LG Berlin, Urteil vom 15.06.2010 - 10 O 360/09
Fundstelle
openJur 2012, 13271
  • Rkr:

Für Bankkunden besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Von einer Bank eingegangene Verbindlichkeiten aus einer Schuldübernahme erfüllen nicht die statuarischen Voraussetzungen nach § 6 Nr. 1 SEF für eine Leistung aus dem Einlagensicherungsfonds.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin, eine als Kommanditgesellschaft organisierte Fondsgesellschaft, nimmt den Beklagten auf Entschädigung aus dem Einlagensicherungsfonds der privaten Banken in Anspruch.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Entwicklung, Produktion, Co-Produktion von Kino- und Fernsehproduktionen sowie die Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb dieser hergestellten Kino- und Fernsehproduktionen (vgl. S. 84 des als Anlage LW 1 zur Akte gereichten Fondsprospekts). Das Anlagekonzept sieht ausweislich des Fondsprospekts (Anlage LW 1 = Anlage K 6) vor, dass die Klägerin Stoffrechte erwirbt und daraus Filme produziert. Anschließend werden die Verwertungsrechte an diesen Filmen für eine bestimmte Dauer einem Filmeverwerter, der N. L. P. Inc. mit Sitz in L. A. (nachfolgend: Filmeverwerter), gegen die Zahlung von Lizenzgebühren und Schlusszahlungen eingeräumt. Zur Erhöhung der Sicherheit sollte die Verpflichtung des Filmerverwerters zur Zahlung der Lizenzgebühren und Schlusszahlungen teilweise (so genannter B-Anteil) von der in Deutschland ansässigen L. B. B. Aktiengesellschaft (nachfolgend: LBBAG) übernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anlagekonzepts wird auf den zur Akte gereichten Fondsprospekt verwiesen (Anlage LW 1 = Anlage K 6).

Bei dem Beklagten, der in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert ist, handelt es sich um einen Zusammenschluss einer Vielzahl privater deutscher Banken. Die LBBAG war Mitglied dieses Bankenverbands. Der Beklagte unterhält einen so genannten Einlagensicherungsfonds, welcher als unselbständiges Sondervermögen nach § 4 Nr. 2 der Satzung des Beklagten (Anlage K 2) die Aufgabe hat, bei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Banken, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, im Interesse der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des Vertrauens in die private Kreditwirtschaft zu verhüten. In § 4 Nr. 3 der Satzung wird auf das Statut des Einlagensicherungsfonds (nachfolgend auch: SEF), welches Bestandteil der Satzung ist, verwiesen.

In 6 Nr. 1 SEF findet sich unter anderem folgende Regelung zum Umfang der Einlagensicherung:

“Gesichert werden bei Banken alle Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-Kreditinstituten (insbesondere Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Stellen), die in der Bilanzposition «Verbindlichkeiten gegenüber Kunden» auszuweisen sind.”

In § 6 Nr. 10 SEF heißt es dann:

“Ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht.”

Wegen der weiteren Einzelheiten der im SEF vorhandenen Regelungen wird auf die von Klägerin als Anlage zum Klageantrag sowie als Anlage K 3 zur Akte gereichten Ablichtungen verwiesen.

Am 16.12.2004 schloss die Klägerin mit dem Filmeverwerter (N. L. P. Inc.) zwei “Filmvertriebsverträge” ("Motion Picture Distribution Agreements") über zwei von der Klägerin produzierte Filme (Anlagenkonvolut K 9 und Anlage K 18). Darin wurden dem Filmeverwerter für etwa zehn Jahre bis Juni 2015 bestimmte Vermarktungsrechte gewährt, wohingegen sich der Filmeverwerter zur Zahlung von jährlichen, am 22.12. eines jeden Jahres fälligen, Lizenzgebühren und einer am 22.06.2015 fälligen Schlusszahlung an die Klägerin verpflichtete. Diese Zahlungsverpflichtung unterteilte sich in einen A-, B- und C-Anteil. Wegen der Einzelheiten der zwischen der Klägerin und dem Filmeverwerter geschlossenen Verträge wird auf das Anlagenkonvolut K 9 (Originalfassung in englischer Sprache) und die Anlage K 18 (deutsche Übersetzung) verwiesen.

