KG, Beschluss vom 28.10.2010 - 12 U 62/10
Fundstelle
openJur 2012, 13952
  • Rkr:

Macht der Kläger als Fahrgast eines Linienbusses einen Fahrfehler des Busfahrers als Ursache für seinen Sturz im Bus geltend, so hat er diesen darzulegen und zu beweisen; allein aus dem Umstand, dass der Kläger zu Fall gekommen ist, ergibt sich kein Anzeichens- oder Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Fahrweise des Busfahrers.

Das Durchqueren eines Busses nach dessen Anfahren ohne jedes Bestreben, einen Halt zu suchen, ist grob sorgfaltswidrig; es lässt eine Gefährdungshaftung des Halters aus Betriebsgefahr des Busses (§ 7 StVG) und lediglich vermutetem Verschulden des Fahrers (§ 18 StVG) zurücktreten, weil auch bei der Abwägung nach § 254 BGB Abs. 1 BGB nur erwiesenermaßen ursächliche Umstände zu berücksichtigen sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil es zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger ein Verschulden des Beklagten zu 2) an dem Sturz am 21. Mai 2008 in dem Linienbus 129 der Beklagten zu 1) nicht dargelegt und bewiesen hat und die Beklagten auch nicht auf Grund der Betriebsgefahr des Busses haften.

a. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil dargelegt, dass das Vorbringen des Klägers nicht geeignet ist, ein Verschulden des Beklagten zu 2) festzustellen.

Soweit der Kläger mit der Berufung meint, das Landgericht hätte die Zeugen T. und W. hören müssen, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Der Kläger hat die beiden Zeuginnen in der Klageschrift dafür benannt, dass der Bus kurz nach dem Anfahren abrupt abbremste und der Kläger zu Boden stürzte, als er auf dem Weg zu einem Sitzplatz war. Dies ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, so dass es insoweit einer Zeugenvernehmung nicht bedurfte.

8Für einen in die Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG einzustellenden Fahrfehler des Beklagten zu 2) ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.

Soweit der Kläger meint, der Beklagte zu 2) hätte bereits deshalb von einem Anfahren Abstand nehmen müssen, weil er während des Anfahrens auf der Spur links neben dem Bus von einem schneller fahrenden BMW überholt wurde, ist dem nicht zu folgen. Ohne Anzeichen dafür, dass das überholende Fahrzeug die eingehaltene Spur verlassen würde, bestand hierfür für den Beklagten zu 2) kein Anlass. Auf ein verkehrswidriges plötzliches Abbiegen ohne vorherige Ankündigung musste der Beklagte zu 2) nicht gefasst sein.

Hinsichtlich der von dem Kläger mit der Berufung vorgetragenen Auffassung, die Beklagten hätten den von ihnen behaupteten Anlass für die vorgenommene Bremsung des Beklagten zu 2) auf sein Bestreiten mit Nichtwissen ihrerseits zunächst beweisen müssen, bevor dieses Vorbringen der Entscheidung zu Grunde hätte gelegt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich dem Kläger obliegt, einen Fahrfehler des Busfahrers zu beweisen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger zu Fall gekommen ist, ergibt sich kein Anzeichensbeweis oder Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Fahrweise des Busfahrers (Senat, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 12 U 1438/94 - VM 1996, 45 Nr. 61). Regelmäßig - also abgesehen von den Fällen erkennbar schwerer Behinderung eines Fahrgastes - muss der Busfahrer nach dem Anfahren die Fahrgäste nicht im Auge behalten und eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn durch einen Fahrfehler, etwa durch grundlos übermäßiges Beschleunigen oder durch grundlos übermäßiges Abbremsen Fahrgäste zu Schaden kommen (Senat, aaO).

Dem Geschädigten obliegt die Beweislast für den tatsächlichen Geschehensablauf und die Unfallursächlichkeit (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 1994 - 12 U 4227/92 - juris).

Der Kläger hat jedoch für einen Fahrfehler des Beklagten zu 2) keinen Beweis angetreten.

