LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2008 - 14 Sa 582/08
Fundstelle
openJur 2012, 9461
  • Rkr:

Die unternehmerische Entscheidung, bisher im eigenen Betrieb erbrachte Aufgaben von einem anderen Unternehmen der eigenen Unternehmensgruppe ausführen zu lassen, kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn deshalb das Bedürfnis an der weiteren Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers vollständig entfällt.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.01.2008 - 49 Ca 12055/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen der Beklagten sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des vorliegenden Rechtsstreites.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 14.10.2004 bis zum 13.04.2005 aufgrund eines befristeten „Beratungsvertrages“ als Sales Representative tätig (Bl. 143 ff. d. A.), bevor er von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 24.08.2005 mit Wirkung ab dem 01.06.2005 als Sales Representative eingestellt wurde (Bl. 11 ff. d. A.). Der Kläger ist am 13.10.1971 geboren worden, er ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Die Beklagte, eine 100%ige Tochtergesellschaft der V. Inc. ist ein Unternehmen mit 22 Arbeitnehmern, die in Berlin, München und Wiesbaden eingesetzt werden und bietet digitale Infrastruktursysteme an. Sie hilft Unternehmen bei der Bereitstellung neu entstehender Dienste wie Mobil-Banking, Voice-Over-Internet-Protokoll und Video über Breitbandverbindungen und ermöglicht damit die Interaktion über weltweite Sprach- und Datennetze. Darüber hinaus bietet sie mehrschichtige Sicherheitslösungen zum Schutz von Kunden, Marken, Websites und Netzwerke von Organisationen an.

Mit einem von Herrn V. B. unterzeichneten Schreiben der Beklagten vom 06.07.2007 (Bl. 16 f. d. A.), welches dem Kläger am 06.07.2007 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2007. Mit der Beklagten am selben Tage zugegangenem Schreiben vom 12.07.2007 (Bl. 18 d. A.) ließ der Kläger die Kündigung gemäß § 174 BGB mangels Vollmachtsvorlage zurückweisen. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut mit Schreiben vom 16.07.2007, dem Kläger am 17.07.2007 zugegangen, zum 15.09.2007 (Bl. 19 f. d. A.).

Mit der am 20.07.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit beider ausgesprochenen Kündigungen. Er hat vorgetragen, bereits seit dem 14.10.2004 bei der Beklagten regelmäßig als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein. Er sei als Callcenter-Agent mit festem Arbeitsplatz bei der Beklagten unter deren Berliner Adresse tätig gewesen. Er habe u.a. auch sog. Enterprise-Kunden der Beklagten, die Sammelzertifikate erwerben, betreut. Nach wie vor verkaufe die Beklagte vom Berliner Standort aus auch gegenwärtig noch Einzel- und Sammelzertifikate an weltweit ansässige Kunden. Die Beklagte habe auch bei der Kündigung keine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen, denn sie habe die mit ihm vergleichbaren und sozial weniger schutzwürdigen Sales Representatives R., H., S. und Be. weiterbeschäftigt. Ferner sei er mit in München eingesetzten Arbeitnehmern der Beklagten vergleichbar.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 06.07.2007 noch die Kündigung vom 16.07.2007 aufgelöst worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vorläufig bis zum Abschluss des Rechtsstreits auf der Grundlage seines Anstellungsvertrages vom 24.08.2005 als „Sales Representative“ weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei bis zum 14.04.2005 bei der Beklagten als freier Mitarbeiter tätig gewesen, bevor er mit der Beklagten zum 01.06.2005 ein Arbeitsverhältnis begründet habe. In dessen Rahmen sei er als Innenverkaufsrepräsentant im Verkauf von SSL-Produkten für den Einzelhandel, verantwortlich für den (Tele-)Verkauf von SSL-Produkten an bestehende und potentielle Einzelhandelskunden zuständig gewesen. Er sei am Berliner Standort der einzige Mitarbeiter gewesen, der ausschließlich mit dem Verkauf von SSL-Einzelzertifikaten beschäftigt gewesen wie. Herr B., der die Kündigung vom 06.07.2007 unterzeichnet habe, sei zu diesem Zeitpunkt „Senior Manager Human Resources E.“ gewesen und bei der V. Sw. S.A. angestellt und für die Personalangelegenheiten aller V. Gesellschaften in E. zuständig gewesen. Als solcher sei er dem Kläger vor Abschluss seines Arbeitsvertrages bei der Beklagten vorgestellt worden. Das habe der Kläger ferner auch daran erkennen können, dass Herr B. den Arbeitsvertrag vom 24.08.2005 unterzeichnet habe und weiteren Schriftwechsel hierzu mit dem Kläger geführt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe am 04.07.2007 in Reaktion auf eine Entscheidung der Konzernmutter, den SSL-Einzelhandelsverkaufsbereich („SSL-Retail Area“) bei den europäischen Konzerngesellschaften zu schließen und zukünftig nur noch von einer Konzerngesellschaft außerhalb Europas betreuen zu lassen, den Beschluss gefasst, der die alsbaldige Einstellung des Einzelhandelsverkaufs der Beklagten von SSL-Produkten vorgesehen habe. Dieser Entschluss habe bis spätestens zum 31.08.2007 umgesetzt werden sollen und sei am 04.07.2007 schriftlich niedergelegt worden (Bl. 224 f. d. A.). Diese Dienstleistung, die ausschließlich in der telefonischen Betreuung und Beratung von SSL-Einzelhandelskunden bestanden habe, habe von der südafrikanischen V. Gesellschaft Th. C. (Pty) Ltd. ausgeführt werden sollen. Dieser Beschluss sei zum 01.08.2007 umgesetzt worden, Anrufe von Kunden der Beklagten würden unbemerkt nach Südafrika weitergeleitet und von dortigen Mitarbeitern bearbeitet, die muttersprachlich Deutsch sprächen. Vergleichbares sei in Konzerngesellschaften in Dänemark und England umgesetzt worden. Die soziale Auswahl sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, die mit dem Kläger vergleichbaren Sales Representatives in Berlin seien durchgehend nicht sozial weniger schutzwürdig als der Kläger, der Sales Representatives Be. sei als Territory Manager für den osteuropäischen Markt von der sozialen Auswahl jedoch herauszunehmen gewesen.