Ebenfalls am 16.12.2004 schlossen die Klägerin, der Filmeverwerter und die LBBAG zwei “Eigenkapital-Schuldübernahmeverträge” (“Equity Assumption Agreements”) (Anlagenkonvolut K 10 und Anlage K 19). Darin übernahm die LBBAG mit befreiender Wirkung für den Filmeverwerter den so genannten B-Anteil der sich aus den Filmvertriebsverträgen ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Als Gegenleistung erhielt die LBBAG eine Übernahmegebühr vom Filmeverwerter.

Im Zuge dieser Schuldübernahme wurde zugleich eine Änderung der übernommenen Zahlungsverpflichtung vereinbart. Danach sollte LBBAG keine (fixen) Verwertungsentgelte, wie der Filmeverwerter, zahlen. Vielmehr wurde vereinbart, dass die LBBAG variable Zahlungen erbringen sollte, die sich an der Entwicklung eines hypothetisch veränderlichen Referenzportfolios orientierten. Dieses Referenzportfolio setzte sich aus Barwerten und Wertpapieren zusammen (vgl. Bl. 19 ff. d. A.). Darüber hinaus verpflichtete sich die LBBAG zur Zahlung bestimmter jeweils am 22.12. der Jahre 2005 bis 2014 fälliger Mindestbeträge und zur einer Mindestschlusszahlung am 22.06.2015. Wegen der Einzelheiten der “Schuldübernahmeverträge” wird wiederum auf das Anlagenkonvolut K 10 und die Anlage K 19 Bezug genommen.

Im Laufe des Jahres 2008 geriet die LBBAG in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) stellte daraufhin am 28.10.2010 fest, dass die LBBAG nicht mehr in der Lage war, die bei ihr unterhaltenen Einlagen zurückzuzahlen, und dass damit der Eintritt des Entschädigungsfalls nach § 5 Abs. 1 EAEG eingetreten sei.

Mit einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 30.10.2008 (Anlage K 12) machte die Klägerin einen nach ihrer Ansicht bestehenden Anspruch auf Leistung einer Entschädigung aus dem Einlagensicherungsfonds geltend. Der Beklagte reagierte hierauf zunächst mit dem als Anlage K 14 zur Akte gereichten Schreiben vom 18.12.2008, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 11.03.2009 lehnte der Beklagte eine Entschädigungsleistung für die Klägerin aus dem Einlagensicherungsfonds schließlich ab, weil es sich bei der betreffenden Forderung gegen die LBBAG nicht um eine nach dem Statut des Einlagensicherungsfonds geschützte Einlage handele (Anlage K 15). Auch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH lehnte zu einem späteren Zeitpunkt eine Entschädigung der Klägerin nach den gesetzlichen Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) ab (Anlage K 16).

Die Klägerin verfolgt den nach ihrer Auffassung bestehenden Anspruch nunmehr mit der vorliegenden Klage, wobei sie der Berechnung der Klageforderung die mit der LBBAG vereinbarten Mindestbeträge ab dem 22.12.2008 und die vereinbarten Mindestschlusszahlungen (vgl. Darstellung auf Bl. 21. d. A.) zu Grunde legt. Es errechnet sich insoweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 22.344.344,86 €. Hiervon bringt die Klägerin 20.000,00 € in Abzug, weil sie die Auffassung vertritt, dass ihr ein Entschädigungsanspruch in Höhe dieses Betrags nach den gesetzlichen Bestimmungen des EAEG gegen die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zustünde. Es ergibt sich mithin eine Klageforderung in Höhe von 27.324.344,86 €

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegen den Beklagten aus mehreren Rechtsgründen ein Anspruch auf eine Entschädigung aus dem Einlagensicherungsfonds zustünde. Zunächst handele es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 18.12.2008 um ein Schuldversprechen, so dass sich schon hieraus ein Anspruch ergebe. Darüber hinaus bestünde auch ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Die Regelung in § 5 Nr. 4 SEF, wonach sich die LBBAG gegenüber dem Beklagten verpflichtete, eine Regelung in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, welche Informationen über den Einlagensicherungsfonds enthält, stelle eine Bevollmächtigung der LBBAG dar, weshalb ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen sei. Es handele sich bei den von der LBBAG im Wege der befreienden Schuldübernahme übernommenen Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) um Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition “Verbindlichkeiten gegenüber Kunden” auszuweisen seien. Dies zeige sich schon daran, dass die Position bei der LBBAG auch tatsächlich unter dieser Bilanzposition geführt worden sei. Der in § 6 Nr. 10 SEF enthaltene Ausschluss eines Rechtsanspruchs sei unwirksam. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass es sich bei den in der Satzung des Beklagten und im SEF enthaltenen Regelungen zum Einlagensicherungsfonds um einen Vertrag zugunsten Dritter handele, aus dem die Klägerin direkt Ansprüche gegen den Beklagten herleiten könne. Zudem stünden der Klägerin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3 BGB zu.

