VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 26.05.2009 - 119/07, 119 A/07
Fundstelle
openJur 2012, 10887
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 12. März 2007 - 10 U 203/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freieMeinungsäußerung (Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin), soweit in ihm die Berufung gegen das Urteil des LandgerichtsBerlin vom 7. September 2006 - 27 O 1073/05 - hinsichtlich des Ausspruchs zu 1.1. zurückgewiesen wird. Er wird insoweit undim Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Kammergericht zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

  I. 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung zur Unterlassung von Äußerungen, die den Beteiligten zu 3 betreffen.

Der Beteiligte zu 3 ist Vorstandsmitglied des Folsom Europe e.V. und Redakteur der Zeitschrift "Box". Der Verein veranstaltete mit Unterstützung der Zeitschrift im September 2005 in Berlin zum zweiten Mal ein Straßenfest der sog. Leder- und Fetischszene. Vorbild ist das in San Francisco seit 1984 veranstaltete Straßenfest "Folsom Street Fair". Der Beschwerdeführer veröffentlichte unter anderem im Internet auf einer Seite des "Berliner Instituts für Faschismus-Forschung und Antifaschistische Aktion e. V." (BIFF) unter Bezugnahme hierauf Artikel, gegen die der Beteiligte zu 3 gerichtlich vorging.

Auf die Klage des Beteiligten zu 3 erließ das Landgericht Berlin das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil. Darin wurde der Beschwerdeführer verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Beteiligten zu 3 und dessen Eigenschaft als Redakteur der Zeitschrift "Box" sinngemäß oder wörtlich zu behaupten oder zu verbreiten, (1.) zentrale Drehscheibe zwischen dem scheinbaren Sex-Spaß und dem islamistischen, ba'athistischen und deutschen Terrorismus sei die Zeitschrift, die mit dem Verein und dessen Vorstandsmitglied Rü. ebenso eng verbunden sei wie mit den Terror-Sympathisanten, in der Redaktion der Zeitschrift säßen namentlich bekannte Unterstützer der politischen Gewaltszene, der Beteiligte zu 3 sei Redakteur der Zeitschrift, (2.) der Beteiligte zu 3 verteile Visitenkarten mit einer Adresse, die im Berliner Zentrum der islamistischen Agitation liege.

Das Landgericht führte in den Gründen aus, dem Beteiligten zu 3 stehe wegen der angegriffenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 2, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Weil der Beteiligte zu 3 einen Unterlassungsanspruch geltend mache, sei im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit habe, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen sei. Die Äußerungen des Beschwerdeführers seien unzulässig. Bei den vorstehend unter (1.) wiedergegebenen Äußerungen handele es sich um Werturteile. Hinsichtlich des ersten Teils der Äußerungen werde dies durch den wenig greifbaren Begriff der Drehscheibe deutlich. Es hänge maßgeblich von der subjektiven Beurteilung des Beschwerdeführers ab, welche Qualität der Verbindung zum Terrorismus er damit darstellen wolle. Auch der zweite Teil der Äußerung sei ein Werturteil. Die Wendung "politische Gewaltszene" benenne keine klar umreißbare Gruppe, sondern es hänge vom Standpunkt des Äußernden ab, was er als Gewaltszene und Unterstützungsbeitrag hierfür betrachte. Diese Äußerungen stellten sich als Schmähkritik dar. Im Interesse der Meinungsfreiheit dürfe dieser Begriff zwar nicht weit ausgelegt werden. Eine Meinung werde nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähkritik. Auch eine überzogene oder selbst ausfällige Kritik mache für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nehme vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Sie müsse jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen. Dabei sei hinsichtlich der Einordnung des Gesamturteils als vertretbar oder unvertretbar der Standpunkt des Urhebers oder Verbreitenden bedeutsam. Geschützt sei auch eine an sich falsche Meinung. Nur wenn die abwertende Kritik auch vom Standpunkt des Kritikers aus grundlos erfolge, d. h. willkürlich sei, deute dies auf eine Diffamierung hin, für die es keine Rechtfertigung gebe. Dies gelte insbesondere dann, wenn keine sachlichen Anknüpfungspunkte vorlägen, die die Bewertung auch bei großzügiger Betrachtung noch verständlich erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer nenne aus seiner Sicht zwar bestehende Anknüpfungspunkte für sein Urteil der Verbindung zwischen der Zeitschrift "Box" und Terror-Sympathisanten. So behaupte er unwidersprochen, dass Redakteure der Zeitschrift einen Aufruf für eine Spende zugunsten des sog. irakischen Widerstandes unterschrieben hätten. Angesichts des Inhalts des Aufrufs liege es nicht völlig fern, Unterzeichner dieses Aufrufs als Terrorsympathisanten zu bezeichnen und Verbindungen zwischen diesen und der Zeitschrift "darzustellen". Gleiches gelte für die Äußerung, in der Redaktion der Zeitschrift säßen namentlich bekannte Unterstützer der politischen Gewaltszene. Zwei vom Beschwerdeführer namentlich genannte Redakteure hätten nach seiner ebenfalls unwiderlegt gebliebenen Darstellung einen weiteren Aufruf unterzeichnet, in dem ein Prozess wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung i. S. v. § 129 a StGB kritisiert und die Abschaffung dieser Vorschrift gefordert werde. In früheren Verfahren gegen den Verlag der Zeitschrift und dessen Geschäftsführer habe die Kammer die auf diese bezogenen Äußerungen deshalb als zulässig angesehen, weil es sich angesichts des sachlichen Anknüpfungspunkts nicht um Schmähkritik handele. Der Beschwerdeführer habe konkrete Anhaltspunkte benennen können. Die genannten Personen hätten die Aufrufe teils unter ausdrücklichen Verweis auf ihre Funktion bei der Zeitschrift unterzeichnet und damit eine Ursache für die Bewertung des Beschwerdeführers gesetzt. Der Leser habe sich ein eigenes Bild von der Berechtigung der Vorwürfe machen können. Vorliegend fehle ein solcher sachlicher Anknüpfungspunkt. Mit dem Hinweis auf die Stellung des Beteiligten zu 3 als Vorstandsmitglied des Vereins und Redakteur der Zeitschrift "Box" bezwecke der Beschwerdeführer, den Beteiligten zu 3 in seine Auseinandersetzung mit der "Folsom-Gewaltsex-Szene" hineinzuziehen.

