OLG Köln, Beschluss vom 14.09.1984 - 2 Ws 368/84
Fundstelle
openJur 2012, 72591
  • Rkr:
Tenor

x

Gründe

Aus den Gründen:

A.

Der Beschwerdeführer wurde vom ... durch Beschluß vom 19. Mai 1983 (Sten.Ber., 8. Sitzung, Seiten 422 ff (433)) beauftragt, zu klaren, ob - und falls ja, in welcher Weise - es der ... unternommen habe, auf Entscheidungen von Mitgliedern des ..., der ... der ... oder sonstiger Stellen der ... Einfluß zu nehmen; insbesondere soll er feststellen, auf welcher Grundlage der ... die Entscheidungen getroffen hat, die die Voraussetzungen dafür geschaffen haben, daß der ... Industrieverwaltung KGaG steuerliche Vorteile für den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen der Firma ... im Hinblick auf gesetzlich begünstigte Wiederanlagen zu gewähren und nach Auftreten von Zweifeln zu belassen waren. Mit Beschluß vom 27. Oktober 1983 wurde der Untersuchungsauftrag des Beschwerdeführers durch den Bundestag ergänzt. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Bundestagdrucksachen 10/34, 10/520 und 10/521.

In seiner Sitzung vom 16. Juni 1983 beschloß der Beschwerdeführer u.a., zum Untersuchungsauftrag Beweis durch, Beiziehung der Ermittlungsakten ... zu erheben. Er teilte diesen Beweisbeschluß dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit, der ihm daraufhin die Überlassung von Ablichtungen der Ermittlungsakten zusagte. Im November 1983 wurden dem Beschwerdeführer Ablichtungen von Band I-XXI der Akten übersandt; Ablichtungen von den 36 Beweismittelordnern und den Aktenbänden XXII bis XXIV, die inzwischen durch die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn und die Erhebung der öffentlichen Klage entstanden waren, erhielt der Beschwerdeführer nicht.

Die Beweismittelordner enthalten folgende Unterlagen - zum Teil Originale, zum Teil Ablichtungen -:

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I-IV

Unterlagen des ...;

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Unterlagen des ... und des ...;

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VI

Unterlagen des ...;

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VII-X

Unterlagen des ...;

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XI-XII

Unterlagen des ...;

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XIII

Unterlagen der ... von ...;

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XIV-XVII

Unterlagen des ...;

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XVIII

Anlagen zum Schreiben des Rechtsanwalts ...;

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XIX-XX

Unterlagen der Firma ... der Firma ... und des Beschuldigten ... betr. ...;

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XXI

Kontounterlagen und Belege betreffend die ...;

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XXII

Unterlagen betreffend ...;

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XXIII

Unterlagen aus den Aufzeichnungen der ..., betreffend ...;

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XXIV

Unterlagen ...;

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XXV

Unterlagen betreffend ...;

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XXVI

Unterlagen ... Zahlungsvorgang betreffend ...;

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XXVII

Unterlagen Firma ... betreffend ... Unterlagen Firma ... betreffend Unterlagen ... Kontounterlagen ... Unterlagen ... Kontounterlagen ...;

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XXVIII

Kontounterlagen ..., Unterlagen Konto ... und ...;

BMO

XXIX

Kontounterlagen ... Unterlagen ... betreffend ... Unterlagen ... betreffend ... Unterlagen ... betreffend ... Unterlagen ... betreffend ...;

BMO

XXX

Unterlage ...;

BMO

XXXI

Unterlagen Konto ...;

BMO

XXXII

Unterlagen Konto ..., Konto ... Spendenunterlagen der ... betreffend ...;

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XXXIII

Unterlagen ..., Unterlagen ..., Unterlagen ...;

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XXXIV

Unterlagen ...;

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XXXV

Unterlagen ...; Unterlagen der ..., Spendenhefter der ... Spendenhefter der ... Spendenhefter der ... Spendenhefter der ... Spendenhefter der ... Unterlagen ... Rechnungen ... Unterlagen ... Unterlagen ... Unterlagen ...;

BMO

XXXVI

Auswertungsvermerk ... Unterlagen ... Unterlagen ... Darstellung des Verfahrensablaufs in ...