Die Klägerin stellt die folgenden Anträge:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.324.344,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. März 2009 zu bezahlen.

Hilfsweise, für den Fall dass das erkennende Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Leistungsanspruch der Klägerin insgesamt nicht besteht:

2. Es wird festgestellt, dass die von der L. B. B. AG (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB xxx) in den zwischen der L. B. B. AG, der Klägerin und der N. L. P. Inc. am 16. Dezember 2004 geschlossenen Equity Assumption Agreements betreffend die Filmproduktionen “Tenacious D in The Pick of Destiny” und “Mr. Woodcock” übernommenen Leistungspflichten nach § 6 Ziff. 1 bis 9 des als Anlage zu diesem Klageantrag genommenen Statuts des Einlagensicherungsfonds geschützte Einlagen, insbesondere “Verbindlichkeiten gegenüber Kunden” im Sinne von § 6 Ziff. 1 Satz 1, 1. Spiegelstrich, sind.

Hilfsweise, für den Fall, dass das erkennende Gericht das geltend gemachte Leistungsbegehren nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die LBBAG für begründet erachtet:

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die L. B. B. AG aus den zwischen der L. B. B. AG, der Klägerin und der N. L. P. Inc. am 16. Dezember 2004 geschlossenen Equity Assumption Agreements betreffend die Filmproduktionen “Tenacious D in The Pick of Destiny” und “Mr. Woodcock” im Verzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds nicht bestehe. Insbesondere handele es sich bei der streitgegenständlichen Forderung nicht um eine “Verbindlichkeit gegenüber Kunden” im Sinne des § 6 Nr. 1 SEF und damit nicht um eine entschädigungspflichtige Verbindlichkeit. Ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis liege ebenfalls nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2010 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptsacheantrag zu Ziffer 1) zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 27.324.344,86 € gegen den Beklagen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einem Schuldversprechen- bzw. -anerkenntnis (dazu 1.) noch aus sonstigen vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien (dazu 2.). Auch Ansprüche aufgrund einer gesetzlich nicht geregelten Vertrauenshaftung (dazu 3.), vorvertragliche Schadensersatzansprüche (dazu 4.) oder andere gesetzliche Ansprüche (dazu 5.) bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Unabhängig hiervon erfüllen die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine Einlegerentschädigung nach § 6 SEF (dazu 6.).

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch aus einem selbständigen Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis nach § 780, 781 BGB zu.

a. Es liegt kein Schuldversprechen bzw. konstitutives Schuldanerkenntnis i. S. d. § 780, 781 BGB vor. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 18.12.2008 (Anlage K 14) nicht um ein solches Schuldanerkenntnis.

Ein abstraktes Schuldversprechen i. S. dieser Vorschriften liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Über diese selbständige Natur des Versprechens müssen sich die Vertragspartner einig geworden sein. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung anhand der schriftlichen Erklärung zu ermitteln (BGH NJW 1999, 574; BGH NJW-RR 1995, 1391, 1392 m. w. N.).

b. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an dem für einen Vertragsschluss erforderlichen Rechtsbindungswillen auf Seiten des Beklagten. Das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens richtet sich nicht nach dem inneren Willen des Erklärenden, sondern danach, inwieweit sich das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Empfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellt. Gemessen an diesen Grundsätzen kann aus dem Inhalt des Schreibens vom 18.12.2008 nicht auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens auf Seiten des Beklagten geschlossen werden.