Mit Urteil vom 08.01.2008, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Parteivortrages erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigung vom 06.07.2007 sei gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr eine Vollmacht für Herrn V. B. nicht beigefügt gewesen sei und der Kläger die Kündigung aus diesem Grunde unverzüglich mit Schreiben vom 12.07.2007 zurückgewiesen habe. Weil die Kündigung an einem Freitag zugegangen sei und der Kläger vor Montag, dem 09.07.2007 kaum Rechtsrat habe einholen können, stelle es kein schuldhaftes Zögern dar, wenn er die Zeit von Montag bis Donnerstag in Anspruch genommen habe, um mit anwaltlicher Hilfe die Kündigung zurückzuweisen. Die Zurückweisung sei auch nicht gemäß § 174 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht substantiiert dargelegt habe, wann welcher hierzu berechtigte Mitarbeiter dem Kläger mitgeteilt habe, dass Herr B. für alle personellen Angelegenheiten verantwortlicher „HR-Manager“ sei. Dies ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass dieser das Arbeitsverhältnis des Klägers unterzeichnet und mit ihm möglicherweise Verhandlungen über dessen Inhalt geführt habe. Die Kündigung vom 16.07.2007 sei gemäß § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern der Arbeitsplatz des Klägers durch die - unterstellte - unternehmerische Entscheidung vom 04.07.2007 zum 31.08.2007 tatsächlich entfallen sei und inwiefern die unternehmerische Entscheidung bereits greifbare Formen angenommen haben könnte. Es sei nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits entschieden gewesen sei, welche Konzerngesellschaft den SSL-Bereich übernehmen solle und ob absehbar gewesen sei, dass dieser Plan zum 31.08.2007 tatsächlich umgesetzt werden könne. Auch die Verteilung der Arbeitsaufgaben des Klägers ab dem 01.08.2007 sei nicht dargelegt. Im Übrigen sei die Kündigung auch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG als sozial ungerechtfertigt anzusehen, weil der Kläger bei gleicher Beschäftigungsdauer ein um 3,5 Jahre höheres Lebensalter aufweise als der Arbeitnehmer S..

