AG Tiergarten, Urteil vom 25.06.2008 - (310 OWi) 3014 PLs 5603/08 (252/08)
Fundstelle
openJur 2012, 8809
  • Rkr:

Einem Rechtsanwalt, der in dem behördlichen Bußgeldverfahren tatsächlich als Verteidiger tätig ist, jedoch aus taktischen Erwägungen ("Verjährungsfalle") lediglich eine "außergerichtliche Vollmacht" zu den Akten gereicht hat, kann ein Bußgeldbescheid wirksam und mit verjährungsunterbrechender Wirkung zugestellt werden.

Tenor

Die Betroffene wird unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs des insoweit rechtskräftigen Bußgeldbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Februar 2008 - - wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h zu einer

Geldbuße von 100,- (einhundert) Euro

verurteilt.

Der Betroffenen wird für die Dauer von - 1 - (einem) Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von 4 (vier) Monaten seit Eintritt dieser Rechtskraft.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

...

II.

Der Polizeipräsident in Berlin verhängte gegen die Betroffene mit Bescheid vom 27. Februar 2008 zum Verfahren ein Bußgeld von 100,--€ sowie ein Fahrverbot von einem Monat, da die Betroffene am 07. Januar 2008 gegen 10.16 Uhr in 10785 Berlin auf der Straße des 17. Juni in Richtung Großer Stern mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Innerorts 50 Km/h um 32 Km/h überschritt, also mit netto 82 Km/h fuhr. Sie war anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lasertechnik unter Anwendung des geeichten Gerätes R. FG 21-P des Herstellers „R. Laser Measurement Systems GmbH“ festgestellt worden.

1. Die Betroffene legte gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch ein, den sie im Rahmen der Hauptverhandlung sodann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Sie ließ sich dahin-gehend ein, dass der ihr gemachte Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung uneingeschränkt berechtigt sei und daher der Verstoß von ihr eingeräumt werde. Sie bedauere das Ereignis. Sie habe Mandanten im Fahrzeug zu einem Gerichtstermin nach Moabit befördert und sei in Bezug auf die bevorstehende Hauptverhandlung in Gedanken sowie aufgrund der Unterredungen im Fahrzeug abgelenkt gewesen. Sie habe, auch mit Rücksicht auf den Umstand, dass es sich nicht um ihr sondern das eines Kollegen Fahrzeug gehandelt habe und jenes extrem gut gefedert sowie lärmgedämpft gewesen sei, schlichtweg auf die innerörtliche Begrenzung der Geschwindigkeit nicht Acht gegeben. Sie wisse, dass dies das Geschehen nicht rechtfertige, wolle jenes von der Bedeutung auch nicht herunterspielen. Daher akzeptiere sie den Bußgeldbescheid der Behörde.

2. Ihr Augenmerk gelte in diesem Verfahren vielmehr einer Rechtsfrage - nämlich der Frage der Verjährung. Der Bußgeldbescheid der Behörde sei fehlerhaft zugestellt worden und habe daher die Verjährungsfrist nicht wirksam unterbrochen.

Die Betroffene wurde nach Tatbegehung am 07. Januar 2008 vor Ort sogleich angehört. Auf die weitere schriftliche Anhörung der Betroffenen vom 17. Januar 2008 meldete sich die Kanzlei „“ mit Schriftsatz vom 25.01.2008 und führte folgendes aus: „(Bußgeldsache), Unser Zeichen:; Ihr Zeichen: : (...) In der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass wir Frau vertreten. Ordnungs-gemäße Bevollmächtigung wird zunächst anwaltlich versichert. (...) beantragen wir Akteneinsicht und bitten um Übersendung der Akten für 3 Tage an unsere Kanzlei. Kostenübernahme (...) wird anwaltlich versichert. (...)“. Eine schriftliche Vollmacht wurde nicht vorgelegt.

Nach Erhalt der Bußgeldakte zur Einsicht wurde folgendes Schreiben verfasst: „(Bußgeldsache), Unser Zeichen:; Ihr Zeichen: : (...) In der vorbezeichneten Angelegenheit haben wir gestern die Bußgeldakte erhalten. Wir werden innerhalb eines Monats Stellung nehmen. Die schriftliche Vollmacht ist beigefügt.

Eventuelle Zustellungen bitte direkt an unsere Kanzlei bewirken .“.