Dies folgt letztlich schon daraus, dass es sich um ein Schreiben handelt, welches unstreitig an eine Vielzahl von Personen verschickt wurde, weshalb es beispielsweise keine persönliche Anrede oder andere auf den Einzelfall zugeschnittene Angaben, wie etwa die konkrete Höhe des Entschädigungsbetrages, enthält. Gerade vor dem Hintergrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit kann bei einem solchen unpersönlichen Schreiben nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht von einem verbindlichen Angebot zum Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich ersichtlich um ein allgemeines Informationsschreiben. Dies zeigt insbesondere auch ein Vergleich mit dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 11.03.2009 (Anlage K 15), welches eine persönliche Anrede und auf den Einzelfall zugeschnittene Angaben enthält.

c. Im Übrigen bedürfte es, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 18.12.2008 um ein Angebot zum Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages i. S. v. §§ 780, 781 BGB handelte, einer Annahmeerklärung der Klägerin. Eine solche Annahmeerklärung, die dem Beklagten auch zugegangen sein müsste (vgl. §§ 146 ff. BGB), ist jedoch nicht ersichtlich. Es fehlt insoweit an einem entsprechenden Vortrag der Klägerin. Die Voraussetzungen des § 151 S. 1 BGB, wonach die Annahme dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden braucht, wenn mit einer solchen Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu rechnen ist, liegen nicht vor.

Zunächst lässt die Vorschrift des § 151 S. 1 BGB nach allgemeiner und unbestrittener Auffassung lediglich die Notwendigkeit des Zugangs der Annahmeerklärung entfallen. Nach wie vor unverzichtbar ist jedoch eine nach außen hervortretende eindeutige Betätigung des Annahmewillens (Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Auflage, § 151 Rn. 2 m. w. N.). Worin vorliegend eine Betätigung des Annahmewillens zu sehen sein soll, die zudem innerhalb einer angemessenen Annahmefrist erfolgt sein müsste, trägt die Klägerin jedoch nicht vor.

Unabhängig hiervon ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass nach der Verkehrssitte der Zugang der Annahmeerklärung vorliegend nicht zu erwarten gewesen wäre. Zwar besteht eine solche Verkehrssitte in der Regel bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei anderen für den Antragsempfänger lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 151 Rn. 4). Ein solches lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft lag aber aus Sicht der Klägerin nicht vor. Denn im Falle der Leistung des Beklagten, hätte sie ihre gegen die LBBAG bestehenden Ansprüche aus der Schuldübernahmevereinbarung verloren (vgl. § 20 Abs. 4 Banken-AGB). Darüber hinaus spricht auch die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit gegen die Annahme einer solchen Verkehrssitte (Müko/Kramer, BGB, 5. Aufl., § 151 Rn. 48).

362. a. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein Anspruch auf Leistungen aus dem Entschädigungsfonds auch nicht auf anderweitige vertragliche Anspruchsgrundlagen stützen. Insbesondere kann eine solche Grundlage nicht im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds hergeleitet werden, da § 6 Nr. 10 SEF dies eindeutig und unmissverständlich ausschließt (so zu Recht Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rn 2724). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte im Rahmen der Privatautonomie nicht berechtigt sein sollte, eine Entschädigungs- und Selbsthilfeeinrichtung zu betreiben, auf deren Leistungen für die Bankkunden kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch besteht. Insbesondere verstößt die betreffende Regelung in § 6 Nr. 10 SEF weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch weicht sie von dem Grundgedanken einer gesetzlichen Norm ab.

37Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt die Regelung in § 6 Nr. 10 SEV auch keine vernünftigen Zweifel daran erkennen, dass sich der dort normierte Ausschluss von Rechtsansprüchen auch und gerade auf Ansprüche von Bankkunden bezieht. Zwar trifft es zu, dass der Personenkreis, dessen Ansprüche ausgeschlossen werden sollen, in der Norm nicht ausdrücklich bezeichnet ist. Allerdings sind mögliche Ansprüche der Mitgliedsbanken bereits durch die gesonderte Regelung in § 10 SEF ausgeschlossen, so dass sich der Leistungsausschluss in § 6 Nr. 10 SEF offensichtlich auf die Bankkunden beziehen muss, was bislang auch noch von niemandem ernsthaft in Frage gestellt worden ist.

Dass für Bankkunden ein Rechtsanspruch auf Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds des Beklagten nicht besteht, hat auch der BGH in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung nicht in Frage gestellt (BGH, Urt. v. 18.3.2008 – XI ZR 454/06, Tz. 24, NJW 2008, 1732; ebenso OLG Köln, Urt. v. 9.1.1986 – 12 U 11/85, n. v. – zitiert nach Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 2.587). Diese Sichtweise entspricht im Übrigen der nahezu einhelligen Auffassung des Schrifttums, wonach vertragliche Ansprüche auf Leistungen aus dem Entschädigungsfonds ausgeschlossen sind (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, Bankgeschäfte Rn. A 57; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., 2007, § 25 Rn. 20 ff.; Kümpel, a. a. O., Rn. 19.193; Pamp, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, Rn. B 92, Habscheid, BB 1988, 2328, 2329 f.) und allenfalls deliktische Ansprüche – etwa im Falle einer willkürlichen Ungleichbehandlung einzelner Anleger – in Betracht kommen (vgl. dazu etwa Kümpel, a. a. O., Rn. 2.586 m. w. N.).