Gegen dieses der Beklagten am 25.02.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.05.2008 mit am Montag, dem 26.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe nicht dargelegt, warum er die Kündigung vom 06.07.2007 erst vier Tage nach der Einholung von Rechtsrat habe zurückweisen lassen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne die Vernehmung des Zeugen B. zu dessen Vorstellung als HR-Manager gegenüber dem Kläger auch keinen Ausforschungsbeweis darstellen, da das Datum des Gespräches hierfür nicht relevant sei. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass nicht ersichtlich gewesen sei, ob im Zeitpunkt der Kündigung bereits entschieden sei, welche Konzerngesellschaft den telefonischen Verkauf von SSL-Einzelzertifikaten und die Betreuung dieser Kunden übernehmen solle, denn dies habe die Beklagte schriftsätzlich dargelegt. Darauf komme es ohnehin auch nicht an. Auch die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung sei erstinstanzlich vorgetragen worden. Der Kläger habe sämtliche Kunden von SSL-Einzelzertifikaten der Beklagten mit Ausnahme einiger polnischer Kunden betreut. Hierbei habe es sich um die einzige vom Kläger wahrgenommene Aufgabe gehandelt, für die er 100 % seiner Arbeitszeit aufgewendet habe. Nach dem Beschluss der Beklagten sei nur die Betreuung einzelner polnischer Kunden, die sowohl SSL-Einzelzertifikate als auch SSL-Sammelzertifikate erwerben würden, nicht nach Südafrika verlagert worden. Diese Kunden habe der Kläger aber auch in der Vergangenheit nicht betreut. Der Kläger habe elektronisch über das Customer Relationship Management-System (CRM-System) Listen mit Kundennamen erhalten, die er telefonisch zu kontaktieren gehabt habe. Nach dem Anruf habe er diese im CRM-System vermerkt, Reportingarbeiten seien dabei nicht angefallen. Seine Verkaufstätigkeit habe sich dabei allein auf SSL-Einzelzertifikate bezogen. Soweit er sog. „MPKI Lead Passes“ erbracht habe, habe dies SSL-Einzelkunden betroffen, die im Rahmen der telefonischen Beratung Interesse an Sammelzertifikaten hätten erkennen lassen. In diesem Falle habe der Kläger den Kunden an den zuständigen Mitarbeiter für den Verkauf von Sammelzertifikaten weitergeleitet. Dies habe zur Betreuung von Einzelzertifikatskunden gehört und werde jetzt auch von Mitarbeitern in Südafrika wahrgenommen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei der Kläger nicht mit Internetrecherchen beauftragt worden. Auch sonstige Tätigkeiten aus der Vergangenheit wie etwa das Aufsuchen alter V. Site Seal Logos oder die Verfassung sog. „Success Stories“ hätten Nebentätigkeiten betroffen, die beim Verkauf von SSL-Einzelzertifikaten angefallen seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Januar 2008 (Az.: 49 Ca 12055/07) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, er habe auch sog. Enterprise-Kunden betreut, die SSL-Sammelzertifikate erworben hätten. Er sei auch mit der Erstellung der „MPKI Lead Passes“ betraut gewesen. Den Verkauf anderer Produkte als SSL-Einzelzertifikate sei in seinem Zwischenzeugnisentwurf vom 12.03.2007 (Bl. 491 d. A.) als „Up-Selling“, „Cross-Selling“ bezeichnet worden, ferner habe er Sammelzertifikatskunden bei der Montage der Zertifikate telefonische Unterstützung gegeben, was als „First Level Support“ zu bezeichnen sei. Er habe auch immer schon Internetrecherchen nach potenziellen Kunden und deren EDV-mäßige Erfassung betrieben, sei zur Vertretung anderer Tele-Sales-Representanten verpflichtet gewesen, sei aufgefordert worden, nach alten VeriSign Site Seal Logos zu suchen, habe sog. Success Stories verfasst und Reportingarbeiten erbracht. Da auch nach dem 31.08.2007 in Berlin vom Arbeitnehmer Be. noch „Renewal Leads“ erbracht worden seien, ergebe sich, dass die von der Beklagten behauptete unternehmerische Entscheidung auch nicht umgesetzt worden sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 19.05.2008 (Bl. 350 ff. d. A.), vom 05.08.2008 (Bl. 426 ff. d. A.), vom 19.09.2008 (Bl. 529 ff. d. A.) und vom 14.10.2008 sowie die Schriftsätze des Klägers vom 27.06.2008 (Bl. 391 ff. d. A.), vom 11.08.2008 (Bl. 442 ff. d. A.), vom 01.09.2008 (Bl. 474 ff. d. A.) und vom 14.10.2008 verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen D. L.. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2008 (Bl. 548 ff. d. A.) verwiesen.

Gründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG, 519, 520 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 222 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht für zulässig gehalten. Die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage ergibt sich aus der fristgebundenen Klageobliegenheit der §§ 4, 7 KSchG (§ 256 Abs. 1 ZPO). Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich - wie auch vom Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil im Tatbestand dargestellt - nicht um einen Hilfsantrag. Die Begründung dieses Antrages laut Schriftsatz des Klägers vom 12.11.2007 (Bl. 142 d. A.) bezieht sich offensichtlich nicht auf die Formulierung einer im Antrag selbst nicht genannten und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht oder dem Landesarbeitsgericht nicht erwähnten Bedingung, sondern auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitnehmer im Regelfall bei erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist hat (BAG vom 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

2. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Berufung auch in vollem Umfang als begründet anzusehen.

a) Zu Recht ist das Arbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Kündigung vom 06.07.2007 bereits gemäß § 174 Satz 1 BGB als unwirksam anzusehen ist. Dem Kläger wurde mit der Kündigung eine Vollmachtsurkunde des Unterzeichners, Herrn B., nicht vorgelegt. Da zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Zugang des Rügeschreibens nach § 174 Satz 1 BGB eine Zeitspanne von weniger als einer Woche lag, wobei noch ein Wochenende einzubeziehen war, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die Zurückweisung als unverzüglich im Sinne von § 174 Satz 1 BGB angesehen hat (vg. Hierzu Hessisches LAG vom 12.03.2001, 13 Sa 887/00, Juris). Schließlich ist das Arbeitsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger nicht von der Bevollmächtigung des Herrn B. vorab in Kenntnis gesetzt hatte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Herr B. nach Behauptung der Beklagten zum Zeitpunkt der angegriffenen Kündigung als „Senior Manager Human Resources E.“ bei einem anderen Konzernunternehmen angestellt und für alle Personalangelegenheiten der V. Gesellschaften zuständig war. Nicht substantiiert dargelegt hat sie, auf welchem Wege der Kläger hiervon Kenntnis erhielt. Soweit sie erstinstanzlich vortrug, Herr B. sei dem Kläger vor Abschluss des Arbeitsvertrages als für alle personellen Angelegenheiten verantwortlicher Mitarbeiter vorgestellt worden, ist ihr Vortrag mit dem Arbeitsgericht als nicht hinreichend substantiiert anzusehen, deswegen musste das Arbeitsgericht hierzu auch nicht Herrn B. als Zeugen vernehmen. Die Beklagte mag recht haben, dass es insoweit nicht auf das genaue Datum eines solchen Vorstellungsgespräches ankommen mag. Jedoch ist es erforderlich gewesen, dass die Beklagte näher darlegte, welche Person Herrn B. als verantwortlichen HR-Manager dem Kläger vorgestellt hat. Es reicht nämlich nicht aus, dass der Bevollmächtigte selbst den anderen vor der Vornahme des Rechtsgeschäftes von der Bevollmächtigung in Kenntnis setzt (LAG Köln vom 03.05.2002, 4 Sa 1285/01, NZA-RR 2003, 194). Der Vortrag des Klägers erster Instanz ließ insoweit offen, von wem Herr B. dem Kläger als für alle personellen Angelegenheiten verantwortlicher Mitarbeiter ggf. vorgestellt worden ist, oder ob er dies selbst tat. Ohne diese Kenntnis konnte der Kläger aber auch nicht davon ausgehen, dass Herr B. von der Beklagten in eine Stellung versetzt wurde, die üblicherweise mit dem Recht zum Ausspruch von Kündigungen verbunden zu sein pflegt. Dies konnte er auch nicht daraus herleiten, dass Herr B. seinen Arbeitsvertrag unterzeichnete. Die Vollmacht zur Verhandlung oder auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen fällt nicht notwendigerweise mit der Vollmacht zum Ausspruch von Kündigungen zusammen.