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1983 wandte sich der Beschwerdeführer an den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen und bat, ihm auch Ablichtungen von den weiter entstandenen Hauptakten und den Beweismittelordnern I bis XXXVI zu übersenden. Der Justizminister teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 1983 mit, in den Begriff "Ermittlungsakten" habe er die Beweismittelordner nicht eingeschlossen; im Hinblick auf die am 29. November 1983 erfolgte Anklageerhebung sei nunmehr aber auch der Vorsitzende der mit der Sache, befassten Strafkammer des Landgerichts Bonn für die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht zuständig.

Nach der Erhebung der öffentlichen Klage ist die Strafsache gegen ... bei der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn anhängig.

Der Vorsitzende dieser Strafkammer hat es mit Schreiben vom 28. Dezember 1983 abgelehnt, dem Beschwerdeführer Ablichtungen der Beweismittelordner I-XXXVI zu erteilen. Dem Antrag auf Überlassung von Ablichtungen der Bünde XXII ff der Strafakten hat er mit Schreiben vom 9. Januar 1984 nur insoweit entsprochen, als dem Beschwerdeführer eine Ablichtung des Bandes XXII der Strafakten mit Ausnahme von Blatt 85 bis 136 übersandt worden ist.

Gegen diese beiden Verfügungen richtet sich die am 24. April 1984 eingegangene Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm durch Übersendung von Ablichtungen Einsicht in die Bände XXII-XXIV der Hauptakten und I-XXVI der Beweismittelordner des Strafverfahrens KLs 50 Js 36/82 StA Bonn, soweit hierin nicht Vorgänge der Bundesregierung enthalten sind, zu gewähren.

Der Vorsitzende der 7. großen Strafkammer hat der Beschwerde am 24. April 1984 nicht abgeholfen.

B.

I.

Die Beschwerde ist zulässig.

Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 304 Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift ist u.a. gegen die Verfügungen des Vorsitzenden die Beschwerde gegeben, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Die Verfügungen müssen inhaltlich Akte der Rechtspflege und nicht bloße Justizverwaltungsakte sein, für deren Anfechtung § 23 EGGVG maßgebend ist (Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO, 1982, § 304 Rdnr. 2; Collwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 304 Rdnr. 9). Zu den nach § 304 Abs, 1 StPO anfechtbaren Akten der Rechtspflege gehören alles Maßnahmen eines Richters, die er im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens in richterlicher Unabhängigkeit getroffen hat (OLG Hamm NJW 1968, 169; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg a.a.O.; Engelhardt in KK a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei den angefochtenen Verfügungen des Kammervorsitzenden erfüllt. Seine gemäß § 147 Abs. 5 StPO gefällten Entscheidungen über die Versagung der Akteneinsicht betreffen zwar nicht unmittelbar die Durchführung des anhängigen Strafverfahrens gegen ..., weil der Beschwerdeführer nicht Verfahrensbeteiligter ist. Sie wirken sich aber mittelbar auf die Gestaltung - Art der Akteneinsicht und Leitung des Verfahrens - Vermeidung von Verzögerungen - (OLG Hamm NJW 1968, 169; OLG Hamburg, NStZ 1982, 482, 483) aus und sind daher im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens getroffen worden. Nicht entscheidend für die Bewertung von Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht als Akte der Rechtspflege ist, ob der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden hat oder ob dem Antragsteller insoweit ein Rechtsanspruch zusteht.

Die somit nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde (vgl. OLG Hamm NStZ 1982; 348; OLG Hamburg NStZ 1983, 482; OLG Düsseldorf NJW 1965, 1033; OLG Hamm NJW 1968, 169; Kleinknecht-Meyer, StPO, 36. Aufl., § 147 Rdnr. 27; Laufhütte in KK a.a.O. § 147 Rdnr. 21; Dünnebier in Löwe-Rosenberg a.a.O. § 147 Rdnr. 29) ist durch § 305 StPO schon deswegen nicht ausgeschlossen, weil es sich bei den angefochtenen Verfügungen des Vorsitzenden um Entscheidungen handelt, durch die ein Dritter - der Beschwerdeführer - betroffen wird.