Der Umstand, dass sich der Beklagte nicht auf die Ausschlussklausel in § 6 Nr. 10 SEF beruft und dies – soweit bekannt – offenbar auch in anderen Fällen bislang nie getan hat (vgl. Bunte, a. a. O., § 25 Rn. 20), sondern sich in dem vorliegenden Rechtsstreit wie auch in der Vergangenheit nur mit den nach seiner Auffassung fehlenden statuarischen Voraussetzungen für eine Leistung aus dem Entschädigungsfonds verteidigt, steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. § 6 Nr. 10 SEF ist Bestandteil des Vertragswerks, aus dem die Klägerin ihren angeblichen Entschädigungsanspruch herleitet. Die betreffende Regelung entzieht jedoch der erhobenen Leistungslage ihre rechtliche Grundlage und macht sie damit unschlüssig, so dass es auf die Einlassung des Beklagten nicht mehr ankommt. Nach dem Grundsatz iura novit curia können die Parteien zwar über das Klagebegehren und den zur Entscheidung stehenden Tatsachenstoff disponieren, die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts obliegt aber allein dem erkennenden Gericht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, Einleitung Rn. 71).

b. Aus den gleichen Gründen lässt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht auf einen angeblichen Vertrag stützen, der aufgrund der Regelung in § 20 AGB-Banken zwischen den Parteien zustande gekommen sein soll. Insoweit macht sich die Klägerin offenbar eine Rechtsauffassung zu eigen, welche bereits vor längerer Zeit von Horn vertreten worden ist. Danach soll in der entsprechenden Klausel der Banken-AGB, in der auf den Einlagensicherungsfonds hingewiesen wird, ein Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Garantievertrags liegen, welches die Bank bei der Begründung der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden in Namen und mit Vollmacht bzw. zumindest mit einer Anscheinsvollmacht des Beklagten abgibt (Horn, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. 1999, § 23 Rn. 779 a. E.). Diese Auffassung wird jedoch von der ganz herrschenden Meinung ebenfalls zu Recht abgelehnt (vgl. etwa Baumbach/Hopt, a. a. O., Bankgeschäfte Rn. A 57), weil sie auf eine mit der Regelung in § 6 Abs. 10 SEF unvereinbare Fiktion hinausliefe. Tatsächlich dient § 20 AGB-Banken lediglich der Kundeninformation, zu der die Banken gemäß § 23a Abs. 1 S. 2 KWG verpflichtet sind (vgl. Pamp, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, a. a. O., Rn. B 92).

Unabhängig von diesen grundsätzlichen Bedenken mangelt es auch an hinreichend konkretem Tatsachenvortrag, um einen derartigen vertraglichen Anspruch zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen einer Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich insoweit auf abstrakte und von dem zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt losgelöste Rechtsausführungen, ohne jedoch konkret darzulegen, wann und wie die LBBAG im Namen des Beklagten gegenüber welchen Personen eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben haben soll. Darüber hinaus bleibt auch völlig unklar, was für ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten letztlich zustande gekommen sein soll.

c. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein durchsetzbarer Anspruch auf Leistungen aus dem Entschädigungsfonds schließlich auch nicht dadurch entstanden, dass der Beklagte mit seinem Schreiben vom 18.12.2008 (Anlage K 14) zwar kein konstitutives Schuldversprechen abgegeben, aber jedenfalls – bei Vorliegen der statuarischen Voraussetzungen – auf den Einwand der mangelnden Klagbarkeit verzichtet hätte. Eine solche Konstruktion, welche letztlich auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinausliefe (vgl. dazu Müko/Habersack, a. a. O., § 781 Rn. 3), muss im Ergebnis aus den gleichen Gründen scheitern wie die Annahme eines konstitutiven Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses i. S. v. §§ 780, 781 BGB. Denn auch diesbezüglich ist weder ein Rechtsbindungswillen des Beklagten festzustellen, noch vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin ein entsprechendes Angebot angenommen hätte. Es kann daher in vollem Umfang auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (I. 1.).