b) Unabhängig davon ist jedoch sowohl die Kündigung vom 06.07.2007 als auch die weitere Kündigung vom 16.07.2007 deswegen unwirksam, weil sie nicht sozial gerechtfertigt sind (§ 1 Abs. 1 KSchG).

aa) Der Kläger hat die Klagefrist gemäß § 4 KSchG eingehalten. Auch wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst ab dem 01.06.2005 besteht, hat er ferner auch die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zurückgelegt. Schließlich findet der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, denn die Beklagte beschäftigt allein in Berlin 16 Arbeitnehmer, insgesamt in Deutschland 22 Arbeitnehmer.

bb) Die Kündigungen sind nicht durch ein dringendes betriebliches Erfordernis gerechtfertigt, welches einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegensteht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Ein solches folgt nicht aus dem von der Beklagten behaupteten und vom Zeugen L. inhaltlich bestätigten Beschluss der Beklagten vom 04.07.2007, wonach der Bereich SSL alsbald als möglich, jedenfalls nicht später als mit Wirkung zum 31.08.2007 eingestellt werden solle, weil der V. Konzern beschlossen habe, dass die bei einigen europäischen Konzerngesellschaften angesiedelten Einzelhandelsbereiche („SSL Area“) zukünftig zur Verbesserung und Standardisierung der Dienstleistung gegenüber den Kunden innerhalb des Konzerns zu zentralisieren und nur noch von einer Konzerngesellschaft außerhalb Europas betreut und bearbeitet werden solle.

27aaa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG insbesondere aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen), wie Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder von Arbeitsabläufen ergeben. Eine solche unternehmerische Organisationsentscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt. Die Entscheidung selbst ist nicht auf ihre rechtliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG vom 23.04.2008, 2 AZR 1110/06, DB 2008, 1631). Zu derartigen unternehmerischen Entscheidungen gehört die Entscheidung, bislang im Betrieb oder Unternehmen erbrachte Leistungen nicht mehr in eigener Regie auszuführen und ihre Ausführung künftig an andere Unternehmen zu vergeben, die auch zu der Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehören können (BAG a.a.O.). Dagegen obliegt es dem Arbeitsgericht nachzuprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen wurde und ob sie sich betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Zwar muss nicht ein bestimmter Arbeitsplatz entfallen sein (BAG vom 22.05.2003, 2 AZR 326/02, AP Nr. 128 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Es genügt vielmehr, wenn aufgrund der außer- oder innerbetrieblichen Gründe das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers entfallen oder innerhalb einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer gesunken ist (BAG vom 30.05.1985, 2 AZR 321/84, AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

Vorliegend hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Beschäftigungsbedarf für einen Arbeitnehmer bei der Beklagten im Arbeitsbereich des Klägers aufgrund der Umsetzung der Entscheidung der Beklagten vom 04.07.2008, den Einzelhandelsbereich („SSL Area“) spätestens zum 31.08.2007 einzustellen, entfallen ist.

(1) Arbeitsvertraglich ist die Zuständigkeit des Klägers nicht auf die Ausführung von Arbeiten im Bereich SSL beschränkt. Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 24.08.2005 (Bl. 11 ff. d. A.) ist er als „Sales Representative“ eingestellt, seine Tätigkeit richtet sich nach den Weisungen des Arbeitgebers und der Vorgesetzten. Ferner hat sich die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vorbehalten, dem Kläger eine andere zumutbare Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen. Aus den im Arbeitsvertrag vom 24.08.2005 niedergelegten Vereinbarungen der Parteien lässt sich daher nicht herleiten, dass der Bereich SSL (Einzelhandelsbereich) den ausschließlichen Tätigkeitsbereich des Klägers ausmachte und dass mit dessen Wegfall deshalb die Stelle jedenfalls eines Verkaufsrepräsentanten in den Überhang geriet.

(2) Der vom Beschluss vom 04.07.2007 betroffene Einzelhandelsbereich („SSL Area“) machte gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages nach zum Zeitpunkt der angegriffenen Kündigungen geltenden Weisung der Beklagten bzw. des Vorgesetzten des Klägers nicht die gesamte Tätigkeit des Klägers aus, so dass auch hieraus nicht geschlossen werden kann, dass mit dessen Wegfall das Beschäftigungsbedürfnis für jedenfalls einen der in Berlin tätigen Verkaufsrepräsentanten entfallen ist.