Zur weiteren Begründung gab das Landgericht teilweise die Entscheidungsgründe eines vorausgegangenen, ein weiteres Vorstandsmitglied des Vereins betreffenden Urteils wieder (vgl. das Verfahren VerfGH 86/07, 86 A/07), die sinngemäß auch für den Beteiligten zu 3 gälten. Darin hatte das Landgericht ausgeführt, allein die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und der Zeitschrift stelle auch bei großzügigem Verständnis keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass auch der dortige Kläger und der Verein Verbindungen zum Terrorismus unterhielten. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass die Zusammenarbeit darauf ausgerichtet sei. Gleiches gelte auch für die Beurteilung, dass "Teile dieser Szene" fleißig Unterstützer und Geld für den irakischen und palästinensischen Terrorismus sammelten. Auch insoweit beziehe sich die Beurteilung vom Wortlaut her im Wesentlichen auf den Verein, wenn von einer "Gewalt-Sex-Szene um Folsom Europe e.V." die Rede sei. Der Leser beziehe die Äußerung nicht auf einen vom Verein abgegrenzten Teil der Szene, weil der Beschwerdeführer gerade eine Verbindung zwischen dem vom Regierenden Bürgermeister von Berlin unterstützten Verein und den Terrorismusunterstützern darstellen wolle. Nach der späteren Darstellung des Beschwerdeführers liefere er lediglich Belege für eine Verbindung der Redaktion der Zeitschrift, die er als Teil dieser Szene ansehe. Gleichzeitig sei aber pauschal und ohne nähere Begründung von einer engen Verbindung zwischen dem dortigen Kläger und der Redaktion der Zeitschrift die Rede, diese diene als Presse- und Öffentlichkeitsorgan der "Folsom-Gewaltsex-Szene". Hierdurch werde beim Leser, der keinen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse habe, der Eindruck erweckt, es gebe auch bestimmende Verbindungen zwischen dem dortigen Kläger und der Zeitschrift, diese seien praktisch eine Gruppe, das weitere Vorstandsmitglied bestimme Inhalte der Zeitschrift und sei letztlich auch für Terroraufrufe mitverantwortlich. Dies werde noch dadurch betont, dass die Zeitschrift als Drehscheibe zwischen "Sex-Spaß" und Terrorismus bezeichnet werde, was dem Leser den Eindruck vermittele, hier gebe es direkte Einflussnahmen und Kontakte, die Zeitschrift werde lediglich als Forum zur Verdeckung der wahren Bestrebungen genutzt. Dass dies der Fall sei, behaupte auch der Beschwerdeführer nicht. Danach gebe es aber auch aus seiner Sicht keine Rechtfertigung, mit bewusster Betonung auf den dortigen Kläger von Sammeln von Geld und Unterstützern für den irakischen und palästinensischen Terrorismus zu sprechen. Es handele sich auch nicht um bloße, im Meinungskampf hinzunehmende überspitzte polemische Bemerkungen. Die Äußerungen hätten einen den dortigen Kläger in besonderem Maße herabwürdigenden Charakter. Er werde in eine Ecke mit Terrorismus-Unterstützern gestellt, wenn nicht nur von Verbindungen, sondern von "massiven Verbindungen" die Rede sei. Ihm werde die Qualität als Partner öffentlicher Institutionen abgesprochen, wenn er als wesentlicher Unterstützer von Terrorismus dargestellt und zugleich in die Ecke des Antisemitismus gestellt werde. Die Äußerungen wögen für ihn umso schwerer, als er "als im öffentlichen Leben stehender Verein" wegen der Veranstaltung von öffentlichen Festen auf sein Ansehen in besonderem Maße angewiesen sei. Dem Beschwerdeführer komme es gerade auf die diffamierende Wirkung in Bezug auf den dortigen Kläger an. Ihm gehe es offensichtlich nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit den Vorgängen, sondern allein um das Erheischen öffentlichen Interesses durch das Aufstellen völlig haltloser Verbindungen im Hinblick auf den Regierenden Bürgermeister, zu dessen Zweck der Beschwerdeführer möglichst grell und undifferenziert in die Ecke des Terrorismus gestellt und herabgewürdigt werde. Die Äußerungen seien auch nicht als Gegenschlag gerechtfertigt. Schließlich bestehe auch Wiederholungsgefahr, die aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten sei.