Die beigefügte schriftliche Vollmacht sah wie folgt aus: „, wird hiermit in der Strafsache - Privatklagesache - Bußgeldsache - Entschädigungssache

gegen

wegen Ereignis vom 07.01.2008

Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung erteilt. Die Vollmacht ermächtigt

1. zur außergerichtlichen Verhandlungen aller Art, ...2. in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen....3. zur Entgegennahme von Zahlungen, Wertsachen und Urkunden;4. zur Akteneinsicht5. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen, zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (...) in Zusammenhang mit der oben genannten AngelegenheitBerlin, 25.01.08 Unterschrift der Betroffenen

Der Bußgeldbescheid wurde am 27. Februar 2008 erlassen und am 01. März 2008 den Rechtsanwälten zugestellt. Am 14.03.2008 legten sie Einspruch ein mit folgendem Schreiben: „(Bußgeldsache), Unser Zeichen:; Ihr Zeichen: (...) in der vorbezeichneten Angelegenheit legen wir gegen den Bußgeldbescheid vom 27.02.2008 Einspruch ein und beantragen gemäß § 147 StPO ergänzende Akteneinsicht. (...).“.

III.

1. Diese von der Betroffenen eingeräumten Messwerte zur Geschwindigkeitsübertretung fanden ihre Bestätigung durch objektive Tatsachen und Messergebnisse. Bei einer Geschwindig-keitsmessung mittels Lasertechnik unter Anwendung des Gerätes R. FG 21-P des Herstellers „R. Laser Measurement Systems GmbH“ handelte es sich ohnehin um eine anerkannte, standardisierte Messmethode. Es hatten sich nicht im Ansatz Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung und am Erzielen des Messwertes ergeben, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die Dokumentation und Protokollierung der Messung waren einwandfrei. Die Betroffene handelte fahrlässig - ein (auch bedingter) Vorsatz bei Tatbegehung ließ sich nicht mit der für die entsprechende Ahndung notwendigen Sicherheit feststellen. Denn die Betroffene trug die Umstände des Geschwindigkeitsverstoßes nachvollziehbar und in sich schlüssig vor. Sie war abgelenkt durch das für sie fremde Fahrzeug Ihres Kollegen, die Insassen zum bevorstehenden Prozess und die geführten Unterredungen sowie durch die Gedanken hieran. Das von der Bußgeldkatalogverordnung auch mit Rücksicht auf diesen Umfang an Geschwindigkeitsübertretung angenommene Regelverschulden der Fahrlässigkeit lag hier vor.

Aufgrund der insgesamt statthaften Rechtsfolgenbeschränkung des Einspruchs der Betroffenen erwuchsen die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in dem Bußgeldbescheid des Polizei-präsidenten in Berlin vom 27. Februar 2008 in Rechtskraft und es galt lediglich über die Art und die Höhe der Rechtsfolge zu bestimmen. Die geständige Einlassung der Betroffenen bekräftigte den erwiesenen Sachverhalt. Die Betroffene hat sich mithin einer fahrlässig begangenen Verkehrs-ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs.3, 49 Abs.1 Nr. 3 StVO schuldig gemacht, indem sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h um 32 Km/h überschritt. Deshalb war nach § 24 StVG und dem nach § 26a StVG erlassenen § 1 Abs.1 Bußgeldkatalogverordnung (BkatV) gegen sie eine Geldbuße festzusetzen. Die Regelbuße beträgt grundsätzlich 100,--€. Sie geht von einem fahrlässigen Verhalten und gewöhnlichen Tatumständen ebenso wie von dem Umstand aus, dass ein Betroffener nicht verkehrsordnungsrechtlich vorbelastet ist. Diese Umstände lagen auch hier vor, weshalb das Gericht auf die Regelbuße von 100,00 Euro erkannte.

Neben der Geldbuße erkannte das Gericht auf ein Fahrverbot von einem Monat nach § 4 Abs. 1 BKatV, § 25 StVG. Es lag in der erwiesenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG und der genannten Vorschrift vor. Der Bußgeldkatalog indiziert bereits für eine Geschwindigkeitsübertretung von 31 km/h ein Fahrverbot als Regelanordnung. Dieser Bewertung stand auch nicht entgegen, dass die Betroffene sich geständig zur Sache eingelassen hat. Denn die erzieherische Wirkung durch Anordnung des Fahrverbotes ist zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Schwere der Übertretung unabdingbar und allein durch eine Erhöhung der Geldbuße nicht zu erreichen gewesen.

Das Fahrverbot stellt auch keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar, welche das Absehen von dieser Anordnung oder aber ihre Kompensation durch weitere Erhöhung der Geldbuße geboten hätte. Das allgemeine Anliegen der Betroffenen, private oder berufliche Perspektiven nicht durch die Anordnung eines Fahrverbotes für die Dauer von einem Monat einschränken zu lassen, unterschied sich insoweit nicht in einem besonderen Umstand vom Anliegen weiterer Betroffener bei der Anordnung derartiger Fahrverbote. Das Gericht hat daher keine Möglichkeit gefunden, von dieser Anordnung abzusehen. Es war vielmehr der Überzeugung, dass es dieser deutlichen Anordnung auch bedurfte. Erhebliche Härten, die für die Betroffene hiermit verbunden wären und die über die üblichen mit einer solchen Maßnahme verbundenen Einschränkungen und Risiken hinausgehen, lagen nicht vor. Die Betroffene trug hierzu nichts vor. Auch auf Befragen des Gerichts benannte sie wirtschaftliche oder berufliche Auswirkungen nicht. Allein der allgemeine Wunsch eines jeden Fahrzeugführers, von dieser Anordnung befreit zu werden, rechtfertigte nicht ein Absehen von dieser Anordnung.

Da die Betroffene vorliegend nicht bereits vorher durch ein Fahrverbot belangt wurde, konnte ihr nach § 25 Abs. 2 a StVG der Vollstreckungsaufschub von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt werden. Auch hierdurch wird die Betroffene in der Lage sein, sich zu organisieren und sich auf die Durchführung der Nebenfolge vorzubereiten, was noch einmal die Auswirkungen lindert.

192. Entgegen der Ansicht der Betroffenen ist der Vorgang nicht verjährt, eine Einstellung des Verfahrens daher nicht geboten. Die Verfolgungsverjährung nach §§ 24, 26 Absatz 3 StVG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 OWiG trat nicht ein. Die Verjährung wurde wirksam unterbrochen nach § 33 Absatz 1 Nr.1 und Nr. 9 OWiG durch die Anhörung der Betroffenen, den Erlass des Bußgeldbescheides und durch seine Zustellung an den Verteidiger binnen 2 Wochen ab Erlass. Es stand für das Amtsgericht - in Kenntnis der bunten Landschaft an sich widersprechenden Entscheidungen der Obergerichte zur Frage der Wirksamkeit und des Umfangs von Vollmachten - außer Frage, dass die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger vorliegend ordnungsgemäß erfolgt ist und damit wirksam die Verjährungsfrist unterbrach. Denn der Verteidiger meldete sich im Ermittlungsverfahren ausdrücklich auf das Bußgeldverfahren und unter Bezugnahme auf jenes und gab seine Bevollmächtigung hierzu kund - ohne Einschränkungen. Danach erbat er sogar ausdrücklich , schriftliche Zustellungen direkt an ihn zu bewirken.

Dem steht nicht entgegen, dass die beim Polizeipräsidenten in Berlin zum Bußgeldverfahren sodann eingereichte schriftliche Vollmacht sich nur auf das „außergerichtliche Verfahren“ bezog. Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung erlaubt der Umstand, nur eine das außergerichtliche Verfahren betreffende Vollmacht einzureichen, einem Gericht nicht den gezogenen Schluss, ein Rechtsanwalt sei zur Verteidigung - auch gegenüber dem Gericht - nicht bevollmächtigt. Die Notwendigkeit der gerichtlichen Vertretung bestand nämlich zum Zeitpunkt der Einreichung des Dokuments bei der Behörde noch nicht (vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 04. Juni 2008 - 501 Qs 99/08). Für die Bestellung zum Wahlverteidiger kommt es auf eine besondere Form gerade nicht an, so dass eine schriftliche Vollmacht von vornherein nicht erforderlich ist (Landgericht Berlin, siehe oben). Gerade weil die Vollmacht im Verwaltungsverfahren der Behörde vorgelegt wurde, ist es unschädlich, dass sie als „außergerichtliche Vollmacht“ bezeichnet wurde. Dies steht der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts als Verteidiger nicht entgegen - auch nicht zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides (OLG Dresden, Beschluss vom 15.01.2007 - Ss (Owi) 731/06).

Dieser Bewertung steht die Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 09. Dezember 2005 (3 Ws (B) 637/05 ) nicht entgegen. Zwar hat jenes Gericht entschieden, dass eine „außer-gerichtliche Vollmacht“ nicht zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt, folglich die Zustellung eines Bußgeldbescheides an derlei anwaltliche Vertreter nicht wirksam ist und die Verjährungsfrist nicht unterbricht. Es hat aber zugleich ausgeführt, dass bei der Bewertung der Bevollmächtigung dem Schriftsatz eines Rechtsanwalts Bedeutung zukommt . Das Kammergericht hatte daher bei der dortigen Abwägung auf den Inhalt des Schreibens des Rechtsanwalts - auch - abgestellt. In dem dort zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalt war dem Schriftsatz nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt auch zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt war. Jener Verteidiger hatte nur gebeten, „jede weitere Korrespondenz ausschließlich über seine Kanzlei zu führen“. Dies ist hier anders. Im streitgegenständlichen Verfahren hatte der Bevollmächtigte sogar ausdrücklich ausgeführt : „ Eventuelle Zustellungen bitte direkt an unsere Kanzlei bewirken“ und diese Zustellungsfrage kursiv hervorgehoben . Wer als Organ der Rechtspflege derart auf seinen Zustellungsanspruch verweist, muss sich dies dann auch entgegenhalten lassen. Auch eine Vollmacht untersteht der Auslegung. Bei der Auslegung der Vollmacht ist nicht nur der Wortlaut maßgebend. Vielmehr sind die Gesamtumstände sowie die Schreiben des Rechtsanwalts an die Verwaltungsbehörde, das Einspruchsschreiben und sein Auftreten im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (Thüringer OLG, Beschluss vom 07.12.2006 - 1 Ss 130/06). Ein solches Auftreten und die anwaltliche Vertretung in einem Bußgeldverfahren, in dem es um einen Ordnungswidrigkeitenvorwurf geht, ist Verteidigung - ungeachtet der Bezeichnung als „außergerichtlich“ (Thüringer OLG - Beschluss vom 07.12.2006, s.o.).

22Bei der Bewertung der hiesigen Vollmacht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Auftreten des Anwalts mit Bezugnahme auf das konkrete Bußgeldverfahren, seine anwaltliche Versicherung, bevollmächtigt zu sein und sein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis auf sein Zustellungsverlangen diametral der späterhin eingereichten schriftlichen Urkunde entgegensteht und der Rechtsanwalt damit die Verfahrensbeteiligten bewusst und gewollt täuscht. Wer allerdings zu Täuschungszwecken derartige Vollmachtskonstruktionen wählt, kann sich im nachhinein nicht auf die Beschränkung der Vollmacht wirksam berufen. Vielmehr kann einem Rechtsanwalt, der in einem behördlichen Bußgeldverfahren tatsächlich als Verteidiger auftritt und tätig ist, jedoch aus taktischen Erwägungen („Verjährungsfalle“) lediglich eine „außergerichtliche Vollmacht“ zu den Akten gereicht hat, der Bußgeldbescheid nach § 51 Absatz 3 Satz 1 OWiG wirksam zugestellt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2008 - IV - 2 Ss (Owi) 191/07 - (Owi) 101/07 III - unter ausdrücklicher Zurückweisung der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 09.12.2005, s.o.; OLG Dresden, Beschluss vom 15.01.2007 - Ss (Owi) 731/06). Dieser Entscheidung des OLG Düsseldorf hatte eine im Wortlaut identische Vollmacht vorgelegen, wie sie hier gebraucht wurde (wobei die hiesige in Ziffer 3. noch die Entgegennahme von Urkunden beinhaltete, was dort nicht der Fall war). Denn eine derartige Vollmacht ist unter Berücksichtigung des gezeigten Verhaltens als Verteidigervollmacht zu werten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2008, siehe oben), zumal die Bevollmächtigung eines Verteidigers keiner bestimmten Form bedarf und deshalb aus den äußeren Umständen auf ein Verteidigerverhältnis geschlossen werden darf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2008, siehe oben; OLG Dresden, Beschluss vom 15.01.2007 - Ss (Owi) 731/06; Landgericht Berlin, Beschluss vom 04. Juni 2008 - 501 Qs 99/08). Im übrigen bestellt sich ein Rechtsanwalt gerade auch mit dem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zum Verteidiger (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2008, siehe oben). In diesen Entscheidungen wird gerade hervorgehoben, dass es auf die reine formale Betrachtungsweise und allein auf das Abstellen auf die schriftliche Urkunde gerade nicht ankommen kann, ein derartiges Auftreten der Verteidigung gar rechtsmissbräuchlich ist. Die Bezeichnung als außergerichtliche Vollmacht steht der Bewertung als Verteidigervollmacht nicht entgegen (Thüringer OLG, Beschluss vom 07.12.2006 - 1 Ss 130/06 - auch hier lag der Entscheidung des Thüringer OLG eine Vollmacht zugrunde, die der hiesigen identisch ist).

Auf die Möglichkeit der Heilung eines etwaigen Zustellungsmangels, auf die das Kammergericht Berlin nicht abgestellt hat, kommt es vorliegend wegen der wirksamen Zustellung nicht an, so dass sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464, 465 StPO.

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