OLG Schleswig, Beschluss vom 14.01.2010 - 3 Wx 63/09
Fundstelle
openJur 2012, 132635
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 T 279/09
Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 27. Juli 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das sofortige weitere Beschwerdeverfahren beträgt 841,50 €.

Gründe

I.

Am 31. Dezember 2006 verstarb 89-jährig A.... Sie war verwitwet und kinderlos. Als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, der Nachlassabwicklung und Ermittlung der Erben wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Pinneberg vom 2. Februar 2007 die Beteiligte B bestellt. Sie ermittelte als Nachlassvermögen

Girokonto bei der Sparkasse ... 30.617,78 €

Sparkonto ebd. 31.497,91 €

Girokonto bei der X-Bank 42.268,87 €

Sparkonto ebd. 39.258,36 €

Sparkonto ebd. 59.361,90 €

Eigentumswohnung, geschätzter Wert rund 125.000,00 €

Tiefgaragenstellplatz, Wert nicht aktenkundig

5 Nachlassverbindlichkeiten insgesamt 6.069,29 €

Im Einzelnen aufgelistet findet sich dies im Schreiben vom 12. März 2007 einschließlich des diesem beigefügten Nachlassverzeichnisses.

Die Nachlasspflegerin veranlasste einen Nachbarn der Verstorbenen, Herrn C, einen wenige Tage nach ihrem Tode von ihrem Konto abgehobenen Betrag von 26.000,00 € in den Nachlass zurückzuzahlen. Sie prüfte auch die Rückforderung eines weiteren Betrages von 1.000,00 €, sah dann aber davon ab. Die Eigentumswohnung und der Tiefgaragenstellplatz liegen in einer von einer Hausverwaltung verwalteten Anlage. Die Nachlasspflegerin sorgte für die Begleichung der Hausgelder und sonstiger öffentlicher und privater wohnungsbezogener Verbindlichkeiten. Im Rahmen der Erbenermittlung ermittelte die Nachlasspflegerin für die Mutter der Erblasserin mindestens 7, für den Vater mindestens 10 Geschwister. Die Geburten sind sämtlich beim Standesamt Hamburg Altona beurkundet. Die Suche nach deren lebenden Abkömmlingen (s. Zwischenbericht vom 1. Februar 2008, Bl. 58-61 d. A.) ist nach Aktenlage noch nicht abgeschlossen.

Auf Antrag der Nachlasspflegerin setzte das Nachlassgericht eine Teilvergütung für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 7. Februar 2007 bis zum 1. Februar 2008 fest. Es legte den von der Nachlasspflegerin abgerechneten Zeitaufwand von 85 Stunden und einen Stundensatz in Höhe von 25,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zugrunde; insgesamt ergaben sich 2.528,75 €. Der Beschluss vom 6. Februar 2008 ist rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 8. April 2009 setzte das Nachlassgericht für die Tätigkeit der Nachlasspflegerin in der Zeit vom 4. Februar 2008 bis zum 9. März 2009 eine Vergütung von 1.168,75 € fest. Der Betrag ergibt sich für 46,75 Stunden nach einem Stundensatz von ebenfalls 25,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.

Die Nachlasspflegerin hat sofortige Beschwerde eingelegt. Das Nachlassgericht habe sich bei der Bemessung des Stundensatzes zu Unrecht an § 3 VBVG angelehnt. Nach dem allein anwendbaren § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB müsse für die hier überdurchschnittlich anspruchsvolle, hohe fachliche Kenntnisse erfordernde Verwaltung des vermögenden Nachlasses ein höherer Stundensatz festgesetzt werden. Einen konkreten Betrag hat sie nicht genannt, jedoch als "Untergrenze der niedrigsten Qualifikationsstufe" einer von ihr angeführten Empfehlung von Bestelmeyer einen Stundensatz von 50,00 € genannt.

Das Nachlassgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es sei der nach den §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG mittlere Stundensatz anzuwenden, weil die Nachlasspflegerin ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin (heute Rechtsanwaltsfachangestellte) sei. Ein höherer Stundensatz sei nicht gerechtfertigt. Besondere Schwierigkeiten der Nachlassverwaltung seien nicht feststellbar, zumal die Erbenermittlung nur in Deutschland stattfinde und diese ohnehin zum üblichen Aufgabenkreis eines Berufsnachlasspflegers gehöre. Der Umfang der Erbenermittlung aufgrund der Vielzahl der Erblinien schlage sich im Zeitaufwand nieder, der wie geltend gemacht berücksichtigt worden sei.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27. Juli 2009 teilweise abgeholfen und den Stundensatz auf 32,00 € erhöht; im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die weitere sofortige Beschwerde hat es zugelassen.