(a) Nach Behauptung der Beklagten besteht die im Einzelhandelsbereich erbrachte Dienstleistung ausschließlich in der telefonischen Betreuung und Beratung von SSL-Einzelhandelskunden (siehe Schriftsätze der Beklagten vom 06.12.2007, S. 4 und vom 19.05.2008, S. 5). Es handele sich um eine reine Telefontätigkeit, die nunmehr - nach entsprechender und vom anrufenden Kunden unbemerkter Weiterleitung – von muttersprachlich Deutsch sprechenden Mitarbeitern eines südafrikanischen Unternehmens des Konzerns ausgeführt werde.

(b) Die Verlagerung des so beschriebenen SSL-Einzelhandelsbereiches auf das südafrikanische Konzernunternehmen, die als solche vom Zeugen L. bestätigt wurde, führt aber nicht zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für einen der in Berlin beschäftigten Verkaufsrepräsentanten. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die telefonische Betreuung und Beratung von SSL-Einzelhandelskunden eine vom Kläger ausschließlich erbrachte und ihn voll auslastende Tätigkeit ausmachte, so dass hieraus rückgeschlossen werden könnte, dass mit ihrem Wegfall sich auch das Beschäftigungsbedürfnis in Berlin um die Arbeitskraft für einen Verkaufsrepräsentanten verminderte.

Die Bekundungen des Zeugen L. haben die Behauptungen der Beklagten hierzu nicht bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, dass er seit 3,5 Jahren als Senior Manager für die Beklagte bzw. deren Konzern tätig und seit dem letzten Quartal 2006 für den Kläger zuständig ist. Er hat ausgesagt, keine Arbeitsverträge angefertigt zu haben und angegeben, dass die Beklagte zwei Verkaufsfunktionen vorhalte, nämlich den Verkauf von Einzelzertifikaten (Retail-Zertifikaten) und den Verkauf von Sammelzertifikaten (MPKI-Produkten). Er hat bekundet, dass dem Verkaufsrepräsentant bei der Einstellung mitgeteilt werde, welche Aufgaben er in diesem Bereich zu tun habe, dass dies im Fall des Klägers Herr F. getan habe und dass in den Arbeitsverträgen eine Zuordnung zu Einzel- und Sammelzertifikaten erfolge. Der Zeuge hat angegeben, den Kläger zu kennen und hat bekundet, dieser sei zuständig für den Verkauf von Retailzertifikaten, das sind Einzelzertifikate und dass er nur für deutschsprachige Länder zuständig sei. Der Zeuge hat angegeben, dass die Repräsentanten aus dem CRM Listen von Kundendaten erhielten, die Bestandskunden oder neue Verkaufsmöglichkeiten betreffen, die der Repräsentant dann abzuarbeiten habe, indem er die Kunden anrufe und versuche, sie zur Erneuerung eines abgelaufenen Zertifikates zu bewegen, höherwertige Einzelzertifikate zu verkaufen („up selling“) oder potentielle Kunden als Neukunden zu aktivieren. Der Zeuge hat angegeben, dass das „Cross-selling“ das Gewinnen potentieller Sammelkunden bedeuten könne und dass der Prozess, in dem ein potentieller Sammelzertifikatskunden vom Einzelverkäufer erkannt und an den Sammelverkäufer weitergeleitet werde, als „LEAD PASS“ bezeichnet werde und dass dieser Prozess auch zum Bedeutungsgehalt des „Cross-selling“ gehören könnte. Er hat bekundet, dass im Falle eines mit einem von einem Einzelverkäufer erkannten Sammelzertifikatskunden vom Sammelzertifikatsverkäufer abgeschlossenen MPKI-Verkaufes ein Bonus an beide Verkaufsrepräsentanten ausgezahlt werde und angegeben, dass im Finanzsystem, in welches er Einblick habe, keinem Sammelzertifikatsverkauf jemals der Name des Klägers zugeordnet gewesen sei. Er hat ferner angegeben, dass die E-Mail vom 05.04.2007 (Bl. 498 d. A.) sich auf LEAD-PASSES des Klägers im ersten Quartal 2007 beziehe und dass dies eine vergleichsweise hohe Summe darstelle. Er hat bekundet, dass der „First level support“ den Vorgang betreffe, dass Kunden von Einzelzertifikaten technische Probleme hätten, dies dem Repräsentanten telefonisch mitteilten, der sich dann darum kümmere und den Vortrag an das „Supportteam“ weiterleite und dass sich der First level support des Klägers ausschließlich auf Retail-Kunden bezogen habe. Er hat aber auch bekundet, dass es sein könne, dass ein Enterprise-Kunde, der anrufe, an einen Retail-Repräsentanten weitergeleitet werde, wenn alle Enterprise-Repräsentanten im Gespräch seien. Er hat angegeben, dass es sein kann, dass dieser dann Notizen über ein technisches Problem anfertige, an den Enterprise-Repräsentanten oder das Supportteam weiterleite oder auch problembezogene Fragen des Kunden selbst beantworte. Der Zeuge hat bekundet, dass die Beklagte auch Sicherheitsprodukte, nicht servergestützte Zertifikate und Domainnamen vertreibe und dass es sein könne, dass der Kläger entsprechende LEAD-PASSES geliefert habe, aber derartige Produkte nicht verkauft habe. Er hat angegeben, dass es sein könne, dass der Kläger LEAD-PASSES für Channel-sales (Verkauf an Wiederverkäufer) geliefert habe und dass die Repräsentanten einen Bonus erhielten, wenn sie einen Kunden dazu anhalten könnten, dass Site-Seal-Logo der Beklagten auf seiner Homepage zu veröffentlichen und dass dies Aufgabe aller Sales-Repräsentanten sei.

