Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsbebauungsplans, dass die Änderung der Verkehrsfläche in der Paul-Klee-Straße lediglich eine nachrichtliche Darstellung sei, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne. In diesem Zusammenhang wird eine Kommentarstelle in Ernst/Zinkahn/Bielenberg angeführt, die indessen auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 5). Dort wird der Gemeinde als Straßenbaulastträger die nachträgliche Befugnis zu Änderungen eingeräumt für den Fall, dass es sich um eine Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung handelt. Dies mag dann gelten, wenn der Satzungsgeber keinen besonderen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht hat, indessen kann dies im vorliegenden Fall, in dem der Satzungsgeber ein besonderes Erschließungskonzept verfolgt, keine Geltung beanspruchen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger gerade nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan und damit normativ festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.

Der Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch insoweit materiell fehlerhaft, als auf der gesamten Länge der Berliner Straße - also auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - anstelle des Verkehrsgrünstreifens nunmehr zwischen den zu pflanzenden Einzelbäumen Straßenverkehrsflächen und öffentliche Parkierungsflächen festgesetzt sind. Diese Änderung ist im zeichnerischen Teil erfolgt. Sie ist jedoch in den Planunterlagen weder im zeichnerischen Teil noch in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan als Änderung gekennzeichnet gewesen. In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan werden lediglich das Baufenster nördlich der Rundsporthalle, die durchgehende Mischverkehrsfläche auf der Paul-Klee-Straße, die Einbeziehung des Wendehammers am Gymnasium, der Verlauf des tatsächlich ausgeführten Gehwegs an der Einmündung der Möglinger Straße sowie die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg als Änderungspunkte aufgeführt. Änderungen die Berliner Straße betreffend werden nicht genannt. Auch in der der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beigefügten Anlage 1, in der nach Ziff. 1 der Begründung die Planbereiche mit Änderungen auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahre 1999 dargestellt sind, ist die Änderung des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße in Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen nicht rot markiert. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst im Normenkontrollverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.9.2004 vortragen lassen, aus den Plänen, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt gewesen seien, und aus der Begründung ergebe sich, dass die Berliner Straße selbst nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass diese Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, ohne dass der Gemeinderat sich damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderungssatzung diese Änderungen nicht bemerkt und deshalb insoweit auch keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Soweit es in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt, weitere Ausführungsänderungen im Rahmen technisch bedingter Maßtoleranzen bei der Umsetzung der Straßenplanung seien im Bebauungsplanänderungsverfahren dargestellt, erfasst dies allenfalls geringfügige Maßabweichungen, nicht jedoch inhaltliche Änderungen von Festsetzungen, wie sie vorliegend durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße und die Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen erfolgt sind. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handle sich hierbei nicht um eine Änderung, vielmehr sei sie aufgrund Ziff. 13 Satz 2 des Textteils zum Ursprungsbebauungsplan, wonach die Aufteilung der im Plan ausgewiesenen Verkehrsflächen nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzung sei, befugt gewesen, den Verkehrsgrünstreifen beim Ausbau durch Straßenverkehrsflächen zu ersetzen, kann sie damit nicht durchdringen. In Ziff. 13 Satz 2 ist zum Einen von „Aufteilung“ die Rede. Der Wegfall des Verkehrsgrünstreifens und seine Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen sind davon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zum Anderen hat diese Regelung ersichtlich die Aufteilung von Straßenflächen gleicher Zweckbestimmung im Auge, wie z.B. die Verkehrsflächen der Berliner Straße außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, wo auf der gesamten Breite nunmehr nach Wegfall des Verkehrsgrünstreifens Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Dass mit Ziff. 13 Satz 2 nicht die Befugnis eingeräumt wird, Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, zeigen im Übrigen auch die durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens bedingten Auswirkungen auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich bei Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans damit auseinandersetzen müssen, ob und wie die infolge des Verzichts auf den Verkehrsgrünstreifen bedingte Erhöhung der Versiegelung naturschutzrechtlich auszugleichen ist.

Die Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße führen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans insgesamt. Die übrigen Änderungspunkte, die die Neugestaltung des Baufelds nördlich der Rundsporthalle, den Wendehammer an der Straße Im Überrück, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/Möglinger Straße und die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg betreffen, bleiben davon unberührt und nach wie vor sinnvoll. Nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin diese Änderungen auch ohne die Änderungen der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - m.w.N., DVBl. 1992, 37; BVerwG, Beschluss vom 8.4.2003 - 4 B 23.03 <juris>).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als ein Begehren und den Umstand, dass die Antragsteller Ziff. 3 bis 13 mit dem Hauptantrag insgesamt wegen dessen Unzulässigkeit unterlegen sind, unter dem Gesichtspunkte des § 155 Abs. 1 Satz 3 als geringfügiges Unterliegen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):