In seiner Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren allein entscheidend sei, ob der Beteiligten eine Vergütung nach einem Stundensatz in Höhe von 50,00 € oder von 25,00 € zu gewähren sei. Es hat dargelegt, dass nach dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz für die Festsetzung der Vergütung maßgeblich sei, ob der Nachlass mittellos oder vermögend sei. Ersterenfalls sei die Vergütung nach § 3 Abs. 1 VBVG, letzterenfalls abweichend davon nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zu ermitteln (§ 1915 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Landgericht führt weiter aus, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ausweislich der Gesetzesmaterialien die allgemeinen Regelsätze des § 3 VBVG insbesondere bei der Nachlasspflegschaft zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen könnten. Vor diesem Hintergrund würden in der Literatur Stundensätze von 100,00 € und mehr gefordert oder auch eine Vergütung in Anlehnung an § 9 JVEG ins Auge gefasst. Hierfür aber gebe es keine gesetzliche Stütze. Vielmehr weise gerade die Gesetzesbegründung darauf hin, dass sich auch bei vermögendem Nachlass die Vergütung des Nachlasspflegers im Einzelfall mit den in § 3 Abs. 1 VBVG vorgesehenen Stundensätzen decken könne. Hierzu stünde die Einführung höherer Mindeststundensätze im Widerspruch. Soweit nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB für die Bestimmung des Vergütungsanspruchs der Umfang der Pflegschaft maßgeblich sei, werde dies im Rahmen der Stundenvergütung wesentlich durch die Anzahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt. Die Schwierigkeit der Pflegschaft schlage sich dagegen in erster Linie im Stundensatz nieder. Als Mindestsätze der Vergütung seien die Stundensätze des § 3 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und 2 VBVG zu nehmen, die im Falle einer mittelschweren bis schwierigen Nachlassabwicklung angemessen zu erhöhen seien. Damit sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 20. Juni 2007 - 3 W 427/07 -, RPfl 2007, 547) von Stundensätzen auszugehen, die einerseits nach den Kenntnissen des Nachlasspflegers, andererseits nach der Schwierigkeit der Abwicklung gestaffelt seien. In dieser Staffelung ordnet das Landgericht der Tätigkeit der Beteiligten einen Mindestsatz von 32,00 € zu. Eine Erhöhung hält es nicht für gerechtfertigt. Der Umfang der Pflegschaft sei besonders zeitaufwendig gewesen, dies aber sei angemessen durch den berücksichtigten Zeitaufwand vergütet. Unter Berücksichtigung der Kenntnisse der Beteiligten im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG sowie des Umstands, dass die Erbenermittlung vorliegend ausschließlich in Deutschland stattfinde, handele es sich um eine mittelschwere Nachlassabwicklung. Dies berücksichtige, dass von der Beteiligten eine umfangreiche Erbenermittlung durchzuführen gewesen sei.

Eingehend beim Landgericht am 6. August 2009 hat die Beteiligte sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 25. September 2009 begründet hat. Ihrer Auffassung nach folgt aus dem Gesetzeswortlaut (§ 1915 Abs. 1 S. 2 BGB), dass die in § 3 Abs. 1 VBVG genannten Stundensätze nicht mehr als Bezugspunkt für die Bemessung der Vergütung der Nachlasspflegschaft über einen vorhandenen aktiven Nachlass in Betracht kämen. Dementsprechend heiße es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zur Gesetzesänderung, dass sich die Höhe der Vergütung nach den konkret nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers und nach Umfang und Schwierigkeit der Sache bestimmen solle. Im Einzelfall könne sich die so ermittelte Vergütung mit dem Stundensatz des VBVG überschneiden. Zu Unrecht folgere das Landgericht hieraus, dass sich auch künftig die Vergütung des Nachlasspflegers auf der Grundlage des § 3 VBVG errechne. Richtigerweise gelte dies nur für mittellose Nachlässe, während es in allen anderen Fällen nur noch auf die in § 1915 BGB aufgeführten, eben genannten Bemessungskriterien ankomme. Darüber hinaus gebe es derzeit keine gesetzliche Regelung für die Vergütung des Nachlasspflegers. Das vom Landgericht angesprochene JVEG sei nicht anwendbar. Es stelle sich auch nicht die Frage, ob ihr ein Stundensatz in Höhe von 50,00 € - wie sie ihn als Mindestvergütung in der Beschwerdebegründung verlangt habe - oder von 25,00 € zu bewilligen sei. Maßgeblich sei allein, welche Vergütung sich nach den Kriterien des § 1915 BGB ermittele.