Auch der Beteiligte zu 3 habe die Aufrufe nicht unterschrieben und soweit ersichtlich nichts davon gewusst. Der Beschwerdeführer könne nicht jedes Redaktionsmitglied der Zeitschrift "Box" für das Handeln anderer Redaktionsmitglieder verantwortlich machen und durch die namentliche Nennung im Zusammenhang mit massiven Vorwürfen in der Öffentlichkeit diffamieren.

Der Beschwerdeführer legte hiergegen Berufung ein. Das Kammergericht teilte mit Schreiben vom 15. Februar 2007 mit, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Der Beteiligte zu 3 werde nicht lediglich im Zusammenhang mit einer Szene um Terrorismusunterstützer genannt, sondern als Unterstützer der politischen Gewaltszene dargestellt. In dem Artikel werde nicht nur die Zeitschrift als zentrale Drehscheibe zwischen dem "scheinbaren Sex-Spaß" der Fetisch-Szene und dem "islamistischen, ba'athistischen und deutschen Terrorismus" bezeichnet, die mit dem Verein ebenso verbunden sei wie mit Terror-Sympathisanten, und darauf hingewiesen, dass in der Redaktion der Zeitschrift namentlich bekannte Unterstützer der politischen Gewaltszene sitzen würden. Durch die Mitteilung, dass der Beteiligte zu 3 Redakteur der Zeitschrift sei und auf dem Straßenfest Visitenkarten mit einer Adresse "im Zentrum der islamistischen Agitation" verteilt habe, werde dem Leser darüber hinaus suggeriert, dass auch der Beteiligte zu 3 zu diesen Unterstützern gehöre. Die angegriffenen Äußerungen wiesen damit nicht nur auf Verbindungen der sog. Gewaltsex-Szene zu rechtsextremen oder terroristischen Gruppen hin, sondern stellten den Beteiligten zu 3 als einen Unterstützer der politischen Gewaltszene dar. Da es auch aus der Sicht des Beschwerdeführers hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe, habe das Landgericht die Kritik als unzulässige Schmähkritik angesehen. Dies stelle keine Bewertung der als Meinungsäußerung anzusehenden Kritik dar. Vielmehr komme es für die Frage, ob eine Meinungsäußerung unter den Schutz des Art. 5 GG falle, darauf an, ob es aus der Sicht des Äußernden für die Kritik sachliche Anknüpfungspunkte gebe oder der Anwurf auch aus dessen Sicht jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehre und damit die Herabsetzung und Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe. Hiervon sei vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen vorgetragen, die die angegriffenen Äußerungen als im öffentlichen Meinungskampf hinzunehmende Kritik erscheinen ließen. Die bloße Zugehörigkeit zur Redaktion der Zeitschrift und zum Vorstand des Folsom Europe e.V. könne auch vom Standpunkt des Beschwerdeführers nicht als Grundlage für den Vorwurf der Unterstützung der politischen Gewaltszene herangezogen werden. Der Beteiligte zu 3 könne nicht für das Handeln anderer Redakteure verantwortlich gemacht werden. Dass er mit dem in der Berufungsbegründung als "Terrorismusunterstützer" bezeichneten Redakteur zusammenarbeite, sei nicht ausreichend. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 12. März 2007 wies das Kammergericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der vorstehend wiedergegebenen Hinweise zurück.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, er sei durch die genannten Entscheidungen, die unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - zustande gekommen seien, in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 VvB (Meinungsfreiheit), Art. 7 VvB (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 10 Abs. 2 VvB (Verbot der Diskriminierung aufgrund politischer Anschauungen) verletzt.