Der Zeuge hat demnach zwar bekundet, dass der Kläger nach einer - nicht von ihm - getroffenen Weisung für den Verkauf von Retail-Zertifikaten (Einzelzertifikaten) zuständig gewesen sei. Unabhängig von der möglicherweise nicht relevanten Feststellung, dass in Berlin weiterhin den Kläger allerdings nie betreffende Einzelzertifikate für Kunden aus dem osteuropäischen Raum verkauft und betreut werden, sind jedoch folgende nach den Bekundungen des Zeugen vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten vom Beschluss, den SSL-Einzelhandelsbereich aufzugeben, nicht erfasst:

- Abarbeitung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Kundendaten durch Anrufen der Kunden, um potentielle Käufer von Sammelzertifikaten zu erkennen und an die Sammelverkäufer weiterzuleiten („LEAD-PASSES“)

- Abarbeitung der Liste von Kundendaten durch Anrufen der Kunden, um potentielle Käufer von Sicherheitsprodukten, nicht servergestützten Zertifikaten und Domainnamen zu erkennen und an die hierfür zuständigen Verkäufer weiterzuleiten ("LEAD-PASSES“)

- Abarbeitung der Liste von Kundendaten durch Anrufen der Kunden, um potentielle Wiederverkäufer zu erkennen und an den hierfür zuständigen Verkäufer weiterzuleiten („LEAD-PASSES“ für „Channel-sales“)

- die alle Sales-Repräsentanten betreffende Aufgabe, Kunden zur Veröffentlichung des Site-Seal-Logos der Beklagten auf ihrer Homepage zu bewegen

- „First level support“ für Sammelzertifikatskunden, sofern ein entsprechender Anruf eines Enterprise-Kunden nicht von dem hierfür zuständigen Verkaufsrepräsentanten entgegengenommen werden kann

Alle diese Aufgaben betreffen nicht die telefonische Betreuung und Beratung von SSL-Einzelhandelskunden, sondern (potentielle) Käufer anderer Produkte der Beklagten. Darauf, welcher Verkaufsrepräsentant in diesen Fällen den Verkauf des jeweiligen Produktes im Finanzsystem der Beklagten zugeordnet wurde, kommt es nicht an. Dieser Umstand mag nach den bei der Beklagten geltenden Regelungen für die Berechnung und Verteilung der hieraus entstehenden Provision maßgeblich sein. Jedoch kann die im Prozess der Identifizierung des (potentiellen) Kunden, der Kontaktaufnahme, der Beratung, der Herbeiführung des Verkaufsentschlusses bis zum tatsächlichen Verkaufsabschluss zu leistende Tätigkeit ganz unterschiedlich verteilt sein und mag durchaus vom Schwerpunkt her die bis zum Verkaufsabschluss zu leistenden Schritte betreffen, während der tatsächliche Abschluss sodann vom Aufwand her nur noch von untergeordneter Bedeutung ist. Angaben der Beklagten hierzu fehlen, es ist auch nicht vorgetragen, bis zu welchem Punkt ein den „LEAD-PASS“ erbringender Verkaufsrepräsentant in diesem Prozess tätig wird, bevor er den Vorgang zur Weiterbearbeitung abgibt. Es erscheint der Kammer jedenfalls nicht unplausibel, anzunehmen, dass das Erbringen eines tatsächlich später zum Verkaufsabschlusses führenden „LEAD-PASSES“ eigenen Einsatzes in der Kontaktaufnahme zum Kunden und der Herbeiführung der Kaufabschlussgeneigtheit desjenigen Mitarbeiters bedarf, der den „LEAD-PASS“ erarbeitet. Nach den Bekundungen des Zeugen L. war der Kläger jedenfalls im ersten Quartal 2007 auf diesem Gebiet mit nicht unbeachtlichem Erfolg tätig gewesen, die dem Zeugen vorgehaltene E-Mail vom 05.07.2007 weist über 10.000,00 € an „LEAD-PASSES“ für dieses Quartal aus. Die in diesem Zusammenhang erbrachten Tätigkeiten des Klägers müssen auch nicht im Zusammenhang mit seiner nach den Bekundungen des Zeugen vom Kläger ausgeführten Tätigkeit der Betreuung von Retail-Kunden bestanden haben. Zwar hat der Zeuge angeführt, dass ein „LEAD-PASS“ dann zustande kommt, wenn ein Einzelzertifikatsverkäufer erkennt, dass viele Einzelzertifikate verkauft werden und dass dann im Einzelfall ein Sammelzertifikat sinnvoll ist. Jedoch gehört nach seiner weiteren Bekundung zur Aufgabe eines Verkäufers von Einzelzertifikaten, die Liste von Kundendaten aus dem CRM, die Bestandskunden oder auch neue Verkaufsmöglichkeiten betreffen, durch Anrufen der Kunden abzuarbeiten, um diese zur Erneuerung bereits abgelaufener Zertifikate zu bewegen, höherwertige Einzelzertifikate zu verkaufen („up selling“) oder potentielle Neukunden zu aktivieren. Weder den Bekundungen des Zeugen noch den Darlegungen der Beklagten ist zu entnehmen, dass dem Einzelverkäufer hierfür nur Kundendaten bestehender Einzelzertifikatskunden über das CRM zugeleitet werden. Die Beklagte hat vorgetragen, diese Daten würden vom Mitarbeiter der Marketingabteilung in das CRM eingegeben, ohne aber zugleich vorzutragen, hierbei werde bereits eine Vorauswahl nach Einzel- oder Sammelzertifikatskunden getroffen. Schon die Daten, die neue Verkaufsmöglichkeiten betreffen, können sich nicht von vornherein auf telefonisch zu betreuende Einzelhandelskunden beziehen, vielmehr muss ja vom Verkaufsrepräsentanten in diesem Falle überhaupt erst ermittelt werden, für welches der Produkte der Beklagten der betreffende Kunde in Frage kommt.