Die Beteiligte hält die vom OLG Dresden erstellte und vom Landgericht herangezogene Vergütungstabelle für keine geeignete Grundlage. Das darin enthaltene Prinzip einer prozentualen Erhöhung der Vergütung von 128 % und 172 % sei nicht nachvollziehbar. Weitere Mängel kämen hinzu:

- die Begriffe einfache, mittlere und schwierige Abwicklung seien nicht definiert;

- die Zugrundelegung der Tabelle hätte zur Folge, dass ein anwaltlicher Nachlasspfleger, der eine einfache Abwicklung durchführe, eine höhere Vergütung erhalte als ein nichtanwaltlicher Pfleger, der eine mittlere Abwicklung durchführe;

- insbesondere die Regelung unter § 3 S. 1 Nr. 2 VBVG führe dazu, dass ein neu tätiger Pfleger mit Hochschulabschluss eine höhere Vergütung erhalte als ein langjähriger fachkundiger Nachlasspfleger.

Die Beteiligte bestreitet, dass sich die Schwierigkeit der Pflegschaft in erster Linie im Stundensatz niederschlage. Wäre das der Fall, hätte das Kriterium "Umfang" in § 1915 BGB nicht erwähnt werden müssen. Der Umfang der Pflegschaftsgeschäfte müsse objektiv und nicht nach dem tatsächlichen, von der Arbeitsweise und Sachkunde des Nachlasspflegers abhängigen Aufwand bestimmt werden. Ein qualifizierterer Nachlasspfleger benötige einen geringeren Stundenaufwand als ein weniger qualifizierter. Dann müsse er auch einen höheren Stundensatz bekommen als dieser. Fachkenntnisse und Umfang könnten somit nicht voneinander getrennt betrachtet werden. Auch dem trage die Entscheidung nicht Rechnung.

Die Beteiligte verweist darauf, dass das Nachlassgericht den abgerechneten Zeitaufwand nur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Handelns des Nachlasspflegers, nicht auf dessen Zweckmäßigkeit hin überprüfen dürfe. Sie führt weiter aus, dass ein Nachlasspfleger, der die Erbenermittlung selbst durchführe, höher vergütet werden müsse als einer, der die Erbenermittlung an einen gewerblichen Erbenermittler abgebe und sich auf die Überwachung von dessen Tätigkeit und die Nachlassverwaltung beschränke. Im ersteren Fall seien nämlich der höhere Zeitaufwand und auch die Anforderungen im Rahmen der Erbenermittlung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Fachkenntnisse dürfe nicht allein auf die ursprüngliche Ausbildung des Nachlasspflegers abgestellt werden, maßgeblich müssten die tatsächlich benötigten Fachkenntnisse sein. Die Beteiligte führt weiter zu den Unterschieden zwischen den Tätigkeiten des Vormunds und des Nachlasspflegers aus. Sie legt ferner dar, welche Gesichtspunkte hinsichtlich der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte berücksichtigt werden müssten (etwa sog. Problemimmobilien, Gesellschaftsanteile, zu prüfende Verbindlichkeiten in größerem Umfang, Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft). Sie meint, dass im Falle einer Testamentsvollstreckung der Empfehlung des Deutschen Notarvereins (sog. Neue Rhein. Tabelle) zufolge dann eine Verdoppelung bis Verdreifachung der Vergütung stattfinde. Sachgerechterweise sollte dem die Vergütung des Nachlasspflegers, der bei der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses vergleichbar tätig werde und darüber hinaus noch die Erbenermittlung durchführe, angeglichen werden. Auch das Haftungsrisiko des Nachlasspflegers sei zu berücksichtigen. Schließlich müsse ein Nachlasspfleger, der nur seinen eigenen Arbeitsaufwand abrechne, eine höhere Vergütung abrechnen dürfen als derjenige, der zusätzlich die aufgewandten Stunden von Hilfskräften abrechne. Im ersteren Fall seien im abgerechneten Arbeitsaufwand nämlich sämtliche Bürokosten einschließlich der Arbeitsstunden von Mitarbeitern enthalten.