Er hält die angegriffenen Entscheidungen für willkürlich. Das Landgericht meine, den Regierenden Bürgermeister vor Kritik schützen zu müssen. Das Landgericht habe unbestritten gebliebene Aussagen des streitgegenständlichen Textes und seinen weiteren unstreitigen Tatsachenvortrag fehlgedeutet und verkannt. Der Verbotstenor sei nicht hinreichend bestimmt. Dies halte ihn von der Ausübung seiner Meinungsfreiheit ab. Ihm würden Äußerungen verboten, deren Tatsachenkern das Kammergericht als wahr zugestehe. Werturteil und dessen Tatsachenkern würden fehlerhaft abgegrenzt. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme von Schmähkritik und zur Abwägung der beteiligten Interessen würden zu seinen Ungunsten verletzt. Die unstreitigen tatsächlichen Anknüpfungspunkte für seine Meinungsäußerungen seien willkürlich verkannt worden, obwohl sie als wahr zugestanden worden seien. Es handele sich bei seinen Äußerungen nicht um Schmähkritik. Seinen Äußerungen seien fernliegende Deutungsvarianten zugrunde gelegt worden. Die Deutung seiner Aussagen sei nur implizit geschehen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 339 ff.) sei fehlerhaft angewendet worden.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. Der Beteiligte zu 3 tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen und verteidigt die angegriffenen Entscheidungen.

  II. 

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet, denn der Beschwerdeführer rügt insoweit keine Grundrechtsverletzungen, denen im Berufungsverfahren nicht hätte abgeholfen werden können. (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06, Rn. 23, und vom 26. Februar 2008 - VerfGH 103/05, Rn. 28, Nachweise der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ohne Fundstelle hier und im Folgenden jeweils im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Äußerung unter (2.) des Tenors wendet, der Beteiligte zu 3 verteile Visitenkarten mit einer Adresse, die im Berliner Zentrum der islamistischen Agitation liege. Insoweit ist der Verfassungsbeschwerde eine § 49 Abs. 1, § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - entsprechende Begründung nicht zu entnehmen; sie setzt sich mit diesem Teil der angegriffenen Entscheidungen nicht auseinander.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen zulässig und begründet, denn der Beschluss des Kammergerichts verletzt im Umfang der Aufhebung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 14 Abs. 1 VvB.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren VerfGH 85, 85 A/07 zu den Prüfungsmaßstäben ausgeführt:

"a) Nach Art. 14 Abs. 1 VvB hat jedermann das Recht, innerhalb der Gesetze seine Meinung frei und öffentlich zu äußern, solange er die durch die Verfassung gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt. Dieser Verfassungsartikel garantiert die Meinungsäußerungsfreiheit zwar - anders als Art. 5 Abs. 1 und 2 GG - nur "innerhalb der Gesetze", das Grundrecht ist mithin in stärkerem Maße eingeschränkt als nach Bundesrecht (vgl. Beschluss vom 8. September 1993 - VerfGH 53/93 - LVerfGE 1, 145 <148>). Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 <134> und 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 - NJW-RR 2006, 1704 <1705>).

Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 VvB sind Meinungen. Der Begriff der Meinung ist weit zu verstehen. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Form der Aussage. Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999, a. a. O., und 23. Mai 2006, a. a. O.). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VvB schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses der öffentlichen Meinungsbildung, für den sie konstitutive Bedeutung hat. Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. Bei ersteren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede. Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 <115, 117>; 82, 272 <281 f.>; 93, 266 <292 f., 296>).

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 14 Abs. 1 VvB unter anderem eine Schranke in den Gesetzen, zu denen auch die ehrschützenden Bestimmungen des Zivilrechts gehören, auf die das Kammergericht und das Landgericht Berlin die angegriffenen Entscheidungen gestützt haben. Die grundrechtsbeschränkenden Gesetze müssen aber ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1993, a. a. O. S. 149, und 20. Dezember 1999, a. a. O., S. 135; für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 272 <280>). Auf der Stufe der Anwendung ehrschützender Bestimmungen des Zivilrechts im Einzelfall verlangt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VvB daher eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB geschützten (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 <300>) persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vornehmen. Doch muss die Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, denn diese ist als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets und ausnahmslos einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O., S. 293). Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maß-stäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 <294>, BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 <209>; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de  , Rn. 18). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 <283 ff.>, 93, 266 <294>; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 <209>; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).

b) Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur zu prüfen, ob Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den der Verfassungsgerichtshof zu korrigieren hat, liegt regelmäßig erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann das allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung der Fall sein. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen des beschriebenen Inhalts können den Zugang zu dem grundrechtlich geschützten Bereich von vorneherein verstellen. Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 271 <281>; 93, 266 <294>).

c) Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies aber nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 <281>; 93, 266 <294>). Ist das Gericht jedoch erkennbar in eine Abwägung eingetreten und sind die hierbei angestellten Erwägungen für sich genommen verfassungsrechtlich tragfähig, so wird das Ergebnis dieser Abwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Fachgericht unzu-treffend das Vorliegen von Schmähkritik bejaht hat (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGK 4, 54 <59>; BVerfG, NJW 2004, 277 <279>; NJW 2006, 3769 <3771>)."

2. Nach diesen Maßstäben kann die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang keinen Bestand haben. Sie ist insoweit ohne Abwägung der Interessen der Beteiligten des Ausgangsverfahrens ergangen und beruht auf der fehlerhaften Annahme, die Äußerungen des Beschwerdeführers, zu deren Unterlassung er verurteilt wurde, seien sämtlich Schmähungen.

a) Das Kammergericht hat diese Äußerungen unzutreffend als Schmähkritik eingestuft.

aa) Dies gilt zunächst für den ersten Abschnitt der Äußerung, zentrale Drehscheibe zwischen dem scheinbaren Sex-Spaß und dem islamistischen, ba'athistischen und deutschen Terrorismus sei die Zeitschrift, die mit dem Verein und ihrem erwähnten, weiteren Vorstandsmitglied ebenso eng verbunden sei wie mit den Terror-Sympathisanten. Merkmal der Schmähung ist die völlig unangemessene persönliche Kränkung, die ohne jedes sachliche Anliegen ausgesprochen wird oder bei der das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund gedrängt ist. Hiervon kann bei einer Äußerung ausgegangen werden, die eine Person als Ganze herabsetzt und nicht nur an deren Verhalten anknüpft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2009, 749 <750>, "Dummschwätzer"). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, den in der Äußerung verwendeten Begriff "Drehscheibe" auf den Beteiligten zu 3 als Person zu beziehen, denn er ist Redakteur der ausdrücklich in der Äußerung angesprochenen Zeitschrift. Dieser Begriff beinhaltet aber für sich genommen keine Schmähung. Die Äußerung wird auch nicht dadurch zur Schmähung des Beteiligten zu 3, dass die erwähnte "Drehscheibe" nach Ansicht des Beschwerdeführers mit Terror-Sympathisanten und dem Terrorismus verbunden ist. Es kommt zwar in Betracht, diese Kritik wegen der Schwere des damit verbundenen Vorwurfs als diffamierend und kränkend anzusehen. Dennoch handelt es sich bei der Äußerung nicht um Schmähkritik. Hierfür müsste - wie bereits ausgeführt - zu dem Umstand, dass die Äußerung eine persönliche Diffamierung beinhaltet, hinzutreten, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Kränkung der Person im Vordergrund steht. Dies ist aber nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer geht es darum, sich mit der Tätigkeit der Zeitschrift und des Vereins, mit den aus seiner Sicht bestehenden Einflüssen auf diese und insbesondere mit deren Einflussmöglichkeiten auf das öffentliche Leben auseinanderzusetzen. Dies ist dem Gesamtzusammenhang der Artikel zu entnehmen. Darin stellt der Beschwerdeführer einerseits die Verbindungen der Zeitschrift zu "Terrorismus-Unterstützern" und wiederum deren weitere Verbindungen sowie andererseits insbesondere die Beziehungen des Vereins zum Regierenden Bürgermeister und die sich nach Meinung des Beschwerdeführers dadurch ergebenden Einflussmöglichkeiten auf dessen Politik darstellt.