Der Beschwerdeführer ist auch zur Einlegung der Beschwerde befugt. Als parlamentarischer Untersuchungsausschuß ist er Teil des Deutschen Bundestages, des höchsten Verfassungsorgans der Bundesrepublik Deutschland. Er ist dessen Unterorgan (Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 44 Rdnr. 9 ff). Durch ihn übt der Bund ... ag das ihm nach Artikel 44 GG zustehende Untersuchungsrecht aus (Maun-Dürig-Herzog, a.a.O. Art, 44 Rdnr. 10). Da Artikel 44 GG dem Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seiner Untersuchungsaufgaben hoheitliche Befugnisse einräumt, hat er die "Eigenschaft einer Behörde" (Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O. Art. 44 Rdnr. 27; von Mangoldt/Klein, GG, 2. Aufl., Art. 44 Abschnitt III, 3 b jew. m.w.Nachw.), zumindest kommt ihm eine "behördenähnliche Stellung" zu (Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O.). Aus dieser Position ist er berechtigt, die zulässigen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen (Schmidt-Bleubtreu-Klein, GG, 6. Aufl., Artikel 35 Rdnr. 8; von Münch, GG, 2. Aufl., Art. 35 Rdnr. 11).

Der Untersuchungsausschuß ist durch die angefochtenen Verfügungen beschwert, da seine Rechte und schutzwürdigen Interessen (vgl. hierzu: Kleinknecht-Meyer a.a.O. vor § 296 Rdnr. 12) unmittelbar beeinträchtigt worden.

II.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Dem Beschwerdeführer ist im Wege der Amtshilfe auch Einsicht in Blatt 85 bis 136 des Bandes XXII, in die Bände XXIII und XXIV der Hauptakten und in die Beweismittelordner I bis XXXVI des Strafverfahrens KLs 50 Js 36/82 StA Bonn = 27 F 7/83 LG Bon soweit hierin nicht Akten der Bundesregierung enthalten sind, zu gewähren.

1.

Der Beschwerdeführer hat ein Recht auf Einsicht in diese Akten.

Allerdings zählt der Beschwerdeführer nicht zu dem Kreis der Verfahrensbeteiligten, denen nach den Bestimmungen der StPO (§§ 147, 385, 397 StPO) ein solches Recht zusteht.

Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.7.1984 - 2 BvE 11/83 und 2 BvE 15/83 - S. 37 ff -), daß sich ein Recht des Untersuchungsausschusses auf Einsicht in die Akten unmittelbar aus Artikel 44 Abs. 3 GG ergibt, wonach Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet sind (a.A.; Maunz-Düring-Herzog a.a.O. Art. 44 GG Rdnr. 46). Entsprechend der Regelung in Artikel 34 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 ("Die Akten der Behörden sind ihnen" - den Untersuchungsausschüssen - "auf Verlangen vorzulegen") war das Aktenvorlagerecht während der Verhandlungen des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee und des Parlamentarischen Rates Bestandteil aller Fassungen des Artikels über den Untersuchungsausschuß bis in die Schlußphase der Beratungen (BVerfG a.a.O. Seite 38). Die ursprüngliche Bestimmung: "Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Ausschusses um Aktenvorlage und Rechtshilfe Folge zu leisten" ist dann in der geänderten - jetzt gültigen - Fassung vom Hauptausschuß und vom Parlamentarischen Rat ohne Aussprache angenommen worden (Parl.Rat, Verhandlungen des HA, 57. Sitzung vom 5. Mai 1949 Seite 752 und Parl.Rat, StenBer., 9. Sitzung vom 6. Mai 1949 Seite 182). Dabei hat es sich lediglich um eine redaktionelle Überarbeitung gehandelt, deren Sinn es nicht war, die Befugnisse des Untersuchungsausschusses einzuschränken. "Das Recht der Aktenvorlage ist wie nach Artikel 34 WRV selbstverständlicher Bestandteil des Rechtes der Untersuchungsausschüsse durch alle Stadien der Veränderungen des Artikeln 44 GG geblieben" (BVerfG a.a.O. S. 38). Es gehört zum "Wesenskern" des Untersuchungsrechts. Daraus folgt, daß hier nicht Wie bei dem Antrag auf Akteneinsicht von anderen nicht am Verfahren Beteiligten eine an den Interessen einer geordneten Rechtspflege orientierte Ermessensentscheidung (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NJW 1965, 1033; 1980, 1293) zu treffen ist.