Die Beteiligte stellt schlussendlich ein von der DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) erarbeitetes Schema vor, mit dessen Hilfe sich die angemessene Nachlassvergütung ermitteln lasse. Sie verweist darauf, dass ihr in Hamburg für eine Nachlasspflegschaft mit geringem Umfang, niedrigerem Schwierigkeitsgrade und kürzerer Dauer als hier eine Vergütung von 75,00 € je Stunde bewilligt werde.

Welchen Stundensatz die Beteiligte hier für angemessen hält, beziffert sie nicht. Sie verweist aber auf die Werthaltigkeit und den Umfang des Nachlasses. Sie nehme an den jährlichen Eigentümerversammlungen wegen der Eigentumswohnung teil. Sie habe zu Beginn der Pflegschaft einen unberechtigt abgehobenen Betrag von 26.000,00 € wieder zum Nachlass gezogen. Die Erbenermittlung sei außerordentlich umfangreich; die diesbezügliche Korrespondenz fülle einen Leitzordner, die für das Erbscheinsverfahren beschafften Urkunden einen weiteren. Sie verweist auf ihre Ausbildung als Fremdsprachenkorrespondentin und Rechtsanwaltsgehilfin und ihre langjährige Tätigkeit als berufsmäßige Nachlasspflegerin auch in schwierigen Nachlasspflegschaften. Sie nehme regelmäßig an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen teil. Sie führe die Büroarbeiten, die Nachlasssicherung vor Ort, teilweise Recherchen in den Archiven persönlich aus und bediene sich nur für technische Fragen zur Unterhaltung von Immobilien im Nachlass der Mitarbeit Dritter.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft, nachdem das Landgericht sie zugelassen hat (§§ 56 g Abs. 5 S. 2, Abs. 7; 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG). Die zweiwöchige Einlegungsfrist (§§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 S. 1 FGG) ist gewahrt.

Die sofortige weitere Beschwerde ist indes unbegründet.

Seit Inkrafttreten des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005 bestimmt sich die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem mittellosen Nachlass sind über die §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG maßgeblich. Ist der Nachlass vermögend, wobei es auf einen vorhandenen Aktivnachlass ankommt (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft 2. Aufl. 2009, Rn. 769), gilt nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB, dass sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt. In welcher Höhe dem Nachlasspfleger bei vermögendem Nachlass auf dieser Grundlage eine Vergütung zu bewilligen ist, hat im Streit das Nachlassgericht und das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das gilt insbesondere auch für die Höhe der anzusetzenden Stundensätze (OLG Dresden, NJW 2002, 3408). Bei der Entscheidung, welchen Stundensatz sie für angemessen erachten, steht den Tatsachengerichten ein weiter Ermessensspielraum zu (OLG München Rpfl 2006, 405, 406).

Die tatrichterliche Ermessensentscheidung ist im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüfbar, ob die Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung vorlagen, das Beschwerdegericht sein Ermessen erkannt und ausgeübt hat, dabei die Grenzen des Ermessens nicht überschritten hat, von rechts- und verfahrensfehlerfrei ermittelten Tatsachen ausgegangen ist und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Im Übrigen ist das Ergebnis der Ermessensausübung auch im Hinblick auf Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Nachprüfung durch das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde entzogen (OLG Zweibrücken, Rpfl 2008, 137; BayObLG Rpfl 2000, 217; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 3 Wx 24/08 -, S. 10).

Nach diesem Maßstab hält die Entscheidung des Landgerichts der Überprüfung stand.

Es ist zunächst im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf die vom OLG Dresden im Beschluss vom 20. Juni 2007 entwickelten Stundensätze (Rechtspfleger 2007, 547, 548) zurückgegriffen hat. Es hat damit keineswegs verkannt, dass die Stundensätze des § 3 VBVG nicht unmittelbar, sogar nicht einmal als Richtlinien, angewandt werden durften.