Zu Recht hat das Landgericht deshalb eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 229 StGB und § 280 Abs. 1 BGB abgelehnt.

b. Eine Vernehmung der auch von den Beklagten benannten Zeugen T. und W. war entgegen den Ausführungen der Berufung auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass der Kläger das Vorbringen der Beklagten zum Anlass der unstreitigen Bremsung mit Nichtwissen bestritten hat.

Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen vorliegend nicht zulässig war, was zweifelhaft sein könnte, weil der Kläger auf Grund seines Standortes in dem Bus eigene Wahrnehmungen zum Grund des Bremsmanövers möglicherweise gar nicht hat machen können.

Eine Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen T. und W. wäre nur dann erforderlich geworden, wenn sich der Kläger selbst auf diese Zeugen für einen Fahrfehler berufen hätte, dass also die Darstellung der Beklagten nicht zuträfe, die Bremsung des Beklagten zu 2) sei verkehrsbedingt auf Grund des verkehrswidrigen Verhaltens des unbekannt gebliebenen BMW-Fahrers erforderlich gewesen.

c. Die Haftung der Beklagten zu 1) aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG und des Beklagten zu 2) aus § 18 Abs. 1 StVG führt nicht zu einem Anspruch des Klägers, weil das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass in der nach § 254 Abs. 1 BGB erforderlichen Abwägung das eigene Verschulden des Klägers so schwer wiegt, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG dahinter zurücktritt.

Das lediglich nach § 18 Abs. 1 StVG gesetzlich vermutete Verschulden des Beklagten zu 2) bleibt im Rahmen der Abwägung außer Betracht, weil im Rahmen der Abwägung nur feststehende Umstände, also bewiesene oder unstreitige Tatsachen, berücksichtigt werden dürfen; die zur Haftung des Fahrers führende Schuldvermutung nach § 18 StVG jedoch nicht (vgl. hierzu bspw. BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - NJW 1995, 1029).

19Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger gegen die Verpflichtung, sich stets festen Halt zu verschaffen, verstoßen hat, indem er unstreitig während des Anfahrens des Busses zu einem hinter der Mitteltür gelegenen Sitzplatz ging, ohne sich festzuhalten.

Nach ständiger Rechtsprechung verhält sich der Fahrgast, der sich während der Fahrt keinen festen Halt verschafft, obwohl ihm dies möglich wäre, grob schuldhaft (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 8. September 1999 - 13 U 45/99 - DAR 2000, 64; OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 1998 - 13 U 29/98 - NJW-RR 1998, 1402 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrgast, wie hier, während des Anfahrens weiter nach hinten geht, um einen dort befindlichen Sitzplatz zu erreichen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14. August 2000 - 12 U 9895/99 - VRS 1999, 247).

Dem Kläger hätte es oblegen, sich entweder einen dem Eingang nahen Sitzplatz zu suchen, die Durchquerung des Busses bis zu einem weiteren Halt zurückzustellen oder sich beim nach hinten Gehen an den gerichtsbekannt in jedem Linienbus vorhandenen Haltestangen oder Griffen ausreichend festzuhalten. Das Durchqueren des Busses nach der Anfahrt ohne jeden Halt war grob sorgfaltswidrig und führt zur Alleinhaftung des Klägers.

d. Soweit die Berufung sich auf die bereits zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 27. Mai 1998 beruft, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg.

Unabhängig davon, ob mit dem OLG Hamm davon auszugehen wäre, dass im Falle einer plötzlich erforderlich werdenden Bremsung stets von einer Mithaftung des Verkehrsunternehmens auszugehen ist, wozu der Senat nicht tendiert, liegt der hier zu entscheidende Fall bereits deshalb anders, weil der Kläger einerseits nicht aufgestanden ist, um an der nächsten Haltestelle auszusteigen, sondern ohne Halt zu suchen nach dem Anfahren durch den Bus gelaufen ist. Zudem handelte es sich vorliegend um eine Bremsung, die kurz nach dem Anfahren erfolgte, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Sachlage mit den hier zu entscheidenden Fall vergleichbar ist.

2. Dem Kläger wird anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.