3. Entgegen der Auffassung von Canaris lässt sich ein Zahlungsanspruch gegen den Einlagensicherungsfonds auch nicht über die von ihm entwickelten Regeln der Vertrauenshaftung kraft widersprüchlichen Verhaltens begründen. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 6 Nr. 10 SEF erscheint dieser Ansatz – ungeachtet der zweifelhaften Rechtsgrundlage – bereits aus tatsächlichen Gründen nicht überzeugend, weil ein widersprüchliches Verhalten schlicht nicht ersichtlich ist (Hadding/Häuser, in: MüKo, HGB, 2009, ZahlungsV Rn. A 198; Baumbach/Hopt, a. a. O., Bankgeschäfte Rn. A 57).

4. Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB (c. i. c.) stehen der Klägerin entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht zu. In Betracht käme hier allenfalls eine Haftung des Beklagten als Dritter im Sinne von § 311 Abs. 3 BGB. Nach dieser mit der Schuldrechtsreform neu geschaffenen Vorschrift, welche auf bereits länger zurückliegende Rechtsprechung zurückgeht und diese kodifiziert, entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB auch zu solchen Personen, die nicht selbst Vertragsparteien werden sollen, wenn sie in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2005, § 311 Rn. 149 ff.).

Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten jedoch nicht erfüllt. Insbesondere ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der LBBAG persönliches Vertrauen – geschweige denn in besonderem Maße – für sich in Anspruch genommen hätte. Zwar führt die Klägerin hierzu aus, dass wegen der öffentlichen Wahrnehmung des von dem Beklagten unterhaltenen Einlagensicherungsfonds davon ausgegangen worden sei, dass die dortige Mitgliedschaft der LBBAG eine zusätzliche Sicherheit für die Fondsanlieger biete. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei den konkreten Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und der LBBAG in irgendeiner Form in Erscheinung getreten wäre und den Vertragsschluss dadurch beeinflusst hätte. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Schadensersatzhaftung aus § 311 Abs. 3 BGB. Allein die öffentliche Wahrnehmung kann hierfür nicht ausreichen.

Unabhängig hiervon, würde ein entsprechender Schadensersatzanspruch auch an der fehlenden Kausalität scheitern. Dass der Klägerin und ihren rechtlichen Beratern die Regelung des § 6 Nr. 10 SEF beim Abschluss der Schuldübernahmeverträge mit der LBBAG unbekannt gewesen wäre, trägt die Klägerin nicht vor. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts erschiene eine derartige Annahme auch mehr als lebensfremd. Insofern ist dann aber nicht ersichtlich, welchen Einfluss eine unterlassene Aufklärung über den fehlenden Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Entschädigungsfonds auf den Vertragsschluss mit der LBBAG gehabt haben könnte.

5. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen deliktischen Schadensersatzanspruch nicht vor. Zwar wird im Schrifttum vertreten, dass sich ein solcher Anspruch aus § 826 BGB ergeben könne, sofern bei der Entschädigung der Anleger in willkürlicher Weise gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen werde. Würden einzelne Kunden entschädigt, so könnten die vergleichbar geschützten Kunden ebenfalls eine Entschädigung verlangen (Canaris, a. a. O., Rn. 2724; Bunte, a. a. O., § 25 Rn. 21; Kümpel, a. a. O., Rn. 2.586).

Inwiefern diesem Ansatz zu folgen ist, kann vorliegend dahin stehen. Denn unabhängig von der bislang nicht abschließend geklärten Rechtsfrage, inwiefern der Gleichbehandelungsgrundsatz im Privatrecht zu beachten ist, fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag der Klägerin zu einem möglichen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte unter vergleichbaren Voraussetzungen bereits einen anderen Anleger entschädigt hätte.

496. Ungeachtet der obigen Ausführungen wäre die Klägerin mit ihrer Klage aber auch dann abzuweisen, wenn ein vertraglicher Rechtsanspruch auf Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds des Beklagten bestünde, weil entgegen ihrer Rechtsauffassung die statuarischen Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung nach § 6 Nr. 1 SEF nicht erfüllt sind.

a. Die Voraussetzungen, unter denen eine Zahlung aus dem Einlagensicherungsfonds erfolgen kann, sind in § 6 SEF geregelt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei vorliegend die in § 6 Nr. 1 erster Spiegelstrich SEF normierte Voraussetzung. Unter den Einlagensicherungsfonds fallen danach Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-Kreditinstituten (insbesondere Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Stellen), die in der Bilanzposition “Verbindlichkeiten gegenüber Kunden” auszuweisen sind. In der Fußnote 1 zu § 6 SEF findet sich eine Konkretisierung dazu, was unter “Verbindlichkeiten gegenüber Kunden” zu verstehen ist. Dort heißt es:

“In dieser Position sind im Wesentlichen enthalten Sichteinlagen, Termineinlagen, Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe.”