2.

Das Verlagen nach Akteneinsicht ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Untersuchungsausschuß damit ersichtlich den Rahmen überschreitet, der ihm durch den Bundestag mit dem erteilten Untersuchungsauftrag gesteckt worden ist. Das ist hier aber nicht der Fall.

Nicht dagegen hängt die Gewährung der Akteneinsicht davon ab, ob sie - gemessen an dem Untersuchungsauftrag - auch erforderlich ist. Dies zu entscheiden ist allein Sache des Beschwerdeführern; denn er hat die Befugnis, in den Grenzen des seiner Tätigkeit zugrundeliegenden Parlamentsbeschlusses diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich halt (BVerfG a.a.O. S. 33).

3.

Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers erfährt auch weder durch das Steuergeheimnis des § 30 AO in Verbindung mit § 96 StPO (a) noch aus dem Gesichtspunkt des Schutzes von Grundrechten (b) eine Einschränkung.

a)

Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebener Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht, wenn auch die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden läßt, durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 14 i.V.m. Artikel 19 Abs. 3 GG, geboten sein kann (BVerfG a.a.O. S. 51). Ob § 30 AO im engeren Wortsinn zu den "Vorschriften über den Strafprozeß" gehört, die nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG auf Beweiserhebungen des Beschwerdeführers sinngemäß Anwendung finden, kann dahinstehen. Denn jedenfalls schließt der für das Vorfahren des Untersuchungsausschusses anwendbare § 96 StPO die Berücksichtigung des § 30 AO ein. (BVerfG a.a.O. S. 39). Nach § 96 StPO darf u.a. die Vorlegung von Akten durch Behörden und öffentliche Beamte nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Da eine solche Erklärung der obersten Dienstbehörde - das ist hier der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen - nicht vorliegt, kann schon deswegen die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht nicht auf § 96 StPO gestützt werden.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 1984 ausführt, obersten Dienstbehörden sei im übrigen auch keine Gelegenheit gegeben worden, von ihrem Rocht nach § 96 StPO Gebrauch zu machen, gilt dies jedenfalls nicht im Hinblick auf den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen.

In einem von zwei Oberstaatsanwälten und zwei Staatsanwälten unterzeichneten Aktenvermerk vom 16. Juni 1983, der nach der Begleitverfügung dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Bonn zur Kenntnis gebracht werden sollte, ist angeregt worden, "auf ein eventuelles Ersuchen des Untersuchungsaussachusses des Deutschen Bundestages um Überlassung der Akten ... eine Erklärung gemäß § 96 StPO dahingehend abzugeben, daß das bekanntwerden des Inhalts der Vorgänge dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen Nachteile bereiten würde". Der Leitende Oberstaatsanwalt in Bonn und der Generalstaatsanwalt in Köln haben den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen gebeten, für die Dauer des Ermittlungsverfahrens eine Sperrerklärung nach § 96 StPO abzugeben, wie sich aus dessen Schreiben vom 21. Juni 1983 (Seite 2) an den Vorsitzenden des Beschwerdeführers ergibt. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat zwar Prüfung zugesagt, eine Sperrerklärung gemäß § 96 StPO ist aber bisher nicht abgegeben worden. Daraus folgt, daß eine solche Erklärung auch zur Zeit nicht zu erwarten ist. Anlaß, dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen vor der Entscheidung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, besteht nicht.

b)

Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, die öffentliche Gewalt ausüben, haben über die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 GG genannten Schranken hinaus gem. Artikel 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten, und diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage einschränken (BVerfG a.a.O., Seite 51). Obwohl die Akten und Beweismittelordner auch Angaben über das Privat- und Geschäftsleben der Beschuldigten und anderer Betroffener enthalten und in der begehrten Akteneinsicht ein Eingriff in deren Persönlichkeittsrechte liegt (vgl. BVerfG NJW 1970, 555), ist dieser Eingriff hier gerechtfertigt.