bb) Auch der zweite Teil der Äußerung, in der Redaktion der Zeitschrift säßen neben dem Beteiligten zu 3 namentlich bekannte Unterstützer der politischen Gewaltszene, ist keine auf den Beteiligten zu 3 bezogene Schmähkritik. Mit dieser Äußerung ist keine diffamierende, persönlich herabsetzende Kränkung des Beteiligten zu 3 verbunden, denn sie nimmt ihrem Wortlaut nach zu dessen persönlichen Eigenschaften überhaupt nicht Stellung. Auch aus ihrem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck ergibt sich nichts anderes.

b) Die aufgehobenen Entscheidungen beruhen auf der unzutreffenden Annahme von Schmähkritik. Soweit sie Elemente einer Abwägung enthalten, sind die angestellten Erwägungen jedenfalls verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Entscheidungen ein anderes Ergebnis gehabt hätten, wenn das Kammergericht eine umfassende und fehlerfreie Abwägung der gegenseitigen Positionen und grundrechtlich geschützten Interessen vorgenommen hätte.

aa) Das Kammergericht hat seine Entscheidung auf Argumente gestützt, denen eine unzutreffende Erfassung und Würdigung der Äußerungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegt. In seinem Hinweisschreiben im Sinne von § 522 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Kammergericht ausgeführt, das Landgericht habe aus zutreffenden Erwägungen die Äußerungen des Beschwerdeführers als Schmähkritik angesehen. Das Landgericht seinerseits hat in den vom Kammergericht in Bezug genommenen Erwägungen geäußert, es handele sich bei den in Rede stehenden Äußerungen um auf den Beteiligten zu 3 bezogene Schmähkritik, weil der Beschwerdeführer keine sachlichen Anknüpfungspunkte für seine Kritik mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer spreche nur pauschal und ohne nähere Begründung von einer engen Verbindung zwischen dem Verein und der Zeitschrift. Diese Wertung ist angesichts des vom Beschwerdeführer in seinen Artikeln dargestellten Umstandes, dass der Beteiligte zu 3 sowohl Redakteur der Zeitschrift als auch Vorstandsmitglied des Vereins sei, nicht haltbar. Zwar hat das Landgericht diese Doppelfunktion ebenfalls festgestellt, aber ohne sie in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Das Landgericht und - durch Bezugnahme - das Kammergericht durften dem Beschwerdeführer deshalb nicht vorhalten, diese Tatsache sei als Anknüpfungspunkt für seine Meinungsäußerung ungeeignet.

bb) Das Kammergericht hat im Übrigen einen weiteren Gesichtspunkt nicht zutreffend gewürdigt: Das Landgericht hatte ausgeführt, die Äußerungen des Beschwerdeführers wögen für den Beteiligten zu 3 umso schwerer, als "er als im öffentlichen Leben stehender Verein" wegen der Veranstaltung von öffentlichen Festen auf sein Ansehen in besonderem Maße angewiesen sei. Dabei hat es ersichtlich die Ausführungen aus einer Entscheidung übernommen, die den Verein Folsom Europe e. V. betraf und Gegenstand des gleichzeitig entschiedenen Verfahrens VerfGH 85, 85 A/07 ist. Diese Erwägungen lassen sich auf den Beteiligten zu 3 des vorliegenden Verfahrens, der kein Verein, sondern nur Mitglied des Vereinsvorstandes ist, nicht übertragen. Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof in dem zuvor benannten Verfahren hierzu in Bezug auf den Verein beanstandet, das Landgericht - und ebenso das hierauf Bezug nehmende Kammergericht - habe nicht erkannt, dass der Verein seinerseits durch die Mitwirkung bei der Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seines Schutzes begeben habe (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 <131>; 61, 1 <13>; 66, 116 <150 f.>).

Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers kommt es danach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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