Schon nach früherer Rechtslage bestimmte sich die Vergütung eines beruflichen Vormunds nach § 1836 BGB a. F. (und zwar in allen Fassungen von 1999 bis zum 30. Juni 2005) nach seinen jeweils nutzbaren Fachkenntnissen und dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Nur im Fall der Mittellosigkeit des Mündels war die Vergütung nach festgelegten Stundensätzen, die sich aus § 1 Abs. 1 BVormVG ergaben, zu bemessen. Diese Mindestsätze hatte der Bundesgerichtshof auch für die Vergütung des Vormunds eines vermögenden Mündels als wesentliche Orientierungshilfe angesehen und entschieden, dass sie als im Regelfall angemessen anzusehen seien und nur ausnahmsweise überschritten werden dürften (BGH ZEV 2001, 33). Rechtsprechung und Literatur haben jedoch wiederholt hervorgehoben, dass diese Entscheidung auf die Nachlasspflegschaft nicht übertragbar sei. Interessenlage der Beteiligten und Schutzwürdigkeit des betreuten Vermögens im Hinblick auf die Belastung mit den Pflegschaftskosten seien unterschiedlich (s. etwa KG, Rpfl 2006, 76, 78; Zimmermann, ZEV 2001, 15, 16; näher und m. w. N. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 3 Wx 24/08 -, S. 11). Gleichwohl hat es die Rechtsprechung für zulässig erachtet, die in § 1 Abs. 1 BVormVG genannten Stundensätze als Anhaltspunkt im Sinne von Mindestsätzen heranzuziehen (s. etwa OLG Dresden, NJW 2002, 3480; Senat a. a. O.; Zimmermann, ZEV 2001, 15, 16).

An dieser Rechtsprechung kann auch nach dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz festgehalten werden. Die sowohl vom Landgericht wie auch der Beteiligten zitierte Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/4874 S. 27) wiederholt gerade im Kern die dargestellten Grundsätze. So wird darin einerseits bekräftigt, dass bei der Nachlasspflegschaft die auf die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen könnten. Die Pflegschaftsvergütung sei deshalb nach den in § 1915 BGB n. F. genannten Kriterien - die den in § 1836 BGB a. F. genannten entsprechen - zu bemessen. Weiter heißt es, dass sich die danach bemessene Vergütung im Einzelfall mit den in § 3 Abs. 1 VBVG vorgesehenen Stundensätzen decken könne.

Das Landgericht hat hieraus nicht etwa gefolgert, dass sich auch künftig die Vergütung des Nachlasspflegers auf der Grundlage des § 3 VBVG errechne, wie die Beteiligte ihm vorhält. Das Landgericht hat die in dieser Vorschrift genannten Stundensätze ausdrücklich nur als Mindestsätze bezeichnet, die im Einzelfall angemessen zu erhöhen seien. Das steht mit der geschilderten und vom Gesetzgeber augenscheinlich gebilligten Rechtsprechung in Einklang. Richtig ist die Feststellung der Beteiligten, dass es keine gesetzliche Regelung für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass gebe. Gerade deshalb aber bedarf es der Entwicklung von Leitlinien durch die Rechtsprechung, anhand derer die gesetzlichen Vorgaben ausgefüllt werden können.