Soweit das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfG a.a.O.) können die hier in Betracht kommenden privaten und geschäftlichen Angaben hinsichtlich der Betroffenem diesem - schlechthin unantastbaren - Bereich nicht in dem Sinne zugerechnet werden, daß schon jeder Einblick durch Außenstehende von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfG a.a.O. betr. die Angaben in Akten eines Ehescheidungsverfahrenes). Der Bereich des privaten Lebens steht nicht unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 und 19 Abs. 2 GG (vgl. BVerf a.a.O. und NJW 1972, 1123, 1124). Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnisgebots erfolgen, hinnehmen (BVerfG a.a.O.).

Die somit von der Verfassung geforderte Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, daß das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers keine Einschränkung erfährt.

Die Regierung, die nach dem Grundgesetz mehr auf Stabilität angelegt ist als unter der Weimarer Reichsverfassung (vgl. BVerfGE 62, 1 (40 f)), bedarf wirksamer Kontrolle. Diese auszuüben, obliegt wesentlich dem Bundestag, der sich zur Klärung von Zweifeln an der "Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen" (vgl. § 52 des Preußischen Entwurfs zur Weimarer Reichsverfassung in: Triepel, Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht, 5. Aufl., 1931, S. 14) eines Untersuchungsausschusses als Instrument bedienen kann. Damit kommen dem Untersuchungsausschuß und seiner Tätigkeit von Verfassungswegen überragende Bedeutung zu. Das gilt hier bei Art, Umfang und Gewicht der gegen frühere Regierungsmitglieder, leitende Beamte und Politiker erhobenen Vorwürfe in einem besonderen Maße. Bei Nichtaufklärung oder Verschleierung der Vorwürfe kann das parlamentarische Regierungssystem, nicht zuletzt, auch im Ansehen der Bürger, erheblichen Schaden erleiden.

Da auch die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausüben, haben sie über die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 GG benannten Schranken hinaus gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG die Grundrechts zu beachten (BVerfG-Urteil vom 17. Juli 1984 S. 51). In eigener Verantwortung haben die Untersuchungsausschüsse daher dafür zu sorgen, daß geheimzuhaltende und schutzwürdige Angaben aus den Strafakten nicht bekannt werden. Das kann auf verschiedene Weise geschehen: u.a. durch Verhandeln in nicht-öffentlicher Sitzung, durch die Verwertung von Aktenteilen, ohne sie zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, durch die Anwendung der Geheimschutzordnung des ... Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Bestimmungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353 b Abs. 2 StGB bekräftigt.

Allerdings wird die Gefahr, daß geheimzuhaltende Aktenbestandteile in der Öffentlichkeit bekannt werden, durch das Recht des Untersuchungsausschusses auf Akteneinsicht vergrößert. Das Verständnis von den Aufgaben und der Bedeutung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse hat sich gelindert. Die Möglichkeit, mit Hilfe eines Untersuchungsausschusses Mißstände aufzudecken, war ursprünglich als Recht des gesamten Parlaments gegen die Regierung und damit allgemein gegen die Verwaltung gerichtet (vgl. Artikel 82 Preuß. Verfassung 1850; von Münch a.a.O. Artikel 44 Rdnr. 1). In den modernen Demokratien wird darin eher ein Rocht der Opposition gesehen, das sie gegen die Regierung und die sie tragenden Regierungsparteien einsetzen kann (von Münch, a.a.O.). Das Interesse der Parlamentsmehrheit an einer Untersuchung von zweifelhaften Vorgängen innerhalb der von ihr getragenen Regierung oder in den Reihen ihrer eigenen Abgeordneten ist häufig geringer als das der Opposition (vgl. Schlußbericht der Enquetekommission Verfassungsreform 1976 Bundestagdrucksache 7/5924 S. 50). Die Untersuchungsausschüsse sind zu einem Instrument der politisch Auseinandersetzung zwischen der Parlamentsmehrheit und der Opposition geworden. Die sich daraus ergebende erhöhte Gefahr für den Bereich des privaten Lebens vermag jedoch eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist von so überragender Bedeutung, daß sie nicht durch die Verweigerung von Akteneinsicht erschwert werden darf.

