VG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 - 35 A 397.07
Fundstelle
openJur 2012, 8421
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung wegen der Veröffentlichung sog. Hasspredigten im Internet.

Der 1946 in Alexandrina (Ägypten) geborene Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger. Er reiste am 1. Juli 2003 – gem. § 41 Abs. 1 AufenthV visumsfrei – in die Bundesrepublik Deutschland ein, um als Lehrer an der Schule X (P.) tätig zu sein. Am 6. Juli 2003 meldete er seinen Wohnsitz in P. an. Unter Vorlage der Bestätigung der Schule X vom 4. Juli 2003, dass er als Physik- und Chemielehrer sowie Fachleiter für Naturwissenschaften angestellt sei und sein einjähriger Erstvertrag am 1. August 2003 beginnen werde, beantragte der Kläger am 10. Juli 2003 bei P. – Ausländerbehörde – eine einjährige Aufenthaltserlaubnis. Am selben Tag erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Erwerbstätigkeit, deren Geltung bis zum 31. Juli 2004 befristet war. Am 15. Juli 2003 stellte er einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit auf Arbeitsgenehmigung, dem am 26. August 2003 mit sofortiger Wirkung stattgegeben wurde. Am 1. August 2003 zog er nach Berlin.

Am 15. Juli 2004 legte der Kläger dem Beklagten eine Bescheinigung der Schule Y (Berlin) vor, dass er seit dem 1. November 2003 an dieser Schule beschäftigt und das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli 2005 befristet sei.

Angesichts einer anstehenden Flugreise des Klägers verlängerte daraufhin der Beklagte dessen Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Juli 2005, obwohl sein damaliger amerikanischer Pass nur bis zum 19. Oktober 2004 gültig war. Am 26. Oktober 2004 wurde die Aufenthaltserlaubnis in den – am 1. Oktober 2004 durch das US-Konsulat in Berlin ausgestellten und bis zum 30. September 2014 gültigen – Pass des Antragsstellers übertragen. Am 27. Juni 2005 beantragte der Kläger die erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Über den Antrag wurde zunächst nicht entschieden, da keine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlag. Der Kläger erhielt eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Unter dem 2. August 2005 bescheinigte die Schule Y, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe, so dass am 18. August 2005 die begehrte Verlängerung erteilt wurde. Die auf § 18 AufenthG gestützte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 17. August 2007 befristet.

Am 7. Juni 2007 teilte der Polizeipräsident in Berlin, LKA, dem Beklagten mit, dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) eingeleitet worden sei. Zum Sachverhalt heißt es:

„Am 16. Februar 2007 wurden durch den Assistant Legal Attaché der US-amerikanischen Botschaft, Herrn S., drei in englischer Sprache verfasste Artikel übergeben, die auf den 24.01.05, 07.11.06 und 10.01.07 datiert sind, von einer Person namens„A. H. Al-H.“ verfasst wurden und unter den Internetadressen www.iraq-war.ru/article/37422, http://iraq. war.mirror-world.ru/article/108333 und http://iraqwar.mirror.ru/article/114948 veröffentlicht wurden.

Der Inhalt der Artikel lässt erkennen, dass es sich bei dem Verfasser um einen Verfechter des radikalen Islamismus und Befürworter des Jihadismus handelt. Er ruft durch gezielte Verwendung von gewaltpropagierenden Zitaten aus dem Koran und von radikalen islamischen Gelehrten/Glaubensführern und entsprechenden eigenen Kommentaren und Schlussfolgerungen alle Muslime zum Hass und bewaffneten Kampf gegen die Ungläubigen oder Andersgläubigen auf.

Weiterhin befürwortet er allgemein das Töten von Ungläubigen, auch Zivilisten als probates Mittel im Kampf gegen die Ungläubigen und für die Verbreitung des Islams und billigt und befürwortet in diesem Zusammenhang auch speziell die Attentate vom 11.09.01 in den USA und 07.07.05 in London, denen viele Ungläubige zum Opfer fielen.

Herr S. übergab am 23.03.07 ein offizielles Schreiben des FBI, aus dem hervorgeht, dass es sich bei dem Verfasser der Artikel und Nutzer des Pseudonyms „A. H. Al-H.“ um den US-amerikanischen Staatsangehörigen A. (Berlin) handelt.

Aufgrund der o. g. Erkenntnisse steht der Besch. A. im dringenden Verdacht der Volksverhetzung gem. § 130 StGB sowie der Belohnung und Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB.“

In einem beigefügten Vermerk hat Frau KOKin O. festgehalten:

„Am gestrigen Tage erhielt ich von LKA die Übersetzung der englischsprachigen Dokumente, die am 30.05.07 als Beweismittel lfd. Nr. 3 in der Wohnung des Besch.A. beschlagnahmt wurden. Es handelt sich um ausgedruckte E-Mails. Aus dem Kontext der E-Mails geht zweifelsfrei hervor, dass der Besch. A. tatsächlich der Nutzer des Pseudonyms „A. H. Al-H.“ und damit Verfasser der dem Strafverfahren zugrunde liegenden Artikel mit volksverhetzenden Inhalten ist. Die Auswertung der übrigen Beweismittel dauert noch an.“

Der zuständige Staatsanwalt teilte ferner unter dem 8. Juni 2007 mit, dass trotz des laufenden Ermittlungsverfahrens keine Bedenken gegen eine Ausweisung des Beschuldigten bestünden.

Nach Übersetzung der o.g. Aufsätze durch das LKA und der Sicherung der Artikel aus dem Internet und weiteren Ermittlungen (E-Mail-Adressen des Klägers, Mobilfunkanschlüsse) wurden auf Grund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Mai 2007 am 30. Mai 2007 die Wohnräume des Klägers und seine Büroräume in der Schule durchsucht. Dabei wurde u.a. der Computer in der Wohnung des Klägers beschlagnahmt. In seiner Vernehmung am 30. Mai 2007 gab der Kläger an, dass es sich bei dem Namen „A. H. Al-H.“ nicht um sein Pseudonym handele und der Tatvorwurf insgesamt unzutreffend sei. Nach rechtlicher Beratung durch seinen Verteidiger machte er sodann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Sicherung des bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers beschlagnahmten Computers, die am 17. Juli 2007 abgeschlossen wurde, ergab, dass sich auf diesem – vom Kläger genutzten - Computer unter anderem eine am 7. November 2006 erstellte Datei namens „Bitter Harvest Final Draft1.doc“ befand, die dem am 8. November 2006 veröffentlichten Artikel „A Bitter Harvest Awaits 2 Million Muslims In The United Kingdom” entspricht. Ferner stellten die Ermittler ein Video sicher (HijazRAW.wmv), in dem eine Person unter dem Namen „Scheich A. H. Al-H.“ von B. G. alias K. A.-K. interviewt wird. Zur Überprüfung, ob es sich bei dem Kläger um die interviewte Person handele, wurde ein Stimmgutachten in Auftrag gegeben.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 wurde dem Kläger Gelegenheit bis zum 23. Juli 2007 gegeben, zur beabsichtigten Ausweisung Stellung zu nehmen. In dem Anhörungsschreiben heißt es:

„Die Staatsanwaltschaft Berlin führt unter dem Aktenzeichen xxx gegen Sie ein Verfahren wegen Volksverhetzung. Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie unter dem Pseudonym „A. H. Al-H.“ am 24.01.2005, 07.11.2006 und 10.01.2007 im Internet Artikel veröffentlicht haben, in denen Sie durch gezielte Verwendung von gewaltpropagierenden Zitaten aus dem Koran und von radikalen islamischen Gelehrten sowie entsprechenden eigenen Kommentaren und Schlussfolgerungen alle Muslime zum Hass und bewaffneten Kampf gegen die Ungläubigen oder Andersgläubigen aufrufen. Weiterhin befürworten und billigen Sie in diesen Artikeln das Töten von Ungläubigen sowie die Attentate vom 11.09.2001 in den USA und 07.07.2005 in Großbritannien. Die Ihnen bereits bekannten Vorwürfe werden durch entsprechende Beweise des Landeskriminalamts Berlin belegt.“

Mit Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Juli 2007 teilte der Kläger mit, dass er keine proislamischen, volksverhetzenden Dokumente öffentlich ins Internet eingestellt habe und daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren befinde sich im Anfangsstadium, mit der Erhebung einer Anklage sei derzeit nicht zu rechnen. Die Mitteilung amerikanischer Stellen an den Polizeipräsidenten in Berlin reiche mangels offen gelegter Erkenntnisquellen nicht aus, um einen dringenden Tatverdacht anzunehmen. Der Kläger habe daher als unschuldig zu gelten. Auch zuvor sei er niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Möglicherweise habe jemand seine Internetverzeichnisse missbraucht. Er selbst habe angesichts des hohen beruflichen Zeitaufwandes keine Zeit für die vorgeworfenen Aktivitäten. Zudem verurteile er dieses „volkshetzerisches Gerede“ im höchsten Maße. Im Übrigen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass der Tatbestand der Volksverhetzung ein Vergehen und kein Verbrechen darstelle und der Kläger als amerikanischer Staatsangehöriger nur unter erschwerten Voraussetzungen auszuweisen sei. Abschließend wies der Kläger darauf hin, dass die jüngsten der Dokumente bereits im Januar 2007 erstellt wurden, so dass bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen sei, eine aktuelle Gefahr zu prognostizieren. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 ergänzte der Kläger seine Stellungnahme. Er habe zwar die o.g. Schriften „mutmaßlich zur Kenntnis genommen“, sei aber nicht ihr Urheber. Der Kläger benannte verschiedene Zeugen, die angeben könnten, dass bei ihm keine pro-islamischen oder extremistischen Tendenzen festzustellen seien. Er sei „jedenfalls nach außen nur als ganz normaler Lehrer und Familienvater in Erscheinung getreten“. Möglicherweise sei sein PC-Zugang missbraucht worden. Im Übrigen sei die Ausweisung als „schärfstes Schwert“ des Ausländerrechts unverhältnismäßig. Ferner reichte er eine Bestätigung der Schule Z ein, dass er dort ab dem 1. August 2007 für das Schuljahr 2007/08 als Lehrkraft angestellt sei. Zudem übersandte er seine zukünftige Adresse und den Grundriss der in H. (Bayern) zu beziehenden Wohnung.

Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten ferner bei dem Beklagten die erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und legte dazu den Vertrag mit der Schule Z vom 27. April 2007 vor. Nach § 1 des Vertrages war der Kläger ab 1. August 2007 als Lehrer an der Schule Z angestellt.