Gleiches gilt für „LEAD-PASSES“, welche (potentielle) Käufer weiterer Produkte der Beklagten (Sicherheitsprodukte, nicht servergestützte Zertifikate, Domainnamen) oder (potentielle) Wiederverkäufer betreffen. Auch insoweit ist nach dem Bekunden des Zeugen die Aufgabe des Klägers nicht auf bestehende oder bereits als solche erkannte Einzelzertifikatskunden beschränkt. Schließlich ist es nach den Bekundungen des Zeugen weder nach der vor über einem Jahr (und damit nicht notwendigerweise schon bei Ausspruch der angegriffenen Kündigungen) erfolgten Einführung eines Telefonsystems zur Weiterleitung von Kundenanfragen ausgeschlossen, dass vom Kläger Support-Anfragen von Sammelzertifikatskunden zu bearbeiten waren, noch war dies weder nach den Bekundungen des Zeugen noch dem Vortrag der Beklagten in der Zeit zuvor ausgeschlossen. Selbst wenn es plausibel erscheint, in dieser Aufgabe des Klägers angesichts des Vorhandenseins mehrerer „Enterprise-Repräsentanten“ nur einen geringeren Teil seiner Tätigkeit zu sehen, kann insoweit nicht von einem vollständigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ausgegangen werden.

(c) Kann daher ein vollständiger Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für einen Verkaufsrepräsentanten bei der Beklagten in Berlin nicht festgestellt werden, so können jedenfalls die ausgesprochenen Beendigungskündigungen nicht auf den Beschluss der Beklagten vom 04.07.2007 gestützt werden. Nachvollziehbar ist, dass mit der Einstellung des SSL-Einzelhandelsbereiches im deutschsprachigen Raum weniger Aufgaben für die Verkaufsrepräsentanten der Beklagten in Berlin vorhanden sind als zuvor. Ohne nähere Angaben dazu, welchen Anteil die mit der telefonischen Betreuung und Beratung von SSL-Einzelhandelskunden zu erbringenden Aufgaben an den Gesamtaufgaben aller in Berlin tätigen „Sales Representatives“ ausmachten, kann nicht auf den Wegfall eines ganzen Arbeitsplatzes geschlossen werden.

(3) Die angegriffenen Kündigungen können auch nicht deshalb als durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt angesehen werden, weil die Beklagte den Entschluss gefasst hat, den Personalbedarf für den Tätigkeitsbereich der Verkaufsrepräsentanten in Berlin so zu reduzieren, dass das Bedürfnis für die Beschäftigung für einen der Verkaufsrepräsentanten entfiel.

(a) Zu dem Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers gehört auch die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe erledigt werden soll. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordneten Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmerstunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festlegen (BAG vom 22.05.2003 a.a.O.).

(b) Es erscheint der Kammer schon fraglich, ob die Beklagte vorliegend eine solche Entscheidung getroffen hat. Sie hat sich im Prozess hierauf nicht berufen. Der Zeuge hat derartiges nicht bekundet. Dem Beschluss vom 04.07.2007 ist zu entnehmen, dass die Beklagte davon ausging, dass durch die Schließung des SSL-Bereiches bei der Gesellschaft eine SSL-Position ersatzlos entfalle. Dies ist nicht als eine auf der Neuverteilung der zu erbringenden Aufgaben beruhende Entscheidung zum Wegfall einer Stelle, sondern als Folge einer unternehmerischen Entscheidung zur Einstellung des SSL-Bereiches ausgedrückt, also als schriftliche Niederlegung einer Annahme, die jedoch - wie bereits festgestellt - durch die tatsächliche Arbeitsverteilung bei den Berliner Verkaufsrepräsentanten nicht gerechtfertigt ist.

(c) Unabhängig davon läge dann aber eine nicht in die unternehmerische Entscheidung zur Verlagerung aller SSL-Einzelzertifikats-Aktivitäten des Konzerns auf eine außereuropäische Gesellschaft eingebettete organisatorische Maßnahme vor, sondern eine daran anknüpfende Entscheidung, unabhängig vom tatsächlichen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für einen Verkaufsrepräsentanten eine SSL-Position ersatzlos entfallen zu lassen. Als solche rückt sie nahe an den eigentlichen Entschluss, gegenüber einem - nach Sozialauswahlgrundsätzen zu bestimmenden - Verkaufsrepräsentanten zu kündigen, heran. Da aber die Kündigungsentscheidung selbst nach dem Gesetz nicht frei, sondern an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit („Dauer“) verdeutlichen, damit das Gericht prüfen kann, ob sie im Sinne der oben gekennzeichneten Rechtsprechung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also missbräuchlich ausgesprochen worden ist (BAG vom 22.05.2003 a.a.O.). Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Unklar bleibt, welche Arbeitskapazitäten der Berliner Verkaufsrepräsentanten durch den Wegfall des SSL-Bereiches entfielen, welchen Umfang die diesen Bereich nicht betreffenden Aufgaben des Klägers ausmachten und inwiefern es organisatorisch und ohne überobligatorische Leistungen der verbleibenden Verkaufsrepräsentanten durchführbar war, diese Aufgaben auf dieselben auf Dauer zu übertragen.