4.

Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht erfährt auch durch die Tatsache, daß das Strafverfahren inzwischen anhängig ist, keine Einschränkung.

Soweit der Kammervorsitzende seine ablehnenden Verfügungen mit dem Interesse an einem geordneten und von äußeren Einflüssen möglichst frei zu haltenden Strafverfahren begründet hat, hat er diesem Verfahren einen gewissen Vorrang vor dem Verfahren des Beschwerdeführers eingeräumt. Die gebotene Abwägung von Bedeutung und Gewicht der beiden Verfahren verbietet es, diese Einordnung aufrechtzuerhalten. Das Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung Einzelner ist nicht höher zu bewerten als das an der Erledigung des vom Deutschen Bundestag erteilten Untersuchungsauftrags. Strafverfahren und Ausschußverfahren können deshalb nebeneinander durchgeführt werden (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O. Art. 44 Rdnr. 62), wenn auch der Beschwerdeführer das Recht hat, seine Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens auszusetzen. Bei der gleichzeitigen Durchführung beider Verfahren ist zu beachten, daß eine im Rechtsstaatsprinzip verankerte grundgesetzliche Pflicht zur Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens besteht (BGHSt NJW 1980, 464, 465; BVerfGE 38, 105, 111; Pfeiffe in KK a.a.O. Einl. Rdnr. 18). Hierauf hat jeder Beschuldigte Anspruch. Ein rechtsstaatliches Verfahren muß insbesondere dem Gebot der Fairness (fair trial) entsprechen. Im Hinblick darauf und auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen ist der Beschwerdeführer gehalten, sein Verfahren so zu gestalten, daß er einerseits seinem Untersuchungsauftrag gerecht wird und daß andererseits die Beeinträchtigungen und Störungen des Strafverfahrens auf das nicht vormeidbare Maß reduziert werden. Sein Recht auf Akteneinsicht wird dadurch nicht berührt.

5.

Die Ablehnung der Anträge ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil ein Untersuchungsausschuß nicht selbst die strafprozessualen Möglichkeiten zur Durchsuchung und Beschlagnahme hat. Denn dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, im Wege der Rechtshilfe nach Artikel 44 Abs. 3 GG i.V.m. §§ 156 ff GVG beim zuständigen Gericht Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse zu erwirken (BVerfG-Vorprüfungsausschuß- NStZ 1984, 175; StGH Bremen, NJW 1970, 1309; LG Hamburg, NStZ 1982, 391; Lässig DÖV 1976, 727, 728; von Münch, a.a.O. Art. 44 Rdnr. 19), so daß er sich dir; in dem Beweismittelordnern enthaltenen Beweisunterlagen ebenfalls hätte beschaffen können.

III.

Das Rocht des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten erstreckt sich nicht nur auf die Hauptakten, sondern auch auf die Beweismittelordner. Soweit sie ausschließlich Ablichtungen enthalten, sind sie als Teil der Strafakten anzusehen (Schäfer NStZ 1984, 203, 205). Der Beschwerdeführer kann aber auch Hinsicht in die Beweismittelordner verlangen, die außer Ablichtungen Originale enthalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beweismittelordner als Teil der Strafakten oder als Beweisstücke anzusehen sind. Das Recht auf Akteneinsicht erfaßt auch das Recht, die dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Beweisgegenstände des Verfahrens zu besichtigen, und soweit es sich hierbei um Urkunden und Schriftstücke handelt, diese einzusehen (vgl. Kleinknecht-Meyer, a.a.O. § 147 Rdnr. 11; Dünnebier in Löwe-Rosenberg a.a.O. § 147 Rdnr. 7).

IV.

Nach allem ist dem Verlangen des Beschwerdeführers nach Akteneinsicht in dem beantragten Umfang zu entsprechen. Die Akteneinsicht kann durch Übersendung von Ablichtungen gewährt werden (BGH MDR 1973, 371; OLG Hamburg NJW 1963, 1024; Kleinknecht Meyer, a.a.O. § 147 Rdnr. 14).