Am 31. Juli 2007 führte ein Vertreter des Beklagten mit dem Kläger ein Sicherheitsgespräch durch, bei dem eine Dolmetscherin sowie der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers anwesend waren. Nach der Belehrung über die rechtlichen Grundlagen des Gesprächs erklärte der Kläger, dass er nicht nach Deutschland zurückgekehrt wäre, wenn er irgend etwas Schlimmes in Deutschland getan hätte. Er habe gar keine Zeit, sich mit anderen Personen abzugeben. Er lebe auch in keiner Gegend, in der andere Moslems lebten. In Anpassung an die deutschen Gegebenheiten bete er auch nicht das für Moslems verpflichtende Freitagsgebet. Sodann füllte der Kläger den Sicherheitsfragebogen aus. Er verneinte sämtliche sicherheitsrelevanten Fragen und gab ferner an, mit keiner der aufgeführten Organisationen Kontakt gehabt zu haben. Nach Angaben zu seiner Familie befragt, gab der Kläger an, „um den 10. August 2007“ nach München umzuziehen, da er am 13. August 2007 zur Einführungswoche für die neuen Lehrer in München sein müsse.

Er wies ferner nochmals darauf hin, dass er nicht die Person sei, die die o.g. Schriften erstellt habe. Ein solcher Vorwurf müsse durch ein Gericht bewiesen werden. Er könne sich den Vorwurf nur so erklären, dass jemand anderes seinen PC benutzt oder sich von außen eingeloggt habe. Sein PC sei nicht mit einem Kennwort geschützt, sowohl seine Frau als auch seine Tochter sowie Besucher hätten Zugang zu seinen Computer. Er habe die Artikel lediglich auf seinem Computer gelesen. Da sie ihm nicht wichtig erschienen, habe er sie nicht gelöscht. Die Frage nach einem Ordner „A. H. Al-H.“ verneinte er. Ferner bestritt er, die Person zu sein, die unter dem Namen „Scheich A. H. Al-H.“ auf dem o.g. Video von B. G. alias K. A.-K. interviewt wurde.

Mit Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin – Ausländerbehörde – vom 2. August 2007 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland auswiesen und sein Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgelehnt. Auch der Antrag seiner Ehefrau auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Der Bescheid wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers per Telefax am 2. August 2007 gegen 16 Uhr übermittelt, der den Empfang unter dem 2. August 2007 bestätigt hat.

Die Ausweisung wurde auf § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 lit. a) und lit. b) AufenthG gestützt. Der Kläger habe im Internet unter dem Pseudonym „A. H. Al-H.“ mehrere (im Einzelnen aufgeführte) Artikel verbreitet, die die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA und vom 7. Juli 2005 in London billigten und die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung und zu Gewaltmaßnahmen aufforderten. Durch diese Artikel werde die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gestört. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Kläger und kein Dritter – wie von ihm im Rahmen der Anhörung und des Sicherheitsgesprächs behauptet – die Artikel auf dem Computer der Klägers gespeichert habe. Ferner wird auf das Interview mit B. G. alias K. A.-K. verwiesen.

Dem Kläger komme kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu. Auch die nach § 55 Abs. 3 AufenthG erforderliche Berücksichtigung der Bindungen des Klägers im Bundesgebiet ergebe keinen besonderen Schutz. Die Tochter des Klägers sei bereits in die USA zurückgekehrt, seine Ehefrau plane eine Rückkehr zum 7. August 2007. Bei der nach § 55 Abs. 1 AufenthG gebotenen Ermessensentscheidung berücksichtigte der Beklagte sodann die Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet (5 Jahre), seine Tätigkeit als Lehrer in gut bezahlter Position, sowie die gefährdeten Rechtsgüter. Zusätzlich wurden generalpräventive Erwägungen angestellt.

Mit Schreiben vom 6. August 2007 erhob der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass der Beklagte für den Erlass des Bescheides nicht zuständig gewesen sei. Der Kläger sei zwischenzeitlich nach München umgezogen. Dem Schreiben waren der am 28. Juli 2007 in H. unterschriebene Mietvertrag zum 1. August 2007 sowie die Anmeldebestätigung der Gemeinde H. vom 2. August 2007 beigefügt.

Am 6. August 2007 bat der Beklagte den Polizeipräsidenten in Berlin und das LKA München um Ermittlungen, wo sich der Kläger aufhalte. Das Polizeipräsidium München teilte mit Schreiben vom 10. August 2007 mit, dass der Kläger sich am 2. August 2007 persönlich im Einwohnermeldeamt in H. angemeldet habe. Weder an dem Briefkasten noch an der Eingangstür der angemieteten Wohnung sei jedoch bei der Hausermittlung am 8. und 10. August 2007 der Name des Klägers zu erkennen gewesen. Die Schulleitung der Schule Z habe angegeben, dass der Kläger zum Dienstantritt am 13. August 2007 erwartet werde. Der Polizeipräsident in Berlin, teilte am 13. August 2007 mit, dass bei einer Hausermittlung an der Berliner Wohnung des Klägers festgestellt worden sei, dass an der Wohnung der Name des Klägers stehe. Auf Klingeln sei jedoch nicht geöffnet worden. Der Nachbar des Antragsstellers habe mitgeteilt, dass er am 4. August 2007 (Samstag) den Umzug des Klägers und seiner Ehefrau beobachtet habe. Die Vermieterin des Antragsstellers habe bestätigt, dass die Berliner Wohnung zum 31. Juli 2007 (Mittwoch) gekündigt worden und der Auszug erfolgt sei.

Am 9. August 2007 erhob der Kläger Klage gegen die Ausweisung und Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zugleich begehrte er im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (VG 35 A 396.07).

Am 16. August 2007 bat der Beklagte das Landratsamt D. um Zustimmung zur Weiterführung des Verfahrens, falls die örtliche Zuständigkeit gewechselt haben sollte. Mit Schreiben vom 16. August 2007 stimmte die Ausländerbehörde D. der Fortführung des Verfahrens durch die Berliner Ausländerbehörde zu.

Am 22. September 2007 reiste der Kläger freiwillig aus der Bundesrepublik aus, nahm den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (VG 35 A 396.07) mit Schriftsatz vom 24. September 2007 zurück und begrenzte seine Klage auf die Anfechtung der Ausweisung.

Am 27. September 2007 schloss das LKA die Auswertung der bei dem Kläger beschlagnahmten Beweismittel ab, nachdem das unter dem 25. September 2007 erstellte Stimmgutachten ergeben hatte, dass der Kläger mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ mit der interviewten Person namens „Scheich A. H. Al-H.“ identisch sei. Die Einschränkung (weder „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ noch „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“) beruhe darauf, dass das Interview in englischer und arabischer Sprache geführt wurde, während die zur Verfügung stehenden Sprachproben des Klägers in deutscher Sprache vorlagen. Nach Ansicht der Sachverständigen konnten keine relevanten Befunde erhoben werden, die gegen eine Identität sprächen. Nach Akteneinsicht durch die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Oktober 2007, die ihn auch im Strafverfahren verteidigen, wurde das Strafverfahren am 3. Dezember 2007 vorläufig in entsprechender Anwendung des § 205 StPO eingestellt, da der Beschuldigte unbekannten Aufenthaltes sei.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass wegen seines Umzugs nach H. der Beklagte für den Erlass der Ausweisung nicht mehr zuständig gewesen sei und die Ausweisungsverfügung daher bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sei. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe am 2. und 3. sowie am 6. August 2007 mit ihm in München gesprochen. Zudem reicht der Kläger eine Bestätigung seiner bayerischen Vermieterin und eine Rechnung von M.M., Berlin, über den „Umzug von Berlin nach H.“ ein. Nach der Bestätigung der Vermieterin vom 13. August 2007 wohnen der Kläger und seine Ehefrau seit dem 28. Juli 2007 in der gemieteten Wohnung in H.. Die Rechnung über den Umzug ist ebenfalls auf den 28. Juli 2007 datiert und an die Berliner Anschrift des Klägers adressiert. Am 31. Juli 2007 sei er wegen der ausstehenden Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis noch einmal nach Berlin gereist. Am 2. August 2007 habe er sich persönlich (mit Rückwirkung zum 1. August 2007) in H. angemeldet. Auf die Zustimmungserklärung des Landratsamtes D. zur Fortführung des Verfahrens durch die Berliner Ausländerbehörde komme es nicht an, da diese erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergangen sei.

Ergänzend führt der Kläger aus, dass ihm nicht nachgewiesen sei, dass er der Urheber der im Internet veröffentlichten Texte sei, der Beklagte aber insoweit die Beweislast trage. Das Ermittlungsverfahren sei in entsprechender Anwendung des § 205 StPO eingestellt worden, so dass es zu keiner Anklageerhebung kommen werde.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin – Ausländerbehörde - vom 2. August 2007 zum Geschäftszeichen IV Z BO 1 – 003080501116 hinsichtlich der Ziffer 1a. (Ausweisung) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Frage der formellen Rechtmäßigkeit führt er aus, dass er für den Erlass der Ausweisung örtlich zuständig gewesen sei. Die Ummeldung des Klägers sei insoweit nicht maßgeblich. Aus den Ermittlungen in Berlin und Bayern sowie den Angaben des Klägers im Sicherheitsgespräch ergebe sich, dass er seinen Aufenthalt erst nach Erlass des Bescheides nach H. verlegt habe. Ferner weist der Beklagte auf eine seit dem 31. Juli 2007 geltende räumliche Beschränkung des Aufenthaltes des Klägers auf das Land Berlin hin. Zudem habe das nunmehr zuständige Landratsamt D. der Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 hat der Kläger auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, der Beklagte hat sich unter dem 18. Februar 2008 ebenfalls mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band), den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Band), sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Berlin (2 Bände), die Teil der Entscheidungsfindung waren.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Ausweisungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Seine Rechtsgrundlage findet der streitgegenständliche Bescheid in § 55 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer von der zuständigen Ausländerbehörde ausgewiesen werden kann, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

A.

Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde er von der zuständigen Behörde erlassen. Während die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden sich aus § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG ergibt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach allgemeinen Vorschriften. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich damit aus § 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) VwVfG, da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 2. August 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in Berlin hatte.

1. In Anknüpfung an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (und des § 9 S. 1 AO) lässt sich der „gewöhnliche Aufenthalt“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) VwVfG als der Ort definieren, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 25/96 –, NVwZ-RR 1997, 751 m.w.N.; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 3 Rn. 22; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 3 Rn. 29; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 71 AufenthG Rn. 3; vgl. auch Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Nr. 71.1.2.2.).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist dabei die melderechtliche Anmeldung nicht maßgeblich (VG Halle, Beschluss vom 13. November 2000 – 1 B 55/00 –, InfAuslR 2001, 170 [171]; Bonk/Schmitz, a.a.O., § 3 Rn. 22; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rn. 33; Renner, a.a.O., § 71 AufenthG Rn. 3; so auch Koenig, in: Pahlke/Koenig, AO, 2004, § 9 Rn. 6 m.w.N. aus der finanzgerichtlichen Rspr.; vgl. auch Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Nr. 71.1.2.2.). Zwar knüpft der melderechtliche Wohnsitzbegriff an den Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) VwVfG an; daraus ergibt sich jedoch keine Bindung bei der Zuständigkeitsbestimmung an die Entgegennahme der Anmeldung durch die Meldebehörde.

Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Umstände (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rn. 33), z.B. das Anbringen des Namens am Briefkasten (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rn. 33), und die Angabe einer Wohnung als Wohnsitz gegenüber der Behörde (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rn. 33). Die verbale Kundgabe eines den äußeren Umständen widersprechenden Rechtsfolgewillens ist unerheblich (Koenig, a.a.O., § 9 Rn. 6).

2. Aus den somit maßgeblichen tatsächlichen Umständen ergibt sich, dass der Kläger am 2. August 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht von Berlin nach H. verlegt hatte.

Wenn der Kläger heute vorträgt, am 31. Juli 2007 zu dem Gespräch mit der Berliner Ausländerbehörde, in dem es auch um die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ging, von H. noch einmal nach Berlin gefahren zu sein, ist dieser Vortrag unglaubhaft. Wäre der – bereits damals anwaltlich vertretene – Kläger bereits vor dem 31. Juli 2007 von Berlin nach H. gezogen, so wäre die Berliner Ausländerbehörde für sein Begehren, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, nicht mehr zuständig gewesen, so dass sein Begehren insoweit unzulässig gewesen wäre. Daher ist aus dem schriftsätzlichem Antrag seines Verfahrensbevollmächtigen vom 26. Juli 2007 und aus der Vorsprache des Klägers am 31. Juli 2007 bei der Berliner Ausländerbehörde zu schließen, dass der Kläger selbst jedenfalls zu diesem Zeitpunkt von der Zuständigkeit der Berliner Ausländerbehörde ausging, also nach eigener Auffassung seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Berlin hatte. Jedenfalls hat er mit seiner Antragsstellung und der Vorsprache einen entsprechenden Eindruck bei dem Beklagten hervorgerufen, den er sich weiterhin zurechnen lassen muss. Zudem hat er bei der Vorsprache ausdrücklich gegenüber dem Beklagten angegeben, „um den 10. August 2007“ nach Bayern umziehen zu werden. Daher erscheint der jetzige Vortrag, dass sein Umzug bereits am 28. Juli 2007 stattgefunden habe, unglaubhaft.

Im Übrigen kommt es für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht allein darauf an, ab welchem Zeitpunkt der Mietvertrag bestand. Zudem bedeutet die Ausstellung der Rechnung des Speditionsunternehmens unter dem 28. Juli 2007 nicht, dass tatsächlich der Transport der Möbel (nur) an jenem Tag erfolgte. Dies gilt vorliegend insbesondere, da die angegebene Leistung „Einpacken und Entladen“ angesichts der Lademenge im Volumen von 35 m 3 und der etwa achtstündigen Fahrt mit einem Lkw von Berlin nach H. (ca. 550 km) kaum an einem Tag zu erbringen ist. Zudem wurde die Rechnung an die Berliner Anschrift des Klägers adressiert. Ferner scheidet ein Umzug bereits am 28. Juli 2007 schon deshalb aus, weil der Kläger dann nicht bei der Vorsprache am 31. Juli 2007 hätte vortragen können, dass er erst in der Zukunft umziehen werde.

Aus den Angaben des Klägers im Sicherheitsgespräch und den Ausführungen der Schulleitung gegenüber den bayerischen Polizeibeamten ergibt sich ferner, dass der Dienstantritt des Klägers in der Schule Z nicht mit dem Beginn des Schuljahres, sondern erst am 13. August 2007 zur Einführungswoche für neue Lehrkräfte zu erfolgen hatte. Erster Unterrichtstag des Schuljahres 2007/08 an der Schule Z war sogar erst der 22. August 2007.

Abschließend kann auf die Ermittlungen der bayerischen Polizei verwiesen werden, dass noch am 8. und 10. August 2007 weder an dem Briefkasten noch an der Eingangstür der angemieteten Wohnung der Name des Klägers zu erkennen gewesen sei, sowie auf die Ermittlungen der Berliner Polizei, dass der Name des Klägers weiterhin an seiner Berliner Wohnung zu finden war und ein Nachbar den Umzug am 4. August 2007 beobachtet haben will.

Nicht zu berücksichtigen war hingegen der Einwand des Beklagten, dass der Kläger seit dem 31. Juli 2007 einer räumlichen Beschränkung auf das Land Berlin unterlegen sei. Zwar ist zutreffend, dass in der Regel kein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, wenn ein Ausländer sich entgegen einer ihm auferlegten räumlichen Beschränkung an einem bestimmten Ort aufhält (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. September 1998 – 2 M 80/98 – zitiert nach juris; OVG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2000 – 8 S 21.00 –, InfAuslR 2001, 165; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2006 – 4 Bs 66.06 –, NVwZ-RR 2006, 827 [828]; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rn. 31 m.w.N.; Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 3 Rn. 23; a.A. VG Halle, Beschluss vom 13. November 2000 – 1 B 55/00 –, InfAuslR 2001, 170 [171]). Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger nach § 61 Abs. 1 S. 1 AufenthG einer solchen räumlichen Beschränkung infolge einer vollziehbaren Ausreisepflicht unterlag. So enthält zwar der Verwaltungsvorgang eine Grenzübertrittsbescheinigung vom 31. Juli 2007, nach der der Aufenthalt des Klägers auf den Bereich des Landes Berlin beschränkt war (Bl. 228 VV). Zu diesem Zeitpunkt war aber weder die Geltungsfrist der bis zum 17. August 2007 geltenden Aufenthaltserlaubnis (Bl. 55, 82 VV) abgelaufen noch eine Ausweisungsverfügung ergangen.

3. Die Frage der Rechtsfolgen der Zustimmung der neu zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 VwVfG, die hier unter dem 16. August 2007 und somit nach Erlass des angegriffenen Bescheides am 2. August 2007 und damit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 – 8 C 81/83 –, NVwZ 1987, 224; Bonk/Schmitz, a.a.O., § 3 Rn. 35) ergangen ist, bedarf daher keiner Klärung.

Auch darauf, dass – worauf der Kläger zutreffend hinweist – Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 45 Abs. 1 VwVfG heilbar sind (vgl. nur Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 10), kommt es somit nicht an. Ebenso bedarf es keiner Erörterung, ob auch bei Bejahung eines Verstoßes gegen die örtliche Zuständigkeit die Aufhebung der Ausweisung wegen der Regelung des § 46 VwVfG nicht beansprucht werden kann oder ob die Anwendung des § 46 VwVfG ausgeschlossen ist, da die Ausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde stand (dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 32).

B.

Die Ausweisungsverfügung erfolgte auch materiell rechtmäßig. Das Verhalten des Klägers ist geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (I. und II.). Fehler des Beklagten bei der Ausübung des durch § 55 Abs. 1 AufenthG eröffneten Ermessens sind nicht ersichtlich (III.).

I.

Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts der Verfasser der Aufsätze „Understanding Covenants In Islam“ (Januar 2005), „A Bitter Harvest Awaits 2 Million Muslims In The United Kingdom” (November 2006) und “Setting The Record Straight: Was Islam Really Spread By The Sword?” (Januar 2007).

Sämtliche Aufsätze wurden unter dem Pseudonym „A. H. Al-H.“ veröffentlicht.

Eine Person mit diesem Pseudonym wurde von B. G. alias K. A.-K. interviewt, das Video fand sich auf dem beschlagnahmten und durchsuchten Computer des Klägers. Nach dem von der Staatsanwaltschaft Berlin in Auftrag gegebenen Stimmgutachten vom 25. September 2007 liegt mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ Identität zwischen dem Kläger und der interviewten Person vor. Die Einschränkung (weder „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ noch „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“) beruht nicht auf Unterschieden in den verglichenen Stimmproben, sondern darauf, dass das Interview in englischer und arabischer Sprache geführt wurde, während die zur Verfügung stehenden Sprachproben des Klägers in deutscher Sprache vorlagen. Nach Ansicht der Sachverständigen konnten gerade keine relevanten Befunde erhoben werden, die gegen eine Identität sprechen.

Hinzukommt, dass auf dem Computer in der Wohnung des Klägers, der nach seinen Angaben von ihm, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter genutzt wurde, eine Datei namens „Bitter Harvest Final Draft1.doc“ sichergestellt wurde, die dem Artikel „A Bitter Harvest Awaits 2 Million Muslims In The United Kingdom” entspricht. Die Datei wurde auf dem Computer des Klägers bereits am 7. November 2006 erstellt, jedoch erst am Folgetag im Internet veröffentlicht, so dass ausgeschlossen ist, dass der Kläger die – von einem Dritten erstellte Datei – lediglich zum Lesen auf seinem Computer gespeichert hatte. Für eine Erstellung auf dem PC des Klägers spricht auch der Name der Datei, so endet der Dateiname auf „Draft1“, d.h. „Entwurf1“.

Auf die Erkenntnisse der US-amerikanischen Behörden, zu deren Übermittlung diese im Wege der internationalen Rechtshilfe bereit sind, kommt es daher nicht mehr an.

II.

Der Kläger hat durch das Verfassen der Aufsätze „Understanding Covenants In Islam“ (Januar 2005), „A Bitter Harvest Awaits 2 Million Muslims In The United Kingdom” (November 2006) und “Setting The Record Straight: Was Islam Really Spread By The Sword?” (Januar 2007) die Ausweisungsgründe des § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) und lit. b) AufenthG erfüllt, da er darin sowohl terroristische Taten billigt bzw. für sie wirbt (dazu 1.) als auch zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt (dazu 2.).

Zur Anwendung der Ausweisungsgründe des § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) und lit. b) AufenthG bedarf es keiner Verurteilung auf Grund eines der entsprechenden Straftatbestände nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. § 130 Abs. 1 StGB (Albrecht, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Zuwanderungsgesetz, 2005, § 55 Rn. 14; Armbruster, HTK-AuslR, Stand: 05/2005, § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 8b). Die aus dem Rechtstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 2 EMRK abgeleitete Unschuldsvermutung steht einer Ausweisung ohne vorherige strafrechtliche Verurteilung nicht entgegen, weil die Ausweisung eine ordnungsrechtliche und keine strafrechtliche Maßnahme ist (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 – 1 C 27.96 –, BVerwGE 107, 58 [68]; VG Minden, Beschluss vom 8. September 2006 – 7 L 561/06 –, zitiert nach juris). Auch der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG setzt – im Gegensatz zu § 53 und § 54 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG – keine entsprechende strafrechtliche Verurteilung voraus. Im Übrigen hält auch die Berliner Staatsanwaltschaft an ihrem Verdacht gegen den Kläger fest; das Ermittlungsverfahren ist nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sondern vielmehr in entsprechender Anwendung des § 205 StPO, da der Staatsanwaltschaft im Dezember 2007 der Aufenthalt des Klägers in den USA nicht bekannt war.