Diese Leitlinien können der vom OLG Dresden erstellten Tabelle entnommen werden. Diese Tabelle missachtet keineswegs die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass sich die Vergütung bei der Pflegschaft über einen vermögenden Nachlass regelmäßig nicht nach § 3 VBVG richten solle. Sie ist auch nicht willkürlich, wie die Beteiligte letztlich geltend macht. Im Rahmen dieser Tabelle werden die in § 3 VBVG genannten Stundensätze nur als Mindestsätze angesetzt, die aber, dies eben im Unterschied zu einer Vergütung nach § 3 VBVG, überschritten werden können. Inwieweit eine Überschreitung gerechtfertigt ist, richtet sich wiederum nach den in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB genannten Kriterien. Das Erste dieser Kriterien, der Umfang der Pflegschaft, schlägt sich in dem benötigten Stundenaufwand nieder, betrifft also nicht die Höhe des Stundensatzes. Das Kriterium der Schwierigkeit der Pflegschaft wird in der Tabelle durch die Staffelung von einfacher, mittelschwerer und schwieriger Abwicklung berücksichtigt. Zur Berücksichtigung des Kriteriums der nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers wird auf die in § 3 Abs. 1 VBVG genannte Staffelung je nach Ausbildung des Nachlasspflegers zurückgegriffen. Es ergibt sich so ein System, das sich schlüssig in die Vorgaben des § 1915 Abs. 1 BGB n. F. einordnen lässt. Auch die Höhe der in der Tabelle angesetzten Beträge ist nachvollziehbar. Zuzugeben ist der Beteiligten, dass die vom OLG Dresden selbst genannten prozentualen Verhältnisse der Stundensätze allerdings irreführend sind. Nicht diese prozentualen Verhältnisse waren ausschlaggebend für den Ansatz der jeweiligen Beträge, sondern die Überlegung, dass die nach Ausbildungsgrad gestaffelten Stundensätze in § 3 Abs. 1 VBVG auch eine taugliche Orientierung für die Bemessung der Stundensätze im Verhältnis zum Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft darstellen könnten. Das OLG Dresden führt hierzu aus, dass regelmäßig etwa ein besonders sachkundiger Vormund nur deshalb eingesetzt werde, weil die Schwierigkeit der Aufgabe den gesteigerten Sachverstand erfordere (OLG Dresden, Rpfl 2007, 547, 548). Die für einen besonders sachkundigen Nachlasspfleger angesetzte Vergütung kann also, mit anderen Worten, auch als eine angemessene Grundvergütung bei einer schwierigen Nachlassabwicklung angesetzt werden. Kommen Sachkunde und Schwierigkeit der Abwicklung zusammen, erhöht sich die Vergütung. Für eine mittelschwere Nachlassabwicklung gilt Entsprechendes.

Die Anwendung der Tabelle des OLG Dresden hält sich nach allem im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sonstige Gründe, die ihrer Anwendung zwingend entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligte rügt, dass die Begriffe einfache, mittlere und schwierige Abwicklung nicht definiert seien. Darin setzt sich jedoch nur eine schon im gesetzlichen Ausgangsbegriff der "Schwierigkeit" enthaltene Unbestimmtheit fort. Auch in § 1915 BGB ist nicht definiert, ab wann welcher Schwierigkeitsgrad vorliegt und wie er sich jeweils auf die Höhe der Vergütung auswirkt. Die Anwendung der Tabelle führt auch nicht zu nicht hinnehmbaren Widersprüchen bei der Bemessung der Vergütung. Zwar erhielte in der Tat ein anwaltlicher Nachlasspfleger, der eine einfache Abwicklung durchführt, eine höhere Vergütung als ein nichtanwaltlicher Nachlasspfleger, der mit einer mittelschweren Abwicklung betraut ist. Eine höhere Ausbildung führt indes vielfach zu höheren Stundensätzen. Darin liegt keine Besonderheit dieser Tabelle. Dies ist auch dem weiteren Einwand der Beteiligten entgegenzuhalten, die Anwendung der Tabelle könne dazu führen, dass ein neu tätiger Nachlasspfleger mit Hochschulabschluss eine höhere Vergütung erhielte als ein langjährig tätiger, fachkundiger Nachlasspfleger ohne entsprechende Ausbildung. Der Gesetzgeber hat dieses Ergebnis im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 3 VBVG in Kauf genommen. Es kann deshalb nicht fehlerhaft sein, es auch bei der Pflegschaft für einen vermögenden Nachlass hinzunehmen. Soweit die Beteiligte an anderer Stelle rügt, dass hinsichtlich der Fachkenntnisse nicht allein auf die ursprüngliche Ausbildung des Nachlasspflegers abgestellt werden dürfe, sondern die tatsächlich benötigten Fachkenntnisse maßgeblich sein müssten, übersieht sie, dass dies in der angewandten Tabelle durchaus berücksichtigt wird. Die Tabelle greift auf die Staffelung der Ausbildung in § 3 Abs. 3 VBVG zurück. In dieser Vorschrift wird aber nicht wahllos an irgendeine abgeschlossene Ausbildung angeknüpft, sondern nur an eine solche, die die jeweils nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Das ergibt sich aus ihrem eindeutigen Wortlaut.