bbb) Die Kammer hat davon abgesehen, die im Verlaufe der Instanzen von der Beklagten weiteren benannten Zeugen zu der dem Kläger übertragenen Tätigkeit zu vernehmen. Dies trifft zunächst zu auf den nur erstinstanzlich benannten Zeugen St. (Bl. 207 d. A.). Dieser Zeuge war von der Beklagten erstinstanzlich zunächst zum Beweise ihrer Behauptung benannt worden, der Kläger sei als einziger Mitarbeiter der Beklagten ausschließlich mit dem Verkauf von SSL-Einzelzertifikaten beschäftigt gewesen. Dieser Vortrag ist spätestens durch die Erwiderungen des Klägers zu einzelnen, über diese Aufgaben hinausgehenden Tätigkeiten unsubstantiiert geworden. Die Beklagte war insbesondere durch den Vortrag des Klägers in der zweiten Instanz zu „LEAD PASSES“ und „First level support“ gemäß § 138 Abs. 2 ZPO gehalten gewesen, näher zu substantiieren, inwiefern auch unter Berücksichtigung dieser Tätigkeiten davon auszugehen ist, der Kläger sei „ausschließlich“ mit dem Verkauf von SSL-Einzelzertifikaten beschäftigt gewesen“. Dies hat die Beklagte in der Berufungsinstanz gemäß §§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, 67 Abs. 4 ArbGG durch konkretisierenden Tatsachenvortrag in den Schriftsätzen vom 19.05.2008, 05.08.2008 und 19.09.2008 getan, ohne jedoch für diesen nunmehr substantiierten Sachvortrag zur Tätigkeit des Klägers erneut den Zeugen St. anzubieten, sondern sich dabei nunmehr auf das Zeugnis des vernommenen Zeugen L. zu berufen. Soweit die Beklagte sich auch zweitinstanzlich noch auf den Zeugen St. berief (Bl. 533 d. A.), bezog sich dies auf die für die Kammer nicht entscheidungserhebliche Frage der Ausführung von Internetrecherchen durch den Kläger.

Die Berufungskammer hat ferner den Zeugen B. C. nicht vernommen. Die Beklagte hat diesen Zeugen benannt betreffend die nicht entscheidungserhebliche Behauptung, dass Einzelzertifikatskunden, die ein konkretes Interesse an einer Sammelzertifikatslösung zeigten, vom Kläger nicht weiter betreut wurden. Dies hat auch der Zeuge L. schon bestätigt, bestätigt aber nicht die weitergehende Behauptung der Beklagten, die telefonische Betreuung von SSL-Einzelzertifikatskunden sei die ausschließliche Tätigkeit des Klägers gewesen. Die - entscheidungserhebliche - Behauptung, MPKI-LEAD-PASSES stellten einen Unteraspekt der vom Kläger ausgeführten Tätigkeit der telefonischen Betreuung und Beratung von Einzelhandelskunden dar und werde seit dem 01.08.2007 von Mitarbeitern der südafrikanischen Gesellschaft wahrgenommen, ist im Schriftsatz vom 19.09.2008 von der Beklagten wiederum nur unter den Beweisantritt des Zeugnisses des Zeugen L. gestellt worden.

Die von der Beklagten weiter benannte Zeugin P. wurde benannt zum Beweise der nicht entscheidungserheblichen Behauptung zum Vermerk des Namens des Klägers in „Sales Order Formen“ oder im „Finanzsystem“ der Beklagten betreffend den Verkauf einer SSL-Sammellösung. Der Zeuge H. wurde schließlich benannt für die nicht entscheidungserhebliche Behauptung, dass Mitarbeiter der Marketingabteilung der Beklagten Kundendaten in das CRM-System einpflegten.

c) Da auch zweitinstanzlich die Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigungen festzustellen ist, kann der Kläger von der Beklagten auch verlangen, bis zum Abschluss des Rechtsstreits auf der Grundlage seines Anstellungsvertrages vom 24.08.2005 als „Sales Representative“ weiterbeschäftigt zu werden.

II.

Der Berufungskammer haben bei ihrer Entscheidung die Schriftsätze des Klägers vom 14.10.2008 und der Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.2008 vorgelegen. Der Vortrag der Parteien in diesen Schriftsätzen war jedoch für die Entscheidung der Berufungskammer nicht erheblich. Maßgebend waren der Vortrag der Parteien bis zum 02.10.2008 sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14.10.2008 enthielt keinen neuen Sachvortrag, der Anlass gegeben hätte, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen (§ 156 Abs. 1, 296 a ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG hierfür liegen nicht vor. Die Kammer ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, im Übrigen waren die Umstände des Einzelfalls für die Entscheidung maßgeblich.

V.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG).

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