Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.11.2010 - 4 U 13/10
Fundstelle
openJur 2012, 13982
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13.01.2010 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft zu erteilen über das bei der Beklagten für die K… GmbH Heizung und Sanitär Dachdeckerei und Bauklempnerei geführte Konto zur Nr. 18... bzw. G…bank Nr. 77... in Bezug auf folgende Buchungspositionen aus der diesem Urteil als Anlage beigefügten Forderungsberechnung vom 06.03.2008:

"27.04.2007Verwertungskosten"        (11,84 €)"10.05.2007Kosten"        (17,95 €)"22.05.2007Zustellungskosten"        (5,00 €)"05.06.2007Adressermittlung"        (8,95 €)"29.06.2007Kosten"        (72,00 €)"07.11.2007Zustellungskosten"        (14,95 €)"15.01.2008Rechtsanwalt/Gericht"        (70,21 €)Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz wird aufgehoben; eine Entscheidung über diese Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1. zu 58 % und der Kläger zu 2. zu 42 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,- €, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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