1. Der Kläger billigt bzw. wirbt mit der Veröffentlichung der Artikel „Understanding Covenants In Islam“ (Januar 2005), „A Bitter Harvest Awaits 2 Million Muslims In The United Kingdom” (November 2006) im Internet öffentlich in einer Weise für terroristische Taten, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu stören (§ 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 lit. a] AufenthG).

a. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG besteht aus einer tatsächlichen und einer prognostischen Komponente: So ist der Ausweisungsgrund nur dann erfüllt, wenn der Ausländer öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt (1), die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören (2).

(1) Von dem Begriff der „terroristischen Taten“ i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG sind terroristische Taten von einem vergleichbaren Gewicht wie die aufgeführten Delikte des Verbrechens gegen den Frieden, Kriegsverbrechens und Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfasst. Angesichts der somit im Gesetzestext angelegten Restriktion sind daher nur Anschläge mit einer internationalen Dimension erfasst (Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 122; sowie ZAR 2004, 275 [277]; diesem folgend Armbruster, a.a.O., § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 8a). Das Tatbestandsmerkmal wird weiter konkretisiert als „Anschläge, durch die eine unbegrenzte Vielzahl von Personen getötet oder gefährdet werden“ (so Marx, a.a.O., § 5 Rn. 122; sowie ZAR 2004, 275 [277]; diesem folgend OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2005 – 1 B 128/05 –, NVwZ-RR 2006, 643 [645]) bzw. „Taten, die das Töten von Menschen zu politisch begründeten Zwecken beinhalten“ (so Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2007, § 55 Rn. 92). Die terroristische Tat kann im In- oder Ausland begangen sein (Renner, a.a.O., § 55 Rn. 58). Danach können die vorliegend in den Aufsätzen des Klägers in Bezug genommenen Anschläge einer terroristischen Vereinigung wie Al-Qaida (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007 – AK 1/07 –, zitiert nach juris; sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2007 – III-VI 10/05 –, Pressemitteilung zitiert nach juris; siehe auch Verordnung [EG] Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen; zur Auslegungshilfe durch gemeinschaftsrechtliche Verordnung und Beschlüsse BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 –, BVerwGE 123, 114 [130]) terroristische Taten i.S.d. Ausweisungsgrundes sein.

Zur Bestimmung des Begriffs des „Billigens“ einer terroristischen Tat kann auf die zu § 140 Nr. 2 StGB entwickelten Grundsätze zurückgriffen werden, der eine Strafbarkeit desjenigen postuliert, der bestimmte Taten „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentliche Frieden zu stören, öffentlich ... billigt“. „Billigen“ heißt somit eine konkrete Tat nach ihrer Begehung gutheißen (Albrecht, a.a.O., § 55 Rn. 14; Armbruster, a.a.O., § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 8a; vgl. auch Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Nr. 55.2.8.1.1; so auch für § 140 Nr. 2 StGB BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 –1 StR 161/68 –, BGHSt 22, 282 [286]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2002 – 1 Ws 179/02 –, NJW 2003, 1200; Hohmann, in: MüKo-StGB, 2005, § 140 Rn. 14 m.w.N.; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 140 Rn. 5), d.h. die nachträgliche Zustimmung zu der Tat (Hohmann, a.a.O., § 140 Rn. 14; Sternberg-Lieben, a.a.O., § 140 Rn. 5).

„Werben“ ist demgegenüber eine mit Mitteln der Propaganda betriebene Tätigkeit, die auf Weckung oder Stärkung der Bereitschaft Dritter zur Förderung einer bestimmten Tat gerichtet ist, wobei unerheblich ist, ob ein Werbeerfolg eintritt oder ob das Handeln auch nur zu dessen Herbeiführung geeignet ist (Albrecht, a.a.O., § 55 Rn. 14; Armbruster, a.a.O., § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 8a; Renner, a.a.O., § 55 Rn. 58; vgl. auch Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Nr. 55.2.8.1.2). Es ist jedoch erforderlich, dass die Darstellung zur gegenwärtigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Deutschland geeignet ist.

(2) Zur Annahme einer Gefährdung i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG bedarf es keiner Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 54 Nr. 5a AufenthG, es genügt vielmehr die Eignung zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

§ 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG wurde auf Beschlussempfehlung des Innenausschusses in das Zuwanderungsgesetz eingefügt (BT-Drs. 15/955, S. 25) und im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens erheblich verändert (BT-Drs. 15/3479, S. 9). Die jetzige Begrenzung beider Nummern auf die Eignung zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung findet sich in dem Vorschlag des Innenausschusses noch nicht. In der damaligen Begründung des Innenausschusses hieß es noch ausdrücklich, dass ausländerrechtliche Sanktionen auch vor der Ableitung einer konkreten Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 54 Nr. 5a AufenthG möglich sein sollten. Insofern erscheint die im Vermittlungsausschuss gefundene Formulierung ein Kompromiss zwischen einer Ausweisungsmöglichkeit ohne konkrete Gefährdung und einer Ausweisung erst bei einer erheblichen Gefährdung. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Gesetzgeber des § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG – bei ansonsten fast identischem Wortlaut mit § 140 Nr. 2 StGB – nicht den Begriff des „öffentlichen Friedens“, sondern den (weit) unterhalb dieser Schwelle liegenden Begriff der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ verwendet hat (vgl. zu lit. b] AufenthG Marx, a.a.O., § 5 Rn. 124; sowie ZAR 2004, 275 [277]; diesem folgend Armbruster, a.a.O., § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 8b).

Damit ist § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG als „potenzielles Gefährdungsdelikt“ zu verstehen, so dass es ausreicht, wenn das psychische Klima aufgeheizt und ein die Begehung gleichartiger Taten begünstigendes Klima geschaffen wird (so für § 140 Nr. 2 StGB Hohmann, a.a.O., § 140 Rn. 19; Sternberg-Lieben, a.a.O., § 140 Rn. 1).

Werden Texte abrufbar ins Internet gestellt, so handelt es sich um eine öffentliche Verbreitung i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG (Albrecht, a.a.O., § 55 Rn. 14; vgl. auch Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Nr. 55.2.8.1). Auf Grund der damit verbundenen Informationsmöglichkeiten ist ferner auch regelmäßig damit zu rechnen, dass die Publikationen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden (Miebach/Schäfer, MüKo-StGB, 2005, § 130 Rn. 20 m.w.N.).

(3) Bei der Prüfung, ob es sich bei einer Äußerung um eine Billigung bzw. Werbung für terroristische Taten handelt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, ist schließlich die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen.

Zwar ermöglicht § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG als allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG wegen des bezweckten Schutzes des Lebens (als eines schlechthin zu schützendem Rechtsgutes) einen verfassungskonformen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit. Angesichts der objektiven Garantie des Kommunikationsprozesses ist bei mehreren möglichen Interpretationen des Verhaltens des Klägers seine Äußerung jedoch als ein Verhalten innerhalb des Schutzbereiches von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG und außerhalb des Anwendungsbereichs des die Meinungsfreiheit einschränkenden allgemeinen Gesetzes zu verstehen (siehe u.a. BVerfG, Beschluss vom 25. August 1994 – 1 BvR 1423.92 –, NJW 1994, 2943 – „Soldaten sind Mörder“). Dieses Gebot der meinungsfreiheitsfreundlichen Interpretation einer Äußerung gilt auch bei der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 –, NJW 2003, 660 [661]; sowie vom 13. Juni 2005 – 2 BvR 485/05 –, NVwZ 2005, 1053 [1055] – „Hassprediger“; VG Berlin, Urteil vom 26. April 2007 – VG 35 A 426.04 –, zitiert nach juris).

Aus den Umständen der Meinungsäußerung muss daher eindeutig auf die Billigung / Werbung geschlossen werden können. Das Äußern von Verständnis für die Motive der Täter oder die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Ursachen für die Entstehung von Terrorismus reicht nicht aus (Marx, a.a.O., § 5 Rn. 123; sowie ZAR 2004, 275 [277]; diesem folgend Armbruster, a.a.O., § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 8a; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2002 – 1 Ws 179/02 –, NJW 2003, 1200 [1201]). Kommen mehrere Interpretationen einer – wie hier – übersetzten Äußerung in Betracht, so kann die Ausweisung nicht darauf gestützt werden, dass die fragliche Äußerung in einer Interpretationsvariante als Billigen oder Werben für terroristische Taten verstanden werden kann (Hailbronner, a.a.O., § 55 Rn. 92; vgl. auch für strafrechtliche Sanktionen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2002 – 1 Ws 179/02 –, NJW 2003, 1200 [1201]; Sternberg-Lieben, a.a.O., § 140 Rn. 5).

Ferner hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts zu erfolgen, da die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit ebenfalls auf dieser Ebene gewahrt bleiben muss (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 –, NJW 2003, 660 [662] m.w.N.).

b. Der Kläger hat mit der Internetveröffentlichung des Artikels „A Bitter Harvest Awaits 2 Million Muslims In The United Kingdom” (November 2006) die Attentate vom 11. September 2001 (USA) und 7. Juli 2005 (London) als gerechte Strafe Allahs dargestellt und ausgeführt, dass das Mitgefühl mit den – vom ihm als „so genannte Opfer“ bezeichneten – Opfern der Anschläge ein Verlassen des Pfades des Islam darstelle.

In dem Aufsatz heißt es auszugsweise:

„Laut diesem Artikel hätten viele Geistliche spezielle Gebete abgehalten für die sogenannten Opfer der jüngsten Angriffe in London. Die Geistlichen hätten sich mit Tausenden Muslimen in vielen Moscheen versammelt, um Allah um Gnade und Vergebung für die bei dem Angriff Getöteten zu bitten. Das Bild dazu zeigt einen Geistlichen, der einer Gruppe von Muslimen diese Position vermittelt. Eine solche Tat verstößt eindeutig gegen die Gebote Allahs hinsichtlich derjenigen, die im Zustand des Kufr (Ablehnung des Islam) gestorben sind.

...