52Zwar ist der Aufzählung in der Fußnote kein abschließender Charakter beizumessen werden, wie bereits aus der dort verwendeten Formulierung “im Wesentlichen” geschlossen werden kann. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds nur für Verbindlichkeiten gegenüber Kunden gewährt werden können, welche mit den in der Fußnote aufgezählten Einlagen vergleichbar sind. Es müsste demzufolge eine Vergleichbarkeit gegeben sein zwischen den in der Fußnote 1 zu § 6 SEF genannten Einlagen und der zwischen der Klägerin und der LBBGG vereinbarten Schuldübernahme. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Denn letztlich ist der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin, trotz der vorgenommenen Änderung der Zahlungsverpflichtung, weiterhin auf die Zahlung der ursprünglich von dem Filmeverwerter geschuldeten Lizenzgebühren gerichtet. Schließlich vereinbarten die Klägerin und die LBBAG in § 5.1 des Eigenkapital-Schuldübernahmevertrags (Anlage K 19) ausdrücklich, dass es sich lediglich um eine Änderung der übernommenen Zahlungsverpflichtung (und gerade nicht um die Neubegründung einer selbständigen Verbindlichkeit) handeln sollte. Ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren ist jedoch in jedem Fall nicht mit den in der Fußnote 1 zu § 6 SEF angegebenen Einlagen vergleichbar. Dies führt dazu, dass es sich auch nicht um eine “Verbindlichkeit gegenüber Kunden” im Sinne dieser Regelung handelt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie die LBBAG die eingegangene Verbindlichkeit tatsächlich in ihre Bilanz eingestellt hat. Nach allgemeiner Auffassung kann der Schutz des Einlagensicherungsfonds durch die unrichtige Bilanzierung einer Forderung weder verloren gehen noch kann er hierdurch begründet werden (Bunte, a. a. O., § 25 Rn. 9 m. w. N.). Allein entscheidend ist vielmehr, wie die Bilanzierung richtigerweise hätte erfolgen müssen. Im Hinblick darauf kann der tatsächlichen Bilanzierung der Verbindlichkeit durch die LBBAG auch keine indizielle Bedeutung für die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage eingeräumt werden, wie die Klägerin zu Unrecht annimmt. Umgekehrt besteht anderseits auch kein Anlass der von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Frage nachzugehen, wie die Klägerin die streitgegenständliche Forderung gegen die LBBAG ihrerseits bilanziert hat.

b. Dieses Ergebnis bestätigt sich bei einer systematischen Auslegung der Vorschrift. Insoweit ist insbesondere die Überschrift des einschlägigen Paragraphen (“§ 6 Umfang der Einlagensicherung”) und auch die u. a. in § 1 SEF verwendete Bezeichnung der Entschädigungseinrichtung (“ Einlagensicherungsfonds”) von Bedeutung. Die insoweit verwendete Terminologie weist ebenfalls deutlich darauf hin, dass die Leistungen aus der Entschädigungseinrichtung nach dem Willen der Satzungsgeber auf “Einlagen” im herkömmlichen Sinne beschränkt bleiben sollten. Eine im Wege der Schuldübernahme eingegangene Verbindlichkeit fällt somit erkennbar aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift.

In die gleiche Richtung weist ein Blick auf den Umfang und die Voraussetzungen der gesetzlichen Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG). Ein solcher Vergleich ist deshalb nahe liegend und gerechtfertigt, weil es sich bei der von dem Beklagten getragenen Entschädigungseinrichtung um ein komplementäres System handelt, welches u. a. dann eine Anschlussdeckung gewährleisten soll, wenn die in der gesetzlichen Einlagensicherung geregelten Deckungsgrenzen überschritten sind (Dreher, ZIP 1998, 1777, 1780 f.; Kümpel, a. a. O., Rn. 2.585).