Nach allem stellt die Tabelle des OLG Dresden eine denkbare Grundlage der Vergütungsbemessung dar. Das Landgericht war nicht zwingend gehalten, einer anderen Vergütungsberechnung den Vorzug zu geben. Soweit die Beteiligte auf eine von Jochum/Pohl entwickelte Rechnungsmethode verweist, ist nicht ersichtlich, weshalb diese vorrangig hätte herangezogen werden müssen. Das gilt ebenso für die Tabellen, anhand derer üblicherweise die Vergütung von Testamentsvollstreckern berechnet werden, etwa die Neue Rheinische Tabelle. Der Senat hat sie bei der Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung schon mehrfach angewandt. Ihre Heranziehung hier wäre jedoch im Gegenteil bedenklich. Vom Grundsatz her trifft es zwar zu, dass sich beide Arten der Vermögensverwaltung nicht wesentlich unterscheiden; die Nachlasspflegschaft mag sogar wegen der Aufgabe der Erbenermittlung als noch schwieriger angesehen werden. Die Testamentsvollstreckervergütung soll sich nach den heranzuziehenden Tabellen jedoch maßgeblich nach dem Wert des verwalteten Vermögens bestimmen. Für den Nachlasspfleger enthält aber schon das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz eine Abkehr von diesem Bemessungsmaßstab. Seine Vergütung soll sich nach § 1836 BGB a. F. / § 1915 BGB n. F. vielmehr nach den dort genannten Kriterien richten. Der Nachlasswert und an ihm ausgerichtete Vergütungstabellen stellen deshalb keine zulässige Bemessungsgrundlage mehr dar (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1445, 1446 mit Zitat aus den Gesetzesmaterialien; Zimmermann Rn. 778, 784; Locher in JurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1915 Rn. 31). Soweit die Beteiligte schließlich in Abrede nimmt, dass das JVEG entsprechend herangezogen werden könnte, steht dies im Einklang mit der angefochtenen Entscheidung, in der dies ebenfalls verneint wird.

Damit bleibt festzuhalten, dass das Landgericht die von ihm herangezogene Tabelle anwenden konnte. Ermessensfehler bei der Einordnung des Sachverhalts in diese Tabelle sind dem Landgericht nicht vorzuhalten.

Dem Landgericht ist nicht von vornherein ein Ermessensdefizit anzulasten, weil es offenkundig davon ausgegangen ist, dass die Beteiligte selbst äußerstenfalls einen Stundensatz von 50,00 € verlange. Eine solche eindeutige Begrenzung ist der Beschwerdebegründung der Beteiligten nicht zu entnehmen. Es wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil der Beteiligten aus, dass das Landgericht sie offenbar so verstanden hat. Es hat nämlich im Folgenden den Sachverhalt unabhängig von dieser vermeintlichen Betragsvorstellung der Beteiligten allein anhand der Kriterien der genannten Tabelle vorgenommen.

Nicht zu beanstanden (und schon gar nicht die Beteiligte beschwerend) ist auch, dass das Landgericht vollumfänglich die Tätigkeit der Beteiligten seit Beginn der Nachlasspflegschaft gewürdigt hat. Fraglich sein könnte dies deshalb, weil über die Vergütung für das erste Jahr bereits abschließend entschieden worden ist, der diesbezügliche Beschluss vom 6. Februar 2008 materielle Rechtskraft entfaltet und grundsätzlich nicht mehr abänderbar ist (Sonnenfeld in Jansen, FGG, 3. Aufl. 2005, § 56 g Rn. 67; Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 56 g Rn. 18). Es wird jedoch, soweit ersichtlich, nirgendwo vertreten, dass die Höhe der Vergütung zeitabschnittsweise unterschiedlich sein könnte. Das wäre auch kaum praktikabel. Es muss deshalb stets die gesamte Tätigkeit des Nachlasspflegers betrachtet werden. Die materielle Rechtskraft bereits erlassener Beschlüsse zu Teilvergütungsfestsetzungen wirkt sich dadurch aus, dass diese nicht nachträglich geändert werden können, wenn sich anlässlich der Überprüfung eines späteren Beschlusses herausstellt, dass die Vergütung höher hätte bemessen werden müssen.

Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit dem Nachlassgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Umfang (nicht die Schwierigkeit, wie die Beteiligte meint) der Pflegschaft in erster Linie in der Anzahl der zu vergütenden Stunden ausdrücke (Locher in jurisPK-BGB, Rn. 31). In diesem Rahmen kommt zum Tragen, dass bei der Vielzahl der Erben ein entsprechend hoher Zeitaufwand notwendig ist, bis sie sämtlich ermittelt sind. Deshalb trägt die Höhe der Vergütung auch der Auffassung der Beteiligten Rechnung, dass ein Nachlasspfleger, der die Erbenermittlung selbst durchführe, höher vergütet werden müsse als einer, der die Erbenermittlung an einen gewerblichen Erbenermittler abgebe. Da bei Ersterem entsprechend mehr Stunden anfallen, erhöht sich zwingend seine Vergütung. Nicht von der Hand zu weisen ist der Hinweis der Beteiligten darauf, dass ein sachkundiger und effektiv arbeitender Nachlasspfleger einen geringeren Zeitaufwand benötige als ein weniger qualifizierter. Dieses Problem stellt sich indes nahezu unumgänglich bei jeder zeitabhängig bezahlter Arbeit. In der Praxis lässt es sich bei Massengeschäften wie der Vergütung von Pflegschaften und Betreuungen kaum anders lösen als durch eine pauschalierende Staffelung nach dem Grad der Ausbildung. Ein gewisses Korrektiv ergibt sich aus dem von der Beteiligten selbst zutreffend angeführten Umstand, dass nur die objektiv erforderliche Zeit abgerechnet werden kann (Zimmermann Rn. 789). Das festsetzende Gericht kann zumindest eine Plausibilitätsprüfung insoweit vornehmen (Sonnenfeld in Jansen, § 56 g Rn. 43).

Eine andere Frage ist es, wie schwierig die in der abgerechneten Zeit vorgenommene Tätigkeit war. Dies ist im Kriterium der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zu berücksichtigen. Das Landgericht hat anknüpfend an das Nachlassgericht zugunsten der Beteiligten gesehen, dass sie zahlreiche Erbenlinien, ausgehend von den Geschwistern der Eltern der Erblasserin, zu verfolgen hat. Allein in diesem Umfang kann schon eine Schwierigkeit gesehen werden. Eine höhere Einstufung war bei ermessensfehlerfreier Einschätzung aber nicht geboten. Dass nämlich die Ermittlung der Erben als solche auf besondere Schwierigkeiten gestoßen wäre, ist nicht aktenkundig. Weder über Erben im Ausland noch eine schwierige Urkundenlage ist etwas bekannt. Auch andere Gründe, die einen besonderen Schwierigkeitsgrad bei der Nachlassabwicklung begründen könnten, liegen nicht vor. Der Nachlass ist überschaubar. Die Erblasserin besaß keine Problemimmobilien, sondern nur eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz. Sie hatte keine Gesellschaftsbeteiligungen und keine Wertpapieranlagen. Sie hatte mit insgesamt 5 Konten bei zwei Banken, wozu noch zwei Konten ihres vorverstorbenen Ehemanns kommen, ein überschaubares Bankvermögen. Die Beteiligte sorgte nach einem längeren Gespräch mit dem Nachbarn der Erblasserin für die Rückzahlung des von ihm dem Konto entnommenen Betrages von 26.000,00 €; weitere Forderungen der Erblasserin waren allerdings nicht geltend zu machen. Auch Verbindlichkeiten in höherem oder unübersichtlichem Umfang waren nicht zu erfüllen.

All dies zusammengenommen, lässt es als ermessensfehlerfrei erscheinen, wenn das Landgericht die Schwierigkeit der Nachlassabwicklung als mittelschwer eingestuft hat. Das Maß der nutzbaren Fachkenntnisse der Beteiligten hat das Landgericht, auch hier wieder in zulässiger, weil kaum vermeidbarer Pauschalierung, durch die entsprechende Einordnung der Beteiligten in die Tabelle als „Nachlasspflegerin mit abgeschlossener Lehre oder vergleichbarer Ausbildung“ berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Nr. 1 KostO. Eine Kostenerstattung findet nach § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG nicht statt. Den Geschäftswert hat der Senat im Kosteninteresse der Beklagten mit der Differenz zwischen dem vom Landgericht zuerkannten Betrag und dem Betrag, der sich bei einem Stundensatz von 50,00 € ergäbe, angesetzt, obwohl sich nach dem Vortrag der Beteiligten auch eine Festsetzung nach der Differenz zu einem Stundensatz von 75,00 € oder mehr hätte rechtfertigen lassen.