Zu diesem Mitgefühl mit den sogenannten Opfern des Londoner Angriffs möchte ich die Frage aus drei Perspektiven beleuchten:

1.Jeder, der Mitleid fühlt für das, was am 11.9. Amerika widerfahren ist oder am 7.7. England und sich fragt, warum Menschen in Folge dieser Ereignisse sterben oder leiden sollten, sollte sehr aufpassen, den Pfad des Islam nicht zu verlassen. Was beiden Ländern passiert ist wurde von Allah befohlen und angeordnet. Genauso wie Allah Erdbeben, Vulkane und Stürme schickt, bestraft er Menschen auch auf andere Weisen. ... Für jeden, der trotz der oben stehenden eindeutigen Ayat immer noch Mitleid mit den beim Angriff Getöteten empfindet und die Tat als ungerechtfertigt bezeichnet, wendet sich in der Tat gegen Allahs Beschluss und seine Art, die Ungläubigen zu bestrafen.2.Allah hat es den Muslimen erlaubt, Angriffen und Aggressionen gegen sie mit denselben Mitteln zu begegnen....Niemand wird den Umstand leugnen, dass Tausende unschuldiger Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, im Irak und in Afghanistan durch die Hände amerikanischer und britischer Soldaten getötet wurden. In derselben Weise zurückzuzahlen ist eine angemessene Antwort.3.Die Regeln des Kampfes im Islam verbieten es, auf Frauen, Kinder, alte Menschen und Nichtkämpfer, die mit Muslimen sympathisieren, zu zielen. Aber wenn es den Muslimen nicht möglich ist, die zu tötenden Menschen von den anderen abzusondern, erlauben es die Gesetze, mit dem Angriff fortzufahren, auch wenn es bedeutet, auch Angehörige der geschützten Gruppen zu töten, die sich zufällig in der Schusslinie befinden, aber sicher nicht, indem speziell auf sie gezielt würde. ... Die Sicherheit des Islamischen Staates darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Der Prophet (pbuh) befahl die Tötung eines 120 Jahre alten Mannes, Draid Ibn Al-Samah, weil er dem Feind Hinweise gegeben hatte. Dieser Mann hatte nie eine Waffe gegen einen Muslim gerichtet, wurde aber getötet, weil er den Feind beraten hatte, was für schwer- wiegend genug befunden wurde, um seinen Tod zu rechtfertigen. Was ist mit diesen sogenannten Unschuldigen, die die britische Regierung und ihre Armee mit ihren Wählerstimmen und ihren Steuern unterstützen?Jeder, der Mitleid mit den bei den Explosionen in London Getöteten hat und fragt, wieso jemand so etwas macht, sollte sich selbst folgende Fragen stellen: ...

-Trifft es nicht zu, dass sich Großbritannien entschieden hat, den USA blind zu folgen und Tausende von Meilen zu reisen, um ein souveränes Land, d. h. den Irak, anzugreifen und zu besetzen?-Trifft es nicht zu, dass der Koalitionskrieg gegen Afghanistan und Irak die In-frastruktur in beiden Ländern vernichtet hat und Tausende von toten Zivilisten hinterlassen hat, viele von ihnen Frauen und Kinder, ganz zu schweigen von denen, die nun obdachlos sind? Trifft es nicht zu, dass britische und amerikanische Soldaten noch immer beide Länder besetzen und dass der Blutzoll unter den Zivilisten in beiden Ländern immer weiter steigt?“Nach den oben darstellten Maßstäben hat er damit in einer Weise terroristische Taten im Internet und somit öffentlich gebilligt bzw. dafür geworben, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, und somit den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG erfüllt.

Der Kläger hat die Attentate vom 11. September 2001 mit ca. 3.000 Toten (USA) und 7. Juli 2005 mit 52 Toten und über 700 Verletzten (London), zu denen sich die terroristische Vereinigung Al-Qaida bekannt hat und die – angesichts der Anzahl der Opfer und ihrer weltweiten politischen Bedeutung – konkrete terroristische Taten von dem nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG erforderlichem Gewicht darstellen (vgl. zu den Anschlägen vom 11. September 2001 BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06 –, NJW 2007, 384 [387ff.]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2002 – 2 Sa 150/02 –, NZA-RR 2004, 351; sowie LAG Nürnberg, Urteil vom 13. Januar 2004 – 6 Sa 128/03 –, NZA-RR 2004, 347) gebilligt und zugleich für vergleichbare Terroranschläge geworben.

Bereits die Bezeichnung der Opfer des Londoner Anschlags vom 7. Juli 2005 als „so genannte Opfer der jüngsten Angriffe in London“ und als „so genannte Opfer des Londoner Angriffs“ zeigt, dass der Kläger den bei den Anschlägen Getöteten abspricht, Opfer zu sein, und vielmehr versucht, sie als – zwar nicht so bezeichnete, aber eigentliche – Täter darzustellen. Dem entspricht, dass er sich jegliches Mitgefühl für die am 11. September 2001 und am 7. Juli 2005 Getöteten als unislamische Reaktion verbittet, indem er schreibt, das „jeder, der Mitleid fühlt für das, was am 11.9. Amerika widerfahren ist oder am 7.7. England, ... sehr aufpassen [sollte], den Pfad des Islam nicht zu verlassen“. Ferner würde „jeder, der ... Mitleid mit den beim Angriff Getöteten empfindet und die Tat als ungerechtfertigt bezeichnet, ... sich in der Tat gegen Allahs Beschluss und seine Art, die Ungläubigen zu bestrafen, wenden“.

Seine Einschätzung der am 11. September 2001 und am 7. Juli 2005 Getöteten nicht als Opfer, sondern als eigentliche Täter beruht darauf, dass „niemand den Umstand leugnen [werde], dass Tausende unschuldiger Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, im Irak und in Afghanistan durch die Hände amerikanischer und britischer Soldaten getötet wurden.“, nachdem die USA mit der Unterstützung Großbritanniens den Irak als souveränes Land angegriffen und besetzt hätten. Der „Koalitionskrieg gegen Afghanistan und Irak [habe] die Infrastruktur in beiden Ländern vernichtet und Tausende von toten Zivilisten hinterlassen, viele von ihnen Frauen und Kinder.“ Während die Besetzung beider Länder anhalte, steige „der Blutzoll unter den Zivilisten in beiden Ländern immer weiter“.

Bei den am 11. September 2001 und am 7. Juli 2005 in den USA und Großbritannien Getöteten würde es sich daher nicht um Unschuldige handeln, sondern um Personen, die die britische und die amerikanische Regierung und ihre Armeen „mit ihren Wählerstimmen und ihren Steuern unterstützt“ hätten. Daraus folgert er, dass die „Zurückzahlung in derselben Weise“ durch die Anschläge eine „angemessene Antwort“ auf die Taten der Getöteten darstelle, und heißt sie somit gut. Die sogar über eine Billigung hinausgehende Befürwortung der Anschläge vom 11. September 2001 und 7. Juli 2005 ergibt sich auch daraus, dass er die Anschläge als „Allahs Beschluss und seine Art, die Ungläubigen zu bestrafen“, darstellt. Indem er die Tötung der Zivilbevölkerung eines an den militärischen Auseinandersetzungen im Irak und in Afghanistan beteiligten Staates rechtfertigt und gutheißt, weckt bzw. stärkt er zugleich die Bereitschaft seiner Leser zur Begehung vergleichbarer terroristischer Anschläge.

Diese Billigung der terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 und vom 7. Juli 2005 und die Werbung für vergleichbare terroristische Anschläge sind geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland zu stören, da sie das psychische Klima in der Bundesrepublik Deutschland zwischen der muslimischen und nichtmuslimischen Bevölkerung aufheizen: Sie tragen – auch und gerade durch das wissenschaftliche Antlitz des Artikels sowie durch die Verbreitung im Massenmedium Internet – maßgeblich zur Motivation weiterer Attentäter bei, die aus scheinbar autorisierter Quelle schöpfen, dass Attentate gegenüber Nichtmuslimen gerechtfertigt seien. So ist bekannt, dass der Anschlag in London im Juli 2005 (und auch der Anschlag von Madrid im März 2004 mit über 200 Toten und mehreren hundert Verletzten) durch selbst inspirierte Attentäter begangen wurden, die sich durch Anregungen im Internet dazu verleiten ließen, Anschläge zu begehen.

Diesem Ergebnis steht auch nicht der besondere Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit entgegen. Die eindeutige Billigung der terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 und vom 7. Juli 2005 und die Werbung für vergleichbare terroristische Anschläge lassen keinen Raum für eine andere Auslegung. Es geht dem Kläger auch nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den möglichen Ursachen der Entstehung von Terrorismus und eine Entwicklung von Lösungen zur Überwindung des Terrorismus (so die Fallkonstellationen, die den Entscheidungen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2002 – 1 Ws 179/02 –, NJW 2003, 1200 [1201]; und LAG Nürnberg, Urteil vom 13. Januar 2004 – 6 Sa 128/03 –, NZA-RR 2004, 347 [348] zugrunde lagen), sondern um die Förderung des Terrorismus durch Werbung für weitere Anschläge. Zudem werden die herausgegriffenen Passagen nicht durch andere mäßigende Formulierungen abgeschwächt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 –, NJW 2003, 660; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2002 – 2 Sa 150/02 –, NZA-RR 2004, 351 [352]).

Auch die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat nicht nur bisherige Attentate gebilligt, sondern für die Begehung weiterer Attentate geworben. Damit hat er nicht nur seine persönliche Auffassung zu terroristischen Anschlägen verbreitet, sondern vielmehr den Terrorismus aktiv gefördert. Folglich ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem Maße beeinträchtigt, dass die Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten muss.

c. Eine weitere Verwirklichung des Ausweisungsgrundes erfolgte durch die Internet-Veröffentlichung des Artikels „Understanding Covenants in Islam” (Januar 2005), in dem der Kläger einen terroristischen Einzelanschlag gegenüber dem amerikanischen Ingenieur Paul Johnson gebilligt und damit zugleich in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu stören, für weitere vergleichbare Terroranschläge geworben hatte.

In dem Aufsatz heißt es auszugsweise:

„... stellt das Militärpersonal der Ungläubigen sowie die so genannten Zivilisten ein legitimes Ziel dar. Etliche Zivilisten, wie der Ingenieur Paul JOHNSON, helfen der Armee der Ungläubigen unmittelbar dabei, Kriegsmaschinen zu entwickeln, um mehr Muslime zu töten. Die Rolle derartiger Zivilisten ist sehr klar. Einige Muslime werden möglicherweise in dem Irrglauben bestärkt, dass weitere Zivilisten, die niemals eine Waffe gegen Muslime erhoben haben, verschont bleiben sollten. Es muss bekannt sein, dass Führer in Amerika sowie Großbritannien von ihren Staatsbürgern gewählt werden. Wenn Staatsbürger wählen, wählen sie eine Person bzw. deren Politik. Daher stellen sämtliche Zivilisten (mit Ausnahme von Frauen und Kindern, die den Identifikationstest bestanden haben in Bezug auf die islamischen Regeln) rechtmäßige Ziele dar.“

Wie in dem späteren Aufsatz aus November 2006 (s.o., unter b.) rechtfertigt der Kläger auch in diesem früheren Aufsatz aus dem Januar 2005 die Tötung der mit dem amerikanischen und britischen Militär zusammenarbeiteten Zivilbevölkerung.