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 EAEG sind Einlagen, welche unter den Schutz des Gesetzes fallen, Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts ergeben und von diesem aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Auch unter diesen Einlagenbegriff lässt sich die von der LBBAG gegenüber der Klägerin übernommene Verbindlichkeit schwerlich subsumieren, weil es hierfür bereits an dem Charakteristikum der “Rückzahlbarkeit” fehlt. Folgerichtig hat die Klägerin auch nicht einmal den Versuch unternommen, den ihr angeblich zustehenden Anspruch gegen die gesetzliche Einlagensicherung gerichtlich durchzusetzen, obwohl insoweit – anders als bei Ansprüchen gegen den Einlagensicherungsfonds der Beklagten – gemäß § 3 Abs. 1 EAEG ein Rechtsanspruch der einzelnen Anleger grundsätzlich besteht.

c. Zum gleichen Ergebnis führt schließlich auch eine teleologische Interpretation der Vorschrift. Gemäß § 2 Nr. 1 SEF hat der bei dem Beklagten gebildete Einlagensicherungsfonds die Aufgabe, bei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Banken, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, im Interesse der Anleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten. Anlass für die Einrichtung des Einlagensicherungsfonds war die Insolvenz der Herrstatt-Bank im Jahre 1974, bei der sich die bis dahin bestehenden so genannten Gemeinschaftsfonds- bzw. Feuerwehrfonds der Banken als unzureichend erwiesen hatten. Mit dem Einlagensicherungsfonds strebten die Banken an, das Schutzniveau zugunsten ihrer Kunden zu verbessern und verloren gegangenes Vertrauen in die Sicherheit der Einlagen zurück zu gewinnen (Bunte, a. a. O., § 25 Rn. 5).

Der Einlagensicherungsfonds soll damit nach der Intention seiner Initiatoren zur Stabilisierung des privaten Bankensystems beitragen, indem er das Vertrauen – insbesondere auch der Kleinanleger – in die Sicherheit ihrer Einlagen gewährleistet. Dies vor dem Hintergrund, dass bereits allein das subjektive, nicht notwendigerweise durch tatsächliche Anhaltspunkte begründete Empfinden der Anleger, die Sicherheit ihrer Einlagen könne in irgend einer Weise gefährdet sein, zu einem massenhaften Abzug von Bankeinlagen und damit mittelbar zum wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Kreditinstituts führen kann, wie die Geschichte bereits mehrfach bewiesen hat. Ausgehend von dem so verstandenen Schutzzweck der Einlagensicherung erscheint die Einbeziehung von Verbindlichkeiten aus Schuldübernahmen in das Sicherungssystem bereits deshalb nicht von einer vergleichbaren Dringlichkeit, weil die betreffenden Forderungen in einem Krisenfalls nicht wie Sicht-, Termin- oder Spareinlagen gekündigt und abgezogen werden können.

III. Da der Klageantrag zu 1) vollständig abzuweisen ist, hat das Gericht über den von der Klägerin zu Ziffer 2) gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Die innerprozessuale Bedingung ist eingetreten.

Der betreffende Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil eine Leistungsklage möglich ist, wie bereits der vom Kläger gestellte Hauptantrag zeigt. Es handelt sich um denselben Streitgegenstand, da mit dem hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag zu 2) das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, welches auch im Rahmen des Leistungsantrags zu prüfen ist. Es ist unzulässig, denselben Anspruch mit einem Leistungsantrag und einem hilfsweise Feststellungsantrag geltend zu machen (BGH, NJW 1998, 1633; Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rn. 7a).

III. Über den Hilfsantrag zu 3) ist bei vollständiger Abweisung des Hauptantrags nicht zu entscheiden. Die innerprozessuale Bedingung, unter welcher der Hilfsantrag zu 3) gestellt wurde (Verurteilung zur Zug-um-Zug Leistung), ist nicht eingetreten.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

V. Ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Beklagten 07.06.2010 konnte der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die in § 283 ZPO hierfür normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Da der betreffende Schriftsatz den Klägervertretern noch am gleichen Tag zugestellt und damit die Wochenfrist nach § 132 Abs. 1 ZPO bis zur mündlichen Verhandlung am 15.06.2010 eingehalten wurde, fehlt es bereits an der nicht rechtzeitigen Mitteilung des Schriftsatzes. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, auf welches Vorbringen des Beklagten die Klägerin sich nicht hätte erklären können, da mit dem betreffenden Schriftsatz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte vorgetragen worden sind.