Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.05.2008 - 3 U 184/07
Fundstelle
openJur 2012, 8607
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte – in Abänderung des am 26. September 2007 unter dem Aktenzeichen 13 O 132/07 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) – verurteilt, die von ihm innegehaltenen Flächen in B., …-Damm 97, Gemarkung B., Flur 17, Flurstücke 446, 692 und 693 gemäß nachfolgender Flurkarte, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Im Übrigen kann jede Partei die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Prozessparteien streiten um Räumung und Herausgabe eines Grundstücks, belegen am S. in B., das der Beklagte durch schriftlichen Vertrag vom 01. September 2002 (Kopie Anlage K1/GA I 5 ff.), geändert mit Vertrag vom 28. Januar 2006 (Kopie Anlage K2/GA I 10 f.), angepachtet hat. Die Klägerin ist am 11. Juni 2007 als neue Eigentümerin der Immobilie im Grundbuch eingetragen worden (Kopie des Grundbuchauszuges Anlage K5/GA I 46, 49). Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach deren Kenntnisnahme hat die Klägerin – mit anwaltlichem Schreiben vom 08. Oktober 2007 (Kopie Anlage BK1/GA I 116) – erneut die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen. Am 25. Februar 2008 ließ die Klägerin den Beklagten – unter Hinweis auf die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung, die nach ihrer Auffassung zum 31. Dezember 2007 wirksam geworden ist – mit Anwaltsschreiben zur Räumung und Herausgabe zum 03. März 2008 auffordern (Kopie Anlage BK2/GA I 158).

Vom Landgericht, das nach dem Sach- und Streitstand in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz am 22. August 2007 erkannt hat, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das sich nach der Ergänzungsvereinbarung vom 28. Januar 2006 (Kopie Anlage K2/GA I 10 f.) unverändert automatisch verlängernde Pachtverhältnis ende erst – infolge fristgemäßer Kündigung – mit dem Ablauf des 31. Dezember 2007; ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertige, insbesondere ein kündigungsbegründender Pachtzahlungsrückstand, habe nicht vorgelegen. Das Urteil der Zivilkammer, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist der Klägerin am 04. Oktober 2007 (GA I 82) – zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – zugestellt worden. Sie hat am 30. Oktober 2007 (GA I 87) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02. Januar 2008 (GA I 94 und 96) – mit einem an diesem Tage per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 100 ff.).

Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil – ihr bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Sie trägt dazu insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht habe die Eingangsinstanz angenommen, das Pachtverhältnis bestehe fort. Aus dem Wortlaut der Ergänzungsvereinbarung vom 28. Januar 2006 (Kopie Anlage K2/GA I 10 f.) und aus dem Umstand, dass darin eine Befristungsregelung getroffen worden sei, ergebe sich ohne Weiteres der Wille, den Pachtvertrag – ohne automatische Verlängerung – mit dem 31. Dezember 2006 auslaufen zu lassen. Jedenfalls habe die außerordentliche fristlose Kündigung vom 14. Februar 2007 (Kopie Anlage K4/GA I 16 f.) zur Vertragsbeendigung geführt. Wenn das Landgericht, wozu es verpflichtet gewesen sei, darauf hingewiesen hätte, dass es den § 594e BGB nicht für einschlägig halte, wäre die Kündigung wegen Zahlungsverzuges von ihr, der Klägerin, erweiternd auf den Pachtrückstand aus 2007 gestützt worden. Ob ein solcher bestehe, hätte die Zivilkammer – unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht – aufklären müssen. Unabhängig davon sei § 594e BGB im Streitfall zumindest analog anwendbar. Selbst wenn man der Auffassung der Eingangsinstanz folge, sei der Anspruch auf Räumung und Herausgabe inzwischen fällig geworden; dies müsse zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in zweiter Instanz Berücksichtigung finden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

a) den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, die von ihm innegehaltenen Flächen in B., …-Damm 97, Gemarkung B., Flur 17, Flurstücke 446, 692 und 693 gemäß der der Klageschrift vom 13. April 2007 anliegenden Flurkarte (Kopie GA I 1, 4), zu räumen und geräumt an sie – die Klägerin – herauszugeben;

b)hilfsweiseden Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt – sein erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend – das angefochtene Urteil. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Zu der Ergänzungsvereinbarung vom 28. Januar 2006 (Kopie Anlage K2/GA I 10 f.) sei es durch den zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel und durch Verhandlungen über die Reduzierung der Pacht gekommen; die neue Laufzeitangabe habe ausschließlich der Aktualisierung der entsprechenden Regelung in § 2 Nr. 2 des Ursprungsvertrages gedient. Ein Pachtrückstand sei nur im Rahmen der Gespräche der Parteien über die Höhe des Nutzungsentgelts entstanden; er habe zu keiner Zeit mehr als eine Monatspacht betragen. Für 2006 sei zunächst keine Pacht entrichtet worden, um eine Doppelzahlung zu vermeiden; die frühere Eigentümerin habe ihren Rechtserwerb erst in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) glaubhaft gemacht, woraufhin dann Zahlung an sie erfolgt sei. § 594e BGB finde im Streitfall weder direkt noch analog Anwendung. Eine Beendigung des Pachtverhältnisses anzustreben oder vollziehen zu wollen, ergebe schon deshalb keinen Sinn, weil die Klägerin ihr, der Beklagten, für 2008 eine Vollmacht erteilt habe, um die Interessen beider Parteien gegenüber dem örtlichen Wasser- und Abwasserzweckverband vertreten zu können. Die Pachtzahlungen seien inzwischen auf dem laufenden Stand.

Der Senat hat durch Beschluss vom 09. April 2008 (GA I 142 ff.) Hinweise erteilt und – mit Zustimmung der Parteien – das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Er schuldet ihr nach § 546 Abs. 1 i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB die Rückgabe (Räumung und Herausgabe) des streitgegenständlichen Grundstücks. Das Vertragsverhältnis, in das die Klägerin gemäß § 566 Abs. 1 i.V.m. § 578 und § 581 Abs. 2 BGB im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs am 11. Juni 2007 auf Verpächterseite eingetreten ist, hat spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2007 – infolge fristgemäßer Kündigung – sein Ende gefunden; ob bereits die außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin vom 08. Oktober 2007 (Kopie Anlage BK1/GA I 116) wirksam geworden ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Mit dem Pachtvertrag endete zugleich des Recht des Beklagten zum Besitz des Areals im Sinne von § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB, weshalb der Klägerin auch der dingliche Herausgabeanspruch nach § 986 BGB zusteht. Dass der Pächter eines Grundstücks gegenüber dem Rückgabeanspruch des Verpächters kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, ist im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt (§ 570 i.V.m. § 578 Abs. 1 und § 581 Abs. 2 BGB). Angesichts dessen kommt es hier auf die – nach wie vor umstrittene – Frage, ob ein Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz gewährt (vgl. dazu Jauernig/Vollkommer, BGB, 10. Aufl., § 274 Rdn. 22; Jauernig aaO, § 986 Rdn. 8; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 986 Rdn. 5; jeweils m.w.N.), nicht an. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, der Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin sei bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Eingangsinstanz, der hinsichtlich des Prozessstoffes die Entscheidungsgrundlage für den ersten Rechtszug in zeitlicher Hinsicht abgesteckt hat (arg. § 128 Abs. 1 i.V.m. § 309 ZPO; vgl. dazu BGH, Urt. v. 05.07.1995 - KZR 15/94, WM 1995, 1775 = NJW-RR 1995, 1340; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 300 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 300 Rdn. 3), noch nicht fällig gewesen.

a) Das Pachtverhältnis endete – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht gemäß § 542 Abs. 2 i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB infolge Zeitablaufs bereits mit dem 31. Dezember 2006. Der Wortlaut der Ergänzungsvereinbarung vom 28. Januar 2006 (Kopie Anlage K2/GA I 10 f.) und die Systematik der Regelung lassen zweifelsfrei erkennen, dass die damaligen Vertragspartner mit der Erneuerung der Laufzeitangabe lediglich § 2 Nr. 2 des Ursprungsvertrages aktualisieren und nicht etwa die automatische Vertragsverlängerung abbedingen wollten. Letztere ergibt sich aus dessen § 8 Nr. 3, der keinerlei Änderung erfahren hat. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass § 8 Nr. 2 Satz 2 des Ursprungsvertrages ebenfalls unverändert geblieben ist. Denn auch in der ab 28. Januar 2006 geltenden Neufassung des § 5 Nr. 2 Satz 2 heißt es unverändert, der Pachtzins sei vom Pächter bis zum 01. Juli eines jeden Jahres zu zahlen. Eine solche Bestimmung ergäbe jedoch keinen Sinn, wenn die Parteien des Vertragsverhältnisses seinerzeit – in Abkehr von der ursprünglichen Regelung – gewollt hätten, dass der Pachtvertrag lediglich noch knapp ein Jahr läuft und am 31. Dezember 2006 endet, ohne sich automatisch zu verlängern.

b) Zutreffend ist ferner die Auffassung des Landgerichts, wonach die außerordentliche fristlose Kündigung, die im anwaltlichen Schreiben vom 14. Februar 2007 erklärt wurde (Kopie Anlage K4/GA I 16 f.), nicht zur Beendigung des Pachtverhältnisses geführt hat. Ein kündigungsbegründender Rückstand nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB lag, wovon offenbar auch in der Berufungsbegründung vom 02. Januar 2008 ausgegangen wird (GA I 112, 113), damals nicht vor.

aa) § 594e Abs. 2 BGB hilft der Klägerin ebenfalls nicht weiter; bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine – grundsätzlich nicht analogiefähige – Spezialregelung für das Landpachtrecht, die auf Fälle der streitgegenständlichen Art weder direkt noch entsprechend anwendbar ist. Der Pachtgegenstand sollte, wie sich ohne Weiteres aus der Präambel des Vertrages vom 01. September 2002 ergibt (Kopie Anlage K1/GA I 5 ff.), vereinbarungsgemäß als Campingplatz und nicht zu Zwecken der Landwirtschaft nach dem Verständnis des § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB genutzt werden. Für eine sinngemäße Anwendung von § 594e Abs. 2 BGB auf andere als Landpachtverträge bleibt schon mangels einer planwidrigen Regelungslücke im allgemeinen Pachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches kein Raum. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 232 § 3 Abs. 1 EGBGB geht aus mehreren Gründen fehl: Zum Einen ist der Ursprungsvertrag, auf den es hier allein ankommt, nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossen worden; ob der anfängliche – inzwischen verstorbene – Verpächter ein so genannter Alteigentümer war und ob der Beklagte über das Grundstück schon zuvor Nutzungsverträge mit Dritten abgeschlossen hatte, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle. Zum anderen sind die Vorschriften der §§ 585 ff. BGB selbst nach den intertemporalen Bestimmungen, auf die sich die Klägerin bei ihrer Argumentation stützt, nur auf Pachtverhältnisse mit landwirtschaftlichem Zweck anwendbar.

bb) Zu Unrecht meint die Klägerin ferner, die Zivilkammer habe – in entscheidungserheblicher Weise – ihre Hinweispflichten gemäß § 139 ZPO verletzt. Die Klägerin konnte bereits nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht ihrer Argumentation zur Einschlägigkeit von § 594e Abs. 2 BGB folgen wird. Ein Landpachtverhältnis lag zweifelsfrei nicht vor; für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Pachtverhältnisse lassen sich in Rechtsprechung und Schrifttum keine Nachweise finden. Ebenso wenig gehört es zu den Aufgaben des Gerichts, sich von Amts wegen danach zu erkundigen, ob in der Zeit zwischen der Klageeinreichung und dem Schluss der mündlichen Verhandlung neue Umstände eingetreten sind, auf die eine außerordentliche fristlose Kündigung hätte gestützt werden können. Doch selbst wenn die Eingangsinstanz auf Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 594e Abs. 2 BGB aufmerksam gemacht und nach Pachtrückständen für 2007 gefragt hätte, wäre es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, ihr Tatsachenvorbringen in der Weise nachzubessern, dass die in dem Schreiben vom 14. Februar 2007 enthaltene außerordentliche fristlose Kündigung (Kopie Anlage K4/GA I 16 f.) doch noch durchgreift. Denn maßgeblich sind insoweit stets die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Kündigungserklärung (vgl. dazu Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rdn. 9, m.w.N.). Die Pacht für 2007 ist erst am 01. Juli des vergangenen Jahres fällig geworden. Im Rahmen des § 139 ZPO muss das Gericht den Parteien zwar die Gelegenheit geben, die – aus seiner Sicht – rechtserheblichen Tatsachen vorzutragen , ihnen aber nicht die Möglichkeit einräumen, die entscheidungsrelevanten Umstände – etwa durch die Abgabe weiterer rechtsgestaltender Erklärungen – erst zu schaffen .

2. Sein Ende gefunden hat das hier streitgegenständliche Pachtverhältnis, wovon die Eingangsinstanz ebenso zu Recht ausgegangen ist, jedenfalls durch die fristgemäße Kündigung, die in dem anwaltlichen Schreiben vom 14. Februar 2007 (Kopie Anlage K4/GA I 16 f.) hilfsweise erklärt wurde, mit dem Ablauf des 31. Dezember 2007. Ob tatsächlich ein kündigungsbegründender Pachtrückstand aufgelaufen war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Nur ergänzend sei hier darauf hingewiesen, dass für den Senat nicht ersichtlich wird, inwiefern die Tauglichkeit des Pachtobjekts zu dem vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 536 i.V. m. § 581 Abs. 2 BGB aufgehoben oder gemindert sein soll, wenn sich – wie der Beklagte einwendet – nachfolgend herausstellt, dass ein Teil der Pachtgegenstände dem Pächter gehört. Die Eigentumsverhältnisse an einer Miet- oder Pachtsache sind für die Wirksamkeit der darüber geschlossenen Nutzungsverträge grundsätzlich irrelevant; im Streitfall ist dem Beklagten der vertraggemäße Gebrauch des Objekts auch nicht durch die Ausübung besserer Rechte Dritter beschränkt oder entzogen worden (§ 536 Abs. 3 i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB). Hat der Mieter oder Pächter das Objekt mit Einrichtungen versehen, kann er diese allenfalls nach § 539 Abs. 2 i.V. m. § 581 Abs. 2 BGB wegnehmen; hier werden dabei jedoch die in § 3 Nr. 6 Satz 2 sowie in § 8 Nr. 7 und 8 des Pachtvertrages getroffenen Bestimmungen zu beachten sein. Aus einer Vollmacht, welche die Klägerin dem Beklagten nach seinem Vorbringen für 2008 erteilt hat, um auch ihre Interessen gegenüber dem örtlichen Wasser- und Abwasserzweckverband vertreten zu können, lässt sich kein Recht zum Besitz und zur Nutzung des streitgegenständlichen Areals nach dem Ende der Pachtzeit herleiten.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 97 Abs. 2 ZPO. Danach hat die Klägerin – trotz ihres Obsiegens in zweiter Instanz – die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil der eingeklagte Anspruch, wie bereits oben ausgeführt wurde, erst nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung fällig geworden ist. Unter solchen Umständen greift der in § 97 Abs. 2 ZPO enthaltene Rechtsgedanke durch (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 97 Rdn. 68 Stichwort „Zeitablauf“, m.w.N.). Der Bundesgerichthof hat beispielsweise ausgesprochen, dass die Vorschrift analoge Anwendung findet, wenn die Berufung gegen die Abweisung eines Scheidungsantrages lediglich deswegen Erfolg hat, weil das Trennungsjahr während der zweiten Instanz abgelaufen ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.1996 - XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007 = MDR 1997, 361; ferner Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 97 Rdn. 10 und 13; jeweils m.w. N.). Soweit in dem zitierten Urteil auf die Einschränkung der Parteiherrschaft in Ehesachen durch § 617 ZPO verwiesen wird, handelt es sich offenbar lediglich um ein ergänzendes Argument. Denn schon in einer älteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass § 97 Abs. 2 ZPO einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringt und der entsprechenden Anwendung fähig ist; wenn eine Partei erst in der Rechtsmittelinstanz infolge eines dort eingetretenen Umstandes obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist, dann sind die dadurch entstandenen Mehrkosten – analog § 97 Abs. 2 ZPO – von dem obsiegenden Teil zu tragen (vgl. BGHZ 31, 342, 350). Die Vorschrift würde indes weitgehend leer laufen, wollte man die jeweilige Beklagtenseite bei einer Konstellation dieser Art – mit der Klägerin – auf ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO verweisen. Eines solchen bedarf es auch dann nicht, wenn § 97 Abs. 2 ZPO unmittelbar einschlägig ist. Als maßgeblich erweist sich in diesem Zusammenhang keineswegs, ob die beklagte Partei Anlass zur Klage gegeben hat; fehlt es schon daran und erkennt sie in zweiter Instanz – aufgrund neuer Umstände – sofort an, hat die klagende Partei nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Für die Heranziehung von § 97 Abs. 2 ZPO muss es daher jedenfalls genügen, wenn der jeweilige Rechtsmittelführer die Kosten des weiteren Verfahrens, in dem er letztlich obsiegt, hätte vermeiden können. So verhält es sich hier: Die Klägerin hätte im Streitfall den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten können, bevor sie Klage erhebt. Auch von der Möglichkeit, zumindest hilfsweise auf künftige Räumung zu klagen (§ 257 und § 259 ZPO), hat sie in der Eingangsinstanz keinen Gebrauch gemacht. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen – nach dem allgemeinen Grundsatz der Kostenpflicht – dem Beklagten als der im Ergebnis unterliegenden Partei zur Last.

C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

D. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Allein wegen der Frage, ob § 97 Abs. 2 ZPO auch dann anwendbar ist, wenn der eingeklagte Anspruch – wie hier – erst nach der Verkündung des angefochtenen Urteils fällig wird, darf die Revision schon deshalb nicht zugelassen werden, weil in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 99 Abs. 1 ZPO keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung stattfindet.

E. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG € 5.600,00 .