Der Kläger führt zunächst beispielhaft die Tötung Paul Johnsons an, der unmittelbar „der Armee der Ungläubigen [dabei helfe], Kriegsmaschinen zu entwickeln, um mehr Muslime zu töten“ und der daher ein „rechtmäßiges Ziel“ von Attentaten darstelle. Der amerikanische Luftfahrtingenieur Paul Johnson wurde im Juni 2004 während seiner Tätigkeit für ein amerikanisches Rüstungsunternehmen im Irak entführt. Die terroristische Vereinigung Al-Qaida bekannte sich zu seiner Entführung und forderte die Freilassung sämtlicher Al-Qaida-Häftlinge. Nach Ablauf des Ultimatums wurde Paul Johnson geköpft und ein Video von der Ermordung im Internet veröffentlicht. Indem er diesen konkreten terroristischen Anschlag als legitim darstellt, billigt er ihn zugleich. Dabei kann offen bleiben, ob ein terroristischer Einzelanschlag das nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG erforderlich Gewicht hat, wofür vorliegend die Art und Weise des Anschlags und insbesondere die weltweite Verbreitung einer Aufnahme der Tötungshandlung sprechen, da der Kläger damit jedenfalls für weitere Terroranschläge mit dem erforderlichen Gewicht geworben hat.

Der Kläger rechtfertigt über das konkrete Beispiel hinaus nämlich die Tötung aller mit dem amerikanischen und britischen Militär zusammenarbeiteten Zivilisten und weckt bzw. stärkt so die Bereitschaft seiner Leser zur Begehung vergleichbarer terroristischer Anschläge gegenüber Zivilisten. Den Kreis der mit dem amerikanischen und britischen Militär zusammenarbeiteten Zivilisten zieht er dabei sehr weit auf alle amerikanischen und britischen Staatsbürger, da „Führer in Amerika sowie Großbritannien von ihren Staatsbürgern gewählt werden.“ Aus dieser Wahl einer Person bzw. Politik durch die Staatsbürger folgert der Kläger sodann, dass „sämtliche Zivilisten ... rechtmäßige Ziele“ darstellen.

Diese Werbung für vergleichbare terroristische Anschlage gegenüber Zivilisten ist geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch in Deutschland zu stören. Durch die Inanspruchnahme von Autorität durch zahlreiche Nachweise aus dem Koran sowie durch die Verbreitung des Artikels im Massenmedium Internet ist von einer weiten Rezeption des Artikels auszugehen. So sind zum einem in der Bundesrepublik Deutschland lebende US-Amerikaner und Briten gefährdet, die nach den Ausführungen des Klägers in ihrer Gesamtheit legitime Ziele eines muslimischen Angriffs seien. Zum anderen sind aber auf Grund der Kooperation der Bundesrepublik Deutschland mit den USA und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland – sowohl in binationalen Bündnissen als auch in internationaler Gemeinschaft – auch deutsche Staatsangehörige gefährdet. So bekämpfen EG, NATO und UNO gemeinsam auf internationaler Ebene den Terrorismus durch Al-Qaida und andere muslimische terroristische Vereinigungen (vgl. Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; sowie Verordnung [EG] Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen; Ausrufung des Bündnisfalles nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gem. Art. 5 des NATO-Vertrags; sowie z.B. Resolutionen 1386 [2001] vom 20. Dezember 2001, 1413 [2002] vom 23. Mai 2002, 1444 [2002] vom 27. November 2002, 1510 [2003] vom 13. Oktober 2003, 1563 [2004] vom 17. September 2004, 1623 [2005] vom 13. September 2005, 1707 [2006] vom 12. September 2006 und 1776 [2007] vom 19. September 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen [vgl. BT-Drs. 16/6460]). Die Werbung des Klägers für Attentate auf alle mit dem amerikanischen und dem britischen Militär zusammenarbeiteten Zivilisten bezieht sich damit auch auf Attentate gegenüber den Wählern des Deutschen Bundestages, somit auch auf Deutsche. Ferner arbeiten auch deutsche Unternehmen bei dem Wiederaufbau im Irak mit, so dass auch deren deutsche (und ausländische) Mitarbeiter gefährdet sind. Auch die Werbung des Klägers für vergleichbare terroristische Anschläge gegenüber Zivilisten trägt somit maßgeblich zur Motivation weiterer Attentäter bei, die nach der Lektüre seines Aufsatzes scheinbar davon ausgehen dürfen, dass Attentate gegenüber mit amerikanischem und britischem Militär zusammenarbeiteten Zivilisten gerechtfertigt seien.

Auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit ergibt sich somit nichts anderes. Die Werbung des Klägers für vergleichbare terroristische Anschläge gegenüber Zivilisten ist nicht eine mögliche Auslegung seiner Äußerung, sondern folgt eindeutig aus seiner Äußerung. Der Kläger setzt sich ferner nicht in wissenschaftlicher Weise mit den Ursachen des Terrorismus auseinander, sondern beabsichtigt dessen Förderung. Auch enthält der Artikel „Understanding Covenants In Islam” keine die herausgegriffene Werbung für terroristische Anschläge schwächende Passage, vielmehr wird im weiteren Artikel zum Hass gegen Nichtmuslime aufgestachelt (dazu sogleich, 2.b. und c.). Die über die bloße Billigung hinausgehende massive Art und Weise der Werbung für vergleichbare terroristische Anschläge und damit die aktive Förderung des Terrorismus gefährden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem Maße, dass die Meinungsäußerungsfreiheit in der Abwägung mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurücktreten muss.

2. Der Kläger stachelt ferner durch die Veröffentlichung der Artikel „Understanding Covenants In Islam“ (Januar 2005), „A Bitter Harvest Awaits 2 Million Muslims In The United Kingdom” (November 2006) und „Setting The Record Straight: Was Islam Really Spread By The Sword?” (Januar 2007) in einer Weise zum Hass gegen Teile der Bevölkerung auf, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu stören, und erfüllt so zusätzlich den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 lit. b) Alt. 1 AufenthG.

a. Zur Ausfüllung des § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) Alt. 1 AufenthG ist an die zu (§ 187 StGB und) § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB entwickelten Grundsätze anzuknüpfen (vgl. Albrecht, a.a.O., § 55 Rn. 14; Armbruster, a.a.O., § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 8b; Hailbronner, a.a.O., § 55 Rn. 94; Renner, a.a.O., § 55 Rn. 58; vgl. auch Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Nr. 55.2.8.2). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gesetzgeber des § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) Alt. 1 AufenthG – bei ansonsten fast identischem Wortlaut mit § 130 Abs. 1 StGB – ebenfalls nicht den Begriff des „öffentlichen Friedens“, sondern den (weit) unterhalb dieser Schwelle liegenden Begriff der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ verwendet hat (Marx, a.a.O., § 5 Rn. 124; sowie ZAR 2004, 275 [277]; diesem folgend Armbruster, a.a.O., § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 8b).

Der Ausweisungsgrund der Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (§ 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) Alt. 1 AufenthG) ist weniger konkret als der Ausweisungsgrund der zweiten Alternative (Gewaltaufruf) gefasst. Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine nachhaltige Einwirkung auf Sinne und Gefühle anderer mit dem Ziel, eine – über Ablehnung oder Verachtung hinausgehende – Feindschaft zu erzeugen oder zu steigern (Albrecht, a.a.O., § 55 Rn. 14; Armbruster, a.a.O., § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 8b; Hailbronner, a.a.O., § 55 Rn. 94; Renner, a.a.O., § 55 Rn. 58; vgl. auch Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Nr. 55.2.8.3; so auch für § 111 Abs. 1 StGB Lenckner/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 130 Rn. 5a; Miebach/Schäfer, a.a.O., § 130 Rn. 15; beide m.w.N. aus der strafgerichtlichen Rspr. und Literatur). Zu beachten ist dabei, dass allein die inländische Bevölkerung von § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) AufenthG umfasst ist.

Ferner muss die Hassaufstachelung in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Dabei wird § 130 StGB und § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) Alt. 1 AufenthG weitgehend als „potenzielles Gefährdungsdelikt“ verstanden, so dass es ausreicht, wenn das psychische Klima aufgeheizt wird (OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2005 – 1 B 128/05 –, NVwZ-RR 2006, 643 [645]; Marx, ZAR 2004, 275 [277]; ähnlich auch für § 130 Abs. 1 StGB Lenckner/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 130 Rn. 1a, 5a; Miebach/Schäfer, a.a.O., § 130 Rn. 16; beide m.w.N. aus der strafgerichtlichen Rspr. und Literatur).

Unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit ist jedoch erneut eine sorgfältige Grenzziehung zwischen tatbestandsmäßigen Hasspredigten und bloßen, wenn auch moralisch verwerflichen Meinungsäußerungen vorzunehmen (vgl. Marx, a.a.O., § 5 Rn. 125; diesem folgend Armbruster, a.a.O., § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 8b; vgl. auch für strafrechtliche Sanktionen BVerfG, Beschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 –, NJW 2003, 660; Miebach/Schäfer, a.a.O., § 130 Rn. 87).

b. Durch die Darstellung der mit dem amerikanischen und britischen Militär zusammenarbeiteten Zivilisten als Angreifer der muslimischen Gemeinschaft und durch die Rechfertigung der Tötung dieser Zivilisten in den Aufsätzen Artikel „Understanding Covenants In Islam“ (Januar 2005) und „A Bitter Harvest Awaits 2 Million Muslims In The United Kingdom” (November 2006) wirbt der Kläger nicht nur für terroristische Anschläge gegenüber diesen Zivilisten, er schürt auch den Hass gegen diese.

Insbesondere die Absprache von Mitgefühl für nichtmuslimische Verstorbene im Aufsatz „A Bitter Harvest Awaits 2 Million Muslims In The United Kingdom” (s.o., B.1.b.) zeigt, dass der Kläger Nichtmuslime nicht nur als abzulehnende, aber zu respektierende Personen betrachtet, sondern als Feinde, gegenüber denen Grundregeln des menschlichen Miteinanders nicht gelten. Seine feindliche Betrachtung der Nichtmuslime erfasst dabei auch in Deutschland lebende Nichtmuslime. Auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit (s.o., B.1.b.) sind die Äußerungen des Klägers daher als Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu stören, anzusehen.

c. Ferner stellt der Kläger mit seinen weiteren Ausführungen in den Aufsätzen „Understanding Covenants In Islam“ (Januar 2005) und „Setting The Record Straight: Was Islam Really Spread By The Sword?” (Januar 2007) die Nichtmuslime als – zu bekämpfende – Feinde der Muslime dar und wirkt auch auf diese Weise nachhaltig auf die Gefühle seiner Leser mit dem Ziel ein, eine – über Ablehnung oder Verachtung hinausgehende – Feindschaft zu erzeugen oder zu steigern.

So heißt es auszugsweise im Aufsatz „Understanding Covenants In Islam“ (Januar 2005):

„Zunächst müssen wir die folgende Frage beantworten: Welche Standard- bzw. fundamentale Regel bestimmt das Verhältnis zwischen Muslimen und Nichtmuslimen? Grundsätzlich ist das Verhältnis zwischen Muslimen und Nichtmuslimen kämpferischer Natur (Krieg), kein Frieden. ... Die obigen Verse aus dem Koran, die obige Hadith des [gesandten] Allahs sowie der Konsens der großen Islamgelehrten wie Al-Shafle, Ebn Qudamah, Ebn Talmiah sowie Ahmad Ebn Hanbai stellen nachdrücklich unter Beweis, dass der Kampf die Standard- bzw. fundamentale Regel ist, die das Verhältnis zwischen Muslimen und den Ungläubigen bestimmt.

Welches ist die fundamentale Regel der Ungläubigen, die das Verhältnis zwischen ihnen und den Muslimen bestimmt? Lasst uns die Antwort unmittelbar von Allah geben.... In den drei obigen Versen wird eine unwiderlegbare Antwort auf die Frage erteilt: Die grundsätzliche bzw. übliche Praxis der Ungläubigen besteht darin, ihre Abkommen zu brechen.

...

Zunächst geht es hier um den Konsens der Islamgelehrten, wonach ein Abkommen über einen begrenzten Zeitraum zu schließen ist. Ein auf unbegrenzte Dauer geschlossenes Abkommen ist ungültig, da es dem nachstehenden Gebot Allahs zuwiderläuft: ... Von den Ungläubigen ist bekannt, dass sie ihre Verträge mit den Muslimen immer wieder brechen. An einem Punkt beschloss Allah, dass es endlich genug war, und sämtliche Verträge wurden ohne Vorankündigung storniert. Seinerzeit hatten die Muslime eine starke Position.... Befinden sich Muslime in einem Zustand der Schwäche, können sie Verträge mit einer mehr als 4-monatigen Laufzeit eingehen. Islamgelehrte nutzten die 10-jährige Laufzeit des Hudaibiah-Vertrages als Höchstlaufzeit für jeden Vertrag zwischen Muslimen und Ungläubigen, d.h. immer dann, wenn Muslime schwach sind.

...

Muslime sollten die Friedenszeit (Laufzeit des Vertrags mit ihren Feinden) dazu nutzen, sich selbst zum Kampf vorzubereiten zwecks Etablierung der La Llaha Illa Allah (kein Gott außer Allah). Islamische Gelehrte pflegen wiederum zu sagen, dass die grundlegende Position Kampf bedeutet, und daher sollte ein Vertrag genutzt werden, so schnell wie möglich kampfbereit zu werden.

...

Jeglicher Akt der Aggression gegen einen Muslim, sein Eigentum bzw. gegen muslimisches Land verstößt gegen ein Abkommen (sofern ein solches existent ist). Die Gefangennahme von Muslimen macht ein Abkommen ebenfalls ungültig. Natürlich sind die von Amerikanern, Briten sowie Juden gegen Muslime weltweit begangenen Verbrechen unendlich, daher sind diejenigen (abtrünnige Herrscher muslimischer Länder, Scheichs, die für abtrünnige Herrscher arbeiten, bzw. Scheichs, die ihre eigene persönliche Agenda haben), die darüber sprechen, dass sie ein Abkommen haben mit den Feinden Allahs, irregeleitet bzw. leiten andere in die Irre.

...

Kein Abkommen mit den Ungläubigen ist gültig, auch wenn sie (die Herrscher) behaupten, es bestünde ein Abkommen, und zwar aus folgenden Gründen:

a.Fehlen spezifischer Vertragsfristen,b.Die Ungläubigen haben sich an Muslimen vergriffen und ein Moslemland besetzt.c.Die Ungläubigen halten Muslime als Gefangene.d.Die Ungläubigen haben Wohnsitz genommen und Machtpositionen auf der arabischen Halbinsel besetzt.e.Es existiert mittlerweile ein Zustand des Krieges zwischen Muslimen sowie Ungläubigen aufgrund der von b. – d. gemachten Angaben.Daher stellten das Militärpersonal der Ungläubigen sowie die sogenannten Zivilisten ein legitimes Ziel dar. Etliche Zivilisten, wie der Ingenieur Paul JOHNSON, helfen der Armee der Ungläubigen unmittelbar dabei, Kriegsmaschinen zu entwickeln, um mehr Muslime zu töten. Die Rolle derartiger Zivilisten ist sehr klar. Einige Muslime werden möglicherweise in dem Irrglauben bestärkt, dass weitere Zivilisten, die niemals eine Waffe gegen Muslime erhoben haben, verschont bleiben sollten. Es muss bekannt sein, dass Führer in Amerika sowie Großbritannien von ihren Staatsbürgern gewählt werden. Wenn Staatsbürger wählen, wählen sie eine Person bzw. deren Politik. Daher stellen sämtliche Zivilisten (mit Ausnahme von Frauen und Kindern, die den Identifikationstest bestanden haben in Bezug auf die islamischen Regeln) rechtmäßige Ziele dar.

...

Diejenigen, die für Frieden bzw. ein ständiges Abkommen mit den Ungläubigen votieren, sollten wissen, dass sie die Scharia nicht verbiegen können, damit sie ihren eigenen Begierden entspricht. Sie sollten auch wissen, dass sich die Botschaft des Einheitsstaates (Tawhid) nicht teilen oder aufs Spiel setzen lässt; sie muss umfassend verbreitet und umgesetzt werden.“

In dem Aufsatz „Setting The Record Straight: Was Islam Really Spread By The Sword?” (Januar 2007) heißt es auszugsweise:

„Der Umfang des Kampfes und die Kategorien, wer zu bekämpfen ist, wurden stufenweise offenbart. In der Anfangsphase wurde Muslimen gestattet, zur Selbstverteidigung zu kämpfen. Der Umfang des Kampfes wurde in der Folge ausgedehnt auf die Bekämpfung der Götzendiener, dann wurde den Muslimen befohlen, die Menschen des Buches zu bekämpfen, und schließlich wurde der Umfang auf alle Feinde Allahs (Nicht-Muslime und Heuchler) ausgeweitet, bis Shirk (etwa: Götzendienst) ausgerottet ist und die Religion in ihrer Gesamtheit auf Allah gerichtet ist.

...

Dieser Vers besagt eindeutig, dass jedem einzelnen Muslim befohlen ist, ohne Unterlass für die Sache Allahs zu kämpfen, bis die Religion (Verehrung) in ihrer Gesamtheit auf Allah gerichtet ist.“

Indem der Kläger ausführt, dass das grundsätzliche „Verhältnis zwischen Muslimen und Nichtmuslimen kämpferischer Natur (Krieg)“ und „kein Frieden“ sei, stellt er sämtliche Nichtmuslime als Feinde der Muslime dar und erzeugt oder steigert somit ein Gefühl der Feindschaft seiner muslimischen Leser gegenüber der nichtmuslimische Bevölkerung. Diese Feindschaft wird unabhängig von konkreten militärischen Aktionen der Nichtmuslime dargestellt und gilt daher unmittelbar auch gegenüber der nichtmuslimischen Bevölkerung in Deutschland.

Der Kläger zeichnet sodann ein detailliertes Feindbild der Nichtmuslime, indem er ausführt, dass „die grundsätzliche bzw. übliche Praxis der Ungläubigen darin [bestehe], ihre Abkommen zu brechen.“ und „von den Ungläubigen bekannt [sei], dass sie ihre Verträge mit den Muslimen immer wieder brechen.“ Daher habe Allah beschlossen, dass keine unbefristeten oder langfristigen Verträge mit Nichtmuslimen geschlossen werden könnten. Kurzfristige Verträge könnten „in einem Zustand der Schwäche“ der Muslime geschlossen werden. In diesem Fall sollten „Muslime ... die Friedenszeit (Laufzeit des Vertrags mit ihren Feinden) dazu nutzen, sich selbst zum Kampf vorzubereiten zwecks Etablierung der La Llaha Illa Allah (kein Gott außer Allah).“ Unter Verweis auf islamische Gelehrte führt er weiter aus, „dass die grundlegende Position Kampf bedeutet und daher ... ein Vertrag genutzt werden [sollte], so schnell wie möglich kampfbereit zu werden.“ Detailliert begründet er sodann, warum alle derzeitigen Abkommen zwischen Muslimen und Nichtmuslimen ungültig seien, so dass die Nichtmuslime nicht durch irgendwelche Abkommen geschützt wären.

Abschließend warnt er im Aufsatz „Understanding Covenants In Islam“ seine muslimischen Leser davor, „für Frieden bzw. ein ständiges Abkommen mit den Ungläubigen [zu] votieren“. Seine Leser „sollten wissen, dass sie die Scharia nicht verbiegen können, damit sie ihren eigenen Begierden entspricht. Sie sollten auch wissen, dass sich die Botschaft des Einheitsstaates (Tawhid) nicht teilen oder aufs Spiel setzen lässt; sie muss umfassend verbreitet und umgesetzt werden.“

An diese kampfesbereite Feindschaft knüpft er im späteren Aufsatz „Setting The Record Straight: Was Islam Really Spread By The Sword?” an, wenn er über den „Umfang des Kampfes und die Kategorien, wer zu bekämpfen ist“ berichtet: „In der Anfangsphase wurde Muslimen gestattet, zur Selbstverteidigung zu kämpfen. Der Umfang des Kampfes wurde in der Folge ausgedehnt auf die Bekämpfung der Götzendiener, dann wurde den Muslimen befohlen, die Menschen des Buches zu bekämpfen, und schließlich wurde der Umfang auf alle Feinde Allahs (Nicht-Muslime und Heuchler) ausgeweitet.“ Mit dem Begriff „Menschen des Buches“ nimmt der Kläger Bezug auf die Anhänger der sog. Buchreligionen, die es vorrangig zu bekämpfen gelte. Als gegenwärtige Buchreligionen werden im Islam das Judentum und das Christentum angesehen.

Diese kampfesbereite Feindschaft gegenüber nichtmuslimischen Teilen der Bevölkerung ist geeignet, die öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Deutschland zu stören, da sie – ebenso wie die Werbung für Attentate gegenüber Nichtmuslimen (s.o., 1.b. und c.) – ein friedliches Miteinander der muslimischen und nichtmuslimischen Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland ausschließt. Durch die Inanspruchnahme von Autorität durch zahlreiche Nachweise aus dem Koran sowie durch die Verbreitung des Artikels im Massenmedium Internet ist zudem von einer weiten Rezeption des Artikels auszugehen.

Auch der besondere Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Aus dem Aufsatz „Understanding Covenants in Islam” ergibt sich eindeutig und nicht erst im Wege der Auslegung die kampfesbereite Feindschaft des Klägers gegenüber nichtmuslimischen Teilen der Bevölkerung. Auch wird im weiteren Artikel die hasserfüllte Haltung des Klägers gegenüber Nichtmuslimen nicht abgeschwächt, vielmehr fordert der Kläger auch an anderen Stellen des Artikels sogar zu Attentaten gegenüber Nichtmuslimen auf (s.o., 1.c). Schließlich muss vorliegend angesichts der Intensität der Hassaufstachelung der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit hinter den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurücktreten.

d. Zudem hat der Kläger auch mit in seinem Aufsatz „Setting The Record Straight: Was Islam Really Spread By The Sword?” (Januar 2007) zum Hass gegen Teile der deutschen Bevölkerung aufgestachelt, indem er die gewaltsame Missionierung der Nichtmuslime predigt.

In dem Aufsatz „Setting The Record Straight: Was Islam Really Spread By The Sword?” (Januar 2007) heißt es auszugsweise:

„Diejenigen, die den Islam aufgrund ihrer eigenen Torheit ablehnen und die über das Potential zur Korrumpierung anderer verfügen, zu schützen, indem man sie (diejenigen, die den Islam ablehnen) mit Waffengewalt zwingt, den Islam anzunehmen, ist etwas, wofür der Islam gelobt und nicht verurteilt werden sollte. Wie könnte man die Rettung eines Menschen vor dem Höllenfeuer verurteilen?

...

Der Umfang des Kampfes und die Kategorien, wer zu bekämpfen ist, wurden stufenweise offenbart. In der Anfangsphase wurde Muslimen gestattet, zur Selbstverteidigung zu kämpfen. Der Umfang des Kampfes wurde in der Folge ausgedehnt auf die Bekämpfung der Götzendiener, dann wurde den Muslimen befohlen, die Menschen des Buches zu bekämpfen, und schließlich wurde der Umfang auf alle Feinde Allahs (Nicht-Muslime und Heuchler) ausgeweitet, bis Shirk (etwa: Götzendienst) ausgerottet ist und die Religion in ihrer Gesamtheit auf Allah gerichtet ist.

...

Dieser Vers besagt eindeutig, dass jedem einzelnen Muslim befohlen ist, ohne Unterlass für die Sache Allahs zu kämpfen, bis die Religion (Verehrung) in ihrer Gesamtheit auf Allah gerichtet ist.

...

Aus Seiner großen Gnade und Seinem Segen heraus hat Allah es nicht uns überlassen, das Wesen und die Absicht Seiner Feinde (Seine Feinde sind unsere Feinde) vorauszusehen, und hat uns nicht mit der Frage allein gelassen, ob Seine Scharia nur mit friedlichen Mitteln errichtet und praktiziert werden kann. Allah hat dieser Umma die bösartige Natur der Kuffar (Atheisten, Polytheisten, Heuchler etc.) und deren Entschlossenheit, Muslime von ihrer Religion abzubringen, offenbart.

...

Nehmen wir zu Argumentationszwecken an, dass jemand sagt: „Gut, wir akzeptieren unsere Verantwortung zur Errichtung von Allahs Religion, aber warum leben wir nicht mit ihnen (den Kuffar), und durch beispielhaftes Verhalten, Geduld und beständige Verkündigung der Botschaft werden sie zu guter Letzt einlenken und den Islam annehmen? Mit anderen Worten, warum sollten wir nicht friedliche Mittel einsetzen, um den Islam zu verbreiten? Nun, falls die obigen Verse nicht ausgereicht haben, um eine solche Argumentation zu durchlöchern, sollten die folgenden Verse die Argumentation in Windeseile in den Mülleimer befördern:

...

Wie sonst (anders als durch physische Konfrontation) werden Muslime also die wahre und einzig anerkannte Form des Islam lernen, praktizieren und verkündigen – geschweige denn, außerhalb ihrer Gemeinschaften verbreiten – können?

...

InshaAllah wird der vorliegende Beitrag diesem wichtigen Thema gerecht, und immer mehr Muslime empfinden Stolz über den Jihad und wal’a wal bara’q. anstatt sich auf ihren Stühlen zu winden, wie es die abtrünnigen Gelehrten tun, wenn diese Themen zur Sprache kommen.“

Indem der Kläger die Nichtmuslime als Tore bezeichnet, die zu ihrem eigenen Wohl gewaltsam zum Islam zu bekehren sind, wirkt er nachhaltig auf die Gefühle seiner muslimischen Leser mit dem Ziel ein, eine – über Unverständnis, Ablehnung oder Verachtung hinausgehende – Feindschaft zu erzeugen oder zu steigern. So stellt er es als lohnenswertes Ziel dar, „diejenigen, die den Islam aufgrund ihrer eigenen Torheit ablehnen ... zu schützen, indem man sie (...) mit Waffengewalt zwingt, den Islam anzunehmen.“ Es sei die Pflicht jeden Muslims, „ohne Unterlass für die Sache Allahs zu kämpfen, bis die Religion (Verehrung) in ihrer Gesamtheit auf Allah gerichtet ist“. Die notwendige Mission könne damit nicht mit „friedlichen Mitteln“, z.B. durch „beispielhaftes Verhalten, Geduld und beständige Verkündigung der Botschaft“, sondern müsse „durch physische Konfrontation“ erfolgen. Auch diese Ausführungen im Aufsatz „Setting The Record Straight: Was Islam Really Spread By The Sword?” (Januar 2007) schließen mit einer Warnung an seine muslimischen Leser und verwerfen eine gegenteilige – friedvolle – Auffassung als „abtrünnig“.

Diese gewaltsame Missionsbereitschaft gegenüber den nichtmuslimischen Teilen der Bevölkerung ist ebenfalls geeignet, die öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Deutschland zu stören, da sie – ebenso wie die Werbung für Attentate gegenüber Nichtmuslimen (s.o., 1.b.) und die Darstellung jedes Nichtmuslim als Feind der Muslime (s.o., 2.c.) – das psychische Klima in der Bundesrepublik Deutschland zwischen der muslimischen und nichtmuslimischen Bevölkerung aufheizt.

Auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit ergibt sich nichts anderes. Der Kläger fordert mehrfach die gewaltsame Missionierung der nichtmuslimischen Bevölkerung; diese Forderung ist in ihrer Eindeutigkeit keiner anderen Interpretation zugänglich. Auch enthält der Artikel „Setting The Record Straight: Was Islam Really Spread By The Sword?” keine die Forderung nach gewaltsamer Mission schwächende Passage, vielmehr erstreckt sich die Forderung über die gesamten Artikel und findet sich auch in seiner Überschrift. Auch die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch die massive und wiederholte Art und Weise der Forderung nach gewaltsamer Mission ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem Maße gefährdet, dass die Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten muss.

3. Die anderen Alternativen des § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) AufenthG sind hingegen durch die Aufsätze des Klägers nicht erfüllt.

Insbesondere liegt kein konkreter Gewaltaufruf i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) Alt. 2 AufenthG vor (zur zweiten Alternative ausführlich VG Berlin, Urteil vom 26. April 2007 – VG 35 A 426.04 –, zitiert nach juris). Für eine Strafbarkeit einer Äußerung als Gewaltaufruf nach § 130 StGB muss eine konkrete Eignung der Aufforderung zu Gewaltmaßnahmen zur Friedensstörung vorliegen (siehe statt aller Lenckner/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 130 Rn. 11 m.w.N.). Danach muss die Äußerung nach Inhalt, Art und konkreten Fallumständen so beschaffen sein, dass sie bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis rechtfertigt, es werde zu einer Friedensstörung kommen. Da zur Ausfüllung des § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) Alt. 2 AufenthG an die zu § 130 StGB entwickelten Grundsätze anzuknüpfen ist (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Nr. 55.2.8.2; ähnlich auch Albrecht, a.a.O., § 55 Rn. 14; Renner, a.a.O., § 55 Rn. 58), gilt dieses Gebot der erforderlichen Bestimmtheit auch für die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) Alt. 2 AufenthG (OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2005 – 1 B 128/05 –, NVwZ-RR 2006, 643 [645]; VG Berlin, Urteil vom 26. April 2007 – VG 35 A 426.04 –, zitiert nach juris).

III.

Das dem Beklagten durch § 55 Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen, das nur in den Grenzen des § 114 VwGO einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden kann, hat dieser in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte dem Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zugestanden hat, da der Kläger weder einen unbefristeten Aufenthaltstitel innehatte noch in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen oder einer Ausländerin mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel zusammenlebte.

Auch die nach § 55 Abs. 3 AufenthG bei der Entscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigenden Umstände hat der Beklagte beachtet. So hat er in nicht zu beanstandender Weise der fünfjährigen Dauer des Aufenthaltes des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG) angesichts der geringen Integrationsleistung des – nicht die deutsche Sprache beherrschenden – Klägers in dieser Zeit nur geringes Gewicht beigemessen. Zutreffend ging der Beklagte auch davon aus, dass familiäre Bindungen (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 AufenthG, sowie Art. 6 GG und Art. 8 EMRK) nicht zu berücksichtigen seien, da die zunächst mit dem Kläger in Deutschland lebende Tochter bereits in die USA zurückgekehrt sei und seine Ehefrau bald zurückkehren wolle. Auch für Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG (§ 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG) war nichts ersichtlich. Ferner bestehen keine Bedenken, dass nach Ansicht des Beklagten das öffentliche Interesse an der Beendigung der „geistigen Brandstiftung“ das persönliche Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, das insbesondere aus seiner wirtschaftlichen Bindung durch seine Anstellung an einer internationalen Schule (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG) herrühre, überwiegt.

Auch die generalpräventiven Erwägungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Es gehört gerade zum Wesen der wehrhaften Demokratie, dass – wie der Beklagte zutreffend ausführt – in der Bundesrepublik Deutschland auf Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ideologische Propaganda mit rechtstaatlichen Mitteln reagiert wird.

IV.

Abweichende aktuelle Erkenntnisse über die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da zudem der jüngste Artikel des Klägers nur wenig mehr als ein Jahr zurück liegt und die streitgegenständliche Ausweisung etwa vor acht Monaten erging, ist auch von einer gegenwärtigen Verhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO), ist nicht